(2007)kann nicht mehr an das unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen angeknüpft werden; von einer nachhaltigen Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit kann in einem solchen Fall ebenfalls nicht mehr die Rede sein. Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin im Anschluss an ihr Studium und nach Abschluss ihrer Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin ihre erste Stelle ohne größeren zeitlichen Verzug angetreten. Deshalb ist auf das hierbei erziele Einkommen abzustellen, auch wenn die tatsächliche, effektive Beschäftigungszeit ausgesprochen kurz war. Denn es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, wonach eine Fortführung der begonnenen Berufstätigkeit im ... Klinikum nach dem Ende der Elternzeit ausgeschlossen wäre. Randnummer 20 (
- bb)Letztlich kommt es hierauf noch nicht einmal entscheidend an. Denn nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 251/14, BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 [bei juris Rz. 34]), der sich die Obergerichte inzwischen angeschlossen haben (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 25 UF 149/16, FamRZ 2017, 1309 [bei juris Rz. 36 ff.]), wird der Unterhaltsbedarf des nicht verheirateten, betreuenden Elternteils nicht mehr unabänderlich durch die Lebensstellung bestimmt, die er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte, sondern danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte erzielen können. Der Unterhaltsbedarf ist also nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, sondern im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung ist vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausgehend zu prüfen, wie sich die Lebensstellung des betreuenden Elternteils ohne die Geburt des Kindes hypothetisch weiter entwickelt hätte: Maßstab für den Bedarf des betreuenden Elternteils ist damit sein im konkreten Einzelfall nach seinen individuellen Fähigkeiten erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen, dass er erzielen würde, wenn nicht das zu betreuende Kind geboren worden wäre, sondern er seine bisherige Berufstätigkeit bzw. Ausbildung/Studium planmäßig fortgeführt hätte (vgl. Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede-Schwonberg, Handbuch des Unterhaltsrechts [8. Aufl. 2018] Kap. 4 Rn. 4.51, 4.51a). Randnummer 21 Im vorliegenden Fall ist das aber das “Einstiegsgehalt” einer Psychologischen Psychotherapeutin mit knapp über einem halben Jahr Berufserfahrung: Das wäre ebenfalls ein Einkommen in einer Größenordnung von etwa 2.600 € netto monatlich. Denn die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie dieses Einkommen jederzeit erzielen könnte; auch bei einem anderen Arbeitgeber. Die von ihr erreichte gute Abschlussnote bestätigt diese Annahme. Deshalb spielt es - entgegen der Meinung des Antragsgegners - letztlich auch keine entscheidende Rolle, dass die Antragstellerin ihre Zweitwohnung, die sie am Kliniksitz unterhalten hatte, im weiteren Verlauf aufgegeben und nach B... verzogen ist: Entscheidend ist allein, ob die Antragstellerin in der Lage ist, den genannten Betrag zu erwirtschaften. Das ist aber zu bejahen: Ein Abgleich des Gehalts eines Psychologischen Psychotherapeuten für B... beispielsweise auf www.gehaltsvergleich.com ergibt eine (Brutto-)Gehaltsspanne von 3.686 € bis 5.852 €/Monat. Das von der Antragstellerin im ... Klinikum im März 2016 bezogene Bruttogehalt betrug 4.645 €/Monat, lag also in etwa in der Mitte dieser Spanne. Dafür, dass die Antragstellerin beabsichtigen würde, ihre gerade begonnene Erwerbstätigkeit völlig einzustellen, ist nichts ersichtlich und das wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet; der Umstand, dass die Antragstellerin Elterngeld nur bis August 2018 beantragt hat, ist ebenfalls ein Indiz für die Absicht der Antragstellerin, im erlernten Beruf in absehbarer Zeit wieder tätig zu werden. Randnummer 22
- c)Auf den danach festgestellten Unterhaltsbedarf von 2.600 €/Monat ist das bezogene “Elterngeld Plus” von 370,78 €/Monat anzurechnen, wobei ein “Sockelbetrag” von 150 € anrechnungsfrei bleibt (§ 11 Satz 2 BEEG). Die Antragstellerin ist damit in Höhe von (2.600 € ./. 370,78 € + 150 € =) 2.379,22 € unterhaltsbedürftig (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1615l Rn. 33) bzw. ab dem 11. August 2018 - das “Elterngeld Plus” wird nur bis einschließlich 10. August 2018 gewährt - in Höhe von 2.600 €, weil Elterngeld in dem verbleibenden Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 nicht mehr abzusetzen ist. Randnummer 23
- d)Anhand der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist prüfen, inwieweit er in der Lage ist, diesen Unterhaltsbedarf zu decken: Randnummer 24 (
- aa)Aus den vom Antragsgegner überreichten Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 2014, 2015 und 2016 ergeben sich, wenn man von den dort jeweils ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit - in den Jahren 2015 und 2016 erhöht um die Einkünfte aus Kapitalvermögen (426 € bzw. 120 €) - die festgesetzte Einkommensteuer, die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die ausgewiesenen Kosten für die Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung absetzt, Jahresnettoeinkünfte von 49.624,15 €, 47.755,49 € bzw. 52.894,31 €/Jahr bzw. auf den Monat umgebrochen, ein Nettomonatseinkommen von 4.135,34 €, 3.979,62 € bzw. 4.407,85 €. Das durchschnittliche Monatseinkommen in dem Drei-Jahreszeitraum beträgt damit 4.174,27 €/Monat. Randnummer 25 (
- bb)In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist dieses Einkommen in mehrfacher Hinsicht zu bereinigen: Randnummer 26 - Abzusetzen ist zunächst der Kindesunterhalt, der nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter in dynamisierter Form in Höhe von 136% des Mindestunterhalts tituliert ist, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes demjenigen des betreuenden Elternteils vorgeht (§ 1609 Nr. 1, Nr. 2 1. Alt. BGB). Randnummer 27 - Weiter abzusetzen sind die Zins- und Tilgungsaufwendungen für das vom Antragsgegner bei der S... Bank im Jahre 2013 aufgenommene Existenzgründungsdarlehen. Inwieweit eine Darlehensschuld leistungsfähigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist, ist durch eine umfassende Abwägung aller involvierten Interessen, derjenigen des Unterhaltsschuldners, des Unterhaltsgläubigers und der kreditierenden Bank, festzustellen (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1603 Rn. 5). Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu entscheiden, ob lediglich der Zinsanteil oder auch der Tilgungsanteil des Darlehens zu berücksichtigen ist (vgl. Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], Vor § 1361 Rn. 167; Wendl/Dose-Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 947): Diese Abwägung geht zugunsten des Antragsgegners aus, weil die Kreditverpflichtung bereits vor Entstehung der Unterhaltspflicht eingegangen wurde; der Kredit dazu dient, die Erwirtschaftung desjenigen Einkommens zu ermöglichen, aus dem der Antragsgegner Unterhalt leistet und schließlich, weil der Antragsgegner auf diese Weise auch kein Vermögen bildet, sondern das Darlehen dem Aufbau seiner Existenz - der Arztpraxis - dient. Der (variable) Zins anteil des Darlehens stellt, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, eine Betriebsausgabe dar, die bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurde, da der zu versteuernde Gewinn sich erst nach Abzug der Schuldzinsen ergibt (§ 4 Abs. 1, 4, 4a EStG). Die Tilgung eines Darlehens führt dagegen nicht zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe (vgl. nur Kirchhof/Bode, EStG [17. Aufl. 2018], § 4 Rn. 257 Stichwort “Darlehen”). Deshalb ist der Tilgungsanteil von 990 €/Monat - wie das auch das Familiengericht zu Recht festgestellt hat - zusätzlich leistungsfähigkeitsmindernd vom Einkommen des Antragsgegners abzusetzen. Randnummer 28 - Im Hinblick darauf, dass ein Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet ist (§ 1684 Abs. 1, 2. HS BGB) und der Umgang zu dessen Wohl beiträgt (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB), stellen nach der neueren Rechtsprechung angemessene Umgangskosten eine anerkennungsfähige Abzugsposition dar, soweit sie vom Umgangspflichtigen nicht anderweitig, insbesondere durch den ihm verbleibenden Kindergeldanteil, gedeckt werden können; sie mindern das unterhaltsrechtsrelevante Einkommen (vgl. nur Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 271; Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], Vor § 1361 Rn. 165). Die hierfür anfallenden Kosten können nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 755ff.), weil der Antragsgegner die gesamten Umgangskosten des Jahres 2017 nebst den Belegen hierfür zusammengestellt und vorgelegt hat (u.a. Anlage zum Schriftsatz vom 31. Juli 2018; II/14ff.). Danach finden im Prinzip etwa zwei Umgangswochenenden im Monat statt; hierfür muss der Antragsgegner (mindestens) Fahrtkosten (Flug oder Bahn) sowie Übernachtungskosten aufwenden; weitere Kosten, etwa für Mehrkosten für eine auswärtige Verpflegung gegenüber den ersparten “heimischen” Verpflegungskosten kommen hinzu. Dass einzelne Umgangswochenenden immer wieder einmal aus verschiedenen Gründen (Krankheit des Kindes, Absagen, Terminskollisionen etc.) ausfallen, rechtfertigt keine nachhaltige Reduzierung dieser Kosten, weil Stornokosten anfallen bzw. weil die (Flug-, Bahn-)Kosten an einzelnen Terminen, etwa zu Feiertagen, deutlich höher ausfallen. Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken, Umgangskosten in Höhe von ca. 500 €/Monat anzusetzen. Diese reduzieren sich freilich um den jeweiligen, dem Antragsgegner zukommenden Kindergeldanteil (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), der für die Bestreitung dieser Kostenposition herangezogen werden kann. Randnummer 29
- e)Dies vorausgeschickt, errechnet sich damit für die einzelnen Unterhaltszeiträume unter Berücksichtigung der durchzuführenden Angemessenheits- bzw. Selbstbehaltskontrolle (vgl. Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede-Schwonberg, Handbuch des Unterhaltsrechts [8. Aufl. 2018] Kap. 4 Rn. 4.39) folgender Betreuungsunterhaltsanspruch: Randnummer 30 (
- aa)Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2016 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.036,41 € bzw. analog § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB und gemäß Nr. 25 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts aufgerundet auf 1.037 €/Monat: Das zugrunde gelegte durchschnittliche Monatseinkommen des Antragsgegners von 4.174,27 € ist um den dynamisch titulierten Kindesunterhalt von 136% des Mindestunterhalts zu bereinigen; der Zahlbetrag im Jahr 2016 betrug 361 €/Monat. Weiter abzusetzen sind 990 € Darlehenstilgung sowie Umgangskosten von 500 €, reduziert um den Kindergeldanteil des Antragsgegners (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) von 95 € (= 405 €). Insgesamt ergibt sich damit ein in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigtes Einkommen von 2.418,27 €/Monat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442 [bei juris Rz. 16f.]) muss dem nach § 1615l BGB Unterhaltspflichtigen ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verbleiben. Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum bis Ende Dezember 2016 beträgt 2.418,27 €/Monat. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 15.2, Satz 6) müssen ihm damit 1.381,86 € verbleiben; der Selbstbehalt von 1.200 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle 2016, Anm. D II) wird damit ebenfalls gewahrt. Der verbleibende Betrag von (2.418,27 € ./. 1.381,86 € =) 1.036,41 € stellt den zu zahlenden Unterhalt dar. Dieser Betrag liegt unterhalb des von der Antragstellerin angemahnten Betrages von 1.124 € monatlich, so dass die Frage, ob der Antragsgegner für einen Unterhaltsbetrag von mehr als 1.124 €/Monat ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, dahingestellt bleiben kann. Randnummer 31 (
- bb)Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von 1.032,98 €, gerundet 1.033 €/Monat, weil sich die Höhe des Kindesunterhalts - tituliert sind 136% des jeweiligen Mindestunterhalts - und das Kindergeld im Jahr 2017 erhöht haben: 4.174,27 € abzüglich Kindesunterhalt 370 €; Darlehenstilgung 990 €; Umgangskosten (500 € ./. halber Kindergeldanteil 96 € =) 404 € ergibt ein in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigtes Einkommen von 2.410,27 €. Nach dem “Halbteilungsgrundsatz” müssen dem Antragsgegner hiervon einschließlich Erwerbstätigenbonus 1.377,29 € verbleiben, so dass sich ein Unterhaltsbetrag von 1.032,98 € errechnet. Randnummer 32 (
- cc)Für den Unterhaltszeitraum 2018 gilt: 4.174,27 € abzüglich Kindesunterhalt 377 €; Darlehenstilgung 990 €; Umgangskosten (500 € ./. halber Kindergeldanteil 97 € =) 403 € ergibt ein bereinigtes Einkommen von 2.404,27 €. Hiervon müssen dem Antragsgegner mindestens 4/7 bzw. 1.373,86 € verbleiben, so dass sich ein monatlicher Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.030,41 € bzw. gerundet 1.031 €/Monat errechnet. Dass der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sich ab dem 11. August 2018 infolge des Wegfalls des “Elterngeld Plus” erhöht, wirkt sich praktisch nicht aus, weil der Antragsgegner nicht ausreichend leistungsfähig ist, um den höheren Bedarf zu decken. Randnummer 33 (
- dd)Im Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 wird sich voraussichtlich das Kindergeld zum 1. Juli 2019 von 194 € für das erste Kind auf 204 €/Monat erhöhen (vgl. BR-Drs. 373/18 vom 10. August 2018). Auch der Kindesunterhalt in Einkommensgruppe 7, 1. Altersstufe wird mit der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2019 voraussichtlich um einen Betrag in einer Größenordnung von möglicherweise bis zu 10 €/Monat ansteigen. Allerdings ist weder die Kindergelderhöhung vom Gesetzgeber beschlossen noch wurde die Düsseldorfer Tabelle 2019 bereits ausgearbeitet oder bekannt gegeben. Daher muss es für den Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 bei den bislang bekannten Werten und damit bei einem Unterhaltsbetrag von (gerundet) 1.031 €/Monat verbleiben. Randnummer 34
- f)Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes bis einschließlich November 2017 gilt: Der Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum beträgt für Dezember 2016 1.037 € und im Jahr 2017 (11 Monate à 1.033 € =) 11.363 €, insgesamt also 12.400 €. Da der Antragsgegner regelmäßig 659 € und damit im fraglichen Zeitraum insgesamt (12 * 659 € =) 7.908 € geleistet hat, ergibt sich ein Rückstand von (12.400 € ./. 7.908 € =) 4.492 €. Randnummer 35
- g)Im Ergebnis ist damit der Antragsgegner in Abänderung der angegriffenen Entscheidung verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich November 2017 in Höhe von 4.492 € zu zahlen sowie laufenden Unterhalt für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 1.037 €/Monat sowie ab Januar 2018 bis zum 10. Oktober 2019 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.031 /Monat. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Randnummer 36 3.
- a)Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher die familiengerichtliche Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz, vor dem Familiengericht, mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. August 2018 darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Randnummer 37
- b)Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Der Billigkeit entspricht es, wenn die Kostenquote in etwa an dem Verhältnis von Unterliegen zu Obsiegen ausgerichtet wird und damit die Kosten von der Antragstellerin zu 40% und vom Antragsgegner zu 60% getragen werden. Randnummer 38
- c)Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und, soweit zugleich der vom Familiengericht festgesetzte Wert abgeändert wurde, in § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG: Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag am 7. August 2017 anhängig gemacht hat (§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB), beträgt der Unterhaltsrückstand im Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich August 2017 auf der Grundlage ihrer Berechnung und unter Abzug der geleisteten Zahlung 7.641 €. Der Jahresbetrag des geforderten laufenden Unterhalts beträgt (12 * 1.508 € =) 18.096 €, so dass sich ein Wert von insgesamt 25.737 € ergibt. Randnummer 39
- d)Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001362428