Stellplatzmietvertrag: Eigentumsübertragung an einen Dritten bei Übertragung des Miteigentums an einen weiteren Vermieter Orientierungssatz
(343); ZMR Jahr 1988 Seite 201 (ZMR Jahr 1988 Seite 204)) und Blank (Schmidt-Futterer/Blank, B 643) meinen, jede Änderung in der Rechtszuständigkeit, mithin auch den vorliegenden Sachverhalt erfaßt, begegnet Bedenken, weil die Bestimmung bezweckt, die Rechtsstellung des Mieters durch eine Veräußerung weder zu verschlechtern, noch zu verbessern …”. Randnummer 17 Im Urteil des BGH vom 23.11.2011 (a. a. O. Tz. 17) heißt es dazu: Randnummer 18 “ In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, dass Miteigentümer eines Anwesens, dessen Wohnungen sie vermietet haben, mit der Aufteilung des Wohnungseigentums keine Veräußerung i.S. von § 571 BGB (a.F.) vornehmen (BGHZ Band 126 Seite 364 …). Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass diese Vorschrift eine Veräußerung an eine Person voraussetzt, die bisher nicht Vermieter ist, woran es bei der Begründung von Wohnungseigentum durch vermietende Miteigentümer fehlt, weil der spätere Sondereigentümer schon bisher (als Miteigentümer) Vermieter gewesen ist.” Randnummer 19 Zwar mag es - wie von Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,
- Auflage, § 566 BGB, Rn. 77 ausgeführt - praktikabler sein, den Vertrag mit dem Ausscheiden des Mitvermieters aus der Eigentümergemeinschaft auf den verbliebenen Eigentümer übergehen zu lassen (hierfür ohne Begründung auch: Beuermann WuM 1995, 6 und Weitemeyer ZMR 2004, 164). Randnummer 20 Der Mieter würde aber durch eine Überleitung des Vertrages auf den allein verbliebenen Eigentümer schlechter gestellt werden, weil er den bzw. die bisherigen Miteigentümer - mit dem Auslaufen von Ansprüchen gemäß § 566 Abs. 2 BGB - als Schuldner verliert (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage, § 566 Rn. 22). Daher widerspricht es der Schutzrichtung des § 566 BGB, die Vorschrift hier analog anzuwenden. Randnummer 21 Sofern es zu einer Weiterveräußerung durch den nunmehrigen Alleineigentümer kommt, bedarf es dann zwar mangels Identität zwischen Veräußerer und verbliebener Vermietergemeinschaft einer analogen Anwendung von § 566 BGB, um den Mieter vor einem Herausgabeanspruch des Dritterwerbers gemäß § 985 BGB zu schützen. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie, nämlich dass die Vermietung mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftliche Interesse des Eigentümers erfolgt ist und der Eigentümer kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (s. BGH, Urteil vom 12.7.2017 a. a. O. Tz. 26), liegen aber bei der Übertragung des Miteigentumsanteils eines Mitvermieters regelmäßig vor. Randnummer 22 Dass ein Ausscheiden des vormaligen Miteigentümers aus dem Mietverhältnis künftig geboten sein mag, rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, in Abweichung vom Gesetz und zu Lasten des Mieters einen Vermieterwechsel bereits an die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Mitvermieter zu knüpfen. Randnummer 23 Durch den Vergleich vom 5.7.2017 im Vorprozess der Parteien ist keine konkludente Vereinbarung über ein Ausscheiden der Ehefrau der Klägers aus dem Mietverhältnis zustande gekommen, weil sie hieran nicht beteiligt war. Randnummer 24 Der Beklagte ist auch nicht deshalb, weil er sich in dem Vergleich zu Zahlungen an den Kläger auf Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet hat, nach Treu und Glauben gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf zu berufen, dass der Kläger nicht alleiniger Vermieter ist. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 26 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Vielmehr sieht sich der Senat im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001365626