Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG Orientierungssatz
(2)u.a. – NStZ 2015, 37) sowie als Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar. Einerseits handelt es sich nach Maßgabe des – im Ausgangspunkt indiziell heranzuziehenden – deutschen Strafrechts nicht um Kapitaldelikte. Andererseits kann die konkrete Form ihrer Begehung im Einzelfall gegebenenfalls durchaus die einem Kapitaldelikt zukommende Schwere entfalten. Die Schwere muss dann aber im Einzelfall bei vollständiger Würdigung sämtlicher Umstände festgestellt werden. Randnummer 20 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung nach Aktenlage bestehen Zweifel daran, dass der Kläger sich in dem hier zu entscheidenden Einzelfall einer schweren nichtpolitischen Straftat strafbar gemacht hat. Das Bundesamt geht davon aus, es sei grundsätzlich nicht seine Aufgabe, ausländische Urteile auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Asylverfahren stelle keine „Superrevision“ für ausländische Strafurteile oder etwaige Verfahrensfehler dar (Bl. 329 des Verwaltungsvorgangs). Dies mag im Einzelfall zutreffen. Eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet ein ausländisches Urteil für das deutsche Asylverfahren indes nicht (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht,
- Auflage 2018, § 3 Rn. 21). Vielmehr ist die Prüfung und Feststellung, ob der Betreffende eine von den Ausschlussgründen erfasste Handlung begangen hat, dem jeweiligen Aufnahmestaat als souveräne Entscheidung überlassen (BVerwG, Urteil vom
- November 2009 – BVerwG 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 Rn. 28). Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das ausländische Strafurteil unter Missachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Standards zustande gekommen ist, ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt selbst aufzuklären und seine Entscheidung über den Ausschluss des Flüchtlingsschutzes auf dieser Grundlage zu treffen. Randnummer 21 Im Hinblick auf das Urteil des türkischen Gerichts vom
- Oktober 2013 liegen nach summarischer Prüfung derartige konkrete Anhaltspunkte vor. Diese ergeben sich aus der allgemeinen Erkenntnislage zu Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei. In dem aktuellen Lagebericht führt das Auswärtige Amt aus, seit dem Putschversuch vom
- Juli 2016 und der Verhängung des Notstands am
- Juli 2016 könne in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und „FETÖ“ nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juli 2018, S. 17 f.). Das US Department of State geht davon aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Rechtsbegriffe des „Terrorismus“ und der „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ weit auslegen und in einigen Fällen auf der Grundlage fragwürdiger Beweismittel Strafverfahren gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Aktivisten und andere Regierungsgegner eingeleitet haben. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und würden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (Turkey 2017 Human Rights Report, 2018, S. 18). Auch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung des Antragstellers am
- Oktober 2013 bestanden erhebliche Zweifel an der Wahrung rechtsstaatlicher Standards durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. In dem Lagebericht aus dem Jahr 2012 hält das Auswärtige Amt fest, die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führe zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: August 2012, S. 10). Amnesty International berichtet davon, dass im Laufe des Berichtsjahrs 2012 auf der Grundlage der vage und sehr breit gefassten Antiterrorgesetze Tausende von Strafverfahren eingeleitet wurden. In den meisten Fällen wurde den Beschuldigten die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zur Last gelegt, ein Vorwurf, der Raum bot für zusätzliche missbräuchliche Anwendungen. Unter den strafrechtlich Verfolgten waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Zu den weiteren Verfahrensmängeln zählte eine übermäßig lange Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden. So hatte der Student Cihan Kõrmõzõgül Ende 2011 bereits 22 Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Man warf ihm Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vor. Die Anklage gründete sich darauf, dass er ein traditionelles Tuch getragen hatte, das auch bei Personen gesehen worden war, die an einer Demonstration teilgenommen haben sollen, bei der „Molotow-Cocktails“ geworfen wurden (Amnesty International, Report 2012, Türkei, Abschnitt: Unfaire Gerichtsverfahren). Randnummer 22 Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Strafverfahren mit politischem Bezug in der Türkei im Einzelfall wegen des zur Anwendung kommenden „Politmalus“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen ist. Ein solcher Politmalus liegt vor, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche. Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein ausschließen lässt, ist der diesbezügliche Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (BVerfG, Beschlüsse
- Juli 1989 – 2 BvR 502 u.a. – BVerfGE 80, 315, 338,
- April 2009 – 2 BvR 78/08 – NVwZ 2009, 1035, 1036 und
- Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 – NVwZ 2013, 500, 500). In der Türkei kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass nur mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgegangen wird (OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – juris Rn. 62 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Mai 2016 – 11 LB 53/15 – InfAuslR 2016, 450, 452; VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom
- Juli 2016 – A 6 K 2036/13 – juris UA S. 11; VG Berlin, Urteil vom
- November 2016 – VG 36 K 50.15 A – juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom
- April 2017 – 3 K 511/16.A – juris Rn. 22). Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund können die in dem Urteil des türkischen Gerichts getroffenen Feststellungen weder im Hinblick auf das „Ob“ noch auf das „Wie“ einer Tatbeteiligung des Antragstellers unbesehen übernommen werden. Im Hauptsacheverfahren wird im Einzelnen zu prüfen sein, ob das Urteil sich tatsächlich – wovon das Bundesamt ausgeht (Bl. 330 des Verwaltungsvorgangs) – auf aus der Telekommunikationsüberwachung und der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers gewonnene objektive Beweismittel stützen kann (vgl. dazu die Urteilsbegründung auf Bl. 304 des Verwaltungsvorgangs). Ebenfalls zu ermitteln sein werden die Umstände, auf die das Gericht den Rückschluss stützt, die Taten des Antragstellers „zeigten Vielfältigkeit und Kontinuität, zwischen dem Angeklagten und der Terrororganisation existiert eine hierarchische Verbindung“ (Bl. 304 des Verwaltungsvorgangs). Im Hinblick auf die Schwere der Tat wird schließlich maßgeblich sein, ob – was das Bundesamt ohne weitere Begründung annimmt (Bl. 328 f. des Verwaltungsvorgangs) – die in Brand gesetzten Linienbusse zum Tatzeitpunkt in Betrieb waren und ob sich Personen in den Linienbussen befanden, die durch die Tat zu Schaden gekommen sind oder gefährdet wurden. Denn die von einer Straftat ausgehende konkrete Gefahr für andere Personen ist ein für die Bewertung ihrer Schwere maßgeblicher Umstand. Schließlich wird im Hauptsachverfahren zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe durch die fünfjährige Untersuchungshaft bereits verbüßt hat, nur einmalig straffällig geworden ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Abs. 157) und seit der Tatbegehung über zehn Jahre vergangen sind (VGH Mannheim, Urteil vom
- Januar 2015 – A 9 S 314/12 – juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 2017 – VG 34 K 282.14 A – juris Rn. 50). Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Bundesamts (Bl. 330 des Verwaltungsvorgangs) werden die Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils vom
- Oktober 2013 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kassationshof mit Urteil vom
- Juli 2016 das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das befasste Gericht zur Neuentscheidung zurückverwiesen hat. Die Teilaufhebung betrifft nämlich lediglich die zur Anwendung kommende Vorschrift für die Verurteilung wegen Propaganda für eine illegale Organisation. Im Hinblick auf diese Straftat wurde der Antragsteller lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 15 Tagen verurteilt. Die über 16 Jahre umfassende Verurteilung im Übrigen hat der Kassationshof bestätigt. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 25 Ob dem Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sodass gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Abschiebungsverbot festzustellen gewesen wäre, kann daher offen bleiben. Randnummer 26 Offen bleiben kann auch, ob das deutsche System des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Androhung der Abschiebung bei einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag mit dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst postulierten „Grundsatz der Waffengleichheit“ (EuGH, Urteil vom
- Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – ECLI:EU:C:2018:465 Rn. 60 ff.) vereinbar ist. Randnummer 27 Dem Antragsteller war antragsgemäß für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. Aus den aufgeführten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Der Antragsteller kann zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364445