(1877)und der Ausbau der Ringbahn im engen Zusammenhang mit der nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs einsetzenden Entwicklung Berlins zur Großstadt, Metropole und Weltstadt. Randnummer 38 Hieraus erklärt sich zunächst, dass dem in Rede stehenden Denkmal, was die maßgeblichen Bedeutungskategorien des Denkmalschutzgesetzes Berlin anbelangt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln), jedenfalls zwar eine baugeschichtliche Bedeutung zukommt. Zweifelsfrei handelt es sich aber nicht um ein Bauwerk von künstlerischer Bedeutung. Das bestätigen etwa auch schon die Einlassungen des damaligen stellvertretenden Leiters des Fachbereichs Denkmalschutz des Bezirksamts im Termin am
- Mai 2014 im Klageverfahren VG 19 K 4.
- Danach gebe es „eine historische Bedeutung“ (Sitzungsniederschrift vom
- Mai 2014, a.a.O.). Soweit der stellvertretende Fachbereichsleiter seinerzeit erklärt hat, dieser Teil der Ringbahn sei „insbesondere aus städtebaulichen Gründen“ in die Denkmalliste Berlins aufgenommen worden (ebd.), kann nach Ansicht des Einzelrichters allerdings bezweifelt werden, ob neben der geschichtlichen auch die städtebauliche Bedeutungskategorie erfüllt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzt eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes „eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische ‚Dominanz‘‘‘ voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Ob dem S-Bahnviadukt eine solche stadtbildprägende Außenwirkung mit einer gewissen optischen „Dominanz“ beigemessen werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen zur tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung und zur Wirkung des (verhältnismäßig kleinen) Viadukts in dieser Umgebung indes fraglich. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Randnummer 39 Kommt dem in Rede stehenden Denkmal jedenfalls keine künstlerische Bedeutung zu, so bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln Folgendes festgehalten (Urteil vom
- Oktober 2011, a.a.O., Rn. 41): Randnummer 40 „Sollte das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgehen, dass dem Erscheinungsbild eines Ensembles, das ‚nur‘ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, lediglich ein eingeschränkter Schutz zukommt, dürfte dem ein Missverständnis der Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil zugrunde liegen. Zwar ist danach grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das ‚nur‘ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist. Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, kann vielmehr nur im Rahmen einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.“ Randnummer 41 Selbst wenn diese Überlegungen auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz im Sinne der §§ 10, 11 Abs. 2 DSchG Bln, mutatis mutandis, zu übertragen sein sollten, so kann vorliegend dem S-Bahnviadukt als technischem Bauwerk, das historisch im Zusammenhang steht mit der verkehrlichen und sonstigen Entwicklung Berlins zur Großstadt, Metropole und Weltstadt, zur Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls aber kein hohes Maß an Umgebungsschutz zugestanden werden. Für die Beurteilung der Frage, ob bestehende Sichtbeziehungen einer Werbeanlage mit einem Denkmal zu einem Verstoß gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz führen, spielt die Art des betroffenen Denkmals erkennbar eine wesentliche Rolle und darf nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob es - wie hier - um ein vornehmlich technisches Bauwerk mit verkehrlicher Funktion geht (Bahnviadukt) oder etwa eine repräsentative, bewusst auf Außenwirkung angelegte Wohnanlage, eine (ehemalige) Dorfkirche oder eine historische Parkanlage. Das spiegelt sich nicht zuletzt auch darin wider, dass das S-Bahnviadukt - auch früher schon - gerade darauf angelegt (gewesen) ist, durch Gewerbe genutzt zu werden. Dies hat der damalige stellvertretende Leiter des Fachbereichs Denkmalschutz des Bezirksamts im Termin am
- Mai 2014 im Klageverfahren VG 19 K 4.14 ausdrücklich bestätigt, wobei er hinzugefügt hat (Sitzungsniederschrift vom
- Mai 2014, a.a.O.): Randnummer 42 „Für die Zukunft ist wünschenswert und vorgesehen, dass die Räumlichkeiten, die sich unter der Brücke hinter den Metalltüren befinden, für Gewerbe genutzt werden.“ Randnummer 43 Es ist gerichtsbekannt, dass entsprechende gewerbliche Nutzungen auch bei anderen S-Bahnviadukten in Berlin erfolgen, so z.B. im ebenfalls im Bezirk Mitte gelegenen und ebenfalls denkmalgeschützten, zur Stadtbahn gehörenden S-Bahnhof „Hackescher Markt“ (ehem. Bahnhof Börse; errichtet 1878-1882), womit die Kammer im Klageverfahren VG 19 K 114.15 konfrontiert gewesen ist (betreffend einen seinerzeit geplanten Müllstandort in der Nähe des Viadukts zur Nutzung durch die Gewerbetreibenden in den Räumlichkeiten der Viaduktbögen). Schon damit verbindet sich regelmäßig, dass dort auch werbliche Maßnahmen jedenfalls in der Form von Eigenwerbung stattfinden, zum Teil durchaus auch mit mehr oder weniger aufdringlicher Leuchtwerbung. Randnummer 44 Eine weitere Besonderheit besteht in der konkreten Umgebung, in der sich das S-Bahnviadukt befindet. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Umfeld nicht nur urban und großstädtisch, sondern auch weitgehend gewerblich geprägt ist. Nicht zuletzt grenzt das Viadukt unmittelbar an einen Lebensmitteldiscounter, der durch Eigenwerbung auf sich aufmerksam macht. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass dem S-Bahnviadukt angesichts seiner eigenen geringen Ausmaße einerseits, der tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung andererseits jedenfalls keine herausgehobene Stellung im Sinne einer besonderen Bedeutung und Prägekraft für das Straßen- und Ortsbild zukommt, weshalb zugleich bezweifelt werden kann, ob das Viadukt die städtebauliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Auch wenn ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild steht und Sichtbezüge zu anderen Gebäuden und Anlagen des Straßenverkehrs ebenso typisch wie unvermeidlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2008, a.a.O., Rn. 8), so kann vorliegend nach Ansicht des Einzelrichters doch kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausstrahlungswirkung des S-Bahnviadukts in der konkreten Umgebung schon jetzt deutlich eingeschränkt und keineswegs vergleichbar ist etwa mit dem S-Bahnviadukt des S-Bahnhofs „Hackescher Markt“, das nicht nur größer ist und imposanter anmutet, sondern sich auch in einem gänzlich anderen Umfeld befindet (insbesondere auf der zum Hackeschen Markt ausgerichteten Seite). Eben an diese Ausstrahlungswirkung des Denkmals, die wesentlich abhängt von der Gestaltung seiner Umgebung, knüpft der denkmalrechtliche Umgebungsschutz aber an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, und vom
- September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8). Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die mit grauen Metallwänden (zum Teil wohl mit Betonsockel) gestaltete Einfassung der Bahntrasse oberhalb des Bahnviadukts. Wie auch auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos erkennbar ist, wird das Viadukt von dieser Einfassung von oben nahezu schon „erdrückt“. Randnummer 45 Schließlich kann im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die geplante Werbeanlage hier am äußersten Rande des S-Bahnviadukts errichtet werden soll. Aufgrund dieses Standorts sind die bestehenden Sichtbeziehungen der Werbeanlage mit dem Viadukt eher geringfügig. Die Situation würde sich etwa anderes darstellen, wenn die Werbeanlage zentraler vor dem Viadukt platziert würde. Randnummer 46 In der Gesamtschau vermag der Einzelrichter bei der erforderlichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls, insbesondere der Art und Größe der strittigen Werbeanlage, ihres Aufstellungsstandorts, der tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung sowie der Art des in Rede stehenden Denkmals bei wertender Betrachtung nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass die geplante Werbeanlage im Widerspruch steht zu dem Maßstab, den das denkmalgeschützte S-Bahnviadukt gesetzt hat, und dieses gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, die das Viadukt als Denkmal(bestandteil) verkörpert. Eine Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals, die die Schwelle der Wesentlichkeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln erreicht, liegt nicht vor. Randnummer 47 c. Sonstige Gründe, die der Erteilung der Baugenehmigung in dem hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln entgegenstehen könnten, sind weder von dem Beklagten vorgetragen noch erkennbar. Randnummer 48
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 49 BESCHLUSS Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001363889