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LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer 7 Sa 143/18 Urteil Befristung - studentische Hilfskraft - wissenschaftliche Hilfstätigkeit - auflösende Bedingung -

Befristung - studentische Hilfskraft - wissenschaftliche Hilfstätigkeit - auflösende Bedingung - Eingruppierung - Programmierung Leitsatz 1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen

§ 6Wiss

ZeitVG Rz. 3) . Unter wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten zu verstehen, mit denen der wissenschaftliche Mitarbeiter bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet und damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft. Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstaufgaben in Betracht, etwa bei Unterrichtstätigkeiten, bei Prüfungen oder bei der Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien (BAG v. 8.6.2005 – 4 AZR 396/04 – juris zu § 3 Buchst g BAT; ErfK/

§ 6Wiss

ZeitVG Rz. 3; APS/Schmidt § 6 WissZeitVG Rnr. 4; Koch in Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 39 Rz. 31) . Abzugrenzen davon sind die technischen bzw. verwaltungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat oder in der Bibliothek (ErfK/

§ 6Rz.

3) . Mit einer solchen Unterscheidung wird auch für den Bereich der wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten dem Gedanken des WissZeitVG Rechnung getragen, dass sich eine auf dieses Gesetz gestützte sachgrundlose Befristung aus der Qualifikationsmöglichkeit des Mitarbeiters rechtfertigt, also auch aus der Qualifikationsmöglichkeit des studentischen Mitarbeiters. Dabei reicht allein die Nutzung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Hochschulstudiums für eine Tätigkeit nicht aus, um diese zu einer wissenschaftlichen Dienstleistung zu machen (BAG 8.6.2005 – 4 AZR 396/04). So hat das BAG in dieser Entscheidung die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft bei der Neugestaltung der universitären Website nicht als wissenschaftliche Tätigkeit eingeordnet, weil sie keinen Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen, habe, sondern es allein um die EDV-technische Aufbereitung vorgegebener Informationen gegangen sei. Entscheidend sei die Nähe des Beschäftigten zu wissenschaftlichen Tätigkeiten (BAG 08.06.2005 – 4 AZR 396/04). Randnummer 44 2.2.2.3 Die Klägerin war – ausgehend von diesen Grundsätzen - nicht für eine in diesem Sinne wissenschaftliche Hilfstätigkeit eingestellt. Auf der Grundlage der Beschreibung des Projektes, in dessen Rahmen die Klägerin beschäftigt wurde, war sie mit der Programmierung von Erweiterungen für die Software Plone befasst, um diese Software den spezifischen Anforderungen der Nutzung im Bereich der Beklagten anzupassen. Dies ist keine Tätigkeit zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. die Erbringung von Hilfstätigkeiten (Vorarbeiten, Zuarbeiten), sondern eine Tätigkeit, die möglicherweise auf der Basis ansonsten gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse (EDV) verwaltungstechnischer Art war. Die Klägerin war keinem Lehrstuhl zugeordnet, sondern der Zentraleinrichtung Computer und Medienservice. Dass diese Zentraleinrichtung selbst Forschung und Lehre betrieben hat, hat die Beklagte nicht dargetan. Bei der Tätigkeit der Klägerin ging es allein darum, in Umsetzung bereits vorliegender Erkenntnisse Anwendungsprogramme zu entwickeln, die ihrerseits dazu dienen sollten, die Tätigkeit anderer Mitarbeiter zu erleichtern oder zu gestalten. Dass sie dabei bereits im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen konnte, macht ihre Tätigkeit nicht zu einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin hatte keinen Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Ergebnisse ihrer Arbeit dienten u.a. der Erleichterung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrer, so bezog sich dies lediglich auf die Gestaltung von deren Website und betraf damit nur die „technische“ Seite, wie die Professoren ihre Website gestalten und welche Aufgaben sie dort einstellen wollen. Das stellt aber keinen eigenen Beitrag zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst dar. Auch wenn nach § 6 WissZeitVG jede (wissenschaftliche) Hilfstätigkeit ausreichend ist, reicht doch nicht jede die Lehrkräfte unterstützende Tätigkeit aus. Es fehlt der Klägerin an der Nähe zu wissenschaftlichen Tätigkeiten. Anderenfalls wäre jede studentische Hilfstätigkeit im Bereich der Universität eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit, weil sie stets in gewisser Weise dem Hochschulbetrieb und damit auch den Dozenten und Studierenden zugutekommt. Dem entspricht es aber nicht, dass § 6 WissZeitVG für die Befristungsmöglichkeit nicht allein auf den Status des Studenten abstellt, sondern weiterhin die Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten fordert. Randnummer 45 2.2.2.4 Wurde die Klägerin aber nicht zur Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten eingestellt, ist der Anwendungsbereich des WissZeitVG nicht eröffnet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann damit nicht auf § 6 WissZeitVG gestützt werden. Randnummer 46 2.2.3 Die streitgegenständliche Befristung ist auch nicht aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG), weil diese Studentin ist. Allein der Status der Klägerin stellt keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. schon BAG vom 10.08.1994 – 7 AZR 695/93 – NZA 1995, 30 unter 3b) . Anderenfalls hätte es der gesetzlichen Regelung in § 6 WissZeitVG gar nicht bedurft, da die Befristung von Studierenden dann jedenfalls auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz hätten gestützt werden können. Randnummer 47 Soweit die Beklagte die Befristung damit begründet, diese habe im Interesse der Klägerin bestanden, weil sie ihr die Möglichkeit gebe, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren (vgl. dazu BAG 10.08.1994 – 7 AZR 695/93 – AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 162) liegen die dort angeführten Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil dem Interesse der Klägerin bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages hinreichend Rechnung getragen wurde. Bei einer vertraglich vereinbarten Stundenzahl von 41 Monatsstunden kann die Klägerin ohne weiteres ihre Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse ihres Studiums anpassen. Inwieweit ansonsten dem Interesse der Klägerin mit der Vereinbarung einer Befristung Rechnung getragen wurde, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin das Arbeitsverhältnis beenden müsste, um möglicherweise gestiegenen Anforderungen ihres Studiums gerecht werden zu können, bedurfte es dazu einer Befristung des Arbeitsvertrages nicht. Die Klägerin kann dieses jederzeit kündigen. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) hat die Beklagte nicht dargetan. Insofern wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Auch kann sich die Beklagte nicht auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG stützen, da die Klägerin nicht aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt war. Randnummer 49 2.4 Standen der Beklagten Befristungsgründe nicht zur Seite, konnte das Arbeitsverhältnis mithin auch nicht mit Ablauf des 30.06.2017 enden. Soweit der Arbeitsvertrag darüber hinaus noch weitergehende Befristungsgründe enthält, waren diese nicht streitgegenständlich. Randnummer 50

  1. Die Klage war auch insoweit begründet, als die Klägerin zuletzt noch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe II TVL zu zahlen. Randnummer 51 3.1 Der TVL findet mit seiner Entgeltordnung auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Mit dem Tarifvertrag zur Übernahme des TVL für die Humboldt Universität zu Berlin (TVL HU) vom
  2. Januar 2011 hat sich die Beklagte verpflichtet, auf ihre Beschäftigten ab dem 01.04.2010 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) anzuwenden. Die Klägerin ist unstreitig Mitglied der Gewerkschaft GEW, die diesen Tarifvertrag mit abgeschlossen hat. Mithin gilt der TVÜ HU kraft beiderseitiger Tarifbindung und führt zur Anwendung des TVL auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Die im TVÜ für die Übernahme des TVL vereinbarten Maßgaben sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Randnummer 52 Der Anwendungsbereich des TVL ist für das vorliegende Arbeitsverhältnis eröffnet. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten (§ 1 Abs. 1 TVL). Randnummer 53 Der Anwendungsausschluss in § 1 Abs. 3c trifft auf die Klägerin nicht zu. Denn nach der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 3c sind nur solche studentische Hilfskräfte ausgenommen, zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen. Aus dieser Niederschriftserklärung wird deutlich, dass nicht sämtliche studentischen Hilfskräfte vom Anwendungsbereich des TVL ausgenommen seien sollen, sondern nur diejenigen, die wissenschaftliche Hilfstätigkeiten in Forschung und Lehre zur Unterstützung des hauptberuflichen Personals ausüben. Dies ist bei der Klägerin – wie bereits oben ausgeführt – nicht der Fall. Randnummer 54 3.2 Zugleich fand auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme aber auch der Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II (TVStud II) Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrages finden die Vorschriften dieses Tarifvertrages ausdrücklich Anwendung. Auch in § 4 des Arbeitsvertrages ist hinsichtlich der Vergütung ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 TV Stud II Bezug genommen. Randnummer 55 Zwar würde der Tarifvertrag auch kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien Geltung beanspruchen, jedoch ist die Klägerin – wie bereits gezeigt – nicht als studentische Hilfskraft iSv § 121 BerlHG tätig. § 121 BerlHG nimmt auf dieselben Zusammenhänge einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit Bezug wie § 6 WissZeitVG. Damit verbleibt es bei der Bindung an den TV-Stud II aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme, wobei die Konkurrenz zum TVL dann nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen ist (§ 4 Abs. 3 TVG). Randnummer 56 Im Fall der Klägerin ist dies im Bereich der Vergütung der TVL. Randnummer 57 3.3 Danach ist die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8, Teil II, 11.3 der Anlage A zum TV-L zu vergüten. Die gesamte von ihr auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe (§ 12 TV-L). Randnummer 58 3.3.1 Die hier maßgeblichen tariflichen Regelungen der Anlage A, Teil II, 11 lauten wie folgt: Randnummer 59
  3. Beschäftigte in der Informationstechnik Randnummer 60 Allgemeine Vorbemerkungen Randnummer 61
  4. Informationstechnik (IT) stellt die Summe der technischen und organisatorischen Mittel (Hardware, Software, Dienste) zur Unterstützung von Verwaltungsprozessen sowie der verschiedenen informations- und datenverarbeitenden Prozesse (der Beschaffung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Bereitstellung von Informationen) dar. Dienste sind Anwendungsmöglichkeiten in Netzen, z.B. Internet, E-Mail, Webservices. Randnummer 62
  5. Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen, in der IT-Organisation, in der Programmierung, in der IT-Systemtechnik und in der Datenerfassung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. … Randnummer 63 11.3 Beschäftigte in der Programmierung Randnummer 64 Vorbemerkungen Randnummer 65
  6. Die Programmierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der IT-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der IT-Gruppe; hierzu gehören z.B…. Randnummer 66
  7. Zur Programmierung gehört auch die Übernahme fremder, d.h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weitergepflegter Programme – als spezielle Programme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet -, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der IT-Organisation. Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z.B. Randnummer 67 a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der IT-Organisation, Randnummer 68 b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die IT-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Schnittstellen zwischen Web-Services, Programmiercodes), Randnummer 69 c) Anpassung der Dokumentation… Randnummer 70 d) Test der Programme oder Programmänderungen, Randnummer 71 c) Implementierung der Programme oder Programmänderungen…. Randnummer 72 Entgeltgruppe 8 Randnummer 73 Beschäftigte in der Programmierung, Randnummer 74 die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken. Randnummer 75 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Randnummer 76 Protokollerklärungen… Randnummer 77
  8. Die Mitwirkung besteht z.B. in Randnummer 78 a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation; Randnummer 79 b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache…. Randnummer 80 Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung. Randnummer 81 3.2.2 Die von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 (Teil II, 11.3 der Anlage A). Randnummer 82 Für die Bestimmung der der Klägerin übertragenen Tätigkeit konnte nicht allein auf die Bezeichnung der Beschäftigung im Arbeitsvertrag als „studentische Hilfskraft“ abgestellt werden. Diese Bezeichnung dient in erster Linie dem Verweis auf § 121 BerlHG, entspricht aber – wie oben ausgeführt – inhaltlich nicht den in § 121 Abs. 2 BerHG aufgeführten Tätigkeiten, mit denen die studentische Hilfskraft im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes bestimmt wird. Vielmehr wurden der Klägerin die von ihr bereits erstinstanzlich detailliert geschilderten Aufgaben im Rahmen des Projektes „Plone“ übertragen. Dieser Vortrag der Klägerin wurde von der Beklagten nicht weiter bestritten. Vielmehr trägt die Beklagte selbst vor, die Klägerin sei mit der Anpassung sogenannter Plugins beschäftigt gewesen, mit dem Ziel, durch eigene Programmierungen die bestehende Software an die Anforderungen der IT der Beklagten anzupassen (Bl. 88 d.A.). Mithin war dies als die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin anzusehen. Randnummer 83 Mit diesen Tätigkeiten fällt die Klägerin unter den Abschnitt 11 des Teils II der Anlage A zum TV-L als Beschäftigte in der Programmierung. Auf eine bestimmte organisatorische Eingliederung kam es nach den allgemeinen Vorbemerkungen nicht an. Dass die Software „Plone“ von einem externen Anbieter entwickelt worden ist, ist unerheblich. Nach der Nummer 2 der Vorbemerkungen zu 11.3 umfasst die Programmierung auch die Übernahme fremder Programme, die dann an die eigenen Bedürfnisse und technischen Bedingungen angepasst werden. Randnummer 84 Diese ihr übertragenen Aufgaben erfüllen jedenfalls auch das Tätigkeitsmerkmal des „Mitwirken an der Programmierung“ gemäß der Entgeltgruppe
  9. Denn zum einen ist es dafür erforderlich die Programmlogik von einzelnen Funktionen des Programms zu entwerfen und in eine Programmiersprache umzusetzen (Protokollnotiz Nr. 4 a), zum anderen hat die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag auch Teile der Programmdokumentation angefertigt (Protokollnotiz Nr. 4b). Dabei erschöpft sich die Tätigkeit der Klägerin nicht in der Umsetzung in eine Programmiersprache, was nach der Protokollnotiz Nr. 4 für eine Mitwirkung der Entgeltgruppe 8 nicht ausreichen würde. Im Übrigen ist die Protokollnotiz Nr. 4 nicht abschließend, wie der Hinweis „z.B.“ vor der Aufzählung der möglichen Tätigkeiten zeigt. Randnummer 85 Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz den Eingruppierungsanspruch der Klägerin damit verneint, dass diese nicht über eine einschlägige abgeschlossene Hochschulausbildung verfüge, ist dies nicht Voraussetzung der Entgeltgruppe
  10. Vielmehr bezieht sich die Protokollnotiz Nr. 1, die dieses Anforderungskriterium enthält allein auf die Entgeltgruppe 9 Nr. 1, 2 und 3, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass in der Protokollnotiz auch der Bachelor-Abschluss als Hochschulabschluss aufgeführt wird, bei dem die Beklagte im Rahmen der Befristung ohne weiteres davon ausgeht, dass es sich um einen Hochschulabschluss handelt. Randnummer 86 3.2.3 Aus diesen Gründen war auch dem Eingruppierungsfeststellungsantrag stattzugeben, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Randnummer 87
  11. Die Berufung der Beklagten war insgesamt zurückzuweisen mit der Folge, dass sie gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da es sich vorliegend um eine an einem Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001358777

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