Höhe von zuletzt 2.800,00 Euro zuzüglich Zulagen tätig. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.03.2005 bezieht sich auf den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.07.2006 (Bl. 9 f d. A.).
des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem: „Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 22 TV-Tanz-FS-P (Nichtverlängerungsmitteilung) ausgesprochen wurde.“
des Arbeitsvertrages heißt es: „Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Ballettmitglieder des F.-P. Berlin (TV-Tanz FSP)
der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.“ Randnummer 3 Der TV-Tanz-FSP gilt für die Ballettmitglieder des F.-P. Berlin mit Ausnahme der Solistinnen und Solisten.
Absatz 2 des TV-Tanz-FSP heißt es: „Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.“ Die Nichtverlängerungsmitteilung war zunächst
zur Fassung des Tarifvertrages vom 02.01.2003 Bl. 61 bis 64 d. A.).
der letzten Fassung des TV-Tanz-FSP vom 1. Januar 2016 (Bl. 65 bis 98 d. A.) heißt es auszugsweise: Randnummer 4 § 25 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsmitteilung Randnummer 5
selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen. Randnummer 9 … Randnummer 10
den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Ballettmitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Ballettmitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. Randnummer 12 … Randnummer 13
nerhalb einer Ausschlussfrist von neun Monaten nach den
Absatz 1 und 3 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. Bei Nichtverlängerungsmitteilungen, die vor dem
krafttreten dieses Tarifvertrags ausgesprochen wurden, beginnt die Frist mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 14
Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind. Randnummer 19 Das Arbeitsverhältnis war wegen der Geburt dreier Kinder der Klägerin mehrmals unterbrochen, zuletzt aufgrund Elternzeit bis 07.09.2017. Sie tanzte bis zum 28.02.2016
der Show „The Wyld“ und nach Rückkehr aus der Elternzeit und einem sich anschließenden Urlaub ab 23.11.2017
der Show „The One Grand Show“. Randnummer 20 Mit Schreiben vom 08.05.2017 (Bl. 11 d. A.) bat die Beklagte die Klägerin zu einer Anhörung gemäß § 25 TV-Tanz-FSP am 28.06.2017.
dem Gespräch am 28.06.2017 nahmen der
tendant der Beklagten Herr Dr. Sch., die Ballettdirektorin Frau G., Herr T. als von der Klägerin einbezogenes Ballettmitglied und Frau P. als Protokollführerin teil. Frau P. erstellte ein als Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2017 (Bl. 111 d. A.) zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll des Gesprächs. Mit Schreiben vom 30.06.2017 (Bl. 12 d. A.) übergab die Beklagte der Klägerin eine Nichtverlängerungsmitteilung, wonach ihr Arbeitsverhältnis nicht über den 31.07.2018 hinaus verlängert werden sollte. Randnummer 21 Mit der am 26.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und einer Klageerweiterung vom 17.01.2018 hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung sowie der Befristung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dass die Nichtverlängerung eines sachlichen Grundes bedürfe. Es habe auch keine ordnungsgemäße und fristgemäße Anhörung stattgefunden. Herr T. habe das als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2017 (Bl. 138 ff d. A.) zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll des Gesprächs vom 28.06.2017 erstellt. Sie gehöre als Ballettmitglied nicht zu den künstlerisch tätigen Arbeitnehmern. Auch sei die Befristung ihres Arbeitsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis und mangels Sachgrundes unwirksam. Die Beklagte diskriminiere Frauen, vor allem Frauen mit Kindern und ältere Ballettmitglieder. Randnummer 22 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 23 1. festzustellen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 30.06.2017 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 31.07.2018 hinaus unbefristet und ungekündigt weiter besteht; Randnummer 24 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund einer Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 01.03.2005 und nachfolgenden Regelungen im Ablauf des 31.07.2018 enden wird, sondern eine solche Befristungsabrede unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31.07.2018 ungekündigt weiter fortbesteht. Randnummer 25 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte hat vorgetragen, die Nichtverlängerungsmitteilung sei wirksam. Das Verfahren sei ordnungsgemäß gewesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung bedürfe keines sie rechtfertigenden Grundes. Sie sei aber auch aus den
der Anhörung genannten Gründen gerechtfertigt. Bereits
Gesprächen vom 14.03.2012, 30.01.2013, 30.05.2013, 07.10.2015 und 16.05.2017 (s. dazu die von der Beklagten zu den Gerichtsakten Notizen der Ballettdirektorin, Bl. 112 ff d. A.) seien Mängel hinsichtlich der körperlichen Kraft, Bühnenpräsenz, Präzision und Ausdruckskraft der Klägerin beanstandet worden. Eine Überprüfung der subjektiven Motivation des
tendanten auf ihre objektive Berechtigung habe nicht zu erfolgen. Auch die Befristung sei wirksam. Randnummer 28 Mit Urteil vom 31.05.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nichtverlängerungsmitteilung vom 30.06.2017 sei wirksam. Die Klägerin sei von der Beklagten rechtzeitig und ordnungsgemäß angehört worden, ob die Nichtverlängerungsmitteilung objektiv gerechtfertigt sei, sei nicht zu prüfen. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin gehöre zum künstlerisch tätigen Personal, die Befristung diene dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse der Beklagten. Aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des TV-Tanz-FSP sei den durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützten
teressen angemessen Rechnung getragen. Die Befristung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam. Randnummer 29 Gegen dieses der Klägerin am 04.06.2018 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14.06.2018 eingegangene und am 26.07.2018 begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, die nach dem TV-Tanz-FSP erforderliche Anhörung zur Nichtverlängerungsmitteilung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Einladung zu unbestimmt gewesen sei. Sie habe nicht erkennen können, dass eine Anhörung zu einer geplanten Nichtverlängerungsmitteilung erfolgen solle. Zudem sei die Nichtverlängerungsmitteilung rechtsmissbräuchlich, da sie nur ausgesprochen worden sei, um zu verhindern, dass die Klägerin nach dem TV-Tanz-FSP einen erhöhten Bestandsschutz erlangen werde. Sämtliche im Anhörungsgespräch vom 28.06.2017 von der Beklagten vorgetragenen Gründe seien vorgeschoben gewesen. Soweit sich diese auf die Choreographien der für die Zeit ab Oktober 2018 geplanten „Vivid Grand Show“ bezogen hätten, hätten diese zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht festgestanden. Die von der Beklagten dabei
Bezug genommenen akrobatischen Elemente habe sie als Sonderleistungen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 4 TV-Tanz-FSP nicht erbringen müssen. Für derartige Elemente habe die Beklagte vier neue „Akro Dancer“ engagiert.
der Show „The Wyld“ und der Show „The One Grand Show“ habe sie zentral und ganz vorn den mit anspruchsvollen Hebungen versehenen Tanz „Feather Reef“ getanzt. Die Rolle als „Plakatgirl“ habe sie
der letzten Show nur deshalb erhalten, weil ihr das Kostüm von Jean Paul Gaultier für die vorgesehene Rolle des „Roten Punks“ nicht gepasst habe. Zudem habe die Beklagte bei anderen Kolleginnen und Kollegen durch das unter gezieltem Druck eingesetzte
strument der Vereinbarung nach § 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 TV-Tanz-FSP verhindert, das erhöhter Bestandsschutz eintrete.
den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber der Klägerin habe es kaum Tänzerinnen und Tänzer gegeben, die erhöhten Bestandsschutz erreicht hätten.
der Zwischenzeit habe die Beklagte seit 2006/2007 angestellte Tänzerinnen und Tänzer „aussortiert“, um nicht
die Nähe der 15-Jahresgrenze zu kommen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt nach teilweiser Berufungsrücknahme, Randnummer 31 auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
tendant der Beklagten und Produzent der ab Oktober 2018 geplanten „One Grand Show“ sowie Ballettdirektorin und Choreographic Supervisorin dieser Show hätten bereits ab Oktober 2016 die künstlerische Ausrichtung dieser Show festgelegt und im April/Mai 2017 gewusst, wie die Choreographien aussehen würden und die Klägerin dafür als nicht geeignet gehalten. Die neu engagierten „Akro Dancer“ hätten akrobatische Tricks als Solisten darzubieten.
den beiden vorangegangenen Shows seien der Klägerin vorwiegend schonende Rollen zugewiesen worden, den Tanz „The Feather Reef“ habe die Klägerin erst nach unüblichem Eistudieren mit den Balletmeistern tanzen können. Eine Nichtanrechnungsvereinbarung nach § 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 TV-Tanz-FSP habe die Beklagte der Klägerin nicht angeboten, weil es ihr bereits seit 2012 an ausreichender körperlicher Kraft, Bühnenpräsenz, Präzision und Ausdruckskraft gefehlt habe. Die Beklagte beschäftige derzeit 19 ehemalige Ballettmitglieder mit anderen Aufgaben weiter, habe andererseits auch Arbeitsverhältnisse von Ballettmitgliedern mit kurzer Betriebszugehörigkeit nicht verlängert und Tänzerinnen ohne erhöhten Bestandsschutz eine Änderungsmitteilung ausgesprochen. Randnummer 36 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien
der zweiten
stanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom 26.07.2018 (Bl. 264 – 311 d. A.) und vom 25.09.2018 (Bl. 353 – 357 d. A.), den Schriftsatz nebst Anlagen der Beklagten vom 03.09.2018 (Bl. 329 – 351 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018 (Bl. 358 – 359 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 I. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Antrages zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde im Hinblick auf diesen,
der Berufungsverhandlung lediglich klargestellten ursprünglichen Berufungsantrag zu
Der TV-Tanz-FSP ist gemäß §§ 2 Satz 3, 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.03.2005 auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Nichteinhaltung dieser materiellen Frist zur Klageerhebung führt dazu, dass die Nichtverlängerungsmitteilung als wirksam zu behandeln ist. Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne. § 256 Absatz 1 ZPO ausgestaltet (vgl. BAG v. 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, Rz. 29 zu der vergleichbaren Regelung
Randnummer 40 2. Der zuletzt verfolgte Klageantrag ist vom Arbeitsgericht zu Recht für unbegründet gehalten worden. Randnummer 41 a) Die Klagefrist gemäß § 25 Absatz 6 TV-Tanz-FSP wurde eigehalten, die Klage wurde
nerhalb von neun Monaten nach dem
Absatz 3 genannten Zeitpunkt des 31.07.2017, nämlich am 31.07.2017 zugestellt und damit rechtshängig. Randnummer 42 b) Jedoch ist die Nichtverlängerungsmitteilung vom 30.06.2017 nicht unwirksam. Die Berufungskammer folgt
soweit den unter I. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführten Erwägungen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Vortrag der Klägerin
der Berufungsinstanz veranlasst zu folgender Ergänzung: Randnummer 43 aa) Entgegen der Berufungsbegründung ist die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung nicht wegen unterlassener Anhörung der Klägerin unwirksam. Nach § 25 Absatz 5 Satz 5 TV-Tanz-FSP ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, das Ballettmitglied fristgerecht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn eine Anhörung vollständig unterbleibt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt. Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Ballettmitgliedes nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem TV-Tanz-FSP bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 TV-Tanz-FSP ist das Ballettmitglied fünf Tage vor der Anhörung einzuladen. Die Ladung muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Anhörung den beabsichtigten Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung betreffen soll (BAG v. 13.12.2017 – 7 AZR 369/16, Rz. 49, 52 f zu § 69 Absatz 5 NV Bühne). Das ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, warum aus der im Einladungsschreiben vom 08.05.2017 enthaltenen Bitte, „gemäß § 25 TV Tanz FSP“ zu einer Anhörung zu erscheinen, nicht erkennbar wird, dass eine Anhörung zu einer beabsichtigten Nichtverlängerungsmitteilung erfolgen soll. Durch die Bezugnahme auf § 25 TV-Tanz-FSP war der Gegenstand der Anhörung objektiv unzweifelhaft. Denn § 25 TV-Tanz-FSP trägt die Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsmitteilung“. Auch wenn er mehrere Absätze trägt, haben diese sämtlichst keinen anderen Bezug als den
seiner Überschrift aufgeführten. Die Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin, sollte ihr die Bestimmung des § 25 TV-Tanz-FSP nicht geläufig sein, sich über deren Regelungsinhalt nicht Klarheit verschaffen werde, zum Beispiel durch Einsichtnahme
den Text des TV-Tanz-FSP oder durch Auskunftseinholung bei einem Mitglied der Ballettvertretung oder der Gewerkschaft. Randnummer 44 bb) Die Nichtverlängerungsmitteilung ist auch nicht gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 25 TV-Tanz-FSP
folge unzulässiger Rechtsausübung unwirksam. Die Nichtverlängerungsmitteilung bedarf keiner objektiven Gründe im Sinne einer sachlichen Rechtfertigung (BAG v. 15.03.1989 – 7 AZR 316/88, Rz. 20 zu § 2 TVM). Jede andere Sichtweise würde der nach Artikel 5 Absatz 3 GG geschützten Freiheit künstlerischer Darstellung und Betätigung des Balletts zuwider laufen. Das durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte
teresse des Ballettmitgliedes an dem Fortbestand der Beschäftigung ändert daran nichts. Das Arbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der vorliegend nicht maßgeblichen Frage der sachlichen Rechtfertigung der Befristungsabrede zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem
teresse durch die Regelungen des TV-Tanz-FSP zur Nichtverlängerungsmitteilung, deren Zeitpunkt und deren Besonderheiten bei langjährig beschäftigten Ballettmitgliedern angemessen Rechnung getragen ist. Nur dann, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung vom Arbeitgeber allein aus dem Grund ausgesprochen wird, den Eintritt der Rechtsfolgen des § 25 Absatz 4 TV-Tanz-FSP bei mehr als 15jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, liegt eine zweckwidrige Anwendung des § 25 TV-Tanz-FSP vor, die eine unzulässige Rechtsausübung gemäß der Protokollnotiz Nummer 2 zu § 25 TV-Tanz-FSP darstellt (LAG Köln v. 17.08.2010 – 12 Sa 164/10, Rz. 43). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt vorliegend jedoch der unstreitige Sachvortrag der Parteien auch
Verbindung mit dem streitigen Sachvortrag der Klägerin die Feststellung unzulässiger Rechtsausübung nicht zu. Es kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte die der Klägerin
der Anhörung genannten Gründe für die Nichtverlängerung nur vorgeschoben hat, also entgegen den auch nach dem Vortrag der Klägerin angeführten Gründen (leistungsmäßig ginge es noch, weil die laufende Show nicht so anstrengend sei, hingegen sei die neue Show 2018 extrem anspruchsvoll; man wisse nicht, ob die Klägerin es leistungsmäßig und gesundheitlich noch schaffe; die Klägerin werde
der neuen Show weder langzeitig gute Qualität noch die steigenden Anforderungen bringen können; diese Show habe größere Anteile an akrobatischen Elementen, die Nummern würden anspruchsvoller, komplizierter und anstrengender sein; es sei schon damals nötig gewesen, nicht zu verlängern, man habe es aber nicht gemacht, weil die Klägerin ein Kind bekommen habe; vom Leistungsstand habe man Probleme, die Klägerin reinzuschicken; s. das von der Klägerin vorgelegte Protokoll Bl. 138 ff d. A.) tatsächlich keine Bedenken gegen die körperlichen und künstlerischen Eignung der Klägerin für die neue Show hatte und die genannten Gründe allein deshalb vorbrachte, um die eigentlich allein bestehende Absicht, den Eintritt des Schutzes des § 25 Absatz 4 TV-Tanz-FSP zu verhindern, zu verdecken. Randnummer 45
eine andere Richtung als die bisherige gehen werde. Diesem Vortrag ist die für das Vorliegen des Rechtsmissbrauches darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht mit substantiiertem Vortrag (§ 138 Absatz 2 ZPO) entgegengetreten. Er zeigt, dass die Beklagte schon länger an der künstlerischen und körperlichen Eignung der Klägerin für den weiteren Einsatz im Ballett zweifelte und man diese Zweifel nicht erst beim Anhörungsgespräch „erfand“, um andere Absichten zu verdecken. Randnummer 46
halte der neuen Show beim Anhörungsgespräch nicht zumindest
dem Umfang kannte, dass ihr die Einschätzung, der Klägerin würde aufgrund erhöhter akrobatischer Anteile die körperliche Eignung fehlen, schlicht unmöglich sein musste. Sowohl der Produzent als auch die choreographische Supervisorin der neuen Show waren bei dem Anhörungsgespräch zugegen, die Vorbereitungen waren so weit vorangeschritten, dass immerhin bereits zwei Regisseure und ein Choreograph für zwei Tänze engagiert worden waren. Die Behauptung der Klägerin, gleichwohl habe die Beklagte nicht die Einschätzung haben können, dass die neue Show für die Klägerin „zu schwer“ werde, ist demgegenüber nicht überzeugend. Wenn bereits für Regie und Choreographie verantwortliches Personal eingestellt wurde, liegt es außerordentlich fern, dass die künstlerische Ausrichtung der neuen Show sowie die Gestaltung der Tanzeinlagen nicht zumindest
wesentlichen Grundzügen von Produzent und Chefchoreographin so eingeschätzt werden konnten, dass ihnen Rückschlüsse auf die körperlichen Anforderungen möglich waren. Da beide die vorangegangenen Shows „The Wyld“ und „The One Grand Show“ und den Einsatz der Klägerin kannten, war es ihnen auch möglich,
vergleichsweiser Betrachtung zumindest aus ihrer Sicht den Schluss zu ziehen, dass der Einsatz der Klägerin
diesen beiden Shows nicht automatisch auch die Eignung für die neue Show belege. Ob dieser Schluss objektiv gerechtfertigt ist, ist nach den genannten Grundsätzen unerheblich. Jedenfalls hat die Kammer nicht die Überzeugung erlangt, dass der
tendant und die Ballettdirektorin hinsichtlich der künstlerischen und körperlichen Eignung der Klägerin für die neue Show mangels Kenntnis derer
halte keinerlei Bedenken hatten und diese nur äußerten, weil sie den erhöhten Bestandsschutz ausschließen wollten. Randnummer 47
der „Vivid Grand Show“ die Voraussetzungen dieser tarifvertraglichen Regelung erfüllen. Gleichwohl kann daraus und aus dem Umstand, dass für bestimmte Leistungen zusätzlich „Akro Dancer“ engagiert wurden aber nicht geschlossen werden, dass der Produzent und die choreographische Supervisorin dieser Show nicht davon ausgingen, dass man die Klägerin
dieser Show nur einsetzen werde können, wenn sie körperlich erhöht anspruchsvolle Leistungen erbringen könne. Randnummer 48
Einzelfällen fest. Jedenfalls ist nicht vorgetragen, dass es – auch
den letzten drei Jahren vor Ausspruch der streitgegenständlichen Nichtverlängerungsmitteilung – keinen Fall gibt,
dem ein Ballettmitglied der Beklagten den Schutz des § 25 Absatz 4 TV-Tanz-FSP erreichen konnte (auf Seite 13 der Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, dass dies „kaum“ der Fall gewesen sei). Die Beklagte hat
diesem Zusammenhang auf 19 ehemalige Ballettmitglieder hingewiesen, die mit anderen Aufgaben weiterbeschäftigt werden. Ob diese bereits den Bestandsschutz erreicht hatten, mag dabei offen bleiben, mangels weiterer Zugehörigkeit zum Ballett kann die Beklagte nach Aufgabenänderung unabhängig davon eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 TV-Tanz-FSP nicht mehr erreichen. Und selbst wenn eine allgemeine Nichtverlängerungspraxis vor Bestandsschutzeintritt vorläge, begründete sie allenfalls eine
dizwirkung für ein entsprechendes Gebaren der Beklagten, die aber vorliegend durch die genannten Umstände im Zusammenhang mit der streitigen Nichtverlängerungsmitteilung entkräftet wäre. Randnummer 49
tendanten
der Anhörung laut dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll). Schon deshalb hat der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung „zum letzten möglichen Zeitpunkt“ hier keine ausschlaggebende
dizwirkung im Sinne der Auffassung der Klägerin. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Randnummer 51 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Absatz 2 ArbGG). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001365639
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