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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 180/18 B ER Beschluss Krankenversicherung - unständige Beschäftigung - Fortsetzung der freiwill

Obsah (8)§ 86b§ 86a§ 240§ 188§ 19§ 186§ 232§ 8

Krankenversicherung - unständige Beschäftigung - Fortsetzung der freiwilligen Krankenversicherung Leitsatz Zur Feststellung einer unständigen Beschäftigung. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

§ 86bAbs.

1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig, weil sie sich gegen die Festsetzung von Beiträgen richtet. Insofern hat er – abweichend vom Regelfall des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG – gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 3 2.) Der zulässige Antrag ist auch begründet. Inhalt der Begründetheitsprüfung ist eine – auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – vorzunehmende Interessenabwägung, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz

§ 86aAbs.

2 Nr. 1 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse der Antragsgegnerinnen an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung der Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerinnen an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Bedenken bestehen. In diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel nicht anzuordnen. Randnummer 4 3.)

der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Antragsgenerinnen und des Sozialgerichts ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides § 240 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch(SGB V).

§ 240Abs.

1 Satz 1 SGB V setzt die Heranziehung der Antragstellerin zu Beiträgen

dieser Vorschrift voraus, dass sie in dem streitigen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerinnen gewesen ist. Daran bestehen jedoch erhebliche und hier durchgreifende Zweifel. Randnummer 5 a) Zutreffend gehen die Antragsgegnerinnen im Ausgangspunkt ihrer rechtlichen Betrachtungen davon aus, dass die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit und an den Tagen ihrer Arbeit für die Lebenshilfe gGmbH abhängig beschäftigt worden ist und damit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlag. Die weitere Annahme, dass sich die Versicherung der Antragstellerin an den Tagen des streitigen Zeitraumes, an denen sie die Lebenshilfe gGmbH nicht beschäftigte,

§ 188Abs.

4 Satz 1 SGB V als freiwillige Versicherung fortgesetzt habe, ist jedoch

dem dem Senat bekannten Sachverhalt nicht überzeugend. So erscheint nicht ausgeschlossen, dass auf die Antragstellerin § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V Anwendung findet. Danach gilt Satz 1 nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen

§ 19

Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall

gewiesen wird. Hier könnte schon deshalb ein Anspruch auf Leistungen

§ 19Abs.

2 SGB V bestehen, weil die Antragstellerin

den von ihr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen durch die Rahmenverträge vorhersehbar in jedem Monat des streitigen Zeitraums versicherungspflichtig für die Lebenshilfe gGmbH gearbeitet hat und damit – wenn auch zunächst nur für einzelne Tage - einen neuen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall

gewiesen hat. Randnummer 6 b) Die Fortsetzung der gesetzlichen als freiwillige Krankenversicherung außerhalb der Beschäftigungszeiten bei der Lebenshilfe gGmbH dürfte jedoch jedenfalls deshalb ausgeschlossen sein, weil

den von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verträgen mit der Lebenshilfe gGmbH und den Gehaltsmitteilungen für den streitigen Zeitraum eine unständige Beschäftigung vorgelegen haben dürfte.

§ 186Abs.

2 Satz 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats

Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung.

Satz 2 der Vorschrift besteht die Mitgliedschaft (als Versicherungspflichtige) auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. Diese Regel über die Fortdauer der Versicherungspflicht (als unständig Beschäftigte) in der gesetzlichen Krankenversicherung würde hier voraussichtlich zu einer durchgehenden versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen und ihre Belastung mit Beiträgen aus der freiwilligen Krankenversicherung ausschließen. Randnummer 7 c)

§ 232Abs.

3 SGB V ist die Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder

der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsverträgen für die Monate September und November 2015, Januar, Februar und Juni 2016 war sie berufsmäßig durch die im Voraus jeweils für den ganzen Kalendermonat abgeschlossenen Arbeitsverträge vertraglich nur an einzelnen Tagen beschäftigt, die keine zusammenhängende Beschäftigungszeit von mindestens einer Woche bildeten. Nur darauf kommt es für die Annahme einer unständigen Beschäftigung an, nicht dagegen auf die Tatsache, dass die Verträge für einen Kalendermonat geschlossen worden sind, weil es wertungsmäßig keinen Unterschied machen kann, ob für jeden Beschäftigungstag bzw. zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum ein neuer Vertrag oder Monatsverträge abgeschlossen werden. Ob auch für die übrigen Monate Verträge vorliegen, die die gleichen rechtlichen Schlussfolgerungen zulassen, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Verträge nicht klären. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, deren Vorlage

zufordern, weil die beigebrachten Verträge zusammen mit den Gehaltsbescheinigungen ein starkes Indiz bilden, dass für die übrigen Zeiträume aus den fehlenden Verträgen nichts anderes folgt. Die Aufklärung kann insoweit dem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs-, ggf. Klageverfahren) vorbehalten werden. Randnummer 8 d) Das Bestehen einer unständigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum scheitert auch nicht daran, dass die Feststellung der Versicherungspflicht

§ 186Abs.

2 Satz 1 durch die Antragsgegnerin zu 1) (und damit der Beginn der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Antragstellerin als unständig Beschäftigte) bisher nicht festgestellt werden kann. Sollte eine solche Feststellung als förmlicher Verwaltungsakt hier fehlen, könnte es

dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom

  1. Mai 2000 ausreichen, dass die Antragsgegnerin zu 1) von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung durch die Meldung des Arbeitgebers oder der Antragstellerin (vgl. § 199 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Kenntnis erhalten hat; als Tag der Feststellung i.S.d. § 186 Abs. 2 SGB V wäre dann der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingegangen wäre. Denkbar wäre auch, die Feststellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu fingieren (so zu dem Problemkomplex überzeugend Ulmer in: Eichenhofer/v.Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V,
  2. Aufl. 2018, § 186 RdNr. 17). Auch hierzu können und müssen die erforderlichen Ermittlungen im Hauptsacheverfahren

geholt werden. Randnummer 9 d) Schließlich scheitert die Annahme der unständigen Beschäftigung für den gesamten streitigen Zeitraum hier nicht von vornherein daran, dass die Antragstellerin z.T. in einzelnen Monaten nur gegen ein Entgelt von weniger als 450,00 € für die Lebenshilfe gGmbH gearbeitet hat (vgl. hierzu nochmals Ulmer a.a.O. RdNr. 15). Denn

§ 8Abs.

1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) liegt eine entgeltgeringfügige Beschäftigung nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Die vom Gesetz geforderte Feststellung der Regelmäßigkeit ist nicht durch eine Ex-post-Betrachtung, sondern durch eine Prognose zu Beginn der Tätigkeit des Versicherungspflichtigen zu bestimmen, zumal es sich hier, belegt durch die Rahmenvereinbarungen für Aushilfskräfte, um eine für den Zeitraum vom

  1. Mai 2015 bis zum
  2. Juni 2016 bzw.
  3. April 2017 geplante Vertragsbeziehung längerer Dauer gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung der Antragstellerin schon bei ihren Beginn als geringfügige geplant war, sind weder den Rahmenverträgen vom
  4. Mai 2015 und
  5. Mai 2016 zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Dementsprechend überstieg das monatlich erzielte Einkommen der Antragstellerin in den Monaten Juli, November und Dezember 2015, März, Juli, August und Oktober 2016 die Grenze von 450,00 €. Randnummer 10 4.) Die Antragsgegnerinnen werden im Widerspruchsverfahren nicht nur die vom Senat in diesem Beschluss genannten Aufklärungsmaßnahmen

zuholen haben, sondern für den Fall, dass sie den Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid zurückweisen wollen, diesen auch dahin präzisieren müssen, welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für welchen Monat der streitigen Zeit verlangt werden und dies mit einer genauen Auflistung der Tage in der Beschäftigtenpflichtversicherung und in der ggf. angenommenen freiwilligen Versicherung begründen müssen. Nur dadurch würde der Bescheid bestimmt genug. Auch im Hinblick auf das Fehlen dieser hinreichenden Bestimmtheit des Bescheids sieht sich der Senat – abgesehen von den oben erörterten Gesichtspunkten - gehindert, die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nur teilweise anzuordnen. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 12 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001364996

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