Kürzung der Versicherungsleistung um Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Leitsatz Eine quotale Kürzung der Versicherungsleistungen in Form der Erstattung von Rettungsaufwendungen für ein Wetterschutzdach nach einem Brand im teilweise ausgebauten Dachgeschoss zum Schutz noch erhaltenswerter Neubauleistungen ist nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass hierdurch zugleich die darunter befindliche, infolge des Brandes sonst ungeschützte und anderweit gebäudeversicherte Altbausubstanz geschützt wird; denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Bedingungen, wonach Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erstattungsfähig sind, wenn er sie für geboten halten durfte und/oder er sie auf Weisungen des Versicherers macht (hier: § 6 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber - ABN 2008), nicht entnehmen, dass der Versicherer die Aufwendungen nachträglich kürzen darf, wenn durch sie zugleich weitere Rechtsgüter geschützt wurden. (Rn.12) Auf die streitige Frage der Anwendbarkeit des § 78 VVG (gesamtschuldnerische Haftung bei Mehrfachversicherung) auf einen gesetzlichen Aufwendungsanspruch gemäß § 83 VVG gegen mehrere Versicherer kommt es daher nicht an. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 24 O 169/17 Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen. Gründe Randnummer 1 I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 2 1. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht eine Erfüllung des in Höhe von 44.328,73 Euro für das Wetterschutzdach für begründet erachteten Betrages lediglich in Höhe von 11.500 Euro festgestellt hat. Sie macht geltend, unstreitig mindestens 13.000 Euro an die Klägerin gezahlt zu haben. Denn sie habe unstreitig einen Betrag von 1.500,89 Euro auf die im Urteil genannten Rechnungen gezahlt und hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, dass diese Zahlungen mit den streitgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang stünden. Erstmals im angefochtenen Urteil (und damit für sie überraschend) müsse sie nun lesen, dass ihr Vorbringen unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar sei. Das Urteil sei daher verfahrensfehlerhaft ergangen. Ihr Vorbringen sei beweisbedürftig. Randnummer 3 Diese Berufungsrügen greifen nicht durch. Die Feststellungen des Landgerichts sind in der Sache zutreffend und auch nicht überraschend. Randnummer 4 Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift auf S. 6 vorgetragen, die Beklagte habe in dem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 19.5.2014 (Anlage 5) zur Berechnung auf eine von Frau ... erarbeitete Gegenüberstellung (ebenfalls Anlage 5) Bezug genommen, welche Kosten ohne Wetterschutzdach entstanden wären durch Abplanung, Verlegung einer Folie auf der schwer geschädigten Decke über dem vierten Geschoss sowie sonstige Maßnahmen. Diese Zusammenstellung ende pauschal mit 13.000 Euro. Hiervon werde nochmals ein Betrag von 1.500,00 Euro abgezogen, der bereits in der bisherigen Entschädigung enthalten sein soll. Eine nähere Aufklärung über diesen Abzugsbetrag sei bisher nicht erfolgt. Das Vorgehen sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar. Randnummer 5 Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung auf S. 9 (Bd. I Bl. 45) unter Beweisantritt (Zeugnis der Dipl.-Ing. ... und Sachverständigengutachten) vorgetragen, der von 13.000 Euro in Abzug gebrachte Betrag von 1.500,59 Euro sei in den erstatteten Beträgen für die Rechnungen von ... + ... Gerüstbau vom 30.12.2012 (1.706,72 Euro brutto) und vom 30.04.2013 (1.321,04 Euro brutto) enthalten. Randnummer 6 Die Klägerin hat dazu in der Replik vom 9.2.2015 S. 6 f. (Bd. I Bl. 57 f.) vorgetragen, die von der Beklagten benannten Rechnungen ließen nicht erkennen, inwieweit sich dort insgesamt ein Abzugsbetrag von ca. 1.500 Euro ergeben soll. Bis zu einer näheren Substantiierung werde der Abzugsbetrag nicht anerkannt. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 18.1.2016 S. 3 (Bd. I Bl. 109 d. A.) hat sie moniert, dass sich die Beklagte immer noch nicht zu dem Abzugsbetrag von 1.500 Euro zu erklären vermag. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Beklagte schließlich mit der Verfügung vom 12.5.2016 (Bd. I Bl. 112) u. a. darauf hingewiesen, dass der Abzug der rund 1.500 Euro nicht nachvollziehbar sei, weil die Rechnungspositionen, auf die schon Leistungen erbracht werden sollen, “hier” unbekannt seien, und Gelegenheit zur Stellungnahme von vier Wochen gegeben, von der die Beklagte bis zum Abschluss der ersten Instanz keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 9 Auch mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte diese Rechnungen nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen, welche Leistungen dort konkret in Rechnung gestellt wurden. Randnummer 10 Es bleibt damit dabei, wie zutreffend vom Landgericht ausgeführt, dass die Leistungen betreffend das Gerüst-Wetterschutzdach mit den in der Anlage 3 aufgeführten 1. bis 7. Teilrechnungen und abschließend mit der Schlussrechnung vom 20.8.2013 mit einem Betrag von 44.328,73 Euro brutto abgerechnet wurden und die Beklagte darauf lediglich 11.500 Euro gezahlt hat, während eine etwaige weitere Zahlung eines Betrages von ca. 1.500 Euro auf diese Leistungen nicht dargetan ist. Sollte es sich bei den von der Beklagten in der Klageerwiderung bezeichneten Rechnungen um die in der Rechnungsaufstellung der Dipl.-Ing. ... (enthalten in der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.7.2013 S. 20 ff., Anlage 5 der Klageschrift) vom 31.12.2012 und 30.4.2013 der ... Gerüstbau handeln, so wären Zahlungen hierauf jedenfalls nicht auf das hier streitige Wetterschutzdach anzurechnen, weil die Teilrechnungen offensichtlich verlängerte Gerüststandzeiten (des Hauptgerüstes) an der Fassade betrafen. Abgesehen davon spricht viel dafür, dass es sich bei dem Betrag von 1.500,59 Euro nicht um eine - oder mehrere - Teilzahlung(
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