Verzinsung nach § 233a AO in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen - Keine notwendige Beiladung des am Klageverfahren nicht beteiligten, zusammenveranlagten Ehegattens Orientierungssatz 1. Wurde ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid in der fälschlichen Annahme, es habe ein die Berichtigung rechtfertigendes rückwirkendes Ereignis vorgelegen, rechtswidrig nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (hier zu Gunsten des Steuerpflichtigen) geändert, so richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AO. Die Ausnahme des § 233a Abs. 2a AO greift nicht (Rn.53) . 2. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer festgesetzt ist, auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO tatsächlich vorlagen (Rn.54) . 3. Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 233a Abs. 2a AO im Klageverfahren ist diese Sachfrage nach dem Untersuchungsgrundsatz auch dann vom Gericht zu klären, wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt sind (Rn.56) . 4. Die vom BFH entwickelten Grundsätze, wonach keine notwendig einheitliche Entscheidung über die Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf Eheleute erfolgen muss, sind auch auf eine angestrebte Zinsfestsetzung nach § 233a AO übertragbar (Rn.61) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 25/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 23. Juli 2019, IX R 25/18, Urteil Tenor Der Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 sich ergebenden Einkommensteuererstattungsbetrag gemäß der Abrechnungsmitteilung vom 24.05.2017 gemäß § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO zu verzinsen. Die Zinsberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Finanzamts zur Festsetzung von Guthabenzinsen zur Einkommensteuer 2006. Randnummer 2 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1972 geborene Kläger wurde für das Jahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B… vom beklagten Finanzamt C… zur Einkommensteuer veranlagt. Mittlerweile ist der Kläger von Frau B… geschieden und nunmehr mit seiner neuen Partnerin, Frau D…, verheiratet. Randnummer 3 Der Kläger ist Immobilienkaufmann und war vormals Alleingesellschafter folgender Kapitalgesellschaften: E… GmbH, F… GmbH sowie G… GmbH. Randnummer 4 Im Mai 2006 gründete er die H… GmbH. Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ebenso im Mai 2006 übertrug er die Geschäftsanteile an den zuvor genannten drei Kapitalgesellschaften zum Nominalwert auf die neu gegründete H… GmbH. Randnummer 5 Mit notariellem Vertrag vom Mai 2006 veräußerte die H… GmbH jeweils 49 % ihrer Anteile an den genannten drei Gesellschaften an die I… AG. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 705.000 € für die Beteiligung an der E… GmbH (Nominalwert der veräußerten 49 %-Anteile: 12.750 €), 235.000 € für die Beteiligung an der F… GmbH (Nominalwert: 12.250 €) und 235.000 für die Beteiligung an der G… GmbH (Nominalwert: 12.250 €), also insgesamt 1.175.000 €. Randnummer 6 Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 29.04.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 550.990 € fest. Dabei behandelte er die Übertragung der Geschäftsanteile an den Gesellschaften E… GmbH, F… GmbH und G… GmbH auf die H… GmbH als verdeckte Einlage und besteuerte diese nach § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (50 %). Er setzte insoweit Einkünfte des Klägers aus Veräußerungsgewinnen i.H.v. 1.159.500 € an. Den gemeinen Wert der verdeckten Einlage ermittelte er unter Berücksichtigung der von der H… GmbH im Mai 2006 erzielten Kaufpreise für die 49 %-Anteile, den der auf die vollen Anteile (100 %) hochrechnete. Randnummer 7 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgemäß Einspruch ein. Er wandte sich insbesondere gegen die Höhe des angesetzten Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG. Zur Begründung des Einspruchs trug er vor, der angesetzte Veräußerungsgewinn sei seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt. Der Begriff der verdeckten Einlage beinhalte, dass ihr keine Gegenleistung der Gesellschaft gegenüberstehe. Vorliegend könne die Gegenleistung jedoch durch Gehaltszahlungen und andererseits durch Ausschüttungen erfolgen. Auch behalte der Kläger in diesem Zusammenhang alle seine Gesellschaftsrechte, da er zum Zeitpunkt der Übertragung bei den Gesellschaften Alleingesellschafter gewesen sei. Randnummer 8 Zudem sei die Höhe der Einlage mit dem gemeinen Wert zu ermitteln, der sich aus Verkäufen in der Vergangenheit oder aus dem Stuttgarter Verfahren ergebe. Liege die Gründung einer Gesellschaft nicht mehr als drei Jahre zurück, könne die Beteiligung maximal mit den Anschaffungskosten bewertet werden. Derartige Werte lägen sowohl für die G… GmbH (Veräußerungsertrag von 0 €) als auch für die F… GmbH (Veräußerungsverlust von 24.999 €) vor. Lediglich bei der E… GmbH könnten keine Ableitungen anhand von Verkäufen aus der Vergangenheit erfolgen, jedoch sei auch hier ein Ertrag im Sinne des EStG im Zusammenhang mit der Nichtversteuerung der stillen Reserven nicht erzielt worden. Randnummer 9 Mit der Einspruchseinlegung beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung - AdV - der strittigen Steuerbeträge (Bl. 116 ESt-Akte 2006 Bd. I). Mit Verfügung vom 29.05.2018 setzte der Beklagte die Vollziehung der Einkommensteuer 2006 sowie von Nebenleistungen hierzu im Gesamtbetrag von 518.456,11 € gemäß § 361 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ab Fälligkeit aus (Bl. 119 f. ESt-Akte 2006 Bd. I). Randnummer 10 Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13.05.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer geändert auf 550.184 € fest (Bl. 219 ESt-Akte 2006 Bd. I). Dabei berücksichtigte er antragsgemäß Kinderbetreuungskosten sowie einen Verlust aus dem Jahr 2001. Randnummer 11 Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis wegen weiterer Streitpunkte setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 die Einkommensteuer für 2006 erhöht auf 555.070 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Bl. 263 ff. ESt-Akte 2006 Bd. I). Hinsichtlich des wesentlichen Streitpunkts, der steuerlichen Behandlung der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft, verblieb der Beklagte bei der Auffassung, dass der Kläger hierdurch einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von 1.159.500 € erzielt habe. Randnummer 12 Die nach Einspruchseinlegung gewährte AdV endete mit Fälligkeit der aufgrund der Einspruchsentscheidung zu zahlenden Steuerbeträge am 05.12.2011. Randnummer 13 Die daraufhin wegen der ESt 2006 erhobene Klage, welche beim erkennenden Senat zum Aktenzeichen - Az. - 3 K 3295/11 geführt wurde, wurde nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 21.09.2012 eingestellt. Einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV der Einkommensteuer für 2006 hat der erkennende Senat - in teilweise anderer Besetzung - im Verfahren 3 V 3312/11 durch Beschluss vom 05.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 14 In der Folgezeit überwies der Kläger größere Summen auf seine Steuerschuld; per 21.08.2012 war die Hauptsteuerschuld im Wesentlichen beglichen; offen blieben Säumniszuschläge in einer Größenordnung von 45.000 € (vgl. Klageverfahren 3 K 3151/14). Die Mittel zum Ausgleich der steuerlichen Hauptforderungen stammten aus einer verzinslichen Darlehensaufnahme des Klägers über insgesamt 550.000 € bei einer in J… ansässigen Firma (Bl. 50 Rechtsbehelf-Hefter). Randnummer 15 Mit dem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 01.11.2011 waren u.a. (Nachforderungs-)Zinsen zur ESt i.H.v. 3.608 € festgesetzt worden (Bl. 269 ff. ESt-Akte 2006 Bd. I). Randnummer 16 Am 11.05.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten, den bisher bei der Einkommensteuerveranlagung für 2006 berücksichtigten und ihm zugerechneten Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG i.H.v. 1.159.500 € auf 0 € herabzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch ein Urteil des Landgerichts K… vom 13.04.2016, welches nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 03.02.2017 nach Rücknahme der eingelegten Berufung rechtskräftig sei, seien die H… GmbH sowie der Kläger persönlich als Beklagte als Gesamtschuldner dazu verurteilt worden, an die I… AG als Klägerin den im Jahr 2006 erzielten Kaufpreis i.H.v. 1.175.000 € (zuzüglich Zinsen) Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 23.05.2006 erworbenen Anteile an den Kapitalgesellschaften E… GmbH, F… GmbH sowie G… GmbH zu erstatten. Randnummer 17 Der Kläger sah in diesem Vorgang ein rückwirkendes Ereignis und beantragte dementsprechend eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in der Weise, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG lediglich noch in Höhe von 0,00 € zu berücksichtigen sei. Randnummer 18 Der Beklagte schloss sich dieser Rechtsansicht an und erließ am 08.03.2017 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, in welchem der genannte Veräußerungsgewinn keine Berücksichtigung mehr fand. Mit dem geänderten Bescheid wurde die Einkommensteuer auf nunmehr 68.080 € festgesetzt, Zinsen gemäß § 233a AO zur Einkommensteuer 2006 wurden nicht festgesetzt. Randnummer 19 Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.2017, im Hinblick auf die überzahlte und nunmehr zu erstattende bzw. mit anderen Steuerverbindlichkeiten verrechnete Einkommensteuer 2006 (Erstattungs-)Zinsen gemäß § 233a AO zu seinen Gunsten festzusetzen. Randnummer 20 Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2017 unter Hinweis darauf ab, dass nach der Regelung in § 233a Abs. 2a AO in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis beruhe, der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei, beginne. Vorliegend scheide eine Zinsfestsetzung deshalb aus, denn das rückwirkende Ereignis sei im Jahr 2016 eingetreten, der Zinslauf beginne demnach erst ab dem 01.04.2017 ( Hinweis: richtig 01.04.2018 ), also nach dem Datum der geänderten Steuerfestsetzung (08.03.2017). Der Ablehnungsbescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Randnummer 21 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner steuerlichen Berater vom 25.04.2017. Er hielt die vom Beklagten im Hinblick auf die Vorschriften der Verzinsung geäußerten Ansichten für rechtsfehlerhaft. Nach seiner, des Klägers, Auffassung seien die überzahlten Beträge jeweils ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die entsprechenden Zahlungen beim Beklagten eingegangen waren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon seit langer Zeit darüber informiert gewesen sei, dass das rückwirkende Ereignis eintreten werde. Es könne nicht sein, dass die Zahlungen, die der Kläger auf die ursprüngliche Steuerschuld erbracht habe, über Jahre zinsfrei beim Finanzamt liegen bleiben könnten. Randnummer 22 Der Beklagte sah das Schreiben des Klägers vom 25.04.2017 als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017 an. Randnummer 23 Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2006 sei zu Recht abgelehnt worden. Verbleibe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach Minderung der festgesetzten Steuer um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die festgesetzten Vorauszahlungen ein Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag, so sei dieser gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zweck dieser Regelung bestehe darin, den Liquiditätsvorteil des Steuerschuldners und den Liquiditätsnachteil des Steuergläubigers auszugleichen, unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Verzinsung nach § 233a AO einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Für die Anwendung der Vorschrift seien daher die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich. Allein die Möglichkeit der Kapitalnutzung bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrags reichten für eine Zinsfestsetzung aus. Zinsen nach § 233a AO seien lediglich laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Bei der Verzinsung komme es nicht auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvor- bzw. -nachteile an. Randnummer 24 Soweit die Steuerfestsetzung - wie im vorliegenden Fall - auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beruhe, beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei (§ 233a Abs. 2a AO). Die steuerrechtlichen Auswirkungen eines rückwirkenden Ereignisses würden daher bei der Berechnung von Zinsen erst ab einem vom Regelfall abweichenden späteren Zinslaufbeginn berücksichtigt. Dabei knüpfe die Festsetzung der Zinsen nach § 233 Abs. 2a AO in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis beruhe, an die tatsächlichen Liquiditätsvorteile oder -nachteile an. Damit folgten die Fälle des rückwirkenden Ereignisses dem Prinzip der Ist-Verzinsung und nicht dem der Soll-Verzinsung. Bei rückwirkenden Ereignissen werde berücksichtigt, dass das Finanzamt und der Steuerpflichtige in der Zeit bis zum Eintritt des rückwirkenden Ereignisses keine Liquiditäts- oder Zinsvorteile ziehen könnten. Randnummer 25 Die Regelung des § 233a Abs. 2a AO solle damit sicherstellen, dass rückwirkende Ereignisse bei der Verzinsung nach § 233a AO erst dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Liquiditätsvor- oder -nachteile auch tatsächlich entstanden seien. Randnummer 26 Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO einerseits und nach § 233a Abs. 2a AO andererseits beruhe auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hätten, den zu kompensieren grundsätzlich das Ziel des § 233a AO sei. So erscheine es dem Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 17.02.2010 (I R 52/09) daher auch nicht gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch, soweit er auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, schon für den Zeitraum vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses zu verzinsen. Randnummer 27 Im Streitfall handele es sich bei der Herabsetzung des Veräußerungsgewinns auf 0 € unstrittig um ein rückwirkendes Ereignis, welches mit Beschluss des Kammergerichts vom 03.02.2017 über die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts K… eingetreten sei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze würde ein hieraus resultierender Zinslauf am 01.04.2018 ( Hinweis: richtig: 01.04.2019 ) beginnen. Da die Änderung der Einkommensteuer 2006 aufgrund des rückwirkenden Ereignisses bereits mit Bescheid vom 08.03.2017 und damit vor Beginn eines eventuellen Zinslaufs vorgenommen worden sei, seien keine Zinsen festzusetzen gewesen. Randnummer 28 Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene, Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Vorverfahren ergänzt und vertieft. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2018 trägt der Kläger vor, es sei zweifelhaft, ob das rückwirkende Ereignis, welches zur Steuerherabsetzung führte, erst - wie vom Beklagten angenommen - im März 2017 mit dem Beschluss des Kammergerichts, welcher zur Rechtskraft des Landgerichtsurteils vom 13.04.2016 führte, eingetreten sei. Man könne insoweit auch die Auffassung vertreten, dass das rückwirkende Ereignis bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei; hierfür käme entweder das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts K… vom 13.04.2016 oder aber - wozu der Kläger neigt - bereits die Klageerhebung (im Zivilprozess) im Jahr 2012 in Betracht. Randnummer 29 Über das ursprünglich außergerichtlich verfolgte Begehren hinaus hat der Kläger mit der Klage des Weiteren geltend gemacht, er habe auch einen Anspruch auf Erstattung der mit dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 01.11.2011 festgesetzten (Nachzahlungs-) Zinsen i.H.v. 3.608 €. Dieses Begehren wird indes offensichtlich vom Kläger nicht weiter mit der vorliegenden Klage verfolgt, wie dem nachfolgenden Klageantrag zu entnehmen ist. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.03.2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 zu verpflichten, den aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 sich ergebenden Einkommensteuererstattungsbetrag gemäß der Abrechnungsmitteilung vom 24.05.2017 gemäß § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO zu verzinsen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Der Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Argumente aus den Gründen seiner Einspruchsentscheidung, soweit der Kläger die Verzinsung des Erstattungsbetrages aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 begehrt. Randnummer 33 Darüber hinaus regt der Beklagte für den Fall einer Klagestattgabe die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts an. Insbesondere sei die Frage klärungsbedürftig, welche Zinsgestaltungen im ungewöhnlichen Fall der rechtswidrigen Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides zu treffen seien oder getroffen werden könnten und ob hierbei der Rechtsgedanke aus § 174 Abs. 4 AO zur Anwendung gelangen könne. Randnummer 34 Einen gleichzeitig mit der Klageerhebung im vorliegenden Klageverfahren gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - hat der Kläger noch vor Entscheidung über die PKH wieder zurückgenommen. Randnummer 35 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte und dem PKH-Hefter zum vorliegenden Verfahren die Streitakten zu den Klageverfahren 3 K 3295/11, 3 K 3079/13 , 3 KO 3285/13, 3 K 3151/14 nebst PKH-Hefter, die Verfahrensakten zu den Az. 3 V 3312/11 nebst PKH-Hefter und 3 V 3080/13 sowie folgende vom Beklagten unter der Steuernummer … geführten Steuerakten vorgelegen: ein Leitzordner mit den Unterlagen zum vorliegenden Rechtsstreit sowie je ein Bd. Einkommensteuerakte 2006 Bd. II, Vollstreckungsakte, Aufteilung 2006 Bd. I, Erlass- und Stundungsakte sowie ein Hefter AdV Zinsen, ein Hefter AdV, ein Hefter mit diversen Unterlagen sowie ein Rechtsbehelf-Hefter. Auf den Inhalt der genannten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Klage ist im zuletzt noch streitig gebliebenen Umfang begründet. Randnummer 37 Der Kläger wird durch den Bescheid, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, den aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 resultierenden Erstattungsbetrag nach der Grundregel des § 233a AO zu verzinsen, in seinen Rechten verletzt, weil diese Ablehnung rechtswidrig war (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, die Zinsfestsetzung gemäß § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO vorzunehmen. A. Randnummer 38 Der Einspruch vom 25.04.2017 gegen den ablehnenden Bescheid vom 16.03.2017 ist trotz Überschreitens der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) zulässig. Da der ablehnende Bescheid vom 16.03.2017 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lief die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bescheidbekanntgabe ab. Diese Frist ist eingehalten. B. Randnummer 39 Die Ausführungen des Beklagten zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung basieren auf der Annahme, dass die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für 2006 durch Bescheid vom 08.03.2017 wegen eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 AO erfolgte. Bei Bejahung dieser Annahme wäre die Begründung des Beklagten zutreffend und der Ablehnungsbescheid rechtmäßig. I. Randnummer 40 Der erkennende Senat ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass kein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, welches den Beklagten zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung für 2006 berechtigte; denn die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind vorliegend in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für 2006 nicht erfüllt. Randnummer 41 1. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.