Vereinsregistersache: Erledigung einer Beschwerde gegen eine befristete Ermächtigung zur Einladung zur Mitgliederversammlung Leitsatz Eine Beschwerde gegen eine befristete Ermächtigung zur Einladung zur Mitgliederversammlung erledigt sich, wenn die in der Ermächtigung enthaltene Befristung abgelaufen ist. Mit der Erledigung entfällt die Beschwer, die Beschwerde wird unzulässig. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 7. März 2018, 95 VR 34926 B Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 27. April 2016 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer Anmeldung vom 2. August 2017 meldete ein Herr Dr. S... unter Vorlage von Protokollen einer Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 und einer Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017 an, dass der bisherige geschäftsführende Vorstand Prof. Dr. St... abgewählt und er zum neuen Vorstand gewählt worden sei, dass die Herren ... P.. und Dr. O... aus dem Vorstand ausgeschieden und Frau ... H.. -K... und Herr ... K... zu weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, dass ihm Einzelvertretungsbefugnis erteilt und die Satzung in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, sowie Ziff. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 geändert worden sei. Gegen diese Anmeldung wandte sich der Beteiligte zu 4) mit dem Hinweis, die Einladungen zu den Versammlungen seien fehlerhaft, weil er an diesen nicht mitgewirkt habe. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2017 wies das Registergericht darauf hin, dass es die Beschlüsse in der Versammlung vom 24. März 2017 für wirksam hielte und damit auch die Abwahl des Herrn Prof. Dr. St... und die Neuwahl des Herrn Dr. S..., nicht aber die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017. Denn der allein Einladende Dr. S... habe keine Einzelvertretungsbefugnis gehabt. Randnummer 2 Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2017 haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Hinweis, dass der Vorstand ihrem Begehren auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht nachgekommen sei, die Ermächtigung zur Einberufung einer solchen Versammlung beantragt. Auf den Antrag hin hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 7. März 2018 ermächtigt innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit den Tagesordnungspunkten - Neuwahl eines Vorstandsmitglieds nach dem Rücktritt von Dr. O... -, Abberufung des Vorstandsmitglieds ... P.. - Neuwahl zweier Vorstandsmitglieder - und - Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis an das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. S... Randnummer 3 Gegen diesen ihm am 12. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 4) mit dem am 12. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass das notwendige Quorum für einen solchen Antrag nicht erreicht sei. Im Übrigen sei auch noch der eingetragene Vorstand im Amt, über das Begehren der Beteiligten zu 2) und 3) sei durch den Vorstand noch gar nicht entschieden worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 13. April 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 4 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zwar statthaft, sie ist auch in der in § 63 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Frist von einem Monat eingegangen. Allerdings hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Eine Erledigung ist eingetreten, wenn die angefochtene Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 - II ZB 17/11 -, juris Rdn. 8; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 -, juris Rdn. 11). Das ist hier aber der Fall. Die den Beteiligten zu 2) und 3) erteilte Ermächtigung ist mit dem 12. Mai 2018 wirkungslos geworden, weil die Ermächtigung nur für zwei Monate galt. Dann aber fehlt es nunmehr an der notwendigen Beschwer des Beteiligten zu 4). Die ihn beeinträchtigenden Wirkungen der Ermächtigung sind unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Ermächtigung am 2. Mai 2018 durchgeführte Mitgliederversammlung zu wirksamen Beschlüssen geführt hat oder nicht, für die Zukunft weggefallen. Die Beschwerde ist danach entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 5 2. Daran ändert auch der hilfsweise gestellte Antrag nichts, eine Verletzung der Rechte des Beteiligten zu 4) festzustellen. Denn es fehlt an dem insoweit notwendigen berechtigten Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1 FamFG. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.