Berücksichtigung des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Einkommensermittlung des Grundsicherungsberechtigten Orientierungssatz 1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 2 sind nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2 vom Einkommen des Hilfebedürftigen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Hierzu zählen die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie sind zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden. (Rn.165) 2. Diese sind neben der Versicherungspauschale von 30.- €. in der tatsächlichen Höhe vom erzielten Einkommen abzusetzen. Für eine monatliche Verteilung mit einem Zwölften des Jahresbetrags gibt das Gesetz keine Grundlage. Sie belasten den Bedarf zu einem Zeitpunkt, zu dem sie fällig werden. Es steht daher allein zu diesem Zeitpunkt ein geringeres bzw. kein Einkommen des Grundsicherungsberechtigten zur Verfügung. (Rn.168) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 21. Mai 2015, S 18 AS 21002/13, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro. Randnummer 2 Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1, der im April 1967 geborene Kläger zu 2, ihr Ehemann, die im Juni 1995 geborene L R, die im März 1997 geborene Klägerin zu 3, der im April 1999 geborene Kläger zu 4, die Kinder der Klägerin zu 1, die im Mai 1987 geborene R M, die Tochter des Klägers zu 2, die im Oktober 2005 geborene Klägerin zu 5 und der im September 2008 geborene Kläger zu 6, die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2, lebten im streitigen Zeitraum in der Wohnung P Straße in B. Die Miete betrug für die 86,16 m 2 große Wohnung bis 30. April 2011 766,81 Euro monatlich (390,30 Euro Nettokaltmiete, 17,34 Euro Aufzugskosten, 215,48 Euro Betriebskosten, 103,89 Euro Heizkosten, 40 Euro Stellplatzmiete) und ab 1. Mai 2011 782,48 Euro monatlich infolge Erhöhung der Nettokaltmiete um 15,67 Euro monatlich. Randnummer 3 Der Kläger zu 2 ist Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für das er Versicherungsbeiträge von 498,62 Euro (davon 371,96 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2011 und 522,26 Euro (davon 428,82 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2012 schuldete, wovon er am 7. Februar 2011 481,97 Euro und am 3. Januar 2012 522,26 Euro zahlte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 hatte der Beklagte den Klägern auf deren und den von L R gestellten Antrag auf Weiterbewilligung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter anderem für die Zeit vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.139,31 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei neben Kindergeld und Unterhalt bei der Klägerin zu 1 als sonstiges Einkommen 102,22 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein zu berücksichtigendes Einkommen von 72,22 Euro angerechnet. Randnummer 5 Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2011 hatte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.178,74 Euro monatlich unter Zugrundelegung höherer Regelleistungen und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale bewilligt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 1. November 2011 hatte der Beklagte den Klägern auf deren sowie auf den von L Rund den von der im Mai 1987 geborenen R M gestellten Antrag Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.125,64 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 ein sonstiges Einkommen von 102,22 Euro und Kindergeld von 184 Euro berücksichtigt. Randnummer 7 Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, Kindergeld werde in falscher Höhe angerechnet und Einkommen werde berücksichtigt, welches nicht bezogen werde, hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 erteilt, mit dem er die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.147,64 Euro monatlich infolge der Erhöhung der Regelleistungen festsetzte. Dabei blieb das bei der Klägerin zu 1 berücksichtigte Einkommen unverändert. Randnummer 8 Nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Familienkasse hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 erteilt, mit dem er Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.280,86 Euro monatlich festsetzte. Dabei berücksichtigte er bei der Klägerin zu 1 als Einkommen Kindergeld von 184 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein anzurechnendes Einkommen von 154 Euro. Randnummer 9 Die Klägerin zu 1 bezog im Januar 2011 und im Januar 2012 monatlich Kindergeld für R M von 184 Euro, für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 190 Euro, für den Kläger zu 4 von 215 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro. Sie bezog ab 1. September 2011 monatlich Kindergeld für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 184 Euro, für den Kläger zu 4 von 190 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro. Randnummer 10 Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2011 hatte die Bundesagentur für Arbeit R M Ausbildungsgeld u. a. für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 von 397 Euro monatlich bewilligt. Randnummer 11 L R nahm aufgrund des am selben Tag geschlossenen Berufsausbildungsvertrages zum 1. September 2011 ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung von 448,80 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr auf. Daraus bezog sie 356,23 Euro netto, fällig am letzten Werktag des laufenden Monats. Randnummer 12 Im Oktober 2012 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide u. a. betreffend die Leistungszeiträume vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Zur Begründung verwiesen sie einerseits auf die Regelungen des § 28 Abs. 3 SGB II und auf § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Sie trugen vor, die Kläger zu 1 und 2 verfügten über ein Auto, für welches sie Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu leisten hätten. Diese seien bei der Anrechnung von sonstigem Einkommen bei der Klägerin zu 1 abzusetzen. Soweit es sich bei dem sonstigen Einkommen um das für L R bestimmte Kindergeld handele, werde um Mitteilung gebeten, auf welcher Grundlage dieses in Gänze in Höhe von 184 Euro als Einkommen der Klägerin zu 1 berücksichtigt werde. Es sei an die Regelungen des § 11 Abs. 1 SGB II zu erinnern. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 lehnte der Beklagte die Änderung der Bescheide für die Zeiträume u. a. vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 ab: Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Randnummer 14 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. November 2011 und vom 31. Januar 2012 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Sie verwiesen darauf, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), so dass wiederum § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) (Absetzung der so genannten Versicherungspauschale) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung) zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele. Soweit es sich um das den Bedarf der R M eventuell übersteigende Kindergeld handeln sollte, werde um Offenlegung der Berechnungsgrundlage gebeten. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Haushalt lebende Tochter L R absolviere ab 1. September 2011 eine Ausbildung und sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht mehr hilfebedürftig. Ihr Bedarf errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 92,81 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 379,81 Euro. Das von ihr erzielte Einkommen sei auf den Bedarf anzurechnen. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen erziele sie monatlich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 356,23 Euro, Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro. Nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge, 139,76 Euro und 30 Euro, verfüge sie über ein Gesamteinkommen von 611,47 Euro, welches mit 231,66 Euro ihren Bedarf überschreite, so dass das den Bedarf überschreitende Kindergeld bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 154 Euro (184 Euro minus 30 Euro) zu berücksichtigen sei. Der Abzug einer Kfz-Haftpflichtversicherung sei nicht möglich, da dies nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig seien, vorgesehen sei. Im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 werde kein überschreitendes Einkommen in Höhe von 102,22 Euro (Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012) berücksichtigt. Randnummer 16 Mit einem weiteren gegen den Bescheid vom 6. Mai 2013 eingelegten Widerspruch, mit dem die Kläger die Änderung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 begehrten, machten sie geltend, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei, so dass wiederum die Absetzung der so genannten Versicherungspauschale zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele. Randnummer 17 Der Beklagte erteilte daraufhin den Änderungsbescheid vom 9. August 2013, mit dem er die Leistungen u. a. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 mit 1.221,66 Euro monatlich festsetzte. Er berücksichtigte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 übersteigendes Kindergeld für R von 59,30 Euro und für L von 47,15 Euro, woraus nach Abzug einer Pauschale von 30 Euro ein anzurechnendes Einkommen von 76,45 Euro resultierte. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch (im Übrigen) zurück: Die im Haushalt lebende Tochter L R und die ebenfalls im Haushalt lebende Tochter des Klägers zu 2, RM, seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Der Bedarf von L errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 90,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 377,85 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe L monatlich Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro und verfüge somit über ein Gesamteinkommen von 425 Euro. Die Einkommensüberschreitung betrage 47,15 Euro (425 Euro - 377,85 Euro). Die zuvor fehlerhafte Verteilung sei mit dem Änderungsbescheid vom 9. August 2013 korrigiert worden. Der Bedarf von R errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 291 Euro, den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 90,85 Euro und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 101,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 483,70 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe R Kindergeld in Höhe von 184 Euro und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 389 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen betrage nach Abzug der Versicherungspauschale 543 Euro (184 Euro + 389 Euro - 30 Euro = 543 Euro). Die Einkommensüberschreitung betrage somit 59,30 Euro (543 Euro - 483,70 Euro). Das den Bedarf der L und der R übersteigende Kindergeld sei daher bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 76,45 Euro (47,15 Euro + 59,30 Euro – 30 Euro) zu berücksichtigen. Randnummer 19 Gegen beide Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 28. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Randnummer 20 Sie haben vorgetragen, im Besitz eines Autos zu sein, für welches Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung geleistet werden müssten. Diese seien am 1. Januar 2011 in Höhe von 391,61 Euro und am 1. Januar 2012 in Höhe von 428,82 Euro fällig gewesen. § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse Absetzungstatbestände jeglicher Einkommensart, nicht nur solche aus Erwerbstätigkeit. Lediglich § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II nenne Absetzungsbeträge für Erwerbstätige. Unter Anrechnung des wesentlich höheren Jahresbeitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung sei in den Leistungsmonaten Januar 2011 und Januar 2012 bei der Klägerin zu 1 anstelle des Betrages von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro, um den das Kindergeld den Bedarf der Töchter L und R übersteige, kein Einkommen zu berücksichtigen. Zur Bestimmung einzelner Posten enthalte die Alg II-V maßgebliche Regelungen, insbesondere Pauschalierungen. Es würden (zur Vereinfachung) also bei einzelnen Positionen nicht die tatsächlichen Beträge, sondern so genannte Pauschbeträge angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V seien von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Das sei die so genannte Versicherungspauschale. Sie gelte für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gelte die Pauschale nicht. In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) B 14 AS 53/12, B 14/11b AS 7/07 R und B 4 AS 163/11 werde zwar offensichtlich ein Zwölftel des Jahresbeitrages herangezogen, um die Summe der Beträge des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II oder seiner Vorgängerfassungen zu bestimmen. Die Entscheidungen des BSG gäben jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht darüber Auskunft, ob es sich um die auf den Monat umgerechneten Jahresbeiträge oder um die monatlich fälligen Beiträge des Jahresbeitrages handele. Vertretbar seien drei Positionen: Der Jahresbeitrag werde gezwölftelt und fließe genau zu diesem Zwölftel in die Berechnungen ein. Der Beitrag sei dann zu berücksichtigen, wenn er gezahlt werde. Der Fälligkeitszeitpunkt sei bei allen Absetzungen von Relevanz. Letztgenannte Auffassung sei jedoch die einzig vertretbare. Die Kläger haben die Beitragsrechnung der H von November 2011 vorgelegt. Randnummer 21 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 22 1. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 und unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 im Januar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen, Randnummer 23 2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 im Januar 2012 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 24 Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Kläger in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine monatliche Berücksichtigung von einem Zwölftel des im Januar 2013 fällig gewesenen Jahresbeitrages beantragt hätten, dem der Beklagte nachgekommen sei. Die Berücksichtigung des Jahresbeitrags in einem Monat sei nicht gerechtfertigt, da dieses bedeuten würde, dass noch nicht entstandene Beiträge berücksichtigt werden würden. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, die Versicherungsbeiträge jährlich zu zahlen. Es stehe ihm frei, eine monatliche Zahlung zu wählen. Randnummer 25 Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Beklagten unter Änderung der entgegenstehende Bescheide verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Es hat außerdem die Berufung zugelassen: Die Einkommensanrechnung bei der Klägerin zu 1 sei rechtswidrig. Von dem Einkommen sei zusätzlich zur Versicherungspauschale der in den Monaten Januar 2011 und 2012 fällige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzuziehen. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zusätzlich zu der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. Alg II-V vom Einkommen abzuziehen, wobei diese Abzüge sowohl von Erwerbs- als auch von Nichterwerbseinkommen vorzunehmen seien. Es sei auch unerheblich, ob die Person, die das Einkommen erziele, auch Versicherungsnehmerin sei oder wer die Beiträge letztlich zahle. Die von den Klägern abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung sei eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Die darauf zu zahlenden Beiträge seien daher grundsätzlich sowohl bei dem Einkommen der Klägerin zu 1 als auch bei dem des Klägers zu 2 abzusetzen. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien im Monat ihrer Fälligkeit vom Einkommen abzurechnen. §§ 11 ff. SGB II liege eine monatsweise Betrachtung zugrunde. Dem monatlichen Bedarf sei das in dem Monat konkret zufließende Einkommen gegenüberzustellen. Von diesem Einkommen seien korrespondierend hierzu wiederum die in dem Monat fälligen Absetzungsbeträge in Abzug zu bringen. Nur diese Betrachtung gewährleiste es, dass der tatsächlich in dem jeweiligen Monat bestehende aktuelle Bedarf errechnet werde. Dieser Grundsatz gelte auch für die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Vereinbarung einer jährlichen Zahlungsweise seien die Beiträge damit in dem (einen) Monat ihrer Fälligkeit auf das Einkommen anzurechnen. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Anrechnungsweise vorschreiben wollen, hätte er hierfür eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dem stehe nicht die Regelung der monatlichen Versicherungspauschale in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V entgegen, denn die Versicherungspauschale decke allein die nach Grund und Höhe angemessenen privaten Versicherungen ab. Vorliegend seien die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung der Kläger für das Jahr 2011 in Höhe des Jahresbeitrages nach 371,96 Euro im Januar 2011 und für das Jahr 2012 in Höhe des Jahresbeitrags von 428,82 Euro im Januar 2012 fällig gewesen. Da in beiden Monaten die Absetzungsbeträge das Einkommen der Klägerin zu 1 überschritten, sei bei der Klägerin zu 1 im Januar 2011 und 2012 kein Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2 habe in beiden Monaten kein anrechenbares Einkommen gehabt. Die noch nicht verbrauchten Beträge hätten daher bei ihm nicht in Abzug gebracht werden können. Eine Anrechnung der nicht verbrauchten Beiträge auf die Einkünfte der Kläger zu 3 bis 6 sei ausgeschlossen, denn deren Einkommen ergebe sich nur aus dem Kindergeld, das in voller Höhe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt worden sei. Dieses Einkommen könne daher nicht dazu herangezogen werden, Versicherungen der Familie zu finanzieren. Durch die Herausrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 ändere sich infolge der horizontalen Einkommensanrechnung die Einkommensverteilung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Den Klägern stünden damit insgesamt in den Monaten Januar 2011 und 2012 höhere Leistungen zu. Randnummer 26 Gegen das ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Juni 2015 eingelegte Berufung des Beklagten. Randnummer 27 Er meint, wegen des monatlich in Höhe von 30 Euro abzusetzenden Pauschalbetrages für private Versicherungen werde eine Prüfung von nach Grund und Höhe angemessener Versicherungsbeiträge im Einzelnen eher selten zu erfolgen habe. Da Beitragszahlungen an private Sach- und Haftpflichtversicherungen regelmäßig über diesem Betrag lägen, könne daraus nur geschlossen werden, dass ganz selbstverständlich von einer Verteilung der Beiträge auf den Versicherungszeitraum ausgegangen und dies nicht einmal für erklärungsbedürftig gehalten werde. Selbst das BSG habe in diversen Verfahren die Berechnungen der jeweiligen Vorinstanzen mit dem Ansatz von monatlichen Teilbeträgen als Absatzbetrag nicht beanstandet und insoweit indirekt die anteilige Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Kläger beantragen, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie verweisen darauf, dass § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zwischen Versicherungsbeiträgen, die gesetzlich vorgeschrieben seien, und solchen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, unterscheide. Während hinsichtlich der letztgenannten Beiträge § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eine monatliche Pauschalierung vorschreibe, finde hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge keine Pauschalierung statt. In den genannten Urteilen des BSG seien zur angesprochenen Problematik keine Ausführungen gemacht worden. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien abzusetzen, wenn sie fällig seien. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einnahmen liege in Gestalt von § 11 SGB II i. V. m. den Regelungen der Alg II-V eine differenzierte Ausgestaltung vor. Hinsichtlich der Ausgaben dürfte das Gesetz weniger eindeutig sein. Die einzelnen Absetzungsposten des § 11b SGB II deuteten darauf hin, dass der Gesetzgeber keine eindeutige Vorstellung oder kein durchgängiges Prinzip davon gehabt habe, wann Ausgaben vom Einkommen abzusetzen seien. Während nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II eine normative Zuordnung stattfinde, gelte dies für die anderen Nummern des § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II offensichtlich nicht. Eine Pauschalierung (auf den Monat) liege lediglich hinsichtlich der Versicherungspauschale, der so genannten Werbungskostenpauschale und der Fahrtkosten vor. Die Alg II-V ergänze diesbezüglich § 11b SGB II. Hinsichtlich der anderen Absetzungsbeträge, also auch hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Versicherungsbeiträge, erfolge keine Pauschalierung. Dass es auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Zahlung ankomme, folge zwanglos aus dem Bedarfsdeckungsprinzip. Nur wenn bei Fälligkeit der insoweit vorhandene Bedarf gedeckt werde, könne die Schuld beglichen werden. In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger unter Vorlage weiterer Kontoauszüge vor, danach sei für LR wohl kein Unterhalt für Januar 2011 und Januar 2012 gezahlt worden. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Band VII bis IX – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 35 Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 und der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie den Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 zurücknimmt und den Klägern höhere Leistungen im genannten Umfang gewährt, denn die in diesen beiden Monaten jeweils fällig gewordenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind mit 371,96 Euro bzw. mit 428,82 Euro von diesem Einkommen abzuziehen. Randnummer 36 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 ist § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Randnummer 37 Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X, wobei abweichend § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Randnummer 38 § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 39 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie der Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 sind rechtswidrig. Randnummer 40 Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 41 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die Randnummer 42 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Randnummer 43 (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Randnummer 44 Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. Randnummer 45 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II genannten Personen (also insbesondere der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II). Randnummer 46 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Randnummer 47 Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1 und der im April 1967 geborene Kläger zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befanden. Sie waren erwerbsfähig. Sie standen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - gemäß § 8 Abs. 1 SGB II - nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 3 bis 6 gehörten zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, da sie ihrem Haushalt als unverheiratete Kinder, die als im März 1997, im April 1999, im Oktober 2005 und im September 2008 geboren, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, angehörten. Die Kläger zu 1 und 2 waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ebenso wie die Kläger zu 3 bis 6 die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen, um ihren Bedarf zu decken, wie nachfolgend ausgeführt wird. Randnummer 48 Die Kläger hatten damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Sozialgeld. Randnummer 49 Nach § 19 Abs. 1 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Randnummer 50 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II). Randnummer 51 Nach § 20 Abs. 4 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) a. F. gilt: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen. Randnummer 52 Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. gilt: Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen. Randnummer 53 Nach § 23 Nr. 1 SGB II a. F. i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB II gilt: Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro. Randnummer 54 Der Regelsatz betrug ab 1. Januar 2012: Randnummer 55 a. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von (§ 20 Absatz 4 SGB II a. F.): Randnummer 56 monatlich 337 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) Randnummer 57 b. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II a. F.): Randnummer 58 monatlich 219 Euro (Ziffer 5 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) Randnummer 59 c. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II a. F.): Randnummer 60 monatlich 251 Euro (Ziffer 6 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) Randnummer 61 d. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II a. F.): Randnummer 62 monatlich 287 Euro (Ziffer 7 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), Randnummer 63 e. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a. F): Randnummer 64 monatlich 287 Euro (Ziffer 2 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), Randnummer 65 f. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F): Randnummer 66 monatlich 299 Euro (Ziffer 3 1. Alternative Regelbedarf-Bekanntmachung 2012). Randnummer 67 Neben dem Regelbedarf sieht § 21 Abs. 1 SGB II a. F. Leistungen für Mehrbedarfe vor, die Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II a. F. umfassen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Randnummer 68 Dazu gehört der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. bestimmt: Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB X erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Randnummer 69 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Randnummer 70 Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68). Randnummer 71 Als maßgebende Kosten der Unterkunft ergeben sich unter Abzug der Kosten für die Stellplatzmiete von 40 Euro somit 726,81 Euro für Januar 2011und 742,48 Euro für Januar 2012, die auf die acht Bewohner der Unterkunft einschließlich der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Randnummer 72 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach u. a. § 19 Abs. 1 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Randnummer 73 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004; BGBl I 2004, 2014) bzw. abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) - a. F.. Randnummer 74 Von diesem Einkommen sind (neben auf das Einkommen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II a. F.) nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. abzusetzen: Randnummer 75 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge Randnummer 76
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.