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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 576/17 Urteil Aufhebung eines nach Erledigung eines Widerspruchsverfahrens ergangenen Widerspr

Aufhebung eines nach Erledigung eines Widerspruchsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides durch das Sozialgericht Orientierungssatz Eine nach Stattgabe der Behörde im Widerspruchsverfahren anerkannte Kostenrechnung ist zugleich als Erklärung der vollumfänglichen Erledigung des Widerspruchsverfahrens auszulegen. Damit ist der erhobene Widerspruch in der Hauptsache erledigt. Eine dennoch erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs durch die Behörde ist infolgedessen rechtswidrig. Eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde gemäß § 85 Abs. 2 SGG setzt ein noch unerledigtes Vorverfahren aufgrund eines wirksamen Widerspruchs voraus. Der Widerspruchsbehörde ist nach Erledigung des Widerspruchs in der Hauptsache eine mit § 131 Abs. 1 S. 3 SGG vergleichbare Befugnis zur Fortsetzungsfeststellung nicht eingeräumt (BVerwG Urteil vom

  1. 1980, I C 54.75). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. Juni 2017, S 9 R 4458/15, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Juni 2017 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  4. August 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten. Randnummer 2 Die 1945 geborene Klägerin ist Witwe des 1939 geborenen und am 2011 an den Folgen eines Arbeitsunfalls (Wegeunfall mit dem Motorrad mit anschließender Querschnittslähmung) verstorbenen Versicherten W G. Die Ehe bestand seit
  5. Randnummer 3 Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  6. Juli 2011 antragsgemäß für die Zeit ab
  7. Juni 2011 große Witwenrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 474,64 €. Die Beigeladene bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  8. August 2011 ab dem Todestag bis
  9. Juni 2011 Witwenrente in Höhe von monatlich 1.133,74 €, vom
  10. Juli 2011 bis
  11. August 2011 in Höhe von 1.144,96 € monatlich und anschließend ab
  12. September 2011 in Höhe von 686,98 € monatlich. Sie informierte die Beklagte zugleich über die durch sie bewilligte Hinterbliebenenrente sowie darüber, dass sich die Nachzahlung für die Zeit vom
  13. Mai bis
  14. August 2011 auf 3.679,67 € belaufe und wegen eines eventuellen Erstattungsanspruchs der Beklagten einbehalten würde. Randnummer 4 Die Beklagte berechnete die große Witwenrente mit Bescheid vom
  15. September 2011 ab
  16. Juni 2011 neu, errechnete für die Zeit vom
  17. Juni bis
  18. Oktober 2011 eine Überzahlung in Höhe von 3.130,52 € und forderte von der Klägerin die Erstattung dieses Betrages. Der Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem
  19. Juni 2011 aufgehoben, weil die Unfallrente anzurechnen sei. Die dadurch entstehende Überzahlung würde mit der einbehaltenen Nachzahlung der Unfallrente im Rahmen des Erstattungsanspruchs verrechnet werden. Aufgrund der rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf Unfallrente bestehe für den Nachzahlungszeitraum der Unfallrente kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger, der Beigeladenen, so dass die Höhe der von ihr gezahlten Rente für den Zeitraum der Nachzahlung der Unfallrente rechtmäßig bleibe. Ab dem Zeitpunkt der laufenden Zahlung der Unfallrente wirke sich die Unfallrente mindernd auf die Höhe der Rente aus. Randnummer 5 Auf den von der Beklagten der Beigeladenen gegenüber erhobenen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom
  20. Juni bis
  21. Oktober 2011 erstattete die Beigeladene der Beklagten wegen der erforderlichen zeitlichen Kongruenz der Leistungen nur 2.212,02 € für die Zeit vom
  22. Juni bis
  23. August 2011 und zahlte die darüber hinaus einbehaltenen 1.467,65 € an die Klägerin aus. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  24. Oktober 2011 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung einer restlichen Überzahlung in Höhe von 918,50 € für die Zeit vom
  25. September bis
  26. Oktober 2011, die von der Beigeladenen nicht erstattet worden sei. Die Klägerin widersprach „dem Bescheid vom 5.10.11“ (Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
  27. Oktober 2011, mit dem jener darüber hinaus „in Fortsetzung des gegen den Bescheid vom 6.9.11 rechtshängigen Vorverfahrens“ Akteneinsicht sowie die Überprüfung der dem Versicherten bis zum
  28. Mai 2011 gewährten Rente begehrte). Mit Rentenbescheid vom
  29. März 2012 leistete die Beklagte der Klägerin auf die vom
  30. Oktober 1993 bis
  31. Januar 2004 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Nachzahlung in Höhe von 282,57 €. Mit dem Rentenbescheid vom
  32. April 2012 stellte die Beklagte die dem Versicherten gewährte Regelaltersrente neu fest und leistete für die Zeit vom
  33. Januar 2007 bis
  34. Mai 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 13,03 €. Mit Bescheid vom
  35. April 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die große Witwenrente ab
  36. Juni 2011 neu fest. Die Nachzahlung vom
  37. Juni 2011 bis
  38. Mai 2012 betrage 31,08 € und für die Zeit ab
  39. Juni 2012 würden laufend monatlich 40,78 € gezahlt. Die Rente vermindere sich ab
  40. Juni 2011 wegen des Zusammentreffens mit Leistungen aus der Unfallversicherung. Wegen der Berechnung der Nachzahlung wurde mit dem Bescheid auf die beigefügten Anlagen 1 und 7 verwiesen. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom
  41. März 2012,
  42. April 2012 und
  43. April 2012 Widerspruch. Mit Bescheid vom
  44. September 2012 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Übergangszuschlags ab und mit Bescheid vom
  45. Oktober 2012, die Rente des Versicherten nach einem am
  46. Oktober 1969 eingetretenen Leistungsfall auf der Grundlage des AVG zu berechnen. Mit Bescheid vom
  47. November 2012 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab
  48. Juni 2011 neu fest und errechnete für die Zeit ab
  49. Januar 2013 einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 31,44 € unter Anrechnung der Unfallrente. Randnummer 7 Der Prozessbevollmächtigte erwog mit Schreiben vom
  50. Januar 2013 gegenüber der Beklagten, die Vorverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sofern seine Hypothese zutreffe, dass die Bescheide vom
  51. März 2012,
  52. und
  53. April 2012 sowie vom
  54. November 2012 Gegenstand des Vorverfahrens geworden seien, „so dass im Rahmen rechtshängiger Widerspruchsverfahren abgeholfen“ sei. Die Beklagte bestätigte unter dem
  55. Januar 2013 die mit Schreiben vom
  56. Januar 2013 vorgenommenen Rücknahme der noch anhängigen Widersprüche vom
  57. Oktober 2011,
  58. April und
  59. Oktober 2012 und erklärte mit Bescheid vom
  60. Januar 2013 die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Ausgaben dem Grunde nach für erstattungsfähig. Mit Schreiben vom
  61. Februar 2013 stellte sie auf Bitten des Prozessbevollmächtigten klar, dass insgesamt nur ein Widerspruchsverfahren anhängig gewesen sei, nachdem alle nach dem Widerspruch vom
  62. Oktober 2011 erteilten Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Der Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin die Kostenerstattung (Kostenantrag vom
  63. Februar 2013), woraufhin die notwendigen Aufwendungen für das insgesamt abgeschlossene Widerspruchsverfahren in vollem Umfang erstattet wurden (Bescheid vom
  64. Juni 2013). Randnummer 8 Mit einem Schreiben vom
  65. Februar 2015 mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung der Überzahlung in Höhe von 918,50 € an. Der Prozessbevollmächtigte wandte ein, dass den Bescheiden vom
  66. September 2011,
  67. Oktober 2011 und
  68. Oktober 2011 widersprochen worden sei. Eine Hauptsachenerledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung sei nicht abgegeben worden. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  69. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  70. Oktober 2011 zurück; ein Widerspruch gegen den Bescheid vom
  71. September 2011 liege nicht vor. Randnummer 10 Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom
  72. Juni 2017 abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
  73. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  74. August 2015 sei unbegründet. Die Beklagte habe den aufgrund der Erfüllungsfiktion rechtmäßigen Bescheid vom
  75. Juli 2011 zu Recht aufgehoben. Sie habe als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Ersatzansprüche gegen die Beigeladene gehabt, die ihrerseits die laufenden Zahlungen zum September 2011 aufgenommen habe. Der Ersatzanspruch und die Erfüllungsfiktion hätten am
  76. August 2011 geendet. Randnummer 11 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht insbesondere geltend, der Bescheid vom
  77. September 2011 sei erledigt. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  78. Juni 2017 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  79. August 2015 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung, über die der Senat entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat entscheiden können und mit der die Klägerin entsprechend ihrer vor dem SG erhobenen Klage den Widerspruchsbescheid vom
  80. August 2015 isoliert anficht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  81. August 2015, der die Klägerin selbständig beschwert, ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Zwar bilden Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemäß § 95 SGG grundsätzlich eine Einheit. Danach ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ist indes das Vorverfahren, wie hier, bereits vor Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen, dann liegt kein wirksamer Widerspruch mehr vor, so dass ein gleichwohl den vermeintlichen Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid eine selbständige Beschwer enthält, der sodann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann (vgl. BSG, Urteil vom
  82. August 1996 – 9 RV 10/95 – juris Rn. 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  83. Auflage 2017 Rn. 3ff. m.w.N.). Randnummer 18 Offenbleiben kann hier, ob es sich – wie vom SG angenommen – bei dem Schreiben der Beklagten vom
  84. Oktober 2011, mit dem jene eine Restforderung gegenüber der Klägerin in Höhe von 918,50 € nach zwischenzeitlicher Teilerstattung durch die Beigeladene geltend gemacht hatte, um einen Verwaltungsakt – den „Ausgangsbescheid“ – handelte. Dahinstehen kann für das vorliegende Verfahren auch, dass sich der Rentenbescheid vom
  85. September 2011, der u.a. eine Überzahlung zulasten der Klägerin in Höhe von 3.130,52 € feststellte, die insgesamt mit Leistungen der Beigeladenen verrechnet werden sollte, aufgrund der Neufeststellung der Rente ab
  86. Juni 2011 durch den Bescheid vom
  87. April 2012, der für die Zeit vom
  88. Juni 2011 bis zum
  89. Mai 2012 nur noch eine Nachzahlung in Höhe von 31,08 € zugunsten der Klägerin regelte, gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vollständig erledigt haben dürfte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  90. August 2005 – B 4 RA 21/04 R – juris Rn. 34). Denn soweit die Klägerin „gegen den Bescheid vom
  91. Oktober 2011“ Widerspruch erhoben hatte (Schreiben vom
  92. Oktober 2011), hatte sich dieser jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom
  93. August 2015 erledigt. Nachdem die sachkundig vertretene Klägerin der Beklagten gegenüber die Erklärung der Hauptsachenerledigung nach zwischenzeitlichem Erlass der Bescheide vom
  94. März 2012,
  95. und
  96. April 2012 sowie vom
  97. November 2012 zunächst in Aussicht gestellt hatte (Schriftsatz vom
  98. Januar 2013), ist ihre auf den Bescheid der Beklagten vom
  99. Januar 2013 (Kostengrundanerkenntnis) sowie das klarstellende Schreiben vom
  100. Februar 2013 einschränkungslos gestellte Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren (Rechnung vom
  101. Februar 2013) zugleich als Erklärung der vollumfänglichen Erledigung u.a. ihres Widerspruchs vom
  102. Oktober 2011 auszulegen. Dies folgt aus dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt (vgl. BSG, Urteil vom
  103. Februar 2017 – B 11 AL 2/16 R – juris Rn. 15; B. Schmidt, a.a.O. § 83 Rn. 5). Der Widerspruch war damit in der Hauptsache erledigt – ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom
  104. September 2011 war von vornherein von der Klägerin nicht erhoben worden – und das Widerspruchsverfahren mithin beendet, welchem die Beklagte mit der Erstattung der Kosten im (gesamten) Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Kostenfestsetzungsbescheid vom
  105. Juni 2013) Rechnung trug und mit ihrem Schreiben vom
  106. April 2015 der Klägerin gegenüber erneut bestätigte. Bei dieser Sachlage war die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin „gegen den Bescheid vom 05.10.2011“ mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid rechtswidrig (arg. e. § 85 Abs. 2 SGG). Denn eine – hier: nicht abhelfende – Entscheidung der Widerspruchsbehörde gemäß § 85 Abs. 2 SGG setzt ein noch unerledigtes Vorverfahren aufgrund eines wirksamen Widerspruchs voraus (vgl. § 83 SGG). Aufgrund dessen hat die Behörde sodann nachzuprüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes rechtmäßig ist oder nicht. Dagegen ist ihr aufgrund der §§ 83 ff. SGG nicht die Befugnis eingeräumt, auch darüber verbindlich zu entscheiden, ob ein erledigter – vermeintlicher – Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist, weil der Widerspruchsbehörde nach Erledigung des Widerspruchs in der Hauptsache eine mit § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vergleichbare Befugnis zur Fortsetzungsfeststellung nicht übertragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  107. Februar 1967 – I C 49.64 – juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom
  108. Juli 1980 – I C 54.75 – juris Rn. 20; BSG, a.a.O.). Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364972

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