Vergabenachprüfungsverfahren: Vergleichsabschluss durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien; fehlerhafte Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer Leitsatz 1. Zur analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren. (Rn.2) 2. Zur Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 2 GWB. (Rn.9) Orientierungssatz 1. Die analoge Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedenfalls in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen der Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens nur ein Antrag auf Fortsetzungsfeststellung gemäß § 178 Satz 3 GWB ist. (Rn.2) 2. Die nach § 182 Abs. 2 GWB erfolgte Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer auf 2.500 Euro stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, wenn das Vergabenachprüfungsverfahren nur wenige Tage vor der Vergabekammer anhängig war und sich insgesamt außerordentlich unaufwändig für die Vergabekammer gestaltet hat. (Rn.9) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin Vergabesenat, 9. November 2018, Verg 5/18, Beschluss Tenor I. Es wird festgestellt, dass ein Vergleich folgenden Inhalts zwischen den Parteien zustandegekommen ist: 1. Zur gütlichen Beilegung des hiesigen Vergabenachprüfungsverfahrens und in Erledigung eines zu erwartenden Schadensersatzprozesses zahlt die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen aus der Vergabe von ... Transport von ... in B..., welche mit Bekanntmachung vom ... 2018 ausgeschrieben wurde (Vergabenummer ...), einen einmaligen Betrag von ... €. 2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten dieses Vergleichs fallen der Antragsgegnerin zur Last. II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom ... 2018 (VK - B 1 - ...) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Verfahrensgebühr wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. III. Der Wert des Verfahrens vor dem Senat wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Parteien erhalten noch Gelegenheit, sich binnen 10 Tagen zum Wert des Vergleichs zu erklären. Derzeit geht der Senat davon aus, dass dieser Wert den in Ziffer III. festgesetzten Verfahrenswert nicht übersteigt. Gründe I. Randnummer 1 Die Feststellung zu Ziffer I. ergeht auf einer analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren, nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 19.9 und 24.9.2018 dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 27.8.2018 zugestimmt haben. Randnummer 2 Die analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedenfalls in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen der Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens - wie vorliegend - nur ein Antrag auf Fortsetzungsfeststellung gemäß § 178 Satz 3 GWB ist. Randnummer 3 Denn die Fortsetzungsfeststellung dient der Vorbereitung eines Schadensersatzverlangen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, nicht aber etwa der Änderung der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens durch den Antragsgegner wie im Fall des Vergabenachprüfungsantrags nach § 178 Satz 1 und 2 GWB. Das Schadensersatzverlangen unterliegt indessen vollständig der Disposition des Antragstellers und des Antragsgegners. Zudem würde sich im Streitfalle das gerichtliche Verfahren über das Schadensersatzverlangen nach den Vorschriften der ZPO richten. II. Randnummer 4 Die Entscheidung zu Ziffer II. ergeht - entsprechend der Darlegung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom ... 2018 - auf Grund folgender Erwägungen: 1. Randnummer 5 Soweit sich die sofortige Beschwerde nach Vergleichsabschluss noch auf die Festsetzung der Verfahrensgebühren durch die Vergabekammer richtete, war die sofortige Beschwerde gemäß § 171 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 22 Abs. 1, 1. Hs. VwKostG auch weiterhin statthaft (vgl. BGH , Beschl. v. 25.10.2011, X ZB 5/10, Rdnr. 9 zit. nach Juris; Senat , Beschl. v. 16.3.2018, - Verg 8/17); sie wurde zudem gemäß § 172 GWB form- und fristgerecht eingelegt. 2. Randnummer 6 Die sofortige Beschwerde war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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