gehend BSG,
eigenen Angaben arbeitete die Klägerin daneben seit
, und zwar zu Meldeterminen am
dem die Klägerin den ersten Meldeaufforderungen zu den Meldeterminen am 31. Oktober 2013 und am 7. November 2013 nicht
gekommen war, teilte die Beklagte durch Änderungsbescheid vom
gekommen sei. Gleichzeitig lud die Beklagte die Klägerin zu einem Folgetermin am 22. April 2014 ein, um mit der Klägerin über ihre „Leistungsangelegenheiten“ zu sprechen. Auch dieser Folgeeinladung kam die Klägerin nicht
. Auch der Folgeeinladung vom
. Die Meldeaufforderungen seien willkürlich und enthielten keinen ausreichenden, einen konkreten Zweck betreffenden Grund zum Erscheinen. Erneut wies die Klägerin darauf hin, dass sie ihre Arbeit in Forschung und Lehre wie während ihrer Anstellung bis Ende September 2013 fortführe und dabei unter anderem Lehraufträge an Universitäten in B und D absolviere, die im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle dazu dienten, ihre Chancen einer Anstellung in Forschung und Lehre zu erhöhen. Da diese Lehrveranstaltungen üblicherweise vor Ort, also in D oder B, stattfänden, sei der Beklagten bekannt, dass sie dort vor Ort sein müsse. Sie würde den Vermittlungsbemühungen der Beklagten trotzdem zur Verfügung stehen, wenn die Beklagte Vermittlungsbemühungen zeigen würde. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung mWv 8. Mai 2014 wegen fehlender Verfügbarkeit der Klägerin auf. Da die Klägerin den Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht
gekommen sei, stünde sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf Alg. Randnummer 10 Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie stehe objektiv den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Sie sei auch arbeitsbereit und damit subjektiv für Vermittlungsversuche verfügbar. Denn ihre unvergütete Tätigkeit zeige, dass sie arbeitswillig sei. Diese Tätigkeit habe ihre intensiven Bemühungen gezeigt, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dies sei in ihrem Berufsfeld notwendig, um von potentiellen Arbeitgebern wahrgenommen zu werden. Sie habe keine Meldeversäumnisse verletzt, denn die Meldeaufforderungen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, insbesondere sei darin ein konkreter Zweck nicht genannt worden. Jedenfalls könne aus Meldeversäumnissen nicht auf die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin geschlossen werden. Randnummer 11 Durch Urteil vom 4. November 2016 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 6. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden, weshalb die Bewilligung durch Bescheid vom 5. Mai 2014 nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
vorheriger Anhörung der Klägerin hätte aufgehoben werden können. Die von der Beklagten verlautbarte Aufhebung der Bewilligung
SGB X sei deshalb fehlerhaft und könne auch nicht
SGB X in eine Aufhebung
Um eine sachgerechte Vermittlungsarbeit zu leisten, seien Gespräche zwischen dem Arbeitslosen und einem Vermittler der Beklagten unerlässlich. Auch könnten intensive Eigenbemühungen die gesetzlich geschuldete Vermittlungsarbeit nicht ersetzen. Vor einem derartigen Gespräch könne schon denklogisch kein spezifischer Meldezweck genannt werden. Der Klägerin hätte zumindest aus dem Merkblatt für Arbeitslose ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Vermittlungsgespräch entnehmen können. Auch sei die Einladungsdichte nicht zu beanstanden. Da mithin feststehe, dass die Klägerin mit den entschiedenen Zurückweisungen der Meldetermine zweifelsfrei erklärt habe, sich im Rahmen des § 138 SGB III nicht zur Verfügung zu stellen, sei die Bewilligung von Alg zwar rechtswidrig, aber fehlerhaft
Randnummer 12 Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor:
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei das dreimalige Nichterscheinen zu einem Meldetermin
Meldeaufforderungen iSd § 309 SGB III ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an der subjektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen fehle. Da bereits kein Erstgespräch stattgefunden habe, habe die Klägerin bei ihrer Arbeitsuche nicht unterstützt werden können. Denn die persönlichen Daten der Klägerin hätten nicht erfasst werden können. Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, das die Klägerin nicht arbeitsbereit sei. Entgegen der Ansicht des SG sei die Bewilligung von Alg auch zunächst rechtmäßig erfolgt, weil die Klägerin bei Antragstellung noch erklärt habe, sie würde alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. § 45 SGB X komme deshalb nicht zur Anwendung, eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme sei nicht erforderlich. Dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht weiter zur Verfügung stehen würde, sei erst
den drei Meldeaufforderungen im April 2014 und
ihren schriftlichen Zurückweisungen der Aufforderungen offenkundig geworden, weshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, nämlich der Wegfall der Verfügbarkeit, eingetreten sei und mithin die Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Zukunft ab dem 8. Mai 2014 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben werden konnte. Soweit davon ausgegangen würde, dass die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt verfügbar gewesen sei, lägen zudem die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung auch für die Vergangenheit
Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
gekommen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, den Meldeaufforderungen der Beklagten Folge zu leisten. Sie hätte jedenfalls eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alg nicht erkennen können. Der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Klägerin bereits über eine selbst ausgearbeitete Strategie zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit verfügt habe. Die Einladungen zu Gesprächen seien deshalb zwecklos und willkürlich gewesen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 hörte Beklagte die Klägerin
träglich zur Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen fehlender Verfügbarkeit an. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist begründet. Der vorliegend allein streitgegenständliche Aufhebungsbescheid der Beklagten vom
Vm § 137 Abs. 1 SGB III (idF des Gesetzes vom
kam, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Ob dadurch auch die objektive Verfügbarkeit bereits bei der Alg-Antragstellung ebenfalls nicht vorgelegen hatte, kann dahinstehen. Randnummer 22 Ob die Klägerin selbst eine Beratung durch die Beklagte für sinnlos hielt, da sie, ohne dies nur ansatzweise plausibel machen zu können, davon ausging, dass die Beklagte sie bei der Bewerbung um eine wissenschaftliche Stelle ohnehin nicht fachkundig unterstützen könne, ist ohne Belang, und zwar schon deshalb, weil der in Betracht kommende Arbeitsmarkt sich fachlich auf alle Arbeitsplätze bezieht, die für den Arbeitslosen
seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten und seiner körperlichen Eignung in Betracht kommen. Welche Beschäftigungen zumutbar sind, hat der Gesetzgeber in § 140 SGB III in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung normiert. Danach sind dem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe nicht entgegenstehen (Abs. 1). Solche allgemeine Gründe können insbesondere Verstöße gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen sein (Abs. 2).
5 SGB III ist eine Beschäftigung auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigten gehört, für die der Arbeitslose ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Bei Leistungsbezieherin hat die Beklagte dabei nicht nur den Vermittlungswunsch, sondern auch Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 Rar 33/84 = BSGE 58, 291-302 – Rn 34). Randnummer 23 Als Musikwissenschaftlerin waren der Klägerin zudem ohne weiteres auch Berufe außerhalb des Wissenschaftsbetriebs zumutbar: Randnummer 24 „Berufsperspektiven für Musikwissenschaftler Randnummer 25 Das Studium der Musikwissenschaft bildet nicht gezielt auf einen bestimmten Beruf hin aus, sondern vermittelt vielfältige Kompetenzen, die in verschiedenen professionellen Bereichen zur Anwendung kommen können. Generell arbeiten Musikwissenschaftlerinnen und Musikwissenschaftler überall dort, wo es gilt, Musik zu erklären und angemessen zu kontextualisieren: als Dramaturgen in Opernhäusern, als Redakteure bei Rundfunk, Fernsehen und in den Printmedien, als Konzertkritiker, in der Organisation von Musikfestivals oder in den Presseabteilungen der Konzerthäuser. Überdies besorgen Musikwissenschaftler in Verlagen und freien Forschungsinstituten die Edition der vorliegenden Quellen, auf deren Basis ein verlässlicher Notentext entstehen kann. Die im Studium erworbenen Fertigkeiten können jedoch auch in breiteren beruflichen Kontexten eingebracht werden - Musikwissenschaftler lassen sich in so unterschiedlichen Sparten wie der Musikindustrie, der Werbebranche oder der Unternehmensberatung antreffen.“ (Quelle: Institut für Musikwissenschaft der Goethe Universität Frankfurt am Main) Randnummer 26 Es steht damit fest, dass die Klägerin zu keiner Zeit bereit war, jede ihr zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auch auszuüben; sie war bereits bei Bekanntgabe des Alg-Bewilligungsbescheides jedenfalls nicht subjektiv verfügbar. Ihre dem entgegen stehenden Erklärungen sind angesichts des von ihr gezeigten Verhaltens im Übrigen nicht ansatzweise glaubhaft. Randnummer 27 Ausgehend hiervon war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung von Alg jedenfalls auch für den streitgegenständlichen Zeitraum aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 330 Abs. 2 SGB III iVm § 45 SGB X. Randnummer 28
Vm § 330 Abs. 2 SGB III ist ohne Ausübung von Ermessen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, (auch) für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird damit eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, dh eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl etwa BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Dabei ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, dh es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren (vgl etwa BSGE 35, 108, 112). Randnummer 29 Die subjektiven Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat bei ihrer Antragstellung mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie das Merkblatt 1 für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") in der seinerzeit gültigen Fassung erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Das Merkblatt weist eindeutig darauf hin, dass Arbeitslosigkeit nur dann besteht, wenn der Betreffende den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht und bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (S 18 unter Nr 4). Weiter heißt es dort: "Bei der Zumutbarkeit ist zu bedenken, dass die neue Beschäftigung nicht unbedingt ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss ..." Dem Merkblatt ist somit zwanglos zu entnehmen, dass eine Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf bestimmte Arten von Tätigkeiten (hier auf die einer Musikwissenschaftlerin in Forschung und Lehre) für die Verfügbarkeit und damit auch für den Leistungsbezug schädlich ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit in der Lage gewesen ist, diesen Hinweis zu verstehen. Mehr noch: Aufgrund des Inhalts ihrer umfangreichen und durchaus pointierten Schriftsätze und des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, steht fest, dass sie über eine beträchtliche Intelligenz und Kenntnisse des Arbeitsförderungsrechts verfügte und verfügt, die über die eines durchschnittlichen Leistungsbeziehers weit hinausgehen. Ihr waren und sind sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen wie auch die Begrifflichkeit der subjektiven Verfügbarkeit bekannt, wie sie eindrucksvoll während ihres umfangreichen Vortrags unter Beweis gestellt hat. Dennoch war sie nur bereit, weiter im wissenschaftlichen Bereich als Dozentin tätig zu werden und hat aufgrund dessen - mit Ausnahme der beantragten Alg-Gewährung - bereits jeden Versuch der Beklagten „abgeblockt“, eine dem gesetzlichen Auftrag zumindest nahekommende Beratungs- und Vermittlungstätigkeit zu entfalten. Die Klägerin hat damit nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Randnummer 30 Ermessen war bei der Entscheidung der Beklagten über die Rücknahme der Bewilligung
2 SGB III nicht auszuüben. Dass die Beklagte die Aufhebung auf § 48 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, da gemäß § 330 Abs. 3 SGB III auch im Rahmen des § 45 SGB X kein Ermessen der Beklagten besteht. Der Austausch der Bescheidbegründung ist in einem solchen Fall zulässig, denn die beiden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind auf dasselbe Ziel, nämlich die (gebundene) Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet (vgl BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R – juris- Rn 17,18). Randnummer 31 Der Bescheid ist auch formell rechtmäßig. Zwar war die Klägerin vor dessen Erlass anzuhören, weil ein Ausnahmefall, in dem von einer Anhörung abgesehen werden kann, nicht vorlag. Dieser Anhörungsmangel wurde jedoch im Gerichtsverfahren geheilt.
1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung war
der allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht entbehrlich. Im Rahmen einer Anhörung muss demjenigen, der von dem beabsichtigten Erlass des belastenden Verwaltungsaktes betroffen ist, Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind dabei alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dass heißt auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (vgl BSG, Urteil vom
2 SGB X noch während des Gerichtsverfahrens in einem formalisierten Verfahren
geholt werden (vgl hierzu und zu den Anforderungen an ein formalisiertes Verfahren nur BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R = BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2 - Rn 19). Der Anhörungsmangel ist zwar nicht durch eine
holung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Denn die bloße Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung allein bewirkt nicht die Heilung des Mangels. Vielmehr wird ein Anhörungsmangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nur dann geheilt, wenn der Bescheid selbst alle wesentlichen Tatsachen enthält (vgl BSG, Urteil vom 17. Juli 1994 - 7 RAr 104/93 - juris). Der Anhörungsmangel ist vorliegend jedoch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Eine
holung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche gemäß § 41 Abs. 2 SGB X grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, setzt
der gefestigten Rechtsprechung des BSG ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie
erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (vgl zB BSG, Urteil vom
1 SGB X ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die erheblichen Tatsachen in diesem Sinne sind alle Umstände, auf die es
der materiell-rechtlichen Ansicht der Behörde ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift. Hieraus folgt zum einen, dass die Behörde nicht mitteilen muss, welche Rechtsgrundlage bzw Rechtsnorm sie heranziehen will. Aus § 24 Abs. 1 SGB X folgt deutlich, dass die Anhörungspflicht nur Tatsachen betrifft, nicht aber Rechtsansichten. Zum anderen liegt eine ordnungsgemäße Anhörung auch vor, wenn sich zwar die spätere Entscheidung der Behörde tatsächlich auf eine andere als die zunächst angenommene Rechtsgrundlage stützt, die Anhörung aber auch alle Tatsachen umfasst hat, die für jene Rechtsgrundlage relevant sind. Wie detailliert die Anhörung des Betroffenen ausgestaltet sein muss, kann nur individuell
den konkreten Umständen und der damit verbundenen wechselseitigen Darlegungslast entschieden werden. Geht es um äußere, objektiv feststellbare Tatsachen, muss die Behörde womöglich auch diese konkret benennen, damit der Betroffene sachgerecht Stellung nehmen kann. Geht es dagegen um subjektive Umstände aus der Sphäre des Betroffenen oder stärker noch um innere Umstände auf seiner Seite, reicht ein Hinweis auf die Natur dieser Umstände aus. Randnummer 33 Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Alg-Bewilligung bereits mWv
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.