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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 45/18 Urteil Verweisbarkeit eines Briefzustellers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwer

Verweisbarkeit eines Briefzustellers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Orientierungssatz 1. Nach § 240 Abs. 1 SGB 6 hat der vor dem 2. 1. 1961 Geborene Ansp

§ 1246Nr 158; BSG Soz

R 3-2200 § 1246 Nr 55, 61 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin deren seit Juli 1980 bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Briefzustellerin zugrunde zu legen. Diesen Beruf kann die Klägerin – was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht mehr ausüben, da ihr aus gesundheitlichen Gründen nach der plausiblen und auch das Berufungsgericht überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen M nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Witterungsschutz zumutbar sind. Hiermit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar und für die sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Randnummer 15 Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die ständige Rspr des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Arbeiterberufe durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 =

§ 1246

Nr 132; BSG

§ 1246Nr 138, 140).

Randnummer 16 Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33). Randnummer 17 Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12):

(1)Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung bzw einen vergleichbaren Ausbildungsberuf in der DDR erlernt und bisher ausgeübt hat (vgl BSGE 55, 45 =

§ 1246

Nr 107; BSGE 59, 201 =

§ 1246

Nr 132; BSG

§ 1246Nr 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 1).

(2)Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen (vgl zB BSG

§ 1246

Nr 53, 68; BSGE 58, 239 =

§ 1246

Nr 129; BSG

§ 1246

Nr 150; BSGE 65, 169 =

§ 1246Nr 168; BSG, Urteil vom 1.

September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - juris). Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - juris). Es kommt auf das Gesamtbild an.

(3)Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG

§ 1246

Nr 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 =

§ 1246

Nr 16; BSGE 56, 72 =

§ 1246

Nr 111; BSGE 58, 239 =

§ 1246Nr 129; BSG, Urteil vom 3.

Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13).

(4)Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12). Randnummer 18 Die Klägerin hatte in der DDR eine mehr als zweijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für Betrieb und Verkehr des Post- und Zeitungswesens abgeschlossen. Sie hat diesen Beruf, der der Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb nach Maßgabe der Verordnung vom
  1. Februar 1979 (BGBl I 242) gleichzusetzen war (vgl berufskundliches Gutachten L vom
  2. März 2017) indes nicht vollwertig bis zuletzt ausgeübt, sondern war (vgl Änderungsvertrag vom
  3. August 1980: „Arbeitsplatzwechsel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit für das Kind“) bereits seit
  4. Juli 1980 aus familiären, dh nicht gesundheitlichen Gründen (nur) noch als Briefzustellerin beschäftigt, und zwar bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung durch die DPAG zum
  5. Juli
  6. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nach Auskunft der DPAG vom
  7. Mai 2016 und der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der DPAG vom
  8. Januar 2017 aus dem Verfahren – S 1 R 185/16 – (SG Frankfurt/Oder) um eine Tätigkeit, die bereits nach einer Anlernzeit von zwei Wochen vollwertig verrichtet werden kann und sich damit als ungelernte Tätigkeit darstellt. Letztmalig hatte die Klägerin in vollem Umfang als Facharbeiterin bis
  9. Juli 1980 gearbeitet. Ihr Lehrberuf war daher für das versicherte Arbeitsleben nicht allein oder überwiegend bestimmend und charakteristisch, so dass ihr Erwerbsleben nicht dem einer ausgebildeten Facharbeiterin entsprach. Sie kann dem Leitberuf des Facharbeiters mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung daher nicht zugeordnet werden (vgl BSG, Urteil vom
  10. April 1989 – 5 RJ 8/88 =

§ 1246Nr 165).

Randnummer 19 Die tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 3 des zum maßgebenden Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl BSG, Urteil vom

  1. Juni 1997 – 13 RJ 73/96 – juris; BSG, Urteil vom
  2. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R = SozR 3-2600 § 43 Nr 23 – Rn 25) anwendbaren Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der DPAG vom
  3. Juni 2003 (ET-DPAG) ändert hieran nichts. Diese Entgeltgruppe umfasst Tätigkeiten, die in der Regel eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung bzw entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung voraussetzen (Richtbeispiele: ua Briefzusteller). Randnummer 20 Nach der Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist die Eingruppierung einer Tätigkeit in dem einschlägigen Tarifvertrag zwar geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln (vgl BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (vgl BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind (vgl zB BSG, Urteil vom
  4. August 1994 - 13 RJ 3/94 - juris) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Randnummer 21 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Berufsart „Briefzusteller“ als „Richtbeispiel“ in die Entgeltgruppe 3 nicht den Schluss zulässt, dass dieser Tätigkeit die Qualität einer Facharbeitertätigkeit beigemessen werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits nach zwei Wochen Anlernzeit eine entsprechende Eingruppierung zur Folge hat (vgl Auskunft der DPAG vom
  5. Januar 2017 aus dem Verfahren – S 1 R 185/16 – SG Frankfurt/Oder). Auch Höhergruppierungen der Klägerin, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit beruhten, zuletzt in die Stufe 8, sind qualitätsfremd und daher unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom
  6. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Rn 31). Hinzu kommt, dass aufgrund der auf die Klägerin anwendbaren Besitzstandsregelungen (vgl § 30 Abs. 1 ETV-DPAG) des Anhangs 1 Anlage 3 zum ETV-DPAG für den „fiktiven Eingruppierungsverlauf“ der Klägerin bei ständigem Einsatz auf einem beamtenbewerteten Arbeitsposten am
  7. Dezember 2000 (hier nach der Besoldungsgruppe A 5) eine Eingruppierung in die Lohngruppe 8 nach vierjähriger Dienstzeit erfolgte (vgl den von der Klägerin hergereichten entsprechenden „Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Lohn“ vom
  8. Juli 2000). Auch diese auf der Ausübung der Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten beruhende Einstufung kennzeichnet indes keine höhere Qualität der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit als Briefzustellerin (vgl zum Ganzen BSG aaO). Randnummer 22 Der Klägerin kommt daher kein Berufsschutz als Facharbeiterin zu. Sie ist der Gruppe der Ungelernten bzw allenfalls der Gruppe der Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen. Ihr sind somit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar, die sie mit ihrem verbliebenen, mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen noch ausüben kann, ohne dass ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit zu bezeichnen ist. In Betracht kommen insoweit Tätigkeiten aus dem Arbeitsfeld der leichten Bürohilfsarbeiten bzw der leichten Montier- und Sortierarbeiten, die die Klägerin in einer Zeit der Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). Randnummer 23 Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte bzw kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von BU– wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbs 2 SGB VI). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364965

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