Abfindungsanspruch bei Altersteilzeit - § 9 Sicherungsordnung EKD Leitsatz Der Abfindungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Sicherungsordnung EKD bei Altersteilzeitvertrag setzt voraus, dass der Altersteilzeitvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen wurde. (Rn.24) Orientierungssatz 1. Auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt eine Altersteilzeitvereinbarung dann, wenn der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugeht und diesem den Abschluss Altersteilzeitvereinbarung vorschlägt. Gegebenenfalls kann von einer solchen Situation auch dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor. (Rn.25) 2. Der Umstand allein, dass ein Arbeitgeber die Gelegenheit genutzt hat, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden nicht neu zu besetzen, reicht für die Annahme einer arbeitgeberseitigen Veranlassung nicht aus. (Rn.26) 3. Die Behauptung eines Arbeitnehmers, er habe bei einem Antrag auf Altersteilzeit die finanziellen Belange des Arbeitgebers im Auge gehabt und für diesen ein Einsparpotential verwirklichen wollen, ist allenfalls ein Motiv des Arbeitnehmers, führt aber nicht zu einer arbeitgeberseitigen Veranlassung. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2018, 39 Ca 4537/17, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 2018 - 39 Ca 4537/17- wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Altersteilzeitvertrages eine Abfindung nach § 9 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen (SicherungsO. – SichO. EKD) vom 13. Dezember 2000 in der Fassung vom 18. Februar 2009 zusteht. Randnummer 2 Der Beklagte ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland, der aus der Fusion des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. (mit „Brot für die Welt“) und des Evangelischen Entwicklungsdienstes e.V. im Jahr 2012 entstanden ist. Randnummer 3 Der am …1955 geborene Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 8 f. d.A) seit dem 1.11.1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger unter Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen kirchlichen Trägern seit dem 01.10.1984 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Randnummer 4 Im Jahr 2014 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2014 (Bl. 110 d.A.) und vom 28.02.2014 den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, was der Beklagte in einer Leitungssitzung vom 5.Mai 2014 zunächst ablehnte (vgl. Beschlussvorlage Bl. 114 d.A.) und worüber er den Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Bl. 110 d.A.) in Kenntnis setzte. Nachdem ein neuer Präsident für den Beklagten bestellt worden war, schlossen die Parteien nach einem Gespräch im März oder April 2015 unter dem Datum des 30. April 2015 eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2018. In dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass dem Kläger ein verändertes Aufgabengebiet zugewiesen wird, wozu es im Ergebnis nicht gekommen ist. Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase wurde seine Stelle nicht neu besetzt. Randnummer 5 Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 5. April 2017 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 9 Abs. 2 SicherungsO mit der Begründung, der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei betrieblich veranlasst, weil die Beklagte es nicht vermocht habe, ihm seit 2005 eine seiner Qualifikation und Vergütung angemessenen Arbeitsplatz zuzuweisen und der neue Präsident eine neue Stabsstruktur habe schaffen wollen. Die Beklagte hält demgegenüber schon den sachlichen Anwendungsbereich der Sicherungsordnung für nicht eröffnet. Weder habe eine Maßnahme iS der Sicherungsordnung angestanden, noch sei die Altersteilzeitvereinbarung auf arbeitgeberseitige Veranlassung erfolgt. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, das gegen den im Kammertermin vom 6. September 2017 nicht verhandelnden Kläger ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach der Sicherungsordnung fehle es an der dafür notwendigen Ursächlichkeit betrieblicher Gründe. Aus einer Auslegung der Sicherungsordnung nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen ergebe sich, dass es für einen Abfindungsanspruch der Veranlassung des Dienstgebers zur Bewirkung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Sicherungsordnung bedürfe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil der Kläger ohne Aufforderung der Beklagten mit seinem ausschließlich auf persönliche Gründe gestützten Altersteilzeitantrag den Abschluss des Altersteilzeitvertrages initiiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 7 Gegen dieses dem Kläger am 26.02.2018 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.03.2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 24.04.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 8 Der Kläger und Berufungskläger behauptet unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens auch in der Berufungsinstanz, für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages hätten auf Beklagtenseite betriebliche Gründe vorgelegen, nämlich der Wunsch der Beklagten nach Umstrukturierung des Stabsbereichs des Vorstandes und auf Reduzierung der im Stellenplan für diesen Bereich vorgesehenen Planstellen. Mit dem Altersteilzeitvertrag habe der Kläger einen Beitrag zur Reduzierung der Kosten des Beklagten leisten wollen. Das Arbeitsgericht habe die Sicherungsordnung nicht ordnungsgemäß ausgelegt. Danach komme es nicht auf die arbeitgeberseitige Veranlassung an, sondern es reiche aus, wenn auch aus betrieblichen Gründen Altersteilzeit geleistet werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach der ursprünglichen Ablehnung seines Altersteilzeitantrages am 05.05.2014 habe er am 10.12.2014 den neuen Präsidenten gebeten, ihm eine ordnungsgemäße Bescheidung seines Antrags mit einer Beteiligung der Mitarbeitervertretung zukommen zu lassen. Zu einem ihm nach genauem Datum nicht mehr bekannten Termin sei der Präsident dann auf ihn zugekommen und habe in dem daraufhin geführten Gespräch vorsichtig angedeutet, dass er unter gewissen Umständen bereit sei, dem Antrag zuzustimmen. Dazu solle der Kläger bereit sein, sich kurzfristig versetzen zu lassen, was der Präsident mit Umstrukturierungsmaßnahmen begründet habe, die er überlege und plane. Er habe in diesem Gespräch dem Kläger gegenüber gesagt, dass ihn das (gemeinsame, vom Kläger koordinierte) Vorstandsbüro nicht wirklich überzeugt habe und er eine andere Organisationsstruktur bzw. Organisationseinheit zur Unterstützung der Vorstände plane. Dabei sei es ihm wichtig gewesen, die Möglichkeit der sofortigen Versetzung des Klägers auch im Altersteilzeitvertrag festzuhalten, was zu der entsprechenden Formulierung in dem Vertrag geführt habe. Die sich verändernde Struktur des Vorstandsbüros könne in drei Phasen nachgewiesen werden, nämlich einmal anhand des Organigramms 2013, dann anhand des Organigramms vom Mai 2016 und nach dem Ausscheiden des Klägers im Organigramm 7/2017, wonach das Vorstandsbüro durch eine Organisationseinheit Leitungsstab ersetzt worden sei. Auch inhaltlich und personell habe sich die Struktur verändert. So sei die Stelle Controlling gestrichen worden und der dort eingesetzte Mitarbeiter in die Finanzabteilung versetzt worden, der Gremienreferent habe in das Justitiariat gewechselt und die Sekretärin sei bereits 2016 in die Personalabteilung versetzt worden und dort mit den Aufgaben der Personalsachbearbeitung betraut worden. Insofern hätten betriebliche Gründe den Präsidenten der Beklagten veranlasst, anders als sein Vorgänger den Altersteilzeitvertrag nicht abzulehnen. Randnummer 9 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 10 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2018 – 39 Ca 4537/17 -, Zustellung der Gründe am 26.02.2018, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.724,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2017 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu den Gründen der Beklagten, den Altersteilzeitvertrag mit dem Kläger abzuschließen. Mit seinen wiederholten und penetranten Ansprachen des Vorstands und der Personalleiterin sei der Kläger den beteiligten Personen so auf die Nerven gegangen, dass sich der Präsident der Beklagten im Ergebnis entschlossen habe, den Kläger zu einem Gespräch zu bitten, in dessen Verlauf dieser dem Kläger angeboten habe, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das in Ziff. 4 des Altersteilzeitvertrages angesprochene veränderte Aufgabengebiet habe allein damit zusammengehangen, dass die Aufgaben des Klägers – zur Vorbereitung auf die Passivzeit seiner Altersteilzeit – auf andere Mitarbeiter übertragen worden seien. Zu keinem Zeitpunkt sei dies damit begründet worden, dass eine andere Organisationsstruktur bzw. eine andere Organisationseinheit zur Unterstützung des Vorstandes geplant sei. Auch habe die Altersteilzeitvereinbarung nicht in einem Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Diakonie Deutschland und Brot für die Welt zum 30.08.2012 gestanden. Zu einem Personalabbau im Bereich des Vorstandsbüros sei es nicht gekommen. Es sei bei der Beklagten lediglich geplant gewesen, 1,5 Stellen im Jahr 2012 und 1,35 Stellen im Jahr 2014 abzubauen, in den Jahren ab 2015 habe es jedoch keine weiteren Stellenreduzierungen geben sollen und auch nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte mit Wirkung zum 20.02.2017 die im Vorstandsbüro bis zu diesem Zeitpunkt tätigen Stellen im Organigramm des Beklagten wieder als Stabsstellen ausgewiesen habe, bzw. einzelnen Vorstandsbereichen zugeordnet habe, wie dies bereits bis Ende 2012 der Fall gewesen wäre, habe zu keinem Arbeitsplatzabbau geführt. Der vom Kläger benannte Mitarbeiter aus dem Controlling sei aufgrund einer Eigenkündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 ausgeschieden, die Sekretärin aus verhaltensbedingten Gründen mit anderen Aufgaben betraut worden, ihre Stelle sei aber nicht weggefallen, sondern mit einer Nachfolgerin besetzt worden. Es fehle insoweit an der notwendigen Ursache betrieblicher Gründen für die Altersteilzeit aber auch an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Sicherungsordnung überhaupt. Randnummer 14 Der Kläger hat sich zum Beweis für seine Behauptung, betriebliche Gründe hätten den Präsidenten der Beklagten veranlasst, den Altersteilzeitvertrag nicht abzulehnen, auf die Vernehmung der Vorstände der Beklagten als Partei berufen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. Randnummer 18 2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 19 Der Kläger hat nicht aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 9 SicherungsO Altersteilzeitarbeit geleistet. Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch gemäß dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Randnummer 20 2.1.1 Nach § 9 Abs. 1 SichO EKD erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers (
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