a. die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (Rn.17) 2. Diese beträgt
1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fünf Jahre. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB 6 sind hierauf nur Kalendermonate mit Beitragszeiten anrechenbar. (Rn.19) 3. Eine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten kann
3 SGB 6 durch eine
trägliche Beitragsentrichtung bewirkt werden. Diese setzt
S. 1 das Vorliegen einer besonderen Härte voraus. In Betracht kommt u. a. das knappe Verfehlen der Wartezeit. Wären insgesamt 50 Monate an freiwilligen Beiträgen
zuzahlen, so ist eine besondere Härte zu verneinen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
Entfernung der heterotopen Ossifikationen, ein motorisches Restdefizit
Schädelhirntrauma dritten Grades und eine rechtsbetonte Tetraparese (unvollständige Lähmung aller Gliedmaßen) sowie eine Dysarthrophonie (zentrale Störung der Sprachmotorik und der Sprachkoordination) ein, vgl. Entlassungsbericht des Klinikums F vom
einer von September 2003 bis Juli 2005 dauernden schulischen Ausbildung zum Podologen ab April 2006 bei seiner Mutter eine Beschäftigung als Podologe aufgenommen hatte, stellte am 04. Dezember 2008 einen weiteren Rentenantrag, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 2009
Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dipl.-Med. N vom
dem sie sich u.a. den Tages- und Arbeitsablauf des Klägers als Podologe hatte schildern lassen (max. dreistündige Tätigkeit pro Tag mit mehrstündigen Pausen und gegen Ende hin nur noch Computerarbeit). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
zuzahlen, um die Mindestpflichtbeiträge zu leisten. Bzgl. der hierfür versäumten Frist sei
den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Wiedereinsetzung zu gewähren, weil es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die Möglichkeit einer
zahlung umgehend zu informieren. Randnummer 6 Die Beklagte ist der Klage mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls am 09. Mai 2000 lediglich zehn Pflichtbeiträge für abgeleisteten Wehrdienst habe. Die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei bis zum Unfall offenkundig nicht erfüllt. Sie könne auch durch eine Beitragszahlung
3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erfüllt werden, weil hier nur freiwillige Beiträge
Lebensjahrs, also ab November 1995
gezahlt werden könnten, so dass auch so nur 55 Monate vorlägen. Davon abgesehen bestehe keine
entrichtungsberechtigung, weil nicht erkennbar sei, warum der Kläger bis jetzt an einer Beitragsentrichtung gehindert gewesen sei. Die Wartezeit könne auch nicht gemäß § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt werden, weil dies den
weis von einem Jahr Pflichtbeiträgen vor Eintritt der Erwerbsminderung erfordere. Randnummer 7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
dem Versicherungsverlauf seien nur zehn Monate vorhanden. Deshalb komme i.Ü. auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung in Betracht. Ferner lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsnachzahlung gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI vor. Soweit hier überhaupt nur die
zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit in Betracht komme, bestünden indes schon Bedenken, ob § 197 Abs. 3 SGB VI überhaupt schon zur Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit herangezogen werden könne, weil § 197 Abs. 3 SGB VI eine Ausnahmeregelung enthalte, welche sich nicht mit der Ausnahmeregelung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung kombinieren lasse. Davon abgesehen sei eine besondere Härte bei der Nichterfüllung der vorzeitigen Wartezeit auch nicht zu erkennen. Ferner sei die Frist für eine mögliche
entrichtung verstrichen. Der Antrag auf
entrichtung könne grundsätzlich nur binnen drei Monate
Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Daran fehle es. Ein fristgerechter Antrag könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen werden. Bei dem Erstantrag des Klägers im Jahr 2002 seien seit dem Unfall bereits über zwei Jahre verstrichen gewesen, und vor diesem Antrag habe die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte gehabt, den Kläger über die Möglichkeit freiwilliger Beiträge zu informieren. Randnummer 8 Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 12. November 2015 Berufung eingelegt. Er müsse für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
1 S. 2 SGB VI eine Wartezeit von zwölf Monaten erfüllt haben. Ausweislich des Versicherungsverlaufs habe er im Unfallzeitpunkt tatsächlich nur zehn Monate Pflichtbeitragszeiten und 32 Monate Schulbildung erfüllt.
1 Nr. 4 SGB VI seien diese 32 Monate Anrechnungszeiten. Diese Anrechnungszeiten könne der Kläger
3 Nr. 3 SGB VI durch freiwillige Beitragszahlung in Pflichtbeitragsmonate umwandeln, um die verkürzte Wartezeit von zwölf Monaten zu erfüllen. Insgesamt müsse der Kläger nur zwei Monatsbeiträge
zahlen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese
zahlung hätte im Zeitpunkt der Antragstellung noch geleistet werden können. Die Frist des § 197 Abs. 3 SGB VI sei damals noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Kläger erst mit der Ablehnung seines ersten Rentenantrags im Jahr 2002 über seinen Versicherungsverlauf informiert worden sei und erst hierdurch die Kenntnis von der Möglichkeit erlangt habe, durch die
zahlung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herbeizuführen. Die Beklagte hätte ihn also bei Rentenantragstellung im Jahr 2002 auf die Möglichkeit der
zahlung hinweisen müssen, so dass er nunmehr im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Randnummer 9 Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom
der Zurückverweisung beantragt der Kläger, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte
2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger erfüllte vor Eintritt der Erwerbsminderung am
Entfernung der heterotopen Ossifikationen, ein motorisches Restdefizit
Schädelhirntrauma dritten Grades und eine rechtsbetonte Tetraparese, sowie Dysarthrophonie, ferner posttraumatisches Psychosyndrom mit zwar altersentsprechend logischem Denkvermögen, jedoch mit verringerter Konzentrationsfähigkeit, vermindertem Arbeitstempo, geringer Umstellfähigkeit auf neue Bedingungen, Einschränkungen der Merkfähigkeit, störanfälligem Gedächtnis und erschwertem Abruf von Informationen aus dem Langzeitgedächtnis). Die zwischenzeitliche Leistungseinschätzung durch den von der Beklagten herangezogenen chirurgischen Gutachter Dr. S auf ein nur teilweise aufgehobenes Leistungsvermögen, vgl. Gutachten vom 17. Februar 2005, erschließt sich nicht bzw. erscheint unvollständig. Die späteren Gutachten von Dipl.-Med. N vom 19. März 2009 und Dr. K vom 28. März 2013 erbrachten in plausibler Weise
einer eingehenden Befundverwertung und –erhebung sowie unter Einbeziehung des Tagesablaufs des Klägers bei insgesamt leicht gebessertem Allgemeinzustand ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen und bezogen in die Leistungsbeurteilung - anders als dasjenige von Dr. S - eben auch die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Defizite mit dem posttraumatischen, hirnorganischen Psychosyndrom hinreichend mit ein. Sie verdeutlichen, wie auch die in den Verwaltungsakten der Beklagten befindliche Stellungnahme des Integrationsfachdienstes vom 27. Februar 2008, dass der Kläger seit dem Unfall wegen seiner vielfältigen Einschränkungen nicht nur bei der Bewältigung des Alltags sondern auch bei seiner Tätigkeit als Podologe kontinuierlich auf umfangreiche Hilfestellungen durch Dritte (hier: seiner Eltern) angewiesen ist und einen hohen Pausenbedarf hat. Randnummer 19 Im Zeitpunkt des Leistungsfalls war die allgemeine Wartezeit indes nicht erfüllt. Diese beträgt gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI u.a. für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fünf Jahre bzw. 60 Monate, wobei gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI hierauf nur Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) anrechenbar sind. Demgegenüber weist der Versicherungsverlauf im Unfallzeitpunkt nur zehn Monate
1 SGB VI für die Wartezeit berücksichtigungsfähige Pflichtbeiträge auf. Es kommt auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Hierfür müsste der Kläger wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sein. Für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr erlitt der Kläger den Unfall alkoholisiert während seiner Freizeit (vgl. Arztbrief des Klinikums F vom 19. Juni 2000). Davon abgesehen findet § 53 Abs. 1 S. 1 SGB VI
Satz zwei der Vorschrift nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt nicht versicherungspflichtig beschäftigt; der Wehrdienst ging nur bis April 2000. Auch weist sein Versicherungsverlauf bis dahin kein Jahr Pflichtbeiträge auf. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommt auch nicht
2 und 3 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren
Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1), wobei sich der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren verlängert (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger – wie schon zuvor ausgeführt – über kein Jahr Pflichtbeiträge verfügt. Randnummer 20 Der Kläger kann auch insbesondere nicht
3 Nr. 1 SGB VI so gestellt werden, als ob er ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hätte.
der vorstehenden Vorschrift liegen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 vor, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten. Pflichtbeiträgen gleichgestellte Beiträge im vorstehenden Sinn sind nur solche, die
besonderen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten (vgl. etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. Erg.-Lfg. Mai 2018, § 53 Rn. 25 unter Bezugnahme auf den Katalog der als gezahlt geltenden Pflichtbeiträge in der Kommentierung zu § 55 Rn. 9: Kindererziehungszeiten, § 56 Abs. 1 SGB VI; im Rahmen der
versicherung
gezahlte Beiträge, § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI;
zahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen, § 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI etc.). Hieran gemessen ist für den Tatbestand einer hierunter fallenden, als Pflichtbeitrag geltenden freiwilligen Beitragszahlung weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 21 Eine Erfüllung der – hier
Vorstehendem einzig in Betracht zu ziehenden – allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten kann auch nicht durch eine
trägliche Beitragsentrichtung
3 SGB VI bewirkt werden.
Satz 1 dieser Vorschrift ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch
Ablauf der in den Absätzen 1 (Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist) und 2 (Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden) genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren.
3 S. 2 SGB VI kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten
Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt schon an einer besonderen Härte. Neben dem Anwartschaftsverlust wegen Fehlens einzelner Beiträge kann auch das knappe Verfehlen von Wartezeiten (§ 50 SGB VI) oder anderer erheblicher Vergünstigungen in Betracht kommen (vgl. Peters, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 99. Erg.-Lfg. Mai 2018, § 197 Rn. 17). So liegt es hier aber gerade nicht. Der Kläger müsste, weil eine vorzeitige Wartezeiterfüllung hier von vornherein nicht in Betracht kommt, insgesamt 50 Monate an freiwilligen Beiträgen
zahlen. Dies ist keine bloß knappe Verfehlung von Wartezeiten. Davon abgesehen würde auch die
entrichtung freiwilliger Beiträge nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit führen. Der Kläger käme so allenfalls auf insgesamt 55 Beitragsmonate. Soweit hier überhaupt nur die
entrichtung freiwilliger Beiträge in Betracht kommt, könnte sich der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI ohnehin erst für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahrs an freiwillig versichern, also erst beginnend ab November 1995 bis zum Juni 1999, was zunächst hypothetisch 44 Monate an freiwilligen Beiträgen ergäbe; es käme ggf. ein weiterer freiwilliger Beitrag für Mai 2000 hinzu. Die Zeit von Juli 1999 bis April 2000 (10 Kalendermonate) ist bereits mit Pflichtbeiträgen für Wehrdienst belegt und kommt so für die
entrichtung freiwilliger Beiträge von vornherein nicht in Betracht. Das Recht zur freiwilligen Versicherung steht nur Personen zu, die nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für sie besteht kein Bedürfnis für eine zusätzliche freiwillige Versicherung. Auf welchem Rechtsgrund die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beruht und in welchem Versicherungszweig sie besteht, ist ohne Bedeutung (Gürtner, in: Kasseler Kommentar,
zuzahlen, dass die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung am 09. Mai 2000 erfüllt wäre. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001361078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.