Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden. (Rn.20) 3. Die Wehrpflicht in Syrien betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren. (Rn.23) Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten. Es besteht nur unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den Wehrdienst aufzuschieben. (Rn.24) Der Umstand, dass dem Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr drohen würde, zum Militärdienst eingezogen und ggf. militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, weil er sich
Ablauf seiner Zurückstellung der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 24 jährige Kläger ist syrische Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus Barniyas (Tartus). Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13. Januar 2016 um Asyl und internationalen Schutz
suchte. Der Kläger wurde am
Beirut und von dort in die Türkei gereist. Bei der Ausreise habe er seine Militärbuch und seinen Reisepass vorzeigen müssen, Probleme habe er nicht gehabt, in der Gegend in der er gewohnt habe, sei es eher ruhig gewesen, er wolle aber nicht zum Militär.
seiner Ausreise sei die Militärpolizei einmal bei seinem Vater gewesen und habe den Einberufungsbescheid übergeben. Randnummer 2 Mit Bescheid des Bundesamtes vom
G genießt, droht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr
Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat. Randnummer 15 1.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Randnummer 16 Als Verfolgungshandlungen gelten
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann
G auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
G können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Randnummer 17 Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom
Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom
dem Vortrag des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch das Bundesamt sinngemäß angegeben, er habe das Land wegen des Krieges verlassen er wollte keinen Militärdienst leisten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung die Massaker von Bayda und Baniyas hervorhebt, folgt daraus keine individuelle Vorverfolgung seiner Person. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass er in 2011 und 2012 verhaftet worden sei, ergibt sich ebenfalls keine Vorverfolgung. Der Kläger ist im Anschluss an Demonstrationen festgenommen und - danach einmal
Zahlung eines Schmiergeldes - wieder frei gelassen worden. Diese Festnahmen waren nicht kausal für seine erst mehr als zwei Jahre später erfolgte Ausreise. Weiterungen haben sich daraus bis zu seiner Ausreise Ende 2014 nicht ergeben. Randnummer 20 Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet würde.
der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr
Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Ausweislich der seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A sind dem Auswärtigen Amt zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes
einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere liegen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung „habe im Moment andere Probleme“ (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34). Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen auch fiskalische Gründe haben mag, bestätigt die Ausgabe unbeschränkter Reisepässe, dass, der syrische Staat gegen Reisen
Europa grundsätzlich nichts einzuwenden hat. Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gebe, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liege eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden. Dieser Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisquellen schließt sich der Einzelrichter an. Aus der von der Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Online-Publikation in „Bild.de“ (siehe www.bild.de/politik/ausland/syrien-krise/assad-drei-millionen-schafe-
einigen Quellen sowohl für Minderjährige als auch für ältere Männer über 50 Jahren eine Einberufung beziehungsweise Zwangsrekrutierung nicht mehr ausgeschlossen sein soll (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe vom
seinen Angaben beim Bundesamt wurde seinem Vater
seiner Ausreise ein Einberufungsbefehl übergeben. Randnummer 24 Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst – beispielsweise aus Gewissensgründen – zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten (UNHCR von April 2017, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, S. 23). Alternativ zum Wehrdienst in der syrischen Armee kommt eine Verpflichtung bei den Assad treuen und lokal verankerten National Defense Forces in Betracht (Schweizer Flüchtlingshilfe vom
den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finish Immigration Service vom
dem die Einberufung des Klägers zum Militärdienst wegen seiner Ausbildung zurückgestellt war, drohte ihm
Ablauf dieser Zurückstellung mit dem Ende seiner Ausbildung die Einberufung. Der Umstand, dass dem Kläger nunmehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr drohen würde, zum Militärdienst eingezogen und ggf. militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, weil er sich
Ablauf seiner Zurückstellung der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschlüsse vom
Syrien eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, oder sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen. Die Gefahr, bei einer Rückkehr
Syrien zum Wehrdienst herangezogen und als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reiche für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden sei und zurückkehrende Wehrpflichtige sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden würden, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden. Entsprechendes gelte für die allgemeinen Gefahren, die bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen. Diese sind gerade nicht dadurch geprägt, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG, den die Beklagte bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt habe. Auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrischen Regimes könne es nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnisquellen darüber hinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ausgesetzt sind. Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entziehen, müssten bei Rückkehr mit Geldbußen und Haftstrafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom
Auskunft des UNHCR betrachte die syrische Regierung Berichten zufolge Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (UNHCR, Auskunft an VG Düsseldorf vom
den Erkenntnissen des UNHCR kommt in Betracht, dass auf Wehrdienstentziehung folgende Sanktionen als Antwort auf die damit verbundene Straftat erfolgen, ohne dass dem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom
der grundsätzlichen Klärung durch das OVG Berlin-Brandenburg gebotenen Neubewertung (s.o.) fehlt es danach an eindeutigen Erkenntnissen für die Annahme, dass der syrische Staat Personen, die sich dem Wehrdienst durch eine Ausreise ins westliche Ausland entzogen haben, eine feindliche Gesinnung zuschreibt. Es ist zwar weiter davon auszugehen, dass der syrische Staat auf ein Freund-Feind-Denken abstellt, um Anhänger von Oppositionellen zu trennen (VG Berlin, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VGH Mannheim vom
G kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 35 Im Übrigen liegen Umstände des Einzelfalls, die die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung rechtfertigen könnten, nicht vor. Soweit der Kläger das Schicksal anderer junger Männer anführt, lässt dies keine Rückschlüsse auf seine Person zu. Vor den allgemeinen Gefahren in seinem Heimatland, insbesondere vor der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden, ist der durch den ihm zuerkannten subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG geschützt. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001360181
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