die Öffentlichkeit von der Planungsabsicht für ein bestimmtes Plangebiet Kenntnis nehmen kann und ihr die Möglichkeit eröffnet wird, sich an dem weiteren Planverfahren zu beteiligen. Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer Anstoßwirkung nicht so weit vordringt, den möglicherweise Interessierten bewusst zu machen,
sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. (Rn.39)
die in Betracht kommenden Erhaltungsziele eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Annahme eines „Befürchtens“ im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB bieten. Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 172 Abs. 2 BauGB muss sich aus dem Stand der Arbeiten an der künftigen Erhaltungsverordnung ergeben, welche Erhaltungsziele verfolgt werden und damit auch, ob ein konkretes Vorhaben die künftigen Ziele beeinträchtigen könnte, weil diese bauliche Anlage mindestens möglicherweise in unverändertem Zustand den Erhaltungszielen dient, jedenfalls dies nicht auszuschließen ist. (Rn.47) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
die Erhaltungsziele nicht schon während des Aufstellungsverfahrens unterlaufen würden. Dabei stelle sich die vorläufige Untersagung als Eingriff von geringer Intensität dar, da sie zeitlich befristet sei. Wegen des besonderen Vollzugsinteresses werde ausnahmsweise die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
die Begründung von Wohneigentum bis zum
die vorläufige Untersagung aufgehoben werde, sondern lediglich,
diese nicht mehr erforderlich sei. Dies lässt nach objektivem Empfängerhorizont noch nicht den Schluss zu,
das Verbot damit aufgehoben werden sollte, sondern eher,
dieses damit nach Ansicht der Behörde gegenstandslos geworden sei. Für dieses Verständnis des Schreibens spricht auch,
die Aufhebung eines Bescheides als „actus contrarius“ selbst einen Verwaltungsakt darstellt (Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 29; § 49 Rn. 5a). Es finden sich aber weder in Diktion noch Form (fehlende Rechtsbehelfsbelehrung) jegliche Anhaltspunkte dafür,
das Bezirksamt dem Schreiben vom
das Eintragungshindernis zu Ziff. 2 mit ex tunc-Wirkung entfiele und der Weg für eine Eintragung frei wäre, soweit die Zivilgerichte die Zwischenverfügung vom
sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zeigt sich auch im Hinweis auf die ohne diese Anordnung möglicherweise drohende Vereitelung des Schutzes der Erhaltungsziele bereits während des Aufstellungsverfahrens eine hinreichend den Einzelfall würdigende Auseinandersetzung der Behörde mit dem Fall, die über eine bloß formelhafte Begründung hinausgeht. Mehr ist nicht zu verlangen. Ob die behördlichen Erwägungen auch inhaltlich zutreffen, ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). Randnummer 31
in der später mit dem zweiten Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegten Vollmacht vom 13. November 2017, die inhaltlich enger ist, eine Änderung des Vollmachtumfangs (und zwar eine Beschränkung auf das Verwaltungsverfahren um die Abgeschlossenheitsbescheinigung) zu sehen sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine solche Änderung der (Außen-)Vollmacht, die der Sache nach einen Teilwiderruf darstellt, wirkt zum Schutz des Rechtsverkehrs regelmäßig nur ex nunc (vgl. Lorenz, in: JuS 2010, 771 <773>) mit der Folge,
der Architekt W... im Zeitpunkt der durchgeführten Anhörung weiterhin bevollmächtigt war und der Antragsteller dessen Anhörung gegen sich gelten lassen muss. Randnummer 33 Wollte man das anders sehen, wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls durch die letzte Anhörung des Antragstellers über seine Bevollmächtigten - eingeleitet mit Fax vom
GB Bln - anders als § 6 AGBauGB Bln - keine Regelung darüber trifft, welches Organ des Bezirks den Aufstellungsbeschluss fasst. Dort ist nur bestimmt,
die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgende Erhaltungsverordnung eine solche des Bezirksamtes ist. Das erlaubt aber nicht, insoweit Rückgriff auf § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVwG Bln zu nehmen, wonach die Bezirksverordnetenversammlung - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten entscheidet, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind. Denn auch wenn zu den „anderen baurechtlichen Akten“ Erhaltungssatzungen zählen (vgl. Ottenberg, BezVwG Bln, Stand: 9/2017, § 12 Rn. 16), ist damit nur eine Entscheidungskompetenz der Bezirksverordnetenversammlung zum Erlass der Erhaltungsverordnung selbst statuiert, allerdings nichts über die Zuständigkeit für den der Verordnung vorgelagerten Aufstellungsbeschluss gesagt. Schließlich handelt es sich dabei um einen Beschluss und gerade nicht um eine Rechtsverordnung (erst Recht nicht um eine, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln ist).
sich § 12 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 BezVwG Bln nur auf Rechtsverordnungen bezieht, zeigt indes schon der Wortlaut. So heißt es in § 12 Abs. 2 BezVwG, „Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über (…) Rechtsverordnungen zur Festsetzung von (…) andere n baurechtliche n Akten“. Hätte der Gesetzgeber die anderen baurechtlichen Akte nicht mit der einleitenden Voraussetzung „Rechtsverordnungen zur Festsetzung von“ verknüpfen wollen, hätte er stattdessen formulieren müssen, „Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über (…) ander e baurechtlich e Akte“. Da er dies aber nicht getan hat, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen,
VwG Bln nur für Baurechtsakte gilt, die in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen sind. Damit in Einklang steht auch die (deklaratorische) Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 AGBauGB Bln - auch dort beschließt die Bezirksverordnetenversammlung nur über den als Rechtsverordnung festzusetzenden Bebauungsplan, nicht über die dem vorangehenden Akte. Träfe die Auffassung des Antragstellers zu, wonach die Bezirksverordnetenversammlung über den Aufstellungsbeschluss für eine Erhaltungsverordnung zu entscheiden hätte, führte das auch zu widersprüchlichen Ergebnissen. Weil die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Planungsträger nämlich sowohl den Weg eröffnet, ein Erhaltungsgebiet durch Erhaltungsverordnung zu schaffen, als auch die Möglichkeit bietet, ein solches innerhalb eines Bebauungsplans festzusetzen, bestimmte dann - wenn die Ansicht des Antragstellers richtig wäre - allein die Formwahl, wer den Aufstellungsbeschluss zu treffen hätte: Entschließt sich der Bezirk dazu, eine Erhaltungsverordnung zu erlassen, müsste die Bezirksverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss fassen; würde ein Erhaltungsgebiet dagegen in einem Bebauungsplan festgesetzt, obläge der Aufstellungsbeschluss dem Bezirksamt. Für eine solche nur von der Formwahl abhängige Zuständigkeitsteilung sind sachliche Gründe aber nicht ersichtlich, was ebenfalls für das hiesige Normverständnis spricht. Greift demnach weder § 12 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 BezVwG Bln ein noch eine andere der enumerativ benannten Zuständigkeiten der Bezirksverordnetenversammlung, verbleibt es hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum Erlass einer Erhaltungsverordnung bei der „Allzuständigkeit“ des Bezirksamts (vgl. Ottenberg, a.a.O., § 36 Rn. 1), die gemäß § 36 Abs. 2 BezVwG Bln gerade nicht abschließend geregelt ist (§ 36 Abs. 2 Buchst. h BezVwG Bln). Randnummer 37 (b) Der Aufstellungsbeschluss ist bei summarischer Prüfung auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Randnummer 38 Die die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin entspricht der ortsüblichen Bekanntmachungsweise. Hierfür bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner landesrechtlichen Norm, die vorschreibt, welches Medium für die ortsübliche Bekanntmachung zu wählen ist. Für ein solches Erfordernis gibt § 172 Abs. 2 BauGB nichts her. Ortsüblich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie den (geübten) Regeln folgt, die herkömmlicherweise für gemeindliche Bekanntgaben angewendet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VGH 1 S 2146/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Als ortsübliche Bekanntmachung sind seit jeher der Aushang an einer gemeindlichen Anschlagtafel oder in einem Aushangkasten, die Bekanntmachung in der örtlichen Presse und die Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt allgemein anerkannt (ebd.). Vor diesem Hintergrund unterliegt die Publizierung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt für Berlin, dem Veröffentlichungsorgan des Landes Berlin zur Bekanntmachung von Mitteilungen zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 20 GGO I), keinen rechtlichen Bedenken. Diese Veröffentlichungsweise entspricht der geübten Verwaltungspraxis (vgl. etwa die Aufstellungsbeschlüsse des Bezirksamts zu den Erhaltungsgebieten „Barbarossaplatz/Bayrischer Platz“ und „Großgörschenstraße/Kaiser-Wilhelm-Platz“ im Amtsblatt für Berlin Nr. 40 vom 6. September 2013, dort S. 1892 f.). Selbst wenn man im Übrigen für die nach § 172 Abs. 2 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung eine landesgesetzliche Regelung im Sinne der Ansicht des Antragstellers verlangte, läge eine solche auch mit § 20 Abs. 1 Satz 1 GGO I vor. Denn darin ist normiert,
Bekanntmachungen im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen sind. Randnummer 39 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers entfaltet die Bekanntmachung auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses muss der Anstoß- und Hinweisfunktion lediglich in dem Sinne gerecht werden,
die Öffentlichkeit von der Planungsabsicht für ein bestimmtes Plangebiet Kenntnis nehmen kann und ihr die Möglichkeit eröffnet wird, sich - soweit Beteiligungsmöglichkeiten eröffnet sind - an dem weiteren Planverfahren zu beteiligen (vgl. Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1078). Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe allerdings dann, wenn sie in ihrer Anstoßwirkung nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen,
sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 26). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bekanntmachung jedoch gerecht. Soweit der Antragsteller dies unter Verweis auf die wenig aussagende Überschrift „Bezirksämter“ im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes in Zweifel zieht, wird verkannt,
nicht nur das Inhaltsverzeichnis Gegenstand der Bekanntmachung ist, sondern ebenso der im Amtsblatt selbst veröffentlichte Text. Dieser Text ist angesichts der dortigen Nennung der Normgebungsabsicht und des betroffenen Gebietes ohne weiteres geeignet, interessierten Bürgern hinreichend verlässlich bewusst zu machen,
sie Betroffene dessen sind, was bekannt gemacht wird. Randnummer 40 Soweit das hiesige Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2014 - OVG 10 A 6.09 -, juris) unlängst in einem Fall die Anstoßfunktion der Bekanntgabe eines Bebauungsplans deshalb verneinte, weil im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes nur auf die öffentliche Auslegung näher bezeichneter Pläne hingewiesen wurde, nicht allerdings auf jene des dort streitgegenständlichen Planes, kann der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Denn maßgebliche Erwägung war dort,
ein fehlerhaftes Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes fälschlicherweise den Eindruck der Vollständigkeit erweckte und daher die Gefahr begründete, der informierte Bürger werde sich bereits nach Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses desinteressiert abwenden, ohne die im Amtsblatt enthaltenen Informationen über den streitgegenständlichen Bebauungsplan überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (ebd., Rn. 25). Wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, liegt der Fall hier indes anders. Die Überschrift „Bezirksämter“ erweckt eben nicht den Eindruck, eine umfassende Vorschau auf die im Einzelnen enthaltenden Meldungen bieten zu wollen. Im Gegenteil ergibt sich gerade aus dem Umstand,
dort überhaupt kein Mitteilungsgegenstand genannt wird, die sich für einen interessierten Leser aufdrängende Notwendigkeit, die Rubrik „Bezirksämter“ (elf Seiten) - will er sich einen Überblick über die dortigen Bekanntmachungen verschaffen - durchzublättern, was bei summarischer Prüfung nicht unzumutbar ist. Randnummer 41 Kommt der Bekanntmachung sonach ausreichende Anstoßwirkung zu und ist damit - wie hier - die Hinweisfunktion gewahrt, ist ein Abdruck des vollständigen Beschlusswortlautes nicht erforderlich, da dies nicht ausdrückliche gesetzliche Vorgabe ist (vgl. zur identisch abgefassten Norm des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 50). Randnummer 42 (c) Inhaltliche Fehler der Bekanntmachung sind bei summarischer Prüfung ebenso wenig erkennbar. Randnummer 43 Die Bekanntmachung leidet an keinem Bestimmtheitsmangel. Soweit der Antragsteller den Wortlaut der Bekanntmachung „Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung“ als zu unbestimmt rügt, weil unklar bleibe, über welchen Verfahrensschritt informiert werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie der Antragsteller selbst geltend macht, werden Rechtsverordnungen nicht aufgestellt, sondern erlassen. Schon deshalb liegt der Schluss des Antragstellers nicht unbedingt nahe, bei der Überschrift „Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung“ an die Bekanntmachung des Verfahrensabschlusses (mithin den Erlass der Erhaltungsverordnung) zu denken, sondern eher an die Verfahrenseinleitung, also das Fassen des Aufstellungsbeschlusses, um den es dann ja auch tatsächlich geht. Dieses Verständnis wird bestärkt durch den veröffentlichten Text. Danach hat das Bezirksamt nämlich „beschlossen, eine Erhaltungsverordnung (…) aufzustellen“ und eben nicht eine Erhaltungsverordnung aufgestellt oder beschlossen. Die in der gewählten Formulierung deutlich zum Ausdruck kommende Zweischrittigkeit des Vorgehens (Beschluss über eine künftige Handlung in Gestalt der Rechtssetzung) zeigt hinreichend klar auf,
hier (bisher) lediglich eine Entscheidung über einen noch zu setzenden Rechtsakt getroffen wurde. Dies findet schließlich seine Bestätigung im nachfolgenden Satz, wonach „[m]it der Durchführung des Beschlusses (…) das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Standplanung, beauftragt“ wird; ergibt sich daraus doch,
es eben der Durchführung des Beschlusses - der Rechtsetzung selbst - noch bedarf, diese folglich nicht schon vorgenommen wurde. Angesichts dessen kann auch kein ernstlicher Zweifel daran bestehen,
mit dem abgebildeten „Geltungsbereich soziale Erhaltungsverordnung“ der Geltungsbereich der künftigen Verordnung gemeint ist. Randnummer 44 Dieser Geltungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen,
der veröffentlichte Kartenausschnitt mehr als eine Linie aufweist. So verläuft zum einen eine dünnere (hellere bzw. in der farbigen Darstellung violette) Linie beginnend am linken oberen Bildrand entlang des linken Bildrandes grob von Norden nach Süden (Alboinstraße - Arnulfstraße), während zum anderen eine weitere dickere (dunklere bzw. in der farbigen Darstellung blaue) Linie im Zentrum des Kartenausschnittes einen geschlossenen Bereich umrahmt. Da der veröffentlichte Text aber erläutert,
das Gebiet „in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzt“ wird, kann keine nennenswerte Unklarheit darüber verbleiben, welche Linie das künftige Erhaltungsgebiet markiert. Denn nur die dickere Linie grenzt ein Gebiet ein. Die dünnere Linie leistet dies nicht, sondern nur unter Heranziehung des Kartenrandes. Insoweit kann jedoch nicht von einer Eingrenzung mittels durchgezogener Linie gesprochen werden. Randnummer 45 Es fehlt dem Aufstellungsbeschluss auch nicht an einer erforderlichen Angabe der im Mindestmaß konkretisierten städtebaulichen Ziele. Der Aufstellungsbeschluss muss die Erhaltungsziele nicht ausdrücklich bezeichnen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 5/2018, § 172 Rn. 85). Sogar für die Erhaltungsverordnung selbst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt,
darin (nur) zu regeln ist, in welchem Gebiet und aus welchen der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründen das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 BN 2/13 -, juris Rn. 3). Es genügt somit schon, wenn deutlich wird, welchen der drei gesetzgeberischen Zweckalternativen die Verordnung dienen soll. Dies muss erst Recht für den der Verordnung vorgelagerten Aufstellungsbeschluss gelten, sodass dieser neben der genauen Bezeichnung des vorgesehenen Erhaltungsgebietes nur das Erhaltungsziel im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB erkennen lassen muss (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, a.a.O., § 172 Rn. 56; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 10/2011, § 172 Rn. 58). Dem werden der Aufstellungsbeschluss sowie seine Bekanntmachung ohne weiteres gerecht, indem dort jeweils Gebiet und Zweckalternative durch Nennung der Rechtsgrundlage näher bezeichnet werden. Randnummer 46
die in Betracht kommenden Erhaltungsziele eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Annahme eines „Befürchtens“ im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB bieten (Stock, a.a.O., Rn. 94). Im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 172 Abs. 2 BauGB - nicht im Zeitpunkt der Fassung des Aufstellungsbeschlusses - muss sich aus dem Stand der Arbeiten an der künftigen Erhaltungsverordnung - nicht aus der Erhaltungsverordnung selbst - ergeben, welche Erhaltungsziele verfolgt werden und damit auch, ob ein konkretes Vorhaben die künftigen Ziele beeinträchtigen könnte, weil diese bauliche Anlage mindestens möglicherweise in unverändertem Zustand den Erhaltungszielen dient, jedenfalls dies nicht auszuschließen ist (vgl. Stock, ebd.). Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Eine schon im Detail vorliegende Klärung im Hinblick auf das verfolgte Erhaltungsziel ist nicht erforderlich (Mitschang, in: UPR 2017, 321 ff.). Ebenso wenig erforderlich sind vorbereitenden Untersuchungen in dem betroffenen Gebiet (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
die Verwirklichung des Vorhabens dem Erhaltungsanliegen entgegenstehen würde (Stock, a.a.O., Rn. 94). Hierbei handelt es sich, ohne
damit behördliche Beurteilungsspielräume eröffnet sind, um eine Prognoseentscheidung (Mitschang, Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 15 Rn. 3), die im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsmaßnahme (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, a.a.O., § 15 Rn. 60 i.V.m. Rn. 24) richtig sein muss. Von einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung der Erhaltungsziele kann dabei ausgegangen werden, wenn die Planungsziele konkret behindert bzw. gefährdet werden (vgl. Kirchmeier, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
genau sein Vorhaben, das der Art von Vorhaben zuzurechnen ist, die der Bezirk ausweislich des Bezirksamtsbeschluss doch steuern will, die Durchsetzung der Erhaltungsbelange wesentlich erschweren wird, weil damit einer Verdrängung Vorschub geleistet werden kann. So ist etwa nicht erkennbar,
die Aufwertungspotenziale des Gebäudes, deren Nutzung zu Mietsteigerungen führen können, bereits vollständig ausgeschöpft sind (etwa im Hinblick auf Erneuerung der Fenster, Wärmedämmung, der flächendeckenden Schaffung von Gäste-WCs, Zweitbalkonen). Davon abgesehen kann eine wesentliche Erschwerung im Vorfeld der Aufstellung der Verordnung auch bereits darin erblickt werden,
vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine endgültige Klärung erfolgt ist (Stock, a.a.O., Rn. 94). Auch die Wahrung des Gestaltungs- und Entscheidungsfreiraums der Gemeinde bis zum Verordnungserlass ist nämlich Ziel der vorläufigen Sicherung (ebd.). Wie sich nicht nur in seinem Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vom 7. Dezember 2017 dokumentiert, sondern auch schon in der Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung „zur Bildung von Wohnungseigentum“ (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs), war es gerade das Ziel des Antragstellers, Wohnungseigentum/-erbbaurechte zu begründen. Dabei handelt es sich indessen um eine im Erhaltungsgebiet genehmigungspflichtige Maßnahme (§ 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV Bln), die hier unumkehrbar durchgeführt worden sollte, ohne
für den Bezirk die Möglichkeit bestehen sollte, die Wirkungen dieses Vorhabens auf die Erhaltungsziele näher prüfen zu können, obwohl es doch schon im Februar 2017 erklärtes Ziel des Bezirks war, der ungehinderten Umwandlung entgegen zu treten. Randnummer 52 Soweit der Antragsteller erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, in seinem Objekt wäre angesichts verschiedener Besonderheiten nicht mit dem Eintritt derjenigen typischen Folgen der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum zu rechnen, die der Bezirk mit der Erhaltungsverordnung zurückdrängen wolle, weshalb es auch unter dem Regime der Milieuschutzverordnung genehmigungsfähig wäre, verhilft auch das seinem Begehren nicht zum Erfolg. Damit erhebt er, unabhängig davon,
diese (aus der Sphäre des Antragstellers herrührenden) Umstände der Behörde erst mit der Widerspruchsbegründung und somit nach Erlass der vorläufigen Untersagung zur Kenntnis gebracht wurden, in der Sache Einwände, deren abschließende Beurteilung dem Genehmigungsverfahren nach §§ 172 f. BauGB vorbehalten bleiben muss (und in dessen Verlauf möglicherweise auch zur Genehmigung des Vorhabens führen können). Eine solche nähere Prüfung, die - und auch erst die - die Genehmigungstatbestände aus § 172 Abs. 4 BauGB in den Blick zu nehmen hat, ist vorliegend erforderlich, weil die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht geeignet sind, die Befürchtung konkreter Wirkungen des Vorhabens im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinreichend zu entkräften; auch nicht, soweit auf die öffentliche Förderung des Objekts und die damit einhergehende Mietpreisbindung verwiesen wird. Denn auch bei Kostenmieten sind Erhöhungen nicht ausgeschlossen - wenn auch unter engeren Voraussetzungen. Selbst wenn die Spielräume hierfür deshalb geringer sein mögen, lässt das eine Verdrängungsgefahr nicht entfallen, sind doch Bewohner öffentlich geförderten Wohnraums in besonderem Maße mieterhöhungssensibel. Die Einwände des Antragstellers zeigen jedenfalls keine derart offensichtliche Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auf, die nur dann anzunehmen ist, wenn dessen generelle Eignung, eine Verdrängungsgefahr auszulösen (und die Gefahr, damit die Erreichung der Ziele der Erhaltungsverordnung erheblich zu erschweren), von vornherein auszuschließen wäre. Das ist indes auch bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht der Fall, da mit dem Vorhaben eine Entwicklung auf dem Grundstück unumkehrbar in Gang gesetzt wird, die konkret Anlass zu der Annahme gibt, diese könne dort zu einer Verdrängung führen. Randnummer 53 Die dieser Annahme entgegen gesetzten Begründungsansätze können teilweise auch schon rechtlich nicht überzeugen. Zwar trifft es zu,
die vorläufige Untersagung nur eines von vielen Grundstücken betrifft. Doch das bedeutet nicht,
dort geplante Vorhaben von vornherein nicht die Relevanz haben können, die Durchführung der Erhaltungsverordnung konkret zu behindern. Auch wenn sich die Verordnung dem Ziel verschreibt, die Zusammensetzung der Bevölkerung im gesamten Erhaltungsgebiet zu erhalten, heißt dies nicht,
es nicht auf Einzelgrundstücke ankäme. Findet nämlich auf nur einem Grundstück eine Verdrängung statt, so ist es der Erhaltungsverordnung auf diesem Grundstück unmöglich gemacht, ihr Ziel auf diesem Grundstück zu erfüllen.
Einzelgrundstücke durchaus bedeutsam sind, zeigt im Übrigen schon § 172 Abs. 2 BauGB, wenn es dort heißt,
GB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 172 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Vorhaben in diesem Sinne meint den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (Satz 1), aber auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind (Satz 4). Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Vorhaben, die regelmäßig nur auf einem Grundstück realisiert werden sollen, nach der Wertung des Gesetzgebers gleichwohl aber ein Bedürfnis für den Einsatz der Instrumente aus § 15 Abs. 1 BauGB auslösen können. Randnummer 54 Auch der Verweis des Antragstellers auf den zivilrechtlichen Mieterschutz und den deshalb ausreichenden Schutz der Mieter und der Erhaltungsziele trägt zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Vorschriften, die der Antragsteller nennt (unter anderem § 566 BGB), gelten nicht nur im hiesigen Fall, sondern generell. In Kenntnis dessen hat der Gesetzgeber über § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB den Landesregierungen dennoch die Möglichkeit eröffnet, per Rechtsverordnung die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen, weil er offenbar den zivilrechtlichen Mieterschutz nicht in allen Fällen als allein ausreichend erachtet hat. Wenn der Antragsteller hierauf einwendet,
im Jahr 2015 und damit nach Einführung des § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB weitere zivilrechtliche Normen zum Mieterschutz verabschiedet worden seien, ist dem entgegen zu setzen,
seitdem auch § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB geändert wurde - und zwar im Jahr 2017 -, allerdings nur redaktionell, worin sich zeigt,
der Gesetzgeber an seiner Bewertung trotz der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin festhält. Randnummer 55
eine Ermessensbetätigung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich die Behörde nicht zur Frage der Ermessensausübung äußert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182/87 -, juris Rn. 7). Jedenfalls die Umstände müssen allerdings erkennen lassen,
die Behörde in der Sache Ermessen ausgeübt hat, also wahrgenommen hat,
ihr durch Rechtsvorschrift die Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen aus Zweckmäßigkeitsgründen (vgl. § 68 VwGO) unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen Einzelner sachgerecht zu wählen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 13 m.w.N.). Dem genügt die hiesige Entscheidung. Das Bezirksamt hat bei Würdigung aller Umstände erkannt,
der Erlass der vorläufigen Untersagung im Ermessen steht. Wie der Bescheid zeigt, fühlte die Behörde sich nicht gebunden. In dem Bescheid werden die widerstreitenden Interessen benannt und gegeneinander abgewogen unter Orientierung am Zweck der gesetzlichen Regelung (§ 40 VwVfG), dem Schutz der Erhaltungsziele während des Normsetzungsverfahrens. Darin kommt zum Ausdruck,
die Behörde nicht von einer gebundenen Entscheidung - gleichsam eines Automatismus‘ - ausgegangen ist, sondern den Erlass der vorläufigen Untersagung vom Überwiegen des öffentlichen Interesses am vorläufigen Schutz der Erhaltungsziele abhängig gemacht hat und auch den Verzicht hierauf als Handlungsoption für den Fall in Betracht gezogen hat,
das Interesse des Antragstellers überwiegt. Randnummer 57 Das vom Antragsteller bemängelte Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsdefizit aller relevanten Tatsachen vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Bei Erlass der Entscheidung waren diejenigen tatsächlichen Umstände, die der Antragsteller als nicht berücksichtigt rügt - und die in der Sphäre des Antragstellers liegen (§ 26 Abs. 2 VwVfG) -, trotz vorheriger Anhörung der Behörde gegenüber nicht geltend gemacht worden (und für die Behörde auch nicht ohne weiteres erkennbar). Nachdem der Antragsteller im Widerspruch und im Rahmen der nachträglichen Anhörungen auf diese Aspekte hingewiesen hat, hat der Antragsgegner dies zum Anlass genommen, seine Ermessensentscheidung zu überprüfen, wie sich aus dem Schriftsatz vom
dieses die Genehmigungsvoraussetzungen aus § 172 Abs. 4 BauGB erfüllt. Randnummer 60 dd) Bis zum Ablauf des
die streitgegenständliche Untersagungsverfügung zwischen ihrem Erlass und Stellen des Eilantrages für die Dauer von rund fünf Monaten nicht zu beanstanden war und nur für die Dauer etwa eines Monats Bedenken unterlag. Ein Abstellen auf den Zeitraum zwischen Erlass der Untersagung und gerichtlicher Eilentscheidung verbietet sich, da letzterer allein vom Zufall abhinge. Randnummer 62 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Diese folgt der neuen Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 2 L 13.18 -, S. 2 d. amtl. Abdr.). Danach bemisst sich der Streitwert einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in Mehrfamilienhäusern nach der Anzahl der Wohnungen, wobei pro Wohnung 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen sind. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auf den Fall einer vorläufigen Untersagung einer begehrten Aufteilung übertragbar, weshalb das Gericht in Ansehung der zehn Wohnungen von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 50.000,- EUR ausgeht, der im hiesigen Eilverfahren hälftig anzusetzen ist (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.