Kein Bewertungsabschlag infolge Fluglärms für nicht in einer Lärmschutzzone belegenes Grundstück - Zeitpunkt der Zurechnung im Einheitswertbescheid nach Erwerb eines Reihenhauses bei noch nicht erfolgter Fertigstellung einer als Zufahrt dienenden Privatstraße und erst später erfolgten Zahlung der letzten Kaufpreisrate Leitsatz 1. Ein Abschlag vom Grundstückswert gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG wegen Verkehrslärm kommt bei Grundstücken in Berlin nur in Betracht, wenn der auf das Grundstück einwirkende Verkehrslärm den großstadttypischen Verkehrslärm erheblich überschreitet (Rn.52) . 2. Ein Abschlag wegen Fluglärm ist nur bei Grundstücken in festgesetzten Lärmschutzzonen vorzunehmen (Rn.54) . 3. Die Planungszone um den Flughafen Tegel ist keine Lärmschutzzone (Rn.54) . 4. Allein eine absehbare Ausweitung der Lärmschutzzone führt auch dann aktuell noch zu keinem Abschlag, wenn das Grundstück mit Wahrscheinlichkeit in der künftigen Lärmschutzzone liegen wird (Rn.58) . Orientierungssatz 1. Für die Zurechnung des Einheitswerts auf den Erwerber und mithin den Beginn der Grundsteuerpflicht kommt es auf die steuerrechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit an, die Gegenstand des Einheitswertbescheids ist, und nicht auf die Details des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauträger und Erwerber (Rn.45) . 2. Ist der Erwerber eines Reihenhauses ungeachtet der noch ausstehenden Errichtung einer als Zufahrt dienenden Privatstraße zur Abnahme bei Bezugsfertigkeit verpflichtet und gehen auch bereits nach Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate mit Abnahme des Reihenhauses Besitz, Gefahren, Nutzungen und Lasten auf diesen über, so ist diesem das Reihenhaus auch dann bereits ab dem Zeitpunkt der Abnahme als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen, wenn die Privatstraße erst nach dem streitigen Bewertungsstichtag im folgenden Jahr fertiggestellt wird und der Erwerber die letzte Kaufpreisrate deswegen erst im Folgejahr zu entrichten hat. Entscheidend ist, dass der Erwerber die letzte Rate jederzeit hätte zahlen und so eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch aus eigener Kraft hätte bewirken können (Rn.43) (Rn.45) (Rn.46) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den richtigen Zeitpunkt für die Zurechnung des Einheitswerts auf die Erwerber nach Erwerb eines Hausgrundstücks vom Bauträger sowie um die Minderung des Einheitswerts wegen Fluglärm bei Lage nahe am Flughafen Berlin-Tegel. I. Randnummer 2 Mit notariellem Bauträgervertrag vom 18.03.2015 kauften die beiden Kläger je hälftig ein Baugrundstück, auf dem die Verkäuferin ein Reihenhaus zu errichten hatte, und einen 1/14-Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit der für die Erschließung auch von 13 anderen Grundstücken notwendigen Privatstraße. Der Vertrag (FG-A Bl. 105-151) enthält u. a. folgende Bestimmungen: Randnummer 3 Gemäß § 1 Abs. 5 ist das Bauvorhaben innerhalb von 10½ Monaten ab Baubeginn bezugsfertig herzustellen. Die Bauzeit gilt jedoch nicht für Außenanlagen und Zuwegungen sowie für die Fertigstellung der Privatstraße. Gemäß § 1 Abs. 8 hat der endgültige Ausbau der Privatstraße zu erfolgen, wenn die auf den an die Privatstraße angrenzenden Grundstücken zu errichtenden Häuser bezugsfertig hergestellt sind. Ansprüche der Käufer auf Fertigstellung der Privatstraße zu einem früheren Zeitpunkt bestehen nicht. Der Kaufpreis ist in Raten nach Baufortschritt zu zahlen, u. a. eine vorletzte Rate nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe und eine letzte nach vollständiger Fertigstellung. Die Auflassung ist zu erklären und der Eigentumsumschreibungsantrag vom Notar zu stellen, wenn die Käufer sämtliche geschuldeten Zahlungen erbracht haben. Randnummer 4 Gemäß § 8 Abs. 1 sind die Käufer bei Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes zur Abnahme verpflichtet. Die Fertigstellung der Außenanlagen ist nicht Voraussetzung für die Abnahme des Kaufgegenstandes, hierfür ist ggf. eine separate Abnahme durchzuführen. Auch die Fertigstellung der Privatstraße ist nicht Voraussetzung für die Abnahme des Kaufgegenstandes. Für diese wird eine separate Abnahme durchgeführt, zu der die Käufer und die weiteren Erwerber von Anliegergrundstücken einzuladen sind. Randnummer 5 Gemäß § 8 Abs. 5 geht der Besitz an dem Kaufgegenstand mit der Abnahme auf die Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Außenanlagen fertiggestellt sind. Mit diesem Tage gehen auch die Nutzungen und Lasten, Gefahren und Abgaben einschließlich der Streupflicht und die Versicherungen auf die Käufer über. Randnummer 6 Gemäß § 9 Abs. 8 ist den Käufern bekannt, dass das Baufeld abschnittsweise bebaut und die Privatstraße erst fertiggestellt wird, wenn die auf den angrenzenden Grundstücken zu errichtenden Häuser bezugsfertig hergestellt sind. Aus dem unfertigen Ausbauzustand der Privatstraße stehen den Käufern keine Ansprüche zu. Randnummer 7 Die Anlage gesonderter Grundbuchblätter für das Baugrundstück bzw. das Grundstück der Privatstraße erfolgte am 18.08.2015 bzw. 21.07.2015. Seitdem ist das spätere Hausgrundstück der Kläger im Grundbuch von Tegel des Amtsgerichts Mitte auf Blatt 10509 vorgetragen, das Grundstück der Privatstraße auf Blatt 10490 (Grundbuchauszüge FG-A Bl. 58-68 bzw. Bl. 77-97). Randnummer 8 Die Abnahme des Hauses durch die Kläger erfolgte am 29.01. 2016 (Bauabnahme- und Übergabeprotokoll, FG-A Bl. 194). Randnummer 9 Die vorletzte, nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe zu zahlende Rate wurde im Laufe des Jahres 2016 in Rechnung gestellt und von den Klägern beglichen. Randnummer 10 Die Abnahme der Privatstraße durch die Kläger und ihre Miteigentümer erfolgte am 10.01. 2017 (Bauabnahme- und Übergabeprotokoll FG-A Bl. 152). Randnummer 11 Die Verkäuferin stellte den Klägern die letzte, nach vollständiger Fertigstellung fällige Rate am 17.01.2017 in Rechnung (FG-A Bl. 155). Randnummer 12 Am 06.03.2017 stellte der Notar nach vollständiger Kaufpreiszahlung den Eigentumsumschreibungsantrag (FG-A Bl. 156) sowohl bezüglich des Grundstücks der Kläger als auch hinsichtlich ihres Anteils am Grundstück der Privatstraße Aufgrund der Auflassung vom 05.06.2015 wurden die Kläger als Eigentümer am 08.06.2017 (Hausgrundstück) bzw. am 04.01.2018 (Privatstraße) im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte die Gebäudeversicherung mit, dass mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch der Versicherungsvertrag auf die Erwerber übergehe. II.1. Randnummer 13 Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs um den Flughafen Berlin- Tegel (TXL) erfolgte im Jahre 1976 . Der Lärmschutzbereich umfasst das Gebiet mit einem Dauerschallpegel von mehr als 67 dB(A) und ist unterteilt in die Schutzzone 1 (Pegel mehr als 75 dB(A)), in der Wohnungen nicht errichtet werden dürfen, und die Schutzzone 2 (Pegel weniger als 75 dB(A), aber mehr als 67 dB(A)), in der Wohnungen bestimmten Schallschutzanforderungen genügen müssen. Randnummer 14 Ferner besteht als Planungszone das Gebiet mit einem Pegel von mehr als 62 dB(A) , in diesem sollen in Bebauungsplänen besonders empfindliche Nutzungen ausgeschlossen und für andere Nutzungen erhöhte Schallschutzanforderungen festgesetzt werden. Es gehört jedoch nicht zum Lärmschutzbereich. Randnummer 15 Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Lärmschutzbereich, aber in der Planungszone. Randnummer 16 Zum Vergleich seien die – hier nicht unmittelbar relevanten – Werte für den (zukünftigen) Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) genannt, festgesetzt im Jahre 2013 : Dort besteht – aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rechtsvorschriften – der Lärmschutzbereich aus zwei Schutzzonen für den Tag und eine für die Nacht mit folgenden Grenzwerten: Tag-Schutzzone 1 Dauerschallpegel 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 Dauerschallpegel 60 dB(A) , Nacht-Schutzzone Dauerschallpegel 55 dB(A) und Maximalpegel 57 dB(A) (beide müssen überschritten sein). In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden, in der Tag-Schutzzone 2 sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich (vgl. näher §§ 5, 6 FluLärmG). Randnummer 17 Am 29.07.2004 wurde die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung bzw. der Neubau der künftigen Start- und Landebahnen des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4.000 m funktionsfähig in Betrieb genommen ist. Die Inbetriebnahme dieses neuen Flughafens BER wurde jedoch mehrfach verschoben, u. a. im Dezember 2014 auf September 2017 und zuletzt im Dezember 2017 auf Oktober 2020, wobei weitere Verschiebungen nicht ausgeschlossen erscheinen. Bei einem Volksentscheid am 24.09.2017 sprach sich eine Mehrheit für den Weiterbetrieb von Tegel aus. Randnummer 18 Der Lärmschutzbereich des Flughafens Tegel aus 1976 gilt längstens bis 31.12.2019. Spätestens an diesem Tage muss, falls der Flughafen Tegel bis dahin nicht geschlossen ist, ein neuer Lärmschutzbereich für die Zeit ab dem 01.01.2020 festgesetzt sein (Auskunft Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 11.04.2018, FG-A Bl. 70). Der neue Lärmschutzbereich wird den dann geltenden Vorschriften zu entsprechen haben. Derzeit finden Lärmmessungen statt, um die künftigen Festsetzungen (vorsorglich) vorzubereiten. 2. Randnummer 19 Im Grundstückskaufvertrag vom 18.03.2015 ist unter § 1 Abs. 3d ausgeführt, die Schließung des Flughafens Tegel nach Eröffnung von BER sei bei der Planung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt worden. Für die Dauer des Flughafenbetriebs von TXL würden daher die bei Neubauten üblichen Schallschutzkriterien nicht erreicht (FG-A Bl. 110). III.1. Randnummer 20 In ihrer Feststellungserklärung vom 11.08.2017 gaben die Kläger als wertmindernde Umstände an: starker Lärm durch Flughafenbetrieb Tegel. 2. Randnummer 21 Am 06.09.2017 erließ das beklagte Finanzamt – FA – einen Bescheid über den Einheitswert – Nachfeststellung – auf den 01.01.2017 für die wirtschaftliche Einheit „C…-Straße“ (FG-A Bl. 12). Darin rechnete es den Einheitswert den beiden Klägern je zur Hälfte zu. Es bestimmte den Einheitswert im Ertragswertverfahren ohne einen Abschlag wegen Fluglärm und führte dazu in der Begründung aus, das Grundstück liege nicht in der amtlichen Lärmschutzzone. Entsprechend erließ es einen Grundsteuermessbescheid – Nachveranlagung – auf den 01.01.2017 (FG-A Bl. 10) und einen Grundsteuerbescheid für 2017 (FG-A Bl. 8). 3. Randnummer 22 Hiergegen legten die Kläger am 02.10.2017 Einspruch ein und führten aus, sie seien erst am 08.06.2017 ins Grundbuch eingetragen worden und daher für das Jahr 2017 noch nicht grundsteuerpflichtig (Verweis auf § 9 Abs. 1 GrStG). Außerdem sei ein Abschlag wegen Fluglärm zu gewähren. Aus der strategischen Lärmkarte Flugverkehr der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergebe sich, dass das Grundstück von Fluglärm betroffen sei. Das Flugaufkommen am Flughafen Tegel habe sich zwischenzeitlich massiv ausgeweitet, ebenso die Ausnahmegenehmigungen für das Nachtflugverbot. Das Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen und zum Regierungsflughafen, auf dem häufig Hubschrauber von Staatsgästen starten und landen würden, die ihre Rotoren sowohl tags als auch nachts oft bis zu 30 Minuten laufen ließen. 4. Randnummer 23 Mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 (FG-A Bl. 14) wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Übergang von Nutzen und Lasten beim Erwerb des Grundstücks mit Gebäude sei am 29.01.2016 erfolgt, seit dem 23.03.2016 wohnten die Kläger auch dort. Auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch komme es nicht an. Das Grundstück liege zwar in der Planungszone um den Flughafen Tegel, nicht aber in der Lärmschutzzone. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – komme ein Abschlag gemäß § 82 BewG aber nur für Grundstücke innerhalb der festgelegten Schutzzonen in Betracht. IV. Randnummer 24 Am 13.02.2018 erhoben die Kläger Klage. Sie sind weiterhin der Auffassung, sie seien für das Jahr 2017 noch nicht grundsteuerpflichtig, außerdem sei die Wertermittlung unzutreffend, insbesondere der Fluglärm nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 25 Zivilrechtlicher Eigentümer sei am 01.01.2017 noch die Verkäuferin gewesen. Wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 AO seien sie am 01.01.2017 ebenfalls noch nicht gewesen, denn zum Kaufgegenstand und damit zum Wirtschaftsgut gehöre auch der Miteigentumsanteil an der Privatstraße, diese sei jedoch erst am 10.01.2017 fertiggestellt und abgenommen worden. Vorher hätten die Kläger die Verkäuferin eben noch nicht von jeder Einwirkung auf das Wirtschaftsgut insgesamt ausschließen können. Auch sei die letzte Kaufpreisrate erst am 17.01.2017 in Rechnung gestellt worden. Daraus sei auch ersichtlich, dass für die Kaufvertragsparteien die Privatstraße Teil des Kaufgegenstandes gewesen sei. Randnummer 26 Ein Abschlag wegen Lärmschutz sei – außer wegen der Nähe zum Flughafengelände – auch deswegen zu gewähren, weil das Haus über keine hinreichenden Schallschutzmaßnahmen verfüge. Bis zur Schließung des Flughafens Tegel sei der Wert daher erheblich gemindert. Randnummer 27 Der Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuerbescheid seien fehlerhaft, möglicherweise sogar nichtig, weil die Kläger nicht der richtige Adressat seien. Randnummer 28 Die Kläger beantragen, den Einheitswertbescheid – Nachfeststellung – und den Grundsteuermessbescheid – Nachveranlagung – auf den 01.01.2017 und den Grundsteuer-bescheid 2017, alle vom 06.09.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018, aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Das FA vertieft die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und weist darauf hin, dass die Privatstraße im Einheitswertbescheid nicht bewertet wurde. V. Randnummer 31 Die Einheitswert- und Grundsteuerakte St.-Nr. … lag vor. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die Klage ist hinsichtlich des Einheitswertbescheids zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 33 Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2017 ist nicht rechtswidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Randnummer 34 Zwar hätte die Nachfeststellung möglicherweise schon auf den 01.01.2016 erfolgen müssen, da die wirtschaftliche Einheit wohl schon mit Anlegung eines separaten Grundbuchblattes am 18.08.2015 entstanden ist, zumal die Verkäuferin spätestens mit dem Kaufvertrag vom 18.03.2015 das Grundstück auch erkennbar als separate wirtschaftliche Einheit behandelt hat, und dann als unbebautes Grundstück und mit Zurechnung auf die Verkäuferin als seinerzeitige Eigentümerin (vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1991 II R 132/88, BStBl II 1993, 87). Randnummer 35 Durch eine verspätete Nachfeststellung erst auf den 01.01.2017 sind die Kläger jedoch nicht benachteiligt und daher nicht in ihren Rechten verletzt. 2. Randnummer 36 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit auf die Kläger als Käufer (schon) auf den 01.01.2017 ist rechtmäßig. Randnummer 37 Zwar sind die Kläger erst nach diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen und damit zivilrechtlich Eigentümer geworden. Randnummer 38 Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt des sog. „wirtschaftlichen Eigentums“ schon eine frühere Zurechnung in Betracht.
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