Bescheid vom 14. Dezember 2016 lehnte es das Bundesamt ab, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 4 Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht
Urteil vom
wirkung eines Dolmetschers einen weiteren Asylantrag. Dabei kreuzte er auf dem Vordruck des Bundesamtes die Frage, ob er neue Gründe nennen könne, die sich erst nach Abschluss des Erstverfahrens ergeben hätten,
„ja“ an. Er fügte hinzu, dass er seine neuen Gründe nur über seinen Anwalt angeben wolle. Die weitere Frage auf dem Vordruck, ob er neue Beweismittel oder Dokumente habe, die belegen könnten, dass ihm im Herkunftsland Gefahren drohten, kreuzte er
„nein“ an. Randnummer 6 Am
teilte, dass der Antragsteller am 1. April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde begonnen habe. Seines Erachtens bezeuge der Antragsteller seinen christlichen Glauben sowohl im persönlichen als auch im öffentlichen Kontext. Randnummer 7 Das Bundesamt lehnte den Antrag
Bescheid vom
, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am 30. Juli 2018 Klage (VG 3 K 399.18 A) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihm drohe wegen seiner identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum Verfolgung im Iran. Er wirke im Rahmen seines Bundesfreiwilligendienstes in sonntäglichen Gottesdiensten und bei der Gestaltung der offenen Abendessen der Gemeinde
. II. Randnummer 10 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit
Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf sie übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – ). Randnummer 11 Der (wörtliche) Antrag des anwaltlich vertretenen iranischen Antragstellers, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 399.18 A gegen die Abschiebungsandrohung vom 14. Dezember 2016 anzuordnen, Randnummer 13 hat keinen Erfolg. Randnummer 14 1. Der Antrag ist sachdienlich auszulegen, §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Der Antragsteller verfolgt
seinem Antrag das Ziel, dass die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung vom
rechtskräftigem Urteil (VG 3 K 877.16 A) ihre Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Randnummer 16 Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller sein Begehren nur
einem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen kann, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde
zuteilen, dass sie ihn vorläufig nicht auf Grund der
der Ablehnung seines Folgeantrags ergangenen
teilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abschieben darf. Sein wörtlich gestellter Antrag ist entsprechend umzudeuten. Randnummer 17 Grundlage für den Vollzug der Abschiebung ist im Falle des Antragstellers die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. Dezember 2016 in Verbindung
der an die Ausländerbehörde gerichteten
teilung des Bundesamtes vom 12. Juli 2018, ein weiteres (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Da die
teilung selbst keine Regelung enthält, stellt sie keinen Verwaltungsakt dar. Eine in der Hauptsache allein gegen die
teilung gerichtete Anfechtungsklage wäre daher nicht statthaft. Entsprechend kann der Antragsteller eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht unmittelbar über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, der nach der Kollisionsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu stellen wäre. Randnummer 18 Zwar gehen Teile der Rechtsprechung gleichwohl davon aus, dass die Abschiebung in der vorliegenden Konstellation vorläufig durch eine erfolgreiche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verhindert werden könne. Dies wird damit begründet, dass das Bundesamt bei einer Stattgabe die Ausländerbehörde entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis setzen müsse. Daher bedürfe es für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes keines Rückgriffs auf § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss vom
der
teilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG als Grundlage der drohenden Abschiebung andererseits um verschiedene Streitgegenstände. Dies verdeutlicht der Vergleich
dem Fall, in welchem das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 4 AsylG eine neue Abschiebungsandrohung erlässt. Einstweiliger Rechtsschutz wird in dieser Konstellation isoliert allein
Blick auf die Abschiebungsandrohung geprüft. Einer darüber hinaus gehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bedarf es zur vorläufigen Abwehr der Vollziehung der Abschiebung nicht. Ein Grund, weshalb hier eine andere Beurteilung angezeigt sein soll, drängt sich nicht auf (vgl. Dickten, in: Beck-OK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,
G nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall anzuwenden, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist (zu diesem Prüfungsmaßstab im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung: BVerfG, Kammerbeschluss vom
den Belangen des Staates zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind. Diese Erwägung trifft ebenso zu, wenn das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat. Randnummer 23 Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Randnummer 24
VfG – liegen nicht vor. Randnummer 27 Das Bundesamt ist im Bescheid vom
, dass der Antragsteller am 1. April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde begonnen habe. Weiterhin teilt der Pastor darin seine Einschätzung
, wonach der Antragsteller seinen christlichen Glauben sowohl im persönlichen als auch im öffentlichen Kontext bezeuge. Er berichte im persönlichen Gespräch über seinen Glauben, über Gebete und Gebetserhörungen. Er wirke aktiv an öffentlichen Gottesdiensten
, übernehme im Gottesdienst Moderationen und Gebete, außerdem engagiere er sich öffentlich im Gemeindeleben. Randnummer 29 Die in dem Schreiben das Pastors zum Ausdruck kommende Einschätzung zur religiösen Einstellung des Antragstellers und der Umstand, dass dieser seit April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde absolviert, begründen keine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Randnummer 30 Der Antritt des Bundesfreiwilligendienstes in der Gemeinde stellt keinen Umstand dar, der dazu führt, dass die Verfestigung des christlichen Glaubens des Antragstellers neu zu bewerten ist. Randnummer 31 Der Antragsteller hatte bereits seinen Asylerstantrag im Februar 2016 u.a. damit begründet, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert sei. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes hatte das Gericht im Klageverfahren VG 3 K 877.16 A darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben konvertiert ist.
dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2018 hat das Gericht dies verneint. Dabei hat das Gericht den Antragsteller persönlich angehört. Es hat seinem Urteil u.a. zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller getauft ist, seit längerer Zeit regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besucht, an der Bibelklasse teilnimmt und beabsichtigt, an einem Integrationsprojekt der Gemeinde teilzunehmen. Das Gericht hat das Engagement des Antragstellers im Umfeld der Gemeinde umfassend gewürdigt. Dabei hat das Gericht auch die Angaben des Pastors L... der Gemeinde zur Kenntnis genommen, der in der mündlichen Verhandlung berichtet hatte, dass die iranischen Gemeindemitglieder über den Bundesfreiwilligendienst in einem Café-Projekt
arbeiten könnten, wofür auch der Antragsteller „im Gespräch“ gewesen sei. Zudem hat das Gericht im Urteil die Einschätzung von Pastors L...gewürdigt, wonach der Antragsteller aus seiner Sicht bereit sei, das Bekenntnis zu Jesu Christi abzugeben und seinen Lebensstil entsprechend zu führen. Gleichwohl konnte das Gericht keine identitätsprägende Verfestigung des christlichen Glaubens beim Antragsteller feststellen. Es ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass sich daran durch die Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes etwas geändert haben könnte. Es mag daher sein, dass der Bundesfreiwilligendienst in der Öffentlichkeit bekannt ist. Das lässt aber noch keinen Schluss auf die innere Einstellung des Antragstellers zu. Randnummer 32 Unabhängig davon, dass das Gericht die Aktivitäten des Antragstellers im Umfeld der Gemeinde bereits gewürdigt hat, verhält sich der Vortrag des Antragstellers nicht dazu, ob und inwieweit er selbst den Bundesfreiwilligendienst
christlichen Glaubensinhalten verbindet. Erst recht drängt sich nicht auf, dass darin eine tiefe Verwurzelung des Antragstellers im christlichen Glauben sichtbar wird. Randnummer 33 Ebenso verhält es sich
der nunmehr vorgelegten Einschätzung des Pastors S.... Eine neue Sachlage geht daraus nicht hervor. Pastor S...teilt letztlich die Einschätzung seines Kollegen Pastor L..., die dieser – wie bereits ausgeführt – dem Gericht im Erstverfahren ausführlich dargelegt und die das Gericht gewürdigt hat. Ein qualitativer Unterschied ist darin nicht zu erkennen. Randnummer 34 Im Übrigen beläuft sich der zeitliche Abstand zwischen der Rechtskraft des Urteils VG 3 K 877.16 A und dem Folgeantrag gerade einmal auf drei Monate.
Blick auf die Zeit von über zwei Jahren, die zwischen der Taufe des Antragstellers im Oktober 2015 und der mündlichen Verhandlung im Januar 2018 vergangen ist, erscheint es fern liegend, dass der Antragsteller daran anschließend in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum nunmehr tatsächlich in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben gefunden hat. Randnummer 35 Weitere Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.
VfG hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 36 Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG sind, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt hat, mangels veränderter Sachlage nicht gegeben. Randnummer 37 bb) Nach Vorstehendem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen sind, nicht vor. Randnummer 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001365309
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