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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 39. Senat L 39 SF 302/17 B E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fi

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven Terminsgebühr bei schriftlich angenommenem Vergleich - Voraussetzungen nach dem KostRMoG 2 Leitsatz Die Nummern 3104 Nr 1

§ 101Satz 2 SGG betont (vgl.

VG Berlin, Beschluss vom

  1. Juni 2008, 14 KE 227.06, 14 V 29.05; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. März 2009, OVG 1 K 72.08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. März 2015, L 9 AL 277/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  4. Juli 2015, L 7/14 AS 64/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  5. Januar 2016, L 10 SB 57/15 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom
  6. Mai 2017, L 8 R 682/15 B KO). Randnummer 73 Dem ist entgegenzuhalten: Das Wort „in“, das den Worten „einem solchen Verfahren“, die die Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG verwenden, vorausgeht, lässt keinerlei Schlüsse zu. Zur Trennung von „gerichtlichen“ und „außergerichtlichen“ Handlungen nutzt der Gesetzgeber die Worte „gerichtlich“/„außergerichtlich“ und nicht die Worte „in“/„außen“. Das zeigen exemplarisch § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) („in gerichtlichen Verfahren“, „sonstige gerichtliche Handlung“), § 14 Abs. 1 Satz 1 GNotKG („gerichtliche Handlung“), § 18 Abs. 6 GNotKG („gerichtliche Entscheidung“), § 6 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) („gerichtliche Handlung“), § 4 Abs. 1 Satz 1 GVG („außergerichtliche Angelegenheiten“), § 19 Nr. 1 und 2 GVG („gerichtliches […] Verfahren“; „außergerichtliche Verhandlungen“), die Überschrift zu Teil 2 VV RVG („Außergerichtliche Tätigkeiten“) und Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG („Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen“, „Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen“). Randnummer 74 Die Worte „Vergleich“ und „schriftlich“, die die Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG verwenden, lassen ebenfalls keinerlei Rückschlüsse zu. Denn während Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG § 278 Abs. 6 ZPO ausdrücklich erwähnt, während die Nummern 2502, 2504, 2508 Abs. 2 VV RVG von einer „außergerichtlichen Einigung“ sprechen, während § 22 Abs. 1 Satz 4 GKG, § 22 Abs. 2 GNotKG, Nr. 17005 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG und § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) von einem „gerichtlichen Vergleich“ sprechen, während die Nummern 1211 Satz 1 Nr. 3, 1213 Satz 1 Nr. 3, 1232 Satz 1 Nr. 3, 1215 Satz 1 Nr. 3, 1222 Satz 1 Nr. 3, 1232 Satz 1 Nr. 3, 1252 Satz 1 Nr. 3, 1411 Satz 1 Nr. 3, 1422 Satz 1 Nr. 3, 5111 Satz 1 Nr. 3, 5115 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und die Nummern 1111 Satz 1 Nr. 3, 1122 Satz 1 Nr. 3 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG von einer „Beendigung des gesamten Verfahrens“ durch „gerichtlichen Vergleich“ sprechen, während die §§ 278 Abs. 6, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795b, 796a, 796b ZPO zwischen dem „gerichtlichen“, dem „vor einem deutschen Gericht“ geschlossenen Vergleich und dem (vollstreckbaren) „Anwaltsvergleich“ unterscheiden und während §§ 29 Nr. 2, 31 Abs. 4 GKG, §§ 24 Nr. 2, 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG und § 33 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG zwischen einem „vor Gericht abgeschlossenen“, einem „gegenüber dem Gericht angenommenen“ und einem „gerichtlich gebilligten Vergleich“ trennen, sprechen die Nummern 3104 Nr. 1, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG lediglich von einem „schriftlichen Vergleich“, also nicht von einem „gerichtlichen Vergleich“, nicht von einem „Prozessvergleich“, nicht von einem „Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder des § 796b ZPO“, nicht von einem „vollstreckbaren“, nicht von einem „auf Vorschlag“ oder „unter Mitwirkung des Gerichts“ zustande gekommenen Vergleich, nicht von einem den „Prozess unmittelbar beendenden Vergleich“ und auch nicht von einem „Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO, des § 106 Satz 2 VwGO oder des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG“. Randnummer 75 Ein triftiger Grund, der die Annahme rechtfertigt, dass der Begriff „Vergleich“, den die Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG verwenden, etwas anderes bedeutet als eine „Einigung“ im Sinne der Nummern 1000, 1005, 1006 VV RVG, ist nicht ersichtlich (so auch: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG,
  7. Aufl. 2017, Nr. 3404 VV RVG Rn. 65; Herget, in: Zöller, ZPO,
  8. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13 „Vergleich“, § 98 Rn. 7; Greger, in: Zöller, ZPO,
  9. Aufl. 2018, § 278 Rn. 41; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG,
  10. Auflage 2015, Nr. 3104 VV RVG Rn. 14). Aus der Tatsache allein, dass eine Einigung auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts beruht oder dass das Zustandekommen und der Inhalt einer Einigung durch Beschluss des Gerichts festgestellt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Einigung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist. Zwar ist der Urkundsbeamte bei der Prüfung des Festsetzungsantrags gebunden an alle vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen, durch die ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse dem Grunde nach begründet oder die Erforderlichkeit von Auslagen festgestellt worden ist (vgl. Hartung, in: Hartung/Schons/ Enders, RVG,
  11. Aufl. 2017, § 55 Rn. 36). Ein Beschluss im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, des § 106 Satz 2 VwGO oder des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG begründet indes keinen gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruch. Er ersetzt allein die gerichtliche Protokollierung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO,
  12. Auflage 2018, § 278 Rn. 34) und stellt nur das Zustandekommen und den Inhalt einer zwischen den Parteien/Beteiligten getroffenen Vereinbarung fest, mithin nicht, dass die Vereinbarung die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt. Wollte man die Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Alternative 2 VV RVG nur auf Vergleiche im Sinne von § 779 BGB anwenden, würde mithin der Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist, der durch die Einführung der Einigungsgebühr vermieden werden sollte, bei der „fiktiven Terminsgebühr“ unverändert fortgesetzt. Randnummer 76 Zu berücksichtigen ist überdies, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO – an dessen Stelle im Wege des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
  13. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt 2004 Teil I S. 718) die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG getreten ist –, folgenden Wortlaut hatte: Randnummer 77 „Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr).“ Randnummer 78 Im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts heißt es (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 147 und S. 204 ‹Hervorhebungen nicht im Original›): Randnummer 79 „In diesem Zusammenhang ist zunächst die Einigungsgebühr in Nummer 1000 VV RVG-E zu nennen. Diese Gebühr soll ihrer Bedeutung entsprechend als erste Nummer in das Vergütungsverzeichnis eingestellt werden. Die Einigungsgebühr soll die geltende Vergleichsgebühr ersetzen und diese gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) durch Verweisung auf § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits honorieren. […] Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll der Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten sind. Randnummer 80 […] Randnummer 81 Die Einigungsgebühr soll an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO treten. […] Zielrichtung der Neugestaltung ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen ferner die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung ʽVergleichsgebührʼ in ʽEinigungsgebührʼ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. […].“ Randnummer 82 In den Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG ist nur von einem „Vergleich“ die Rede. Ein Verweis auf § 779 BGB fehlt. Ferner zeigt ein Blick auf die Regelung der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und auf die Begründung zu dieser Regelung, dass der Gesetzgeber zwischen den Begriffen „Vergleich“ und „Einigung“ nicht trennt. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
  14. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt 2004 Teil I S. 718) bestimmte, dass die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG 0,8 beträgt, „soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)“. In der Begründung zu dieser Regelung heißt es (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 211 ‹Hervorhebung nicht im Original›): Randnummer 83 „Die Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 soll auch bei einer gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs anfallen. […] Ferner sollen Vergleiche mit Dritten (z. B. Streithelfer) und Vergleiche , die im Rahmen eines Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden, mit einbezogen werden. Einem solchen Vergleich gehen regelmäßig erhebliche Bemühungen des Rechtsanwalts voraus, die eine Anhebung auf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 rechtfertigen. Darüber hinaus hat eine solche Regelung einen hohen Entlastungseffekt, weil die Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten durch die Einbeziehung von Gegenständen, die bislang nicht bei dem Gericht an- bzw. rechtshängig gemacht worden sind, helfen, ein langwieriges weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden.“ Randnummer 84 Aus dem Adjektiv „schriftlich“, das die Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Alternative 2 VV RVG verwenden, ergibt sich gleichfalls nicht, dass nur Vergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO, §

§ 101Abs.

1 Satz 2 SGG eine fiktive Terminsgebühr nach den Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG auslösen können. Fehlte dieses Adjektiv im Wortlaut der Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG, müsste es in diesen „hineingelesen“ werden, da für die Mitwirkung an (fern-)mündlichen „Besprechungen“, die auf das Aushandeln, Erörtern und/oder den Abschluss einer/eines auf die Erledigung des Verfahrens zielenden Einigung/Vergleichs gerichtet sind und an denen nicht nur der Auftraggeber des Rechtsanwalts, sondern auch der Verfahrensgegner teilnimmt, eine Terminsgebühr bereits nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG entsteht. Randnummer 85 Die Minderansicht macht außerdem geltend, auch aus dem Sinn und Zweck der Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG ergebe sich, dass nur ein schriftlich angenommener Vergleich, der auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts beruhe oder dessen Zustandekommen und Inhalt durch einen Beschluss des Gerichts festgestellt worden sei, eine fiktive Terminsgebühr nach den Nummern 3104 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG auslöse. Deren Sinn und Zweck bestehe nämlich nicht darin, einen Anreiz dafür zu setzen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirke. Diesen Zweck verfolgten allein die Ziffern 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr diene in erster Linie dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen wolle, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden. Zugleich solle der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. „Dementsprechend“ setzten sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, Nr. 2 VV RVG als auch die Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, das auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet sei, nämlich die erklärte Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ein Verfahren nach § 495a ZPO oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Daher sei es folgerichtig, die Nummern 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG auf die in § 278 Abs. 6 ZPO, §

§ 101Abs.

1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen sei die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. In den Fällen von §

§ 101Abs.

1 Satz 2 SGG gehe die Initiative für die vergleichsweise Beendigung sogar stets vom Gericht aus, das einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreite. Der Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr solle dem Anwalt in diesen Fällen das Interesse daran nehmen, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen, damit in dieser dann ein zu protokollierender Prozessvergleich geschlossen werden könne. Einigten sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichteten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedürfe es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollten. Das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, werde bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Ziffern 1000 ff. VV RVG hinreichend honoriert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

  1. März 2015, L 9 AL 277/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  2. Juli 2015, L 7/14 AS 64/14 B; Sächsisches LSG, Beschluss vom
  3. Mai 2017, L 8 R 682/15 B KO). Randnummer 86 Diesen Argumenten ist folgendes entgegenzuhalten: Die Nummern 3104, 3106 VV RVG haben eine „Steuerungsfunktion“. Sie sollen verhindern, dass der Rechtsanwalt von der Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, allein im Gebühreninteresse Gebrauch macht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 147, 148, 275; Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 209, 212; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG,
  4. Aufl. 2017, Nr. 3104 VV RVG Rn. 12, 69). Ihr Sinn und Zweck liegt mithin in der Entlastung der Gerichte, in der „Schonung gerichtlicher Ressourcen“ (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  5. Juli 2015, L 7/14 AS 64/14 B; Winkler, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  6. Aufl. 2017, Nr. 3104 VV RVG Rn. 18). Diesem Sinn und Zweck läuft die Mindermeinung zuwider, da sie dem Rechtsanwalt das Interesse nimmt, auf die Protokollierung eines „schriftlichen“ Vergleichs in mündlicher Verhandlung oder auf einen Beschluss im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, des § 106 Satz 2 VwGO oder des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zu verzichten. Randnummer 87 Der Einwand der Mindermeinung, dass es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung bedürfe, wenn sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich einigten – da sie in diesem Fall aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung verzichteten – (siehe oben), verfängt nicht. Denn es ist Sinn und Zweck der Nummern 3104, 3016 VV RVG, den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs und damit den „freiwilligen Verzicht“ auf eine mündliche Verhandlung zu fördern (siehe oben). Hinzu kommt, dass die Beteiligten auch in den Fällen, die die erste Alternative der Nummern 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG erfasst, aus freien Stücken auf eine mündliche Verhandlung verzichten, dann nämlich, wenn sie sich freiwillig und ohne Veranlassung des Gerichts mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären. Gleiches gilt in den Fällen der Nummern 3104 Abs. 1 Nr. 3, 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG (also bei „freiwilliger“ Annahme eines Anerkenntnisses). Randnummer 88 Der weitere Einwand der Mindermeinung, dass die Nummern 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG „in den beiden weiteren Fällen (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erstens im Einverständnis der Beteiligten oder zweitens gemäß § 307 oder § 495a ZPO) eine gerichtliche Entscheidung“ voraussetzen und „nicht ersichtlich“ sei, weshalb das im hier maßgeblichen dritten Fall (schriftlicher Vergleich) anders sein“ solle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. November 2017, OVG 6 K 72.17), greift ebenfalls nicht durch. Der Wortlaut der Nummern 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, 3106 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG ist eindeutig. Er setzt lediglich einen schriftlichen Vergleich voraus. Der Sinn und Zweck der Nummern 3104, 3106 VV RVG, die Gerichte (von mündlichen Verhandlung und Entscheidungen) zu entlasten, bestätigt diesen Wortlaut. Randnummer 89 Der dritte Einwand der Mindermeinung, dass das Bestreben, den Rechtsstreit unstreitig zu beenden, bereits durch den Ansatz einer Einigungsgebühr hinreichend honoriert werde (siehe oben), kann gleichfalls nicht überzeugen. Träfe er zu, dürfte die fiktive Terminsgebühr auch nicht bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entstehen, der auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts beruht (und in den anderen von der Minderansicht anerkannten Fällen). Denn es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, zwischen dem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, der auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts beruht, und dem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, der auf einem in der Form einer Verfügung ergangenen Vorschlag des Gerichts beruht, hinsichtlich der „gesetzlichen Vergütung“, die der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von Staatskasse beanspruchen kann, zu trennen. Verantwortung und Mühewaltung des Rechtsanwalts sind gleich. Randnummer 90 Der Streit, ob nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte der „tatsächlich erhaltenen“ (so Sächsisches LSG, Beschluss vom
  8. Juli 2017, L 8 AS 640/15 B KO) oder der „entstandenen“ Geschäftsgebühr (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  9. Februar 2017, L 19 AS 1408/16 B) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst nach Ansicht des Antragsgegners ist hier nicht die Hälfte der (in Höhe von 300,00 €) entstandenen, sondern nur die Hälfte der (in Höhe von 189,00 €) tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Randnummer 91 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Randnummer 92 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001360842

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