Vorläufige Zulassung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms Orientierungssatz 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vorweggenommen wird, erfordert als Anordnungsgrund, dass ohne die einstweilige Anordnung die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre. (Rn.26) 2. Es ist darzulegen, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragstellerin gefährdet wäre. (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 17. Januar 2019, OVG 11 S 79.18, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Zulassung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms und eine vorläufige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die Verbreitung dieses Programms über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg. Randnummer 2 Seit Anfang Februar 2015 verbreitet die Antragstellerin ihr Hörfunkprogramm „M..." über DAB+ auf Kanal 7B in Berlin. Dieses Programm wurde verschiedentlich auch „M..." bezeichnet. Randnummer 3 Unter dem 16. Mai 2017 schrieb die Antragsgegnerin Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von 24-stündigen Programmäquivalenten für private Hörfunkprogramme in digitaler Technik (DAB+) in Berlin und Brandenburg aus. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 stellte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diese Ausschreibung einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten für den Ballungsraum Berlin, hilfsweise für den Fall, dass die Übertragungskapazitäten für ausschließlich den Ballungsraum Berlin erschöpft seien, einen Antrag auf die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für das Land Brandenburg inklusive des Ballungsraums Berlin, für die Veranstaltung eines 24-stündigen Hörfunkprogramms unter der Senderkennung „M...“. Nur vorsorglich, aber unbedingt beantragte die Antragstellerin auch die Erteilung einer Sendeerlaubnis nach § 28 Abs. 1 MStV durch die Antragsgegnerin für ein 24-stündiges Hörfunkprogramm unter dieser Senderkennung. Randnummer 5 Unter dem 30. Januar 2018 erließ die Antragsgegnerin einen an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid, mit dem u. a. die Anträge der Antragstellerin vom 21. Juni 2017 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung des Hörfunkprogramms „M...“ in Berlin und Brandenburg sowie auf Zuweisung einer DAB+-Kapazität für die Verbreitung dieses Programms abgelehnt wurden. Randnummer 6 Am 9. Februar 2018 hat die Antragstellerin Klage (VG 27 K 87.18) erhoben, mit der sie u. a. ihr Zulassungs- und Zuweisungsbegehren weiter verfolgt; über diese Klage ist noch nicht entschieden. Am selben Tag stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie u. a. im Wege einer einstweiligen Anordnung die Duldung der Verbreitung des Hörfunkprogramms „M..." bzw. „M..." über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Antragsgegnerin durch Ausschreibung vom 16. Mai 2017 eingeleiteten Verfahrens begehrte. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 – VG 27 L 86.18 – wies die Kammer diesen Antrag zurück, soweit er auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet war. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 – zurück. Randnummer 8 Unter dem 16. April 2018 hatte die Antragsgegnerin Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von 24-stündigen Programmäquivalenten für private Hörfunkprogramme in digitaler Technik (DAB+) in Berlin und Brandenburg ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hatte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf letztere Ausschreibung einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten für den Ballungsraum Berlin, hilfsweise für den Fall, dass die Übertragungskapazitäten für ausschließlich den Ballungsraum Berlin erschöpft seien, einen Antrag auf die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für das Land Brandenburg inklusive des Ballungsraums Berlin, für die Veranstaltung eines 24-stündigen Hörfunkprogramms unter der Senderkennung „M...“ gestellt. Zugleich hatte die Antragstellerin auch die Erteilung einer Sendeerlaubnis nach § 28 Abs. 1 MStV durch die Antragsgegnerin für ein 24-stündiges Hörfunkprogramm unter dieser Senderkennung beantragt. Randnummer 9 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2018 waren der Zulassungs- und der Zuweisungsantrag der Antragstellerin vom 17. Mai 2018 abgelehnt worden. Letzterer Bescheid war der Antragstellerin am 1. September 2018 zugestellt worden. Randnummer 10 Am 30. Oktober 2018 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Randnummer 11 Auf gerichtliche Anfrage erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 2018, dass sie die weitere Verbreitung des in Rede stehenden Hörfunkprogramms der Antragstellerin bis zum 30. November 2018 dulden werde. Randnummer 12 Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30.Oktober 2018 trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Für die Annahme eines Anordnungsgrundes sei eine Existenzgefährdung nicht erforderlich. Vielmehr reiche es hierfür bereits aus, wenn ein ihr – tatsächlich oder potentiell – zustehendes Recht aus Art.5 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet werde. Dieses Recht wäre immer schon dann verletzt, wenn das Recht zur Verbreitung des Rundfunkprogramms entzogen würde. Damit ergebe sich ein Anordnungsgrund zwingend aus der Drohung der Antragsgegnerin, die Verbreitung des Programms „M...“ in Berlin-Brandenburg einzustellen. Randnummer 13 Im Übrigen verlöre sie, wenn sie ihren Sendebetrieb mit Ablauf der Duldung einstellen müsse, auch ihre Einnahmen aus dem Vertrag mit dem Föderalen staatlichen Einheitsunternehmen „R...“ (S...), die ihr nur zustünden, wenn die Verbreitung ihres Programms in Hessen und Berlin erfolge. Es sei hier nahezu sicher ausgeschlossen, dass sie, wenn sie in der Hauptsache obsiegen sollte, die Verbreitung des genannten Programms wieder aufnehmen könnte. Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass S... die vorliegenden Verträge wegen Nichterfüllung kündige bzw. beende, und zwar insgesamt und nicht nur in Teilen. Damit würde das Programm, wie sie es derzeit verbreite, selbst im Falle des Obsiegens nicht mehr verbreitet werden können, weil die Sendebeiträge von S... nicht mehr zugeliefert würden. Randnummer 14 Darüber hinaus würde eine Sendeeinstellung auch weiteren wirtschaftlichen Schaden verursachen, der sich zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz verdichten könne. Ihre Investition in das Programm würde verloren gehen. Die in den vergangenen Jahren erreichte Hörerreichweite wie auch die erstmals im Frühjahr 2018 erfolgte Messung der Hörerreichweite würde im Falle der Einstellung der Programmverbreitung nicht in Werbeeinnahmen umgesetzt werden können. Ab November 2018 werde sie belastbare, in der Werbewirtschaft akzeptierte Reichweitenzahlen vorliegen haben und erstmals mit solchen Zahlen entgeltliche Hörfunkwerbung einwerben können – vorausgesetzt, sie könne ihr Programm dann noch weiter verbreiten. Randnummer 15 Sie habe auch einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 27 MStV seien bei ihr und ihrem gesetzlichen Vertreter erfüllt. Vorliegend verdichte sich der vom Bundesverfassungsgericht postulierte Anspruch auf Beachtung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu einem subjektiven Recht auf Zulassung als Veranstalter eines 24-stündigen Hörfunkvollprogramms „M..." bzw. „M..." in Berlin und Brandenburg sowie zu einem Anspruch auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die Verbreitung dieses Programms über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren Randnummer 18
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