der Überprüfungsverordnung gemeint sein könnten. Das Vorgehen des Beigeladenen führe de facto zu einer Verdoppelung der Überprüfungen und entsprechend doppelten Kosten. Dies sei vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gewollt. Es werde im Übrigen bestritten, dass der Beigeladene die in Rechnung gestellten Schauen überhaupt durchgeführt habe. Die Rechnungen ließen den Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht erkennen. Der Bescheid verstoße mit der Festsetzung von Gebühren für eine zwingend hoheitliche Tätigkeit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom
2 ÜV seien keine hoheitlichen Aufgaben. Randnummer 16 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Er meint, dass die Überprüfungsverordnung als Rechtsverordnung des Landes Berlin in der Rangfolge der Rechtsquellen unterhalb des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes stehe. Schon deshalb könnten Bestimmungen der Überprüfungsverordnung nicht die Anwendbarkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aushebeln. Randnummer 18 Die Kammer hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) und des Beigeladenen (1 Hefter) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist überwiegend unbegründet. Randnummer 20 Der angefochtene Feststellungsbescheid vom
HwG a.F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers rückständige Gebühren und Auslagen fest, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind und treibt diese nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung bei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Wesentlichen erfüllt. Randnummer 23 2. Der Bescheid vom 20. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig. Das Bezirksamt ist für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides
HwG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG -, § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ASOG - und Nr. 15 Abs. 1 h Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKatOrd - zuständig. Die Klägerin ist zwar nicht
VfG Bln- i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden, die unterbliebene Anhörung ist jedoch
VfG im Verlauf des Widerspruchsverfahrens der Sache nach nachgeholt und damit geheilt worden. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit ihre Belange geltend zu machen und der Beklagte hat sich mit ihnen im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Randnummer 24 3. Der Feststellungsbescheid ist überwiegend materiell rechtmäßig. Randnummer 25 Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin
HwG a.F. kostenpflichtig für die aufgrund der Durchführung von Lüftungsanlagenschauen angefallenen Gebühren. Die Gebühren sind überwiegend rechtmäßig erhoben worden. Der Beigeladene war auch berechtigt und verpflichtet, die mit dem Bescheid in Rechnung gestellten Lüftungsanlagenschauen durchzuführen und Lüftungsanlagenbescheide zu erlassen. Randnummer 26 a) Rechtsgrundlage für die Durchführung der Lüftungsanlagenschauen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume vom 17. Dezember 2009 (GVBl. 2009, 886) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. 2014, 526), im Folgenden: - ÜV -. Randnummer 27
HwG a.F. besichtigen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen u.a. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F. durchgeführt werden und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Randnummer 28 Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten u.a. nach den Rechtsverordnungen
HwG a.F. durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die Feuerstättenschau dient also u.a. der Sachverhaltsermittlung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist aber nicht auf die Feuerstättenschau beschränkt, sondern wird u.a. durch die Verordnungsermächtigung
HwG a.F. erweitert. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt und überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat.
HwG a.F. können die Landesregierungen diese Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. Randnummer 29 Hiervon hat das Land Berlin
der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, 171) und der ÜV Gebrauch gemacht. Randnummer 30 Die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen durch den Landesverordnungsgeber hat unmittelbar zur Folge, dass sich der Kreis der Anlagen, für die eine Schau i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat, auf diese Anlagen erweitert. Dem steht nicht entgegen, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz die Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit „Feuerstättenschau“ und „Feuerstättenbescheid“ beschreibt. Der Verweis auf die Rechtsverordnungen der Länder (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F.) in Absatz 1 verdeutlicht, dass § 14 SchfHwG a.F. nicht lediglich die Inaugenscheinnahme von Feuerstätten sondern sämtlicher überprüfungspflichtiger Anlagen umfasst. Gleiches gilt für die Verweisung in § 14 Abs. 2 SchfHwG a.F. Bei den Formulierungen „Feuerstättenschau“ und „Feuerstättenbescheid“ handelt es sich also nur um typisierende Begriffe für die am häufigsten durchzuführende Schau. Eine Beschränkung auf die Inaugenscheinnahme von Feuerstätten ist danach fernliegend. Randnummer 31 Der demgegenüber erhobene Einwand der Klägerin, die Überprüfungsverordnung regele ein (abschließendes) abweichendes Verfahren für Lüftungsanlagen bestehend aus einer Erstprüfung und wiederkehrenden Überprüfungen, greift nicht durch. Er kann sich nicht auf § 4 Abs. 2 ÜV stützen.
2 ÜV finden auf die Überprüfungen von Lüftungslagen die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Besondere bzw. ausdrücklich abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Lüftungsanlagenschau enthält die Überprüfungsverordnung nicht. Sie regelt die Überprüfungszeiträume für die wiederkehrenden Überprüfungen ( § 3 Abs. 2 ÜV ) und ein weiteres Verfahren bei neuen oder veränderten Lüftungsanlagen (sog. Erstüberprüfung: § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 ÜV ). Dass damit eine abschließende Aufzählung sämtlicher an den Lüftungsanlagen durchzuführenden Arbeiten gemeint sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Regelung über den Erlass eines Lüftungsanlagenbescheids in § 4 Abs. 1 Satz 2 ÜV macht vielmehr deutlich, dass dem Verordnungsgeber bewusst war, dass mit der Benennung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen das Erfordernis einer entsprechenden Schau einhergeht. Für den Fall fehlender Feuerstätten geht er von einer Lüftungsanlagenschau aus. Denn ohne die vorherige Inaugenscheinnahme der Lüftungsanlage kann der erforderliche Lüftungsanlagenbescheid nicht ergehen. Randnummer 32 Würde man § 4 Abs. 2 der ÜV dahingehend verstehen, dass die Überprüfungsverordnung in Bezug auf Lüftungsanlagen spezielle Regelungen enthielte, die die Anwendung von § 14 SchfHwG a.F. ausschließen, wäre die Vorschrift rechtswidrig und damit nicht anzuwenden. Denn sie wäre nicht von der Ermächtigungsgrundlage
HwG a.F. gedeckt. Diese ermächtigt die Landesregierungen lediglich, (1.) weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen und (2.) in welchen Zeiträumen dies zu geschehen ist. Sie ermächtigt dagegen nicht dazu, ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Anlagen zu etablieren, das von dem im Schornsteinfegerhandwerksgesetz vorgesehenen Verfahren abweicht. Eine solche Auslegung von § 4 Abs. 2 ÜV wäre auch mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar. In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 SchfHwG heißt es: Randnummer 33 „Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.“ (BT Drucksache 16/9237 vom 22. Mai 2008, Seite 33). Randnummer 34 Die Schau ist nämlich nach der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens die einzige Möglichkeit hoheitlich zu überprüfen, ob die Kehrbücher oder Anlagenverzeichnisse korrekt sind und sich an den Anlagen etwas geändert hat. Dieser Kontrollmöglichkeit wollte sich der Gesetzgeber auch für weitere vom Verordnungsgeber bestimmte überprüfungspflichtige Anlagen (etwa Lüftungsanlagen) nicht begeben. Die von der Klägerin monierte „doppelte Überprüfung“ der Anlagen durch die wiederkehrenden Überprüfungen
3 ÜV und die Anlagenschau
HwG a.F. sind die unmittelbare Folge der Bestimmung weiterer Anlagen aufgrund von § 1 Abs. 3 SchfHwG a.F. und hinzunehmen. Randnummer 35 Das Erfordernis der Anlagenschau nach § 14 SchfHwG a.F. für weitere vom Verordnungsgeber als überprüfungspflichtig bestimmte Anlagen verstößt auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen. Die Möglichkeit der Vergabe des Auftrags für die wiederkehrenden Überprüfungen
2 ÜV an frei gewählte Schornsteinfeger bleibt dadurch unberührt. Randnummer 36 b) Die Lüftungsanlagen in den Häusern der Klägerin unterlagen der Lüftungsanlagenschau
HwG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ÜV . Danach gehören zu den überprüfungspflichtigen Anlagen u.a. Lüftungsanlagen, das heißt Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leistungen der Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde (Lüftungsanlagen i.S.v. Einigungsvertrag Anlage I B Kapitel V Sachgebiet B, Abschnitt III Ziff. 3 lit. e) lit. bb) BGBl. II 1990 S. 885, 1000). Unstreitig handelt es sich bei den Lüftungsanlagen in den Gebäuden der Klägerin um solche Anlagen. Randnummer 37 c) Die Lüftungsanlagenschau hat auch stattgefunden. Der Beigeladene hat die Termine für die Lüftungsanlagenschauen entsprechend § 4 Abs. 2 ÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 KÜO rechtzeitig angekündigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war dafür keine Beauftragung durch sie erforderlich, da es sich
HwG a.F. um eine gesetzlich verankerte (Duldungs-)pflicht handelt. Randnummer 38 Soweit die Klägerin im Klageverfahren pauschal bestreitet, dass der Beigeladene die in Rechnung gestellten Lüftungsanlageschauen überhaupt durchgeführt bzw. einzelne Wohnungen besichtigt habe, kann dem mit Ausnahme der Abrechnung für die Wohnung Blankenburger Straße 56, II OG rechts (Mieter W...) nicht gefolgt werden und gibt auch nicht Anlass zu weiteren amtlichen Ermittlungen. Allein die Behauptung der Klägerin, es könnten viele Mieter bestätigen, dass bis auf die Überprüfungen durch die (freien) Schornsteinfegerbetriebe keine weiteren Kontrollen durchgeführt worden seien, ist unzureichend. Insofern hätte es einer substantiierten Darlegung der Klägerin bedurft, welche Wohnungen nicht vom Beigeladenen aufgesucht worden sein sollen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Rechnungen und die Jahresaufstellungen den genauen Zeitpunkt der Lüftungsanlagenschau nicht erkennen lassen. Jedoch bietet dieser Umstand keinen Anlass, die Durchführung der Schau an sich in Frage zu stellen. Der Beigeladene hat die Tage, an denen die Lüftungsanlagenschauen durchgeführt wurden, vorab der Klägerin schriftlich angekündigt, so dass ihr die Zeitpunkte bekannt waren. Neben den vorliegenden Lüftungsanlagenbescheiden, belegen auch die in dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthaltenen Mängelanzeigen die Durchführung der Lüftungsanlagenschau soweit sich aus dem Verwaltungsvorgang nichts Gegenteiliges ergibt. Außerdem ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen Übersicht des Beigeladenen, welches Gebäude bzw. welchen Aufgang er an welchem Tag aufgesucht hat. Dem Antrag der Klägerin ihr im Hinblick auf die Darlegung der Rechnungspositionen, die sie bestreite, Schriftsatznachlass zu gewähren, war nicht nachzukommen. Denn insoweit lag kein neuer entscheidungserheblicher Sachvortrag vor, auf den sich die Klägerin nicht rechtzeitig vor dem Termin hätte erklären können (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO). Randnummer 39 Allerdings hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unter anderem erklärt, dass bei der ersten Ankündigung es bis zu 20 % der Mieter sein könnten, die nicht vor Ort seien. Er plane daher immer mehr Zeit ein und müsse Ersatztermine vorhalten. Hier sei es so gewesen, dass trotz mehrmaliger Ankündigung einige Wohnungen nicht von ihm hätten begangen werden können. Es gäbe dazu Schriftverkehr mit der Klägerin. Er könne nicht ausschließen, in den Rechnungen Kontrollöffnungen in Wohnungen einbezogen zu haben, die er nicht habe besichtigen können. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund war die Lüftungsanlagenschau bezüglich der Kontrollöffnungen der Wohnung B... Straße 56, Wohnung II OG rechts, Mieter W... der Klägerin nicht in Rechnung zu stellen. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergibt sich, dass er diese Wohnung zum Zeitpunkt der Rechnungstellung (4. April 2015) nicht besichtigt hatte. Denn mit Schreiben vom 10. Juli 2015 wies er sinngemäß daraufhin, dass er bislang den Schlüssel zu der Wohnung nicht erhalten habe und forderte die Klägerin auf, ihm den Anlagenzugang zu ermöglichen. In der Jahresaufstellung 2015 zu der Rechnung vom 4. April 2015 rechnete der Beigeladene für die Grundstücke B... Straße 52, 54, 56 und 58 jedoch 32 Kontrollöffnungen ab. Dies entspricht laut Lüftungsanlagenbescheid vom 4. April 2015 der Anzahl sämtlicher Kontrollöffnungen der 4 Grundstücke bzw. Aufgänge. Da der Beigeladene zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jedoch hinsichtlich einer Wohnung mit zwei Kontrollöffnungen nachweislich nicht tätig geworden ist, konnte er diese der Klägerin auch nicht in Rechnung stellen. Von der festgesetzten Summe war daher der Betrag von (7,7 AW × 2 × 1,05 Euro + 19 % MwSt.) = 19,24 Euro abzuziehen. Randnummer 41 d) Die in Ansatz gebrachten Gebühren für die Lüftungsanlagenschau beruhen auf § 2 der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin vom 25. November 2014 (GVBl. 2014, 532, 2015, 79) - Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO -. Randnummer 42 aa)
GebO wird der Grundwert je Gebäude für die Lüftungsanlagenschau auf 11,7 Arbeitswerte - AW - festgelegt.
GebO beträgt die Berechnungsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau je Kontrollöffnung 7,7 AW und je Hauptschacht 42,0 AW.
GebO werden für die Erstellung des Lüftungsanlagenbescheides 10,0 AW je Gebäude berechnet. Ein AW entspricht einer Arbeitsminute und einem Betrag von 1,05 Euro. Randnummer 43 Ausweislich der überreichten Jahresaufstellungen für die streitgegenständlichen Grundstücke hat der Beigeladene seine Tätigkeiten bei der Klägerin anhand dieser Arbeitswerte korrekt abgerechnet. Zwar ist die Spalte mit den in Bezug genommenen Paragrafen mit „KÜO“ überschrieben. Anhand der zitierten Paragrafen wird jedoch deutlich, dass der Beigeladene offensichtlich die Arbeitswerte der Schornsteinfegergebührenordnung zugrunde legen wollte und dies auch getan hat. Anhaltspunkte, dass die jeweils abgerechneten Stückzahlen nicht zutreffend sein sollten, sind bis auf die Abrechnung einer Wohnung (s.o.) nicht ersichtlich, noch dargetan. Randnummer 44 bb) Die Gebührenbemessung für die Lüftungsanlagenschau durch die Gebührentatbestände der SchfGebO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 45
1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Dazu gehört auch die Befugnis, Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsgebühren zu treffen, die bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der Beklagte führt das Schornsteinfegerhandwerksgesetz mangels abweichender Regelung als eigene Angelegenheit aus, Art. 83 GG. Daher ist er befugt, eigene Gebührenregelungen für die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erlassen. Randnummer 46
des Gesetzes über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin in der Fassung vom
3 der Verfassung von Berlin vom
HwG a.F. sind nämlich im Wesentlichen tatsächlich identisch. Randnummer 53 Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Lüftungsanlagenschau eine Inaugenscheinnahme der Lüftungsanlage sei, bei der er Anzahl, Art und Lage sowie Veränderung der Lüftungsanlage im Vergleich zum vorherigen Bescheid prüfe. Weiterhin überprüfe er den Zugang zur Anlage, zum Beispiel ob der Verkehrsweg zur Anlage sicher sei. Schließlich kontrolliere er die Betriebs- und Brandsicherheit. Die Kontrollöffnungen in den Wohnungen kontrolliere er auf Mängel, z.B. Undichtigkeiten und Verschmutzungen. Die Hauptschächte kontrolliere er mittels einer Schornsteinkamera auf bauliche Veränderungen oder Verschmutzungen. Stelle er fest, dass Mängel, zum Beispiel Ablagerungen, vorhanden seien, nehme er dies in die Bescheinigungen über die Lüftungsanlagenschau auf und fordere die Eigentümer auf, diese zu beseitigen. Auf Nachfrage, worin sich die Lüftungsanlagenschau von der wiederkehrenden Überprüfung der Lüftungsanlage unterscheide, erklärte der Beigeladene, dass bei den wiederkehrenden Überprüfungen eine Luftvolumenkontrolle vorgenommen werde. Er schätze, dass eine solche Überprüfung genauso lange dauere wie eine Lüftungsanlagenschau. Reinigungen (zum Beispiel die Beseitigung von Ablagerungen) erfolgten auch bei der Überprüfung nicht regelmäßig, sondern nur auf Mängelanzeige von ihm oder anderen Schornsteinfegern hin. Schließlich bestätigte er auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass sich die Tätigkeiten bei wiederkehrenden Überprüfungen und der Lüftungsanlagenschauen nicht unterschieden. Dieses Ergebnis wurde auch von dem in Begleitung des Klägervertreters erschienenen technischen Berater der Klägerin, der nach eigenen Angaben als freier Schornsteinfeger die Überprüfungen bei der Klägerin durchführe, bestätigt: Sie führten die gleichen Arbeiten durch, die der Beigeladene beschrieben habe. Randnummer 54
GO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Randnummer 60 BESCHLUSS Randnummer 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 62 12.737,70 Euro Randnummer 63 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001359317
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.