Rechtswidrige Zuordnungsentscheidung betreffend das kommunale Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen Orientierungssatz 1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- o
Art 19EV Nr.
11 = juris). Randnummer 18 Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht dadurch geheilt, dass die Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt, den Entscheid am
- November 1990 gesiegelt hat. Zuständig für eine Genehmigung wäre zum Einen nicht die (selbst zuordnungsberechtigte) Treuhandanstalt, sondern deren Präsident als von der Anstalt selbst zu unterscheidende Behörde gewesen. Zum Anderen wäre diese Genehmigung ihrerseits rechtswidrig und rücknehmbar, da sie – wie nachfolgend ausgeführt – nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Einigungsvertrages erfolgt wäre. II. Randnummer 19 Der Rücknahme steht kein eigener Anspruch der Klägerin auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen entgegen. Ob ein Zuordnungsanspruch vor dem
- Oktober 1990 gemäß § 2 Abs. 1 lit c KVG bestand oder bereits damals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von vornherein gemäß § 1 Satz 1 KVG aus dem Regelungsbereich dieses Gesetzes herausfielen, weil sie nicht kommunalen Aufgaben oder Dienstleistungen dienten, bedarf keiner Klärung, da in diesem Zeitraum keine Zuordnungsentscheidung einer zuständigen Stelle ergangen ist. Ab dem
- Oktober 1990 gilt das Kommunalvermögensgesetz nur noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV. Dabei ist hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung zu den maßgeblichen Zeitpunkten
- Oktober 1989 und
- Oktober 1990 zu unterscheiden: Randnummer 20
- Das Flurstück 130/1 war unstreitig durchgängig landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom
- Mai 2002 – VG 27 A 260.01 –, vom
- Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 – und vom
- Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Angesichts dieser Nutzung besteht auch kein Zweifel am Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt gemäß § 3 der
- DVO-TreuhG (zur Rechtsstellung vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1996 – BVerwG 7 C 26.95 –, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 10). Der Klägerin steht schließlich auch kein Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 EV zu, der in der vorliegenden Fallgestaltung auch ohne fristgemäßen Restitutionsantrag berücksichtigt werden könnte (VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2016 – VG 29 K 138.14 –, juris Rn. 30), denn es ist nicht belegt, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Grundstücke dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, da nicht festgestellt werden kann, dass das Vermögen der Schule kommunales Vermögen war (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- September 2014 – VG 29 K 124.14 – juris). Randnummer 21
- Hinsichtlich des Flurstücks 162/3 lässt sich hingegen eine landwirtschaftliche Nutzung, mithin die Voraussetzungen des § 3 der
- DVO-TreuhG am
- September 1990, dem Tag des In-Kraft-Tretens der Vorschrift, nicht feststellen. Randnummer 22 Aus dem von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eingereichten Luftbild mit den eingezeichneten Flurstücksgrenzen ergibt sich angesichts des Zuschnittes der Nachbarflurstücke, dass sich auch das ursprüngliche Flurstück 162 wie diese etwa 100 m in Nord-Süd-Richtung, und zwar entlang der M...Straße/L... , erstreckt haben muss. Demnach handelt es sich bei den nördlich an das streitige Flurstück anschließenden Grundstücken um die Flurstücke 162/1 und 162/2, die inzwischen in zwei kleinere – mutmaßlich die Teilflächen des Flurstücks 162/2 – und ein größeres Grundstücke geteilt wurden. Diese sind auf dem dem Entscheid beigefügten elektronischen Ausdruck des Bestandsblattes 78, Stand
- Juni 1990, nicht mehr enthalten. Die beiden kleineren sind mit je einer Doppelhaushälfte und das größere mit einem freistehenden Haus bebaut. Dies spricht dafür, dass die Flurstücksteilung von vornherein darauf ausgerichtet war, eine vormalig landwirtschaftlich genutzte Fläche am Ortsrand für eine Eigenheimbebauung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die Nutzerbezeichnung „225“ in dem elektronischen Ausdruck des Bestandsblattes 78 nach Angaben der Beigeladenen für die LPG (P) F...steht, heißt dies nicht, dass es sich zum maßgeblichen Stichtag noch um eine landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. § 3 der
- DVO-TreuhG handelte. Ebenso wenig folgt dies daraus, dass dieser Nutzer noch auf einem
- November 2016 angefertigten Computerausdruck verzeichnet ist. Vielmehr lässt der Umstand, dass noch zu diesem Zeitpunkt eine spätestens seit dem
- Januar 1992 nicht mehr existente LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) verzeichnet ist, auf eine fehlende Aktualisierung dieser Unterlage schließen, was deren Beweiswert minimiert. Schließlich ergibt sich auch aus der 2003 im Grundbuch eingetragenen Nutzungsart nichts für die Verhältnisse am
- September 1990; vielmehr lässt dies angesichts der (spätestens) seit 1977 im Grundbuch und noch 1993 im Kaufvertrag angegeben Nutzungsart eher darauf schließen, dass sich nach der Veräußerung an eine Privatperson zum Zwecke der Bebauung deren Pläne für eine Bebauung zerschlagen haben. Randnummer 23 Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Zuordnungsanspruch der Klägerin nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV bestünde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Darum gehören derartige Grundstücke nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zum kommunalen Verwaltungsvermögen und auch nicht zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG. Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt. An einer kommunalen Aufgabe fehlt es dann, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Insbesondere der Umstand des Verkaufs zeigt, dass die weitere Entwicklung eines solchen Gebietes nicht (mehr) als öffentliche Aufgabe anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2006 – BVerwG 3 B 124.05 –,
Art 22EV Nr.
41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die hier offenbar vorgesehene Veräußerung zum Zwecke der Errichtung von Wohnhäusern. Randnummer 24 Ein Restitutionsanspruch ist ebenso wie beim Flurstück 130/1 nicht gegeben. III. Randnummer 25 Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht berufen (BVerwG, Urteil vom
- April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris Rdnr. 25), zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht (VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2016, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Zwar mag in den Fällen, in denen die Herausgabe der unvertretbaren Sache nicht mehr möglich ist, sondern es nur noch um Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 VZOG geht, der Ausgleichsgedanke des § 48 Abs. 3 VwVfG bereits im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen sein. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausgleich vorliegen. Insbesondere ist ein Verbrauch der vereinnahmten Mittel nicht nachgewiesen, denn dazu müsste auch nachgewiesen werden, dass dem Vermögen der Klägerin keine Gegenleistung zugeflossen ist, wozu auch die Befreiung von Verbindlichkeiten gehört. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, wenn die Mittel dem nach dem Gesamtdeckungsprinzip geführten allgemeinen Haushalt zugeflossen sind (VG Berlin, Urteil vom
- März 2012 – VG 29 K 135.12 –, juris m.w.N.). Etwas anderes könnte bezogen auf das Flurstück 130/1 gelten, wenn für die Verwendung des Kaufpreises für die Röhrenrutsche ein Zweckbindungsvermerk nach § 17 ThürGmHV vorgelegen hätte, wozu die Klägerin aber trotz gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen hat. IV. Randnummer 26
- Hinsichtlich des Flurstücks 130/1 ist die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Allerdings führt das Fehlen des Vertrauensschutzes nicht ohne Weiteres dazu, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, dem die gesetzgeberische Wertung zu Grunde liegt, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt, so dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall öffentliche Belange auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen können, doch setzt dies voraus, dass sie mit hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten (BVerwG, Urteil vom
- April 2006, a.a.O.). Ob diese Ermessendirektive hier deshalb nicht anwendbar ist, weil sie sich nur auf Zuordnungsentscheidungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz, nicht jedoch nach dem Kommunalvermögensgesetz bezöge (so VG Berlin, Urteil vom
- März 2010 – VG 27 A 327.08 –, n.v.), mag angesichts der Eingliederung der Ansprüche aus letzterem Gesetz in ersteres (§ 1 Abs. 1 VZOG) und dem Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, eine unendliche Fortsetzung von Zuordnungsverfahren zu verhindern (BVerwG, Urteil vom
- April 2006, a.a.O.), zweifelhaft erscheinen, kann aber offen bleiben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Frist gegenüber der Beigeladenen bzw. der Treuhandanstalt, von der sie ihren Anspruch ableitet, zu laufen begonnen hat. Soweit die Treuhandanstalt am
- November 1990 von dem Entscheid Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar, auf welche Weise er ihr zugegangen ist, so dass sich auch nicht feststellen lässt, ob dem Zugang der für die Wirksamkeit ihr gegenüber notwendige Zustellungswillen zu Grunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1963 – BVerwG 5 C 198.62 –, BVerwGE 16, 165 = juris Rn. 15; Engelhardt/App, VwZG,
- Aufl., § 8 Rn. 1 m.w.N; Sadler, VwZG,
- Aufl., § 8 Rn. 29). Zudem war zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG noch nicht existent, konnte also keine Warnfunktion auslösen, dass Rechtsverlust droht. Soweit die Beigeladene nach Kenntnis der Eintragung der Klägerin am
- Oktober 2001 bei der seinerzeit zuständigen Zuordnungsstelle die Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung nach § 8 Abs. 4 VZOG beantragte, ging sie nach dem Wortlaut dieses Antrags ersichtlich davon aus, dass der Entscheid des Landrats wegen des vorherigen Eigentumsübergangs nach § 3 der
- DVO-TreuhG ins Leere ging, so dass sie damit keine sie betreffende Regelungswirkung anerkannt hat, was zur Bestandskraft ihr gegenüber hätte führen können (BVerwG, Urteil vom
- April 2013 – BVerwG 3 C 19.12 –, Rn. 17, juris). Randnummer 28 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme ist vorliegend eingehalten worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt. Die maßgebliche Äußerung der Klägerin datiert vorliegend jedoch erst vom
- Februar
- Die Jahresfrist war daher bei Erlass des Bescheides vom
- November 2016 noch nicht abgelaufen. Randnummer 29 Die Beigeladene hat schließlich ihren Zuordnungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom
- August 2011 – BVerwG 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Vorliegend fehlt es an einem Verhalten der Beigeladenen, auf Grund dessen die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass jene ihren Zuordnungsanspruch nicht mehr geltend machen würde. Der Zeitablauf allein reicht dazu nicht aus. Allein der Umstand, dass die Beigeladene angesichts der langjährigen Untätigkeit der Zuordnungsstelle nicht intensiver auf Bescheidung gedrängt hat, lässt nicht erkennen, dass sie das Interesse an einer Bescheidung verloren hätte. Zudem ist nicht erkennbar, dass sie dieses Verhalten in einer für die Klägerin wahrnehmbaren Weise an den Tag gelegt hätte. Randnummer 30 Nach diesem Ergebnis ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid (dazu BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –,
Art 21EV Nr.
58 = juris Rn. 10) bezweckten Vermögensübergang auf die Beigeladene durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden ( VG Berlin, Urteil vom
- August 2016 – 29 K 266.14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 31
- Hinsichtlich des Flurstücks 162/3 ist der Bescheid hingegen rechtswidrig. Die Beklagte hat die Ausübung ihres Rücknahmeermessens maßgeblich tragend darauf gestützt, einen rechtmäßigen Zustand herstellen zu wollen. Dies setzt aber voraus, dass der Beigeladenen ein eigener Zuordnungsanspruch zusteht, was hier – wie oben ausgeführt – mangels des Nachweises landwirtschaftlicher Nutzung am
- September 1990 nicht der Fall ist. Da somit die Rücknahme des Entscheides des Landrats jedenfalls zum Zwecke der Übertragung auf die Beigeladene einen rechtswidrigen Zustand durch einen anderen ersetzt, kann die Ermessenentscheidung keinen Bestand haben. Dieser Ermessensfehler lässt sich auch nicht dadurch heilen, dass der Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 EV) im Grundsatz davon ausgeht, dass das ehemals volkseigene Vermögen, das nicht dem Verwaltungsvermögen unterfällt, der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt, bis es durch Bundesgesetz wertmäßig zur Hälfte zwischen dem Bund und den neuen Ländern aufgeteilt wird (BVerfG, Beschluss vom
- November 2004 – 2 BvR 414/02 –, BVerfGK 4, 223 = juris Rn. 12), denn dies rechtfertigt nicht die Zuordnung an die Beigeladene. Vielmehr wäre zuordnungsberechtigt der Bund selbst, der aber in Art. 6 des Finanzvermögen-Staatsvertrages (Gesetz vom
- Juni 2013, BGBl. I S. 1858) auf die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG verzichtet hat. V. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364504