Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bestimmtheit - Unterlassungsanspruch - Rechtsanwaltskanzlei - Werbeverbot - gezielte Abwerbung - Nutzung und Weitergabe von Adressdaten - Geschäftsgeheimnis Orientierungssatz 1. Nach § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was unter welchen Voraussetzungen von ihm verlangt wird. Für den Inanspruchgenommenen muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten. (Rn.62) 2. Ein konkreter Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO kann nach § 8 und § 4 Nr 11 UWG materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Unterlassung von sämtlichen ansonsten denkbaren Verstößen gegen das Werbeverbot nach § 43b BRAO begründen, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung von identischen oder jedenfalls im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. (Rn.63) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie EGRL 123/2006 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art 24 der Richtlinie auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören. Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben muss. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. (Rn.67) 4. Mandantennamen und Mandantenanschriften und Listen von Mandanten können Geschäftsgeheimnisse einer Rechtsanwaltspartnergesellschaft iSd. § 17 Abs 2 UWG darstellen. (Rn.79) 5. Allein der Umstand, dass Adressdaten auch auf der EDV-Anlage einer Rechtsanwaltskanzlei gespeichert waren und diese von Rechtsanwälten, die aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, kopiert wurden, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Nutzung bzw. Weitergabe solcher Adressdaten eine unzulässige Verwertung oder Nutzung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses der Kanzlei darstellt. (Rn.80) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 9. September 2014, 34 Ga 12319/14, Urteil Tenor I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. September 2014 – 34 Ga 12319/14 – teilweise abgeändert und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung ua. von gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse und die Unterlassung der Nutzung und Weitergabe von kopierten und in ihren Besitz gebrachten Adressdaten beanspruchen kann. Randnummer 2 Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist eine von Rechtsanwälten gegründete Partnerschaftsgesellschaft, die sich auf das Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert hat. Randnummer 3 Die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) (im Folgenden jeweils bezeichnet als Beklagter) waren bei der Klägerin als angestellte Rechtsanwälte tätig. Die Beklagten zu 1) bis 3), die bei der Klägerin nicht die Stellung von Partnern hatten, wurden im Briefkopf der Klägerin als Rechtsanwälte aufgeführt, ohne einen Hinweis darauf, dass es sich um angestellte Rechtsanwälte handelt. Randnummer 4 Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis endete jedenfalls spätestens am 25. Mai 2014, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2014 und das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2014. Randnummer 5 Die Verfügungsbeklagte zu 4) (im Folgenden: Beklagte zu 4)) ist eine von den Beklagten zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte gegründete Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), die am 7. August 2014 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden ist. Die Eintragung wurde am 7. August 2014 bekanntgegeben (Auszug aus dem Gemeinsamen Registerportal der Länder, Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 169 der Akte). Mit Wirkung vom 1. September 2014 trat der Beklagte zu 3) als Partner in die Beklagte zu 4) ein (Auszug aus dem Gemeinsamen Registerportal der Länder, Anlage AG 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 170 der Akte). Die Beklagte zu 4) wird ebenfalls im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig. Randnummer 6 Die Klägerin hatte mit keinem der Beklagten zu 1) bis 3) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag vom 7./11. Januar 2008 (Anlage AG 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 171 bis 175 der Akte) ist unter § 10 auszugsweise bestimmt: Randnummer 7 „ § 10 Behandlung von Mandaten bei und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 8 1. Auf Wunsch des Angestellten wird der Arbeitgeber unverzüglich sämtliche Mandanten von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis setzen. Randnummer 9 2. Auf Wunsch des Angestellten werden sämtliche Mandanten, die von ihm für den Arbeitgeber bearbeitet werden, gefragt, ob sie zukünftig weiterhin vom Arbeitgeber oder vom Angestellten persönlich weiterbearbeitet werden wollen. Randnummer 10 ….“ Randnummer 11 Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 7./11. Januar 2008 wird auf Bl.171 bis 175 der Akte Bezug genommen. Randnummer 12 In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21./22. Juli 2008 (Anlage AG 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 176 bis 180 der Akte) ist unter § 10 eine § 10 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gleichlautende Regelung enthalten. Wegen des Inhalts des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrages vom 21./22. Juli 2008 wird auf Bl. 176 bis 180 der Akte verwiesen. Randnummer 13 Mit E-Mail vom 4. Juli 2014 (Anlage AG 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 182 der Akte) bat der Beklagte zu 2) die Klägerin ua. unter Verweis auf § 10 Nr. 1 seines Arbeitsvertrages und § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BORA darum, sämtliche Mandanten der Kanzlei von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seinem Ausscheiden aus der Kanzlei zum 31. Juli 2014 zu informieren. Der Partner der Klägerin Rechtsanwalt K. übersandte dem Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 7. Juli 2014 den Entwurf eines Rundschreibens über Informationen zur Umstrukturierungen in der Kanzlei (Anlage VB4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 323 bis 326 der Akte). Der Beklagte zu 2) bat mit E-Mail vom 7. Juli 2014 (Anlage VB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 327 bis 328 der Akte) um Ergänzungen bzw. Änderungen in dem Rundschreiben. Darauf reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 8. Juli 2014 (Anlage VB6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 329 der Akte). In der E-Mail vom 9. Juli 2014 (Anlage VB7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 330 der Akte) erklärte der Partner der Klägerin Rechtsanwalt K. dem Beklagten zu 2) gegenüber ua., der bisherige Entwurf des Mandantenschreibens sei erledigt, sie würden die jeweiligen Schreiben gemäß Arbeitsvertrag formulieren und versenden. Der Beklagte zu 2) antwortete darauf mit E-Mail vom 9. Juli 2014 (Anlage VB8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2014, Bl. 331 der Akte). – Auf den Inhalt der benannten E-Mails wird im Übrigen Bezug genommen. – Randnummer 14 Der Beklagte zu 1) hatte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Anlage AG 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 181 der Akte) gebeten, sämtliche Mandanten der Kanzlei von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seinem Ausscheiden aus der Kanzlei zu informieren. Er verwies in dem Schreiben ebenfalls auf § 10 Nr. 1 seines Arbeitsvertrages und auf § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BORA. Randnummer 15 Mit E-Mail vom 10. Juli 2014 teilte der Partner der Klägerin Rechtsanwalt T. dem Beklagten zu 2) ua. mit, das von ihm gewünschte Anschreiben an alle Mandanten der Kanzlei stelle sie vor einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, es könne darüber gestritten werden, ob ein Anspruch auf dieses Schreiben bestehe. In der E-Mail heißt es ua. weiter: „Da nahezu zeitgleich auch Herr W. und Herr N. auf einem entsprechenden Anschreiben bestanden haben …., werden wir wohl oder übel ein solches fertigen und in der 31./32. Kw. versenden. Da es lediglich um die Mitteilung geht, dass Sie drei aus der Kanzlei ausgeschieden sind, ist eine Abstimmung des Schreibens auch entbehrlich. Diesen Satz werden wir wohl orthographisch und grammatikalisch korrekt aufsetzen können. ….“ – Auf den Inhalt der E-Mail vom 10. Juli 2014 wird im Übrigen verwiesen (Anlage AG 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2014, Bl. 187 bis 188 der Akte). – Ein entsprechendes Informationsschreiben an alle Mandanten der Kanzlei versandte die Klägerin nicht. Randnummer 16 Der Beklagte zu 2) fertigte unter Verwendung des Briefkopfes der Beklagten zu 4) ein Schreiben vom 15. August 2014, das er jedenfalls an von ihm während des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin betreute Mandanten der Klägerin schickte. – Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 195 bis 196 der Akte Bezug genommen. – Randnummer 17 Ein von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichnetes Schreiben vom 18. August 2014 (zB Anlage ASt 8 zur Antragsschrift vom 2. September 2014 Bl. 29 bis 30 der Akte) wurde am 18. August 2014 an die Mandanten der Klägerin postalisch und jedenfalls zT auch per E-Mail versandt. Das Schreiben vom 18. August 2014 hat folgenden Inhalt: Randnummer 18 „Mitteilung an die Mandanten der Kanzlei K. & T. gemäß § 32 BORA über die Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung Randnummer 19 Sehr geehrte(r)…., Randnummer 20 wir möchten Sie hiermit darüber in Kenntnis setzen, dass sich die Rechtsanwälte J. U. W., C. V. und P. N. nach mehrjähriger guter Zusammenarbeit von der Kanzlei K. & T. beruflich getrennt haben, um sich zukünftig in einer eigenen Kanzlei um die Belange Ihrer Mandanten zu kümmern. Randnummer 21 Herr Rechtsanwalt J. U. W. hat die Kanzlei K. & T. bereits zum 20.05.2014 verlassen, Herr Rechtsanwalt C. V. zum 31.07.2014, Herr Rechtsanwalt P. N. wird zum 31.08.2014 aus der Kanzlei ausscheiden und als weiterer Partner zu uns stoßen. Randnummer 22 Sofern Sie von einem der oben genannten Rechtsanwälte in der Kanzlei K. & T. betreut worden sein sollten, wurden Sie bzw. werden Sie kurzfristig in einem gesonderten Schreiben befragt werden, ob Sie weiterhin von der Kanzlei K. & T. Partnerschaftsgesellschaft betreut werden und damit den Sachbearbeiter wechseln wollen oder Sie lieber bei dem Ihnen vertrauten Rechtsanwalt verbleiben und als Mandant in die W. & V. Rechtsanwälte – Partnerschaft mbB wechseln möchten. Randnummer 23 Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen unter der oben genannten Kanzleianschrift gerne zu Verfügung. Randnummer 24 Mit freundlichen Grüßen“ Randnummer 25 In der E-Mail vom 18. August 2014 (zB Anlage ASt 3 zur Antragsschrift vom 2. September 2014, Bl. 22 der Akte) lautet die Betreffzeile: „Mitteilung an die Mandanten der Kanzlei K. & T. gemäß § 32 BORA über die Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung“ und die Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“. Der Inhalt der E-Mail entspricht im Übrigen dem Inhalt des Schreibens vom 18. August 2014. Randnummer 26 Das Schreiben vom 18. August 2014 erhielten ua. die Mandanten der Klägerin Frau U. K. und Herr I. P., die von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt betreut worden waren bzw. die die Beklagten nicht mandatiert hatten. Das Schreiben vom 18. August 2014 erhielt auch Frau Rechtsanwältin S. Q., die bei der Klägerin als Rechtsanwältin angestellt ist und deren Anschrift bei der Klägerin fehlerhaft mit einer Mandantenanschrift gespeichert war. Die Schreiben vom 18. August 2014 weisen an der linken Seite eine Nummerierung auf. – Es wird insoweit auf die Anlagen ASt 8 bis Ast 10 der Antragsschrift vom 2. September 2014 (Bl. 29 bis 34 der Akte) Bezug genommen. – Randnummer 27 Die E-Mail vom 18. August 2014 erhielten ua. Herr G. M., Herr Dr. P. K. und Frau G. W., die von den Beklagten ebenfalls zu keinem Zeitpunkt betreut worden waren bzw. die die Beklagten nicht mandatiert hatten. Randnummer 28 Herr G. M. schickte der Klägerin eine E-Mail vom 19. August 2014. - Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 18 der Akte verwiesen. - Die Klägerin erhielt ferner von Herrn Dr. K. eine E-Mail vom 26. August 2014, von Frau G. W. zwei E-Mails vom 26. August 2014 und von Herrn I. P. ein Schreiben. Auch auf den Inhalt dieser E-Mails bzw. des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 26 bis 28 und Bl. 35 der Akte). Randnummer 29 Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) eine Liste übergeben, in der Mandanten aufgeführt worden waren, die von dem Beklagten zu 2) während des Arbeitsverhältnisses betreut wurden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Liste vollständig war. Randnummer 30 Mit Schreiben vom 22. August 2014 (Bl. 119 bis 120 der Akte) wandte sich die Klägerin an Mandanten von ihr. In dem Schreiben führte sie ua. aus, die Beklagte zu 4) habe ihre Mandanten und möglicherweise auch an den Empfänger des Schreibens – breitflächig angeschrieben, um Mandate abzuwerben. Die Beklagten beantragten am 29. August 2014 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin. – Auf den Inhalt der Antragsschrift vom 29. August 2014 wird Bezug genommen (Anlage AG1 zum Schriftsatz vom 5. September 2014, Bl. 68 bis 78 der Akte). Das einstweilige Verfügungsverfahren ist vor dem Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 28 Ga 12191/14 geführt worden. - Die Beklagten erhielten am 2. September 2014 in dem dortigen Verfügungsverfahren die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Randnummer 31 Mit ihrer am 2. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ua. auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb begehrt. Randnummer 32 Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagten zu 1) und 2) hätten bereits während ihres Arbeitsverhältnisses und ohne ihr Wissen eine Partnerschaftsgesellschaft mbB gegründet. Sie habe anhand diverser Mandantenschreiben feststellen müssen, dass die Beklagten schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Verstoß gegen berufs- bzw. strafrechtliche Normen, das Datenschutzgesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Vielzahl von Adressdaten (mindestens Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die sie auf ihrer EDV-Anlage gespeichert habe, von der EDV-Anlage kopiert oder kopieren lassen und in ihren Besitz gebracht haben müssten. Wahrscheinlich handele es sich um alle Adressdaten, auch die von Angestellten, Freunden und die von zukünftigen Anspruchsgegnern herausgeklagten Daten. Die Beklagten hätten die Adressdaten genutzt, um eine Vielzahl ihrer (der Klägerin) Mandanten, wahrscheinlich alle, anzuschreiben. Ausweislich der Recherche von Herrn G. M. hätten sich die Beklagten – möglicherweise wegen der Flut der von ihnen in Besitz gebrachten Daten und unter Verstoß gegen die ihnen als Rechtsanwälte obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung und somit unter Geheimnisverrat – dazu eines externen Dienstleisters bedient, nämlich der Firma C. AG, der die Anschreiben den Empfängern zunächst per E-Mail jeweils unter dem 18. August 2014 habe zukommen lassen. Über die Firma C. AG hätten die Beklagten mit der E-Mail vom 18. August 2014 aus dem entwendeten Adressstamm mindestens die Herrn G. M., Herrn Dr. P. K. und Frau G. W. angeschrieben. Den Briefen sei anhand der am linken äußeren Rand aufgedruckten fortlaufenden Nummerierung zu entnehmen, dass die Beklagten nicht nur einzelne Briefe bzw. E-Mails versandt hätten. Es sei von mindestens 980 Schreiben (E-Mails und Briefen), wahrscheinlich aber von einer sehr viel höheren Zahl auszugehen. Die an die Herren M., Dr. K. und Frau W. gerichteten E-Mails vom 18. August 2014 erfüllten den Tatbestand der unzulässigen Werbung zur Erteilung eines Auftrages im Einzelfall (§ 43b BRAO). Dies gelte auch für die an Frau K., Herrn P. und Frau Q. gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Hiermit hätten die Beklagten gezielt Direktwerbung im Einzelfall betrieben. Es handele sich nicht um eine nach § 32 BORA zulässige Befragung, sondern um eine gezielte Abwerbung von Mandanten unter Nutzung zumindest „kopierter“ Adressdaten, deren Betreuung den Beklagten zu keinem Zeitpunkt oblegen habe. Die E-Mail vom 2. September 2014 (Anlage ASt 13, Bl. 194 bis 196 der Akte) zeige, wie verärgert die Mandanten über den Umgang der Beklagten mit den Adressdaten seien. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und aus dem begangenen Geheimnisverrat. Der Verfügungsgrund liege vor. Denn eine Zuwiderhandlung ließe sich nicht mehr rückgängig machen. Randnummer 33 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 34 1. den Beklagten wird untersagt, zum Zwecke gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse solche Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren; Randnummer 35 2. den Beklagten wird untersagt, die widerrechtlich kopierten und in ihren Besitz gebrachten Adressdaten (mindestens: Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben; Randnummer 36 3. den Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Randnummer 37 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 38 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Beklagten haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sämtliche Mandanten über ihr Ausscheiden zu informieren, nicht nachgekommen. Sie seien auch selbst nach den berufsrechtlichen Regelungen, nämlich den §§ 32, 33 BORA, berechtigt gewesen, sämtliche Mandanten der Klägerin über ihr Ausscheiden aus der Kanzlei zu informieren. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätten sie sich entschlossen, die Mandanten mit dem Schreiben vom 18. August 2014 zu informieren. Das Schreiben sei auch zu ihrer Absicherung wegen möglicher Haftungsansprüche der Mandanten der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden möglicherweise entstanden seien oder entstehen, versandt worden. In dem Schreiben vom 18. August 2010 habe eine versuchte Abwerbung ersichtlich und offenkundig nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht liege nicht vor. Sie hätten sich bei dem Versand des Informationsschreibens per E-Mail nicht des Dienstleisters C. AG bedient, sondern die E-Mail über ihren kanzleiinternen Server versandt. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 9. September 2014 den Beklagten zu 1) bis 4) untersagt, die widerrechtlich kopierten und in ihrem Besitz gebrachten Adressdaten (mindestens Vornamen, Nachnamen, Anschriften, Telekommunikationsdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adressen), die die Klägerin auf ihrer EDV-Anlage gespeichert hatte, zu nutzen bzw. an Dritte weiterzugeben. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die Adressdaten dürften die Beklagten nicht weiter nutzen. Es sei nahezu unstreitig gewesen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Adressdaten sämtlicher Mandantschaft der Klägerin in ihren Besitz gebracht hätten. Der Arbeitsvertrag rechtfertige dieses Verhalten nicht, jedenfalls berechtige er die Beklagten nicht, sämtliche Daten zu kopieren und zu behalten. Eine weitere Nutzung dieser konkreten Daten hätten die Beklagten zu unterlassen. Den Anträgen zu 1 bzw. 3 sei nicht stattzugeben. Hierfür fehle ein Rechtschutzinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr. Mit den Schreiben vom 15. bzw. 18. August 2014 hätten die Beklagten das getan, was sie hätten tun müssen, um ihre Kanzlei zum Laufen zu bringen. – Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, Bl. 207 der Akte. – Randnummer 41 Gegen das der Klägerin am 19. September 2014 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 8. Oktober 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 42 Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Das Schreiben vom 18. August 2014 enthalte einen Werbecharakter und sei eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbung, die gemäß § 4 Nr. 11 UWG eine unlautere Handlung darstelle. Die Beklagten hätten den Anschein erweckt, dass auch den von ihnen zuvor nicht betreuten Mandanten ein Wechselwahlrecht zustehen würde und billigend in Kauf genommen, dass verschiedene Mandanten darin bereits ein Wechselangebot gesehen hätten. Die Wiederholungsgefahr sei bereits aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes gegeben. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Beklagten ihrem Begehren mitnichten nachkommen würden. Vielmehr habe sich die Wiederholungsgefahr durch ein erneutes Schreiben vom 14. November 2014 (Anlage Ast 14) verwirklicht. Im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 trägt die Klägerin vor, zum Schreiben vom 14. November 2014 habe sie nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr vorgetragen, sondern zur Verdeutlichung, dass die Beklagten offenbar nicht gewillt seien, sich an die Unterlassungsverfügung zu halten. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 unter Abänderung des am 9. September 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin, Az. 34 Ga 12319/14, Randnummer 45 1. den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) zu untersagen, zum Zwecke gezielter Abwerbung einzelfallbezogener Mandatsverhältnisse solche Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, die mit der Anwaltskanzlei der Klägerin in einem laufenden oder beendeten Mandatsverhältnis stehen oder standen und von den Beklagten zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weder bearbeitet wurden, noch für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren; Randnummer 46 2. den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Randnummer 47 Die Beklagten beantragen, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagten sind weiter der Ansicht, ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, da sie kein Verhalten gezeigt hätten, welches eine unberechtigte Abwerbung von Mandanten darstelle. Im Übrigen habe die Klägerin auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Anschreiben vom 18. August 2014 sei eine einmalige Aktion gewesen, die sich nicht wiederholen werde. Sie könne sich auch nicht wiederholen, weil die dem Anschreiben zugrundeliegende Adressliste unwiederbringlich gelöscht worden sei. Bei dem Adressaten des Schreibens vom 14. November 2014 handele es sich nicht um einen Mandanten der Klägerin, sondern um einen (Treuhand-)Kommanditisten des geschlossenen Medienfonds „M. D. Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG“. Ferner sei der Antrag zu 1 zu unbestimmt. Randnummer 50 Gegen das dem Beklagten zu 2) am 18. September 2014, dem Beklagten zu 3) am 22. September 2014, der Beklagten zu 4) am 19. September 2014 und dem Beklagten zu 1) zwischen dem 18. und 22. September 2014 zugestellte Urteil haben diese mit einem am 20. Oktober 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 18. Dezember 2014 mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 51 Die Beklagten sind weiter der Auffassung, eine Anspruchsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht gegeben. Der reine Besitz von Daten ohne Nutzungsabsicht sei nicht widerrechtlich. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass eine Nutzungsabsicht vorgelegen habe, als sie in den Besitz der Daten gelangt seien. Eine weitere Nutzung sei von ihnen ausgeschlossen und wegen der Löschung der Daten auch nicht mehr möglich. Das Unterlassungsverlangen verstoße auch gegen Treu und Glauben. Die Adressdaten wären von ihnen nie verwandt worden, wenn die Klägerin ihren Verpflichtungen, die Mandanten über ihr Ausscheiden zu informieren, nachgekommen wäre. Ein Verfügungsgrund liege auch nicht vor. Randnummer 52 Die Beklagten beantragen, Randnummer 53 das am 9. September 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 34 Ga 12319/14 – teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt, Randnummer 55 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Die Klägerin verteidigt, soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt weiter vor, der Besitz der Daten stehe nach dem Vortrag der Beklagten wohl unstreitig fest. Es liege auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beklagten die entwendeten Daten nicht nutzen wollten. Der bloße Besitz der Daten sei bereits widerrechtlich. Die Adressen der Mandanten seien auch nicht offenkundig. Es liege in der Natur derartiger Listen, dass sie nicht in die Hand des Wettbewerbers geraten dürften und an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 58 A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 59 I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 60 II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bezogen auf den Antrag zu 1 kann eine einstweilige Verfügung nicht ergehen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Hier besteht bereits kein Verfügungsanspruch der Klägerin. Randnummer 61 1. Mit der im Antrag zu 1 gewählten Formulierung, wonach den Beklagten zu 1) bis 4) untersagt werden soll, zum Zwecke gezielter Abwerbung die im Antrag bezeichneten Personen anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise anzugehen, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist. Randnummer 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.