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VG Berlin 31. Kammer 31 L 744.18 A Beschluss

Tenor Der Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der aserbaidschanische Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Polen. Randnummer 2 Er reiste nach eigenen Angaben am

  1. November 2017 nach Deutschland ein, nachdem ihm polnische Behörden zuvor ein vom
  2. November 2017 bis
  3. Dezember 2017 gültiges Visum erteilt hatten. Am
  4. November 2017 äußerte er bei der Erstaufnahmeeinrichtung Münster ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am selben Tag Kenntnis erlangte, und beantragte am
  5. Dezember 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. Randnummer 3 Auf ein Übernahmeersuchen vom
  6. Dezember 2017 hin erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom
  7. Dezember 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin- III-VO). Mit am
  8. Dezember 2017 zugestellten Bescheid vom
  9. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Randnummer 4 Den gleichzeitig mit der Klage - VG 31 K 722.17 A - erhobenen Eilantrag - VG 31 L 721.17 A - nach § 80 Abs. 5 VwGO vom
  10. Dezember 2017 wies die Kammer mit Beschluss vom
  11. Februar 2018 zurück; die Entscheidung wurde dem Antragsteller am
  12. Februar 2018 zugestellt. Randnummer 5 In einem weiteren Beschluss vom
  13. April 2018 - VG 31 L 323.18 A -, dem Antragsteller zugestellt am
  14. April 2018, änderte das Verwaltungsgericht seinen ersten Beschluss auf Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ab und ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom
  15. Dezember 2017 befristet bis zum
  16. April 2018 an. Einen weiteren Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom
  17. Juli 2018 wies die Kammer mit Beschluss vom
  18. Juli 2018 - VG 31 L 697.18 A -, zugestellt am selben Tag, zurück. Randnummer 6 Der Antragsteller hat am
  19. August 2018 den hiesigen erneuten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die mit Zustellung des Beschlusses vom
  20. Februar 2018 (erneut) in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist sei mittlerweile abgelaufen, so dass nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO die Bundesrepublik Deutschland für sein Asylverfahren zuständig geworden sei. Randnummer 7 Der Antrag des Antragstellers vom
  21. August 2018, Randnummer 8 unter Abänderung des Beschlusses vom
  22. Februar 2018 - VG 31 L 721.17 A -, vom
  23. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - und vom
  24. Juli 2018 - VG 31 L 697.18 A - die aufschiebende Wirkung seiner Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom
  25. Dezember 2017 anzuordnen, Randnummer 9 über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 80 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Für die Zulässigkeit des Antrags reicht es aus, dass sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben muss (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
  26. Auflage, 2017, § 80 Rz. 196). Der hier neu vorgetragene Umstand, dass nunmehr seit der Zustellung des Beschlusses vom
  27. Februar 2018 - VG 31 L 721.17 A - sechs Monate vergangen seien, lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass mittlerweile auch die erneut in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und damit Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein könnte. Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 10 Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt auch heute noch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung nach wie vor als rechtmäßig darstellt. Namentlich ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung befristet anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  28. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der mit Zustellung des ersten Eilbeschlusses am
  29. Februar 2018 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
  30. März 2017 – 15 B 16.50080 -, juris Rz. 16 unter Bezugnahme auf das noch zur Dublin-II-VO ergangene Urteil des EuGH vom
  31. Januar 2009 - Rs. C-19/08 -, juris Rz. 42 f. sowie des BVerwG vom
  32. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris, das die erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO voraussetzt, aber insoweit keine ausdrücklichen Ausführungen enthält). Aufgrund der Befristung des Ausspruches entfiel jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 31 K 722.17 A - wieder mit Ablauf des
  33. April 2018, so dass die Überstellungsfrist ab dem
  34. April 2018 erneut zu laufen begann. Die neu angelaufene sechsmonatige Überstellungsfrist wird am
  35. Oktober 2018 enden und ist somit am heutigen Tage noch nicht abgelaufen. Randnummer 11 Der im hiesigen Verfahren ergangene Beschluss der Kammer vom
  36. August 2018, mit der der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untersagt worden ist, den Antragsteller nach Polen abzuschieben und mit der ihr aufgegeben worden ist, die zuständige Ausländerbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten (Zwischenverfügung bzw. sog. „Hängebeschluss“), hat keine erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge; denn durch den Beschluss mit diesem Inhalt verwandelt sich - anders als bei dem o.g. Ausspruch im Beschluss der Kammer vom
  37. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - die Klage nicht (auch nicht temporär) in einen Rechtsbehelf mit „gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebender Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, der für die Überstellungsfrist relevant ist und sobald er anhängig ist, diese Frist unterbricht. Denn der Ausspruch im Rahmen der Zwischenverfügung hat nicht dieselbe Reichweite wie die endgültige Entscheidung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO; er berührt zwar (zeitweilig) die Vollstreckbarkeit des Bescheides, aber nicht die aufschiebende Wirkung der Klage an sich. Randnummer 12 Ebenso wenig hat der hiesige Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO die (erneute) Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge gehabt. Einem Antragsverfahren nach § 80 Abs. 7 kommt keine aufschiebende Wirkung i.S.d Dublin-III-VO zu, weil es sich nicht um ein erstes Rechtsbehelfsverfahren handelt und Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin-III-VO nur für ein solches die aufschiebende Wirkung vorsieht. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001360531

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