Speisen und Getränken in Berliner Spielhallen Leitsatz 1. Die für Berliner Freizeiteinrichtungen geltenden Regelungen zur Unterbindung des Tabakrauchens ( § 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S.
(Rn.40) 2. Unter Freizeiteinrichtungen i.S.
1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 NRSG Bln fallen auch gewerblich betriebene Spielhallen. (Rn.49) 3. Die für Berliner Spielhallen geltenden Regelungen zur verbotenen unentgeltlichen Abgabe
Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und zur Sperrzeit
3 Uhr bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S.
(Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe
je 12.500 € und im Übrigen
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den folgenden Korrekturen und Ergänzungen Bezug genommen: Randnummer 2 Zu LGU 2 drittletzter Abs.: Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer (nicht einer) Spielhallen. Randnummer 3 Zu LGU 2 vorletzter Abs.: Die zweite hier in Rede stehende,
der Beklagten betriebene Spielhalle befindet sich in der ... (nicht ...). Die Satzung des Klägers ergibt sich aus Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom
ihm im Internet unter ... .de vorgehaltenes und
einer anonymen Person ausgefülltes Formular als Anlage K 7 zu den Akten gereicht. Die behaupteten Rechtsverstöße vom
Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Spielhallen in Berlin zu betreiben und dabei a. Randnummer 8 kostenlose Getränke und/oder Speisen anzubieten, Randnummer 9 und/oder b. Randnummer 10 das Rauchen zu gestatten oder zu dulden, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 4 , 4a des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (NRSG) vorliegen, Randnummer 11 und/oder c. Randnummer 12 die Spielhallen während der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Besucher zugänglich zu machen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung - die Beklagte in Anwendung
G Bln, § 2 Nichtraucherschutzgesetz Berlin klageantragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Randnummer 16 Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das am
Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Die Vertretung und Förderung wirtschaftlicher Interessen umschließt - ohne dass dies explizit angeführt werden müsste - auch die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße einzelner (konkurrierender) Unternehmer aus der genannten Branche. Daran ändert nichts das Berufungsvorbringen, der Kläger habe Rechtsverstöße der hier in Rede stehenden Art über lange Zeit seines Bestehens hinweg überhaupt nicht, sondern erst seit jüngerer Vergangenheit verfolgt. Das lässt - auch soweit es zutreffen sollte - nicht auf ein abweichendes eigenes Satzungsverständnis des Klägers in der Vergangenheit schließen, sondern zeigt nur, dass er sich - aus welchem Grund auch immer - jedenfalls aktuell entschlossen und veranlasst gesehen hat, gegen solche Verstöße vorzugehen.
Ermittlungen auf einen Detektiv. II. Randnummer 28 Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer am 20. Mai 2016 in der Spielhalle B... Straße ..., ... Berlin, erfolgten unentgeltlichen Abgabe
Getränken angenommen. Ein solcher Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 3a UWG i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln. 1. Randnummer 29 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Randnummer 30 Bei § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, wonach die unentgeltliche Abgabe
Speisen und Getränken (in Spielhallen) verboten ist, handelt es sich um eine gesetzliche, nach ihrer amtlichen Überschrift dem Jugend- und Spielerschutz dienende Vorschrift, und sonach - was auch die Berufung zu Recht nicht in Abrede stellt - um eine Marktverhaltensregelung i.S.
Die unentgeltliche Abgabe
Speisen und Getränken ist ein Marktverhalten
Spielhallenbetreibern, denn dieses fördert - wie bei unentgeltlichen “Zugaben” stets der Fall - durch den Anlockeffekt den Absatz der
ihnen angebotenen Dienstleistung, also der Bereitstellung
Spielmöglichkeiten. Die Vorschrift “regelt” dieses Marktverhalten, indem sie es verbietet. Dies geschieht - amtliche Überschrift - zum Schutz der Spieler, also im Interesse
Marktteilnehmern, denn die Spieler sind die Konsumenten der besagten Dienstleistung. Der Sache nach ist es der Schutz dieser Verbraucher vor den Gefahren übermäßig konsumierten Glücksspiels, denn durch die Möglichkeit kostenlosen Konsums “geschenkter” Speisen und Getränke wird ein Anreiz gesetzt, die Spielhalle (bei Hunger oder Durst) zu betreten bzw. dort zu verweilen (vgl. auch Gesetzesbegründung, AbgH Bln. Drucks. 16/4027, S. 15). Das in Rede stehende Verbot soll m.a.W. die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen, wenn diese durch zusätzliche Anreize verstärkt werden (so auch - zu § 8 Abs. 3 HessSpielHG - OLG Frankfurt WRP 2017, 999). Randnummer 31 Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne
Dem steht nicht entgegen, dass die UGP-RL das Lauterkeitsrecht in ihrem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert hat (vgl. BGH WRP 2018, 1069, Rn. 12 - Namensangabe). Die UGP-RL lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte
Produkten unberührt (vgl. auch Erwägungsgrund 9 Satz 2 der UGP-RL; vgl. ferner BGH GRUR 2017, 1273, Rn. 15 - Tabakwerbung im Internet). Bei den Vorschriften des Verbraucherschutzes vor den Gefahren der Spielsucht (einer Krankheit) handelt es sich um solche Bestimmungen (vgl. auch Köhler a.a.O. § 3a Rn. 1.32, 1.245 m.w.N.).
der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2004, 1876; Senat, Beschl. v. 06.07.2018 - 5 U 20/18, S. 2 m.w.N.). cc) Randnummer 35 In Anwendung vorstehender Grundsätze sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
Verfahrensrechts wegen nicht zu beanstanden. Der Senat stimmt der Würdigung der Zeugenaussagen des Landgerichts auch in der Sache zu. Diese hält den Angriffen der Berufung stand. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler der vorgenannten Art zeigt die Berufung nach dem Dafürhalten des Senats nicht auf. c) Randnummer 36 Der Verstoß ist auch geeignet die Interessen
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Zeuge ... wurde - aus der Sicht des Personals - als Verbraucher mittels Darreichung eines unentgeltlichen Getränks zum längeren Verweilen in der Spielhalle angeregt und verstärkt der Gefahr ausgesetzt, spielsüchtig, also an seiner Gesundheit beschädigt zu werden. Die Gefahr der Nachahmung unter Mitbewerbern hält der Senat hier für erheblich, weshalb auch die Interessen
solchen Mitbewerbern, die nicht gewillt sind, der Beklagten und diesen gleichgesinnten Branchenmitgliedern in dieses Unrecht zu folgen, erheblich beeinträchtigt werden, laufen sie doch Gefahr, zahlreiche Kunden wegen der diesbezüglichen Weigerung zu verlieren, wenn es Konkurrenten gibt, die sich insoweit nicht an das Recht halten und mit illegalen Geschäftspraktiken ihre Kunden (gezielt und) verstärkt der Gefahr aussetzen, glücksspielsüchtig zu werden. Dessen allen ungeachtet ist bei Verstößen gegen Vorschriften die - wie hier (s.o.) - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, die Spürbarkeit ohnehin zu vermuten und nur - wie hier aber nicht - ganz ausnahmsweise zu verneinen (Köhler a.a.O. Rn. 1.102 m.w.N.). 2. Randnummer 37 Die
1 Satz 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird wegen der erfolgten Verletzungshandlung und der verweigerten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermutet. Die Erstreckung der Wiederholungsgefahr und des damit einhergehenden Unterlassungsgebots gegenständlich auf Speisen und räumlich auf das gesamte Land Berlin hat das Landgericht in zutreffender Umsetzung der Kerntheorie vorgenommen (LGU 9), wogegen auch die Berufung - zu Recht - nichts erinnert. III. Randnummer 38 Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen geduldeten Rauchens am
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Randnummer 40 Bei § 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG , wonach Inhaber des Hausrechts
Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen das dortige Rauchverbot die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, handelt es sich um eine gesetzliche, nach § 1 NRSG dem Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen dienende Vorschrift, welche eine Marktverhaltensregelung i.S.
aa) Randnummer 41 Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass die UGP-RL, die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie bleiben
ihr Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte
Produkten unberührt (BGH GRUR 2017, 1273, Rn. 15 - Tabakwerbung im Internet). Diese Regelung erfasst auch die hier in Rede stehenden Vorschriften, da es um Gesundheitsaspekte der in Kultur- und Freizeiteinrichtungen angebotenen Dienstleistungen (= “Produkte”) geht, wenn verhindert wird, dass solche nur unter gesundheitsgefährdendem Passivrauchen konsumiert werden können (ebenso für §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742, 744). bb) Randnummer 42 Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager
Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz
Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen
Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss
Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH GRUR 2017, 819, Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht). cc) Randnummer 43 In Anwendung vorstehender Grundsätze ist besagtes Gebot zum Einschreiten bei illegalem Rauchen (anders gewendet: Verbot der Duldung illegalen Rauchens) als eine Marktverhaltensregelung i.S.
ihrer Trägerschaft. Der Gesetzgeber hat hier u.a. Theater, Galerien, Opern, Spielbanken und Internet-Cafés im Blick (vgl. AbgH Bln. Drucks. 16/2183, S. 2). Auch gewerbliche Spielhallen sind als unterhaltende Einrichtungen in privater Trägerschaft “Freizeiteinrichtungen” im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze der Länder, und zwar auch dann, wenn sie dort - wie im NRSG - nicht explizit als solche angeführt werden (vgl. nur Breitkopf/Stollmann, Nichtraucherschutzrecht, 3. Aufl., S. 24 f. m.w.N.). In all diesen Etablissements wird typischerweise “am Markt” agiert, das heißt, man bemüht sich im Wettbewerb mit anderen um Zuschauer/Kunstinteressenten/Besucher/ Spieler/Internet-Nutzer als Kunden bzw. Verbraucher, welche die jeweils angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen sollen.
Kultur- und Freizeitdienstleistungen ist zwar kein spezifisch wettbewerbsbezogenes in dem Sinne, dass es speziell um das Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens ginge. Das ist aber auch nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass “auch” der Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt wird. Das ist hier die Möglichkeit, die Dienstleistungen z.B. eines Theaters, einer Galerie, einer Oper, einer Spielbank, eines Internet-Cafés oder eben auch einer Spielhalle überhaupt in Anspruch nehmen zu können, wenn man sich der Gesundheitsgefahr durch Passivrauchen auf keinen Fall aussetzen möchte. Für diese Verbraucher wird durch das Gesetz die Möglichkeit der Teilhabe am Markt überhaupt erst eröffnet. Unter diesem Blickwinkel liegt es auf der Hand, dass “auch” wettbewerbliche Interessen
Marktteilnehmern bezweckt werden. Und dieses geschützte Interesse rauchfreier Teilhabe wird gerade durch die Marktteilnahme, also durch den “Verbrauch” bzw. “Gebrauch” der in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt. Letztlich handelt es sich um eine schlichte Qualitätsvorschrift zum Schutze der Verbrauchergesundheit (wie z.B. bei Produktsicherheitsvorschriften), die da lautet, dass Kultur- und Freizeitdienstleistungen (in umschlossenen Räumen grundsätzlich) “rauchfrei” angeboten werden müssen (ebenso für das saarländische - grundsätzliche - Rauchverbot in Gaststätten OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742, 744 f.).
Gütern in Rede stand. So verhält es sich hier gerade nicht. Es geht nicht um einen dem Marktverhalten vorgelagerten Zeitraum, sondern um das Marktverhalten selber, wenn während der Gewährung der angebotenen Kultur- bzw. Freizeitdienstleistung Rauchfreiheit tunlichst zu gewährleisten ist: “Allen Besucherinnen und Besuchern … muss” hier nach der ausdrücklich so formulierten Intention des Gesetzgebers “eine tabakrauchunbelastete Teilnahme … ermöglicht werden” (so die Begr. zu § 3 Abs. 3 NRSG a.F., AbgH Bln. Drucks. 16/0716).
ihrer Trägerschaft. Darunter fallen - wie bereits dargelegt - auch gewerbliche Spielhallen in privater Trägerschaft (vgl. nochmals Breitkopf/Stollmann a.a.O. m.w.N.), worum es auch im Streitfall geht. Durch dieses Rauchverbot wird dem Spielhallenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Spielhalle das Rauchen gestattet oder untersagt ist. Dass durch das NRSG auch den Einrichtungs-, hier Spielhallenbetreibern untersagt wird, ihre Leistungen den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten, folgt aus der Systematik der Regelungen. Das NRSG verbindet nämlich das an die Besucher
Freizeiteinrichtungen gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Betreiber bzw. der Hausrechtsinhaber, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern ( § 6 Abs. 1, 2 NRSG ; vgl. zu Vorstehendem auch - das Rauchverbot in saarländischen Gaststätten betreffend - OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742, 743).
Verfahrensrechts wegen nicht zu beanstanden. Der Senat stimmt der Würdigung der Zeugenaussagen des Landgerichts auch in der Sache zu. Diese hält den Angriffen der Berufung stand. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler der vorgenannten Art zeigt die Berufung nach dem Dafürhalten des Senats nicht auf. Auch soweit das Landgericht möglicherweise textfehlerhaft (“paste and copy”) auch auf die Erkennbarkeit
Drittrauchern in - hier aber nach Behauptung der Berufung bei der Vernehmung tatsächlich nicht thematisierter - Dunkelheit anhand glimmender Zigaretten abgestellt hat, wäre das jedenfalls kein streiterheblicher Beweiswürdigungsfehler, sondern lediglich ein - leicht erkennbares und sonach im Ergebnis unschädliches - technisches Versehen bei der Abfassung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Maßgeblich und ausschlaggebend bleibt insoweit jedenfalls die Aussage des Zeugen ..., dass er (selbst) in den fraglichen Räumlichkeiten geraucht hat, ohne dass jemand eingeschritten ist, und dass das Landgericht - verfahrensfehlerfrei - zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese Aussage wahr ist. c) Randnummer 52 Der Gesetzesverstoß ist i.S. des § 3a UWG geeignet, die Interessen
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Er ermöglicht es der Beklagten, sich damit einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Verstoß konterkariert insbesondere die mit der Verbotsregelung verbundenen Verbraucherschutzinteressen (vgl. auch OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742, 745). Im Übrigen greifen die obigen Erwägungen (B II 1c) zur Spürbarkeit des Verstoßes gegen das Getränkeabgabeverbot entsprechend auch hier Platz. 2. Randnummer 53 Das beanstandete Verhalten des Mitarbeiters, der es zugelassen hat, dass der Zeuge ... in den Räumen der Spielhalle der Beklagten Zigaretten raucht, stellte auch - wie
UWG vorausgesetzt - eine geschäftliche Handlung (i.S.
1 Nr. 1 UWG) dar. Denn es fand im geschäftlichen Verkehr statt und diente der Förderung des Absatzes der in der Spielhalle der Beklagten angebotenen Dienstleistungen. Der Zeuge ... war aus Sicht des Mitarbeiters ein Kunde des Etablissements, der gespielt und dabei Geld ausgegeben hat (vgl. auch OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742, 744). 3. Randnummer 54 Die
1 Satz 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird wegen der erfolgten Verletzungshandlung und der verweigerten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermutet. Die Erstreckung des Unterlassungsgebots räumlich auf das gesamte Land Berlin ist - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (B II 2) - auch hier nicht zu beanstanden.
Spielhallen demgegenüber erfüllt typischerweise keine geselligen Zwecke. Darüber hinaus ist das Spiel an Automaten mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbunden und kann zur Spielsucht führen (OLG Brandenburg a.a.O. m.w.N.). Umsatzeinbußen durch ein ausnahmsloses Rauchverbot infolge Abwanderung
Rauchern haben Gaststätten zu befürchten, weil sich das dort gepflegte gesellige Beisammensein auch im privaten Umfeld einschließlich Tabakkonsum veranstalten lässt. Ein vergleichbares Abwanderungspotential droht Spielhallenbetreibern nicht, denn das Automatenglücksspiel kann anderswo als in Spielhallen nicht, jedenfalls nicht in “Qualität” und Ausmaß vergleichbarer Art betrieben werden. Richtig ist, dass Betreiber
Spielhallen gegen die konsequente Umsetzung des Rauchverbots (seinerzeit) die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile eingewandt haben (vgl. Breitkopf/Stollmann a.a.O. S. 46). Richtig ist aber genauso, dass solche Umsatzeinbußen seither nicht eingetreten sind, jedenfalls ist das weder ersichtlich noch vorgetragen, auch ist der Vortrag der Berufungserwiderung, dass die Umsätze durch Geldspielgeräte in Spielhallen seit Jahren (im Gegenteil sogar) zunehmen, unwidersprochen geblieben. IV. Randnummer 58 Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer am 30. August 2016 in der Spielhalle ... ...,
03:00 Uhr bis 03:30 Uhr erfolgten Missachtung der gesetzlichen Sperrzeit angenommen. Ein solcher Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 3a UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 SpielhG Bln. 1. Randnummer 59 Bei § 5 Abs. 1 SpielhG Bln., wonach die Sperrzeit für (Spielhallen-) Unternehmen um 3 Uhr beginnt und um 11 Uhr endet, handelt es sich - was auch die Berufung zu Recht nicht in Abrede stellt - um eine Marktverhaltensregelung i.S.
a) Randnummer 60 Die Frage, wann eine Spielhalle geöffnet sein darf und wann nicht, betrifft das diesbezügliche Marktverhalten
Spielhallenbetreibern. Ausweislich der Gesetzesbegründung (AbgH Bln. Drucks. 16/4027, S. 14) soll die Regelung Randnummer 61 “eine zwangsweise Ruhezeit der oder des Spielenden auslösen und Anreize zum Weiterspielen hemmen. Durch das zwangsweise Ende des Spiels um 3 Uhr und der Möglichkeit zum Weiterspielen erst um 11 Uhr kann die Spielerin oder der Spieler, insbesondere auch die oder der Spielsüchtige, einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen.” Randnummer 62 Ähnlich wie § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln (dazu s.o. B II 1a) handelt es sich also auch hier um eine Vorschrift zum Schutz der Spieler, also im Interesse
Marktteilnehmern, denn die Spieler sind die Konsumenten der besagten Dienstleistung. Der Sache nach ist es also auch hier der Schutz dieser Verbraucher vor den Gefahren übermäßig konsumierten Glücksspiels. Randnummer 63 Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne
G Bln Platz greifen (dazu s.o. B II 1a).
Verfahrensrechts wegen also auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Senat stimmt der Würdigung der Zeugenaussagen des Landgerichts auch in der Sache zu. Diese hält den Angriffen der Berufung stand. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler der vorgenannten Art zeigt die Berufung nach dem Dafürhalten des Senats nicht auf. cc) Randnummer 67 Auch in rechtlicher Hinsicht sind die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden (LGU 10, letzter Abs.), dass und warum ein Verstoß gegen besagte Regelung nicht etwa nur bei (hier nicht in Rede stehendem) Einlass neuer Kunden während der Sperrzeit vorliegt, sondern auch - worum es hier geht - bei Duldung des Verbleibs
Kunden in der Spielhalle über den Beginn der Sperrzeit hinaus. c) Randnummer 68 Der Verstoß ist auch geeignet die Interessen
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Zeuge ... wurde - aus der Sicht des Personals - als Verbraucher mittels Duldung seines Verbleibs (und auch seines Weiterspielens) wiederum verstärkt der Gefahr ausgesetzt, spielsüchtig, also an seiner Gesundheit beschädigt zu werden. Die Gefahr diesbezüglicher Nachahmung liegt auch hier auf der Hand, weshalb auch die Interessen
solchen Mitbewerbern, die nicht gewillt sind, der Beklagten und diesen gleichgesinnten Branchenmitgliedern in dieses Unrecht zu folgen, wiederum erheblich beeinträchtigt werden, laufen sie doch Gefahr, zahlreiche Kunden wegen der diesbezüglichen Weigerung zu verlieren, wenn es Konkurrenten gibt, die sich insoweit nicht an das Recht halten und mit illegalen Geschäftspraktiken ihre Kunden (gezielt und) verstärkt der Gefahr aussetzen, glücksspielsüchtig zu werden.
Mitbewerbern (vgl. Köhler a.a.O. m.w.N.). Unbedenklich und nicht rechtsmissbräuchlich ist etwa der Testkauf
Rubbellosen (welche nur nach Alterskontrolle an Erwachsene verkauft werden dürfen) durch eine Minderjährige (vgl. BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband). Unzulässig ist eine Testmaßnahme jedoch dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber “hereinzulegen” (vgl. BGH GRUR 2017, 1140, Rn. 31 - Testkauf im Internet; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131; Köhler a.a.O. m.w.N.). 2. Randnummer 72 Vorstehende Grundsätze umsetzend kann im Streitfall
einem unlauteren “Provozieren” und damit einher gehenden Missbrauch keine Rede sein. Der Kläger hat, wie er vorträgt, nach diesbezüglichen Hinweisen auf Rechtsverstöße der Beklagten (siehe auch Anlage K 7) den Zeugen ... ... in den fraglichen Spielhallen ermitteln lassen. Dieser hat dort (...) nach seiner Aussage einen Kaffee bestellt, geraucht wie alle anderen auch sowie (...) nach 03:00 Uhr weiter gespielt, um 03:10 Uhr noch 50 € gewechselt und nochmals bis 03:30 Uhr weiter gespielt. Dies alles bewegt sich nach Auffassung des Senats im Rahmen eines “normalen” Kundenverhaltens. Ein unlauteres, “provozierendes” Verhalten vermag der Senat darin jedenfalls nicht zu erkennen. Das Spielhallenpersonal sollte lediglich “getestet”, nicht aber “hereingelegt” werden (vgl. zum “Hereinlegen” nochmals Sachverhalt und Entscheidungsgründe in BGH GRUR 2017, 1140 - Testkauf im Internet - und demgegenüber den - mit dem hiesigen Streitfall vergleichbaren, höchstrichterlich gebilligten - Sachverhalt in BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband). C. Randnummer 73 Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Namentlich die Einordnung diverser - zudem nur landesrechtlicher - Vorschriften als Marktverhaltensregelung weist hier keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf, sondern ist lediglich in Umsetzung höchstrichterlich bereits hinreichend geklärter Rechtsgrundsätze erfolgt (ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2018 - 1 U 17/17 - juris-Rn. 43 [insoweit nicht abgedruckt in GRUR 2018, 742 ff.]). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001360212
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.