Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung - rentenschädlicher Hinzuverdienst - atypischer Fall iS des § 48 SGB 10 - mitwirkendes Fehlverhalte
§ 313Nr.
4; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris,
§ 313Nr.
2). Das BSG hat allerdings ebenso – wohl aus den oben genannten Gründen – eine isolierte Anfechtungsklage für zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einer solchen Klage hat es aber festgestellt, dass für die gerichtlichen Entscheidungen über den Übersicherungseinwand es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz ankommt. Dies hat es damit begründet, dass die mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffenen (Grundrechts-) Eingriffe auf der Grundlage eines Dauerrechtsverhältnisses mit wiederkehrenden oder regelmäßigen Pflichten oder Rechten ergehen, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffsaktes bedeutsam werden können, z. B. nachträglich "für" einen zurückliegenden Monat erzieltes Arbeitsentgelt. Bei diesen Dauerrechtsverhältnissen wirkt auch die Aufhebung der Zuerkennung von abhängigen Rechten (hier: Rechtsfrüchten) über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus, jedenfalls soweit sie auf einen oder mehrere Zeiträume bezogen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; vgl. auch BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris,
§ 313Nr.
1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- März 1987 – 10 RAr 5/85, abgedruckt in BSGE 61, 203, zum Verwaltungsakt über Umlagepflicht nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz). Randnummer 34 Die von der Klägerin erhobene isolierte Anfechtungsklage ist daher zulässig; sie ist auch teilweise begründet. Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die Änderung des die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom
- März 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Randnummer 36 Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums. Randnummer 37 Dazu bestimmt § 100 Abs. 1 SGB VI ergänzend: Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Dies gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a SGB VI. Randnummer 38 Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in der geänderten Höhe zu leisten ist. Randnummer 39
- Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom
- Juli 2013 bis
- Juli 2013 begründet, denn er ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts in Form der Urlaubsabgeltung nicht eingetreten ist. Randnummer 40 Dies folgt aus § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2474) – a. F.. Danach gilt: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Randnummer 41 Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.868,22 Euro stellt keinen Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F. dar. Sie ist zwar einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bei der DGmbH gezahlt wurde. Sie resultiert jedoch nicht aus einer während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestandenen Beschäftigung. Die Beschäftigung der Klägerin bei der DB GmbH endete spätestens zum
- Juni 2013, während die Urlaubsabgeltung erst am
- Juli 2013 zufloss. Randnummer 42 Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt. Randnummer 43 § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. stellt auf Arbeitsentgelt ab. Es gilt der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, einschließlich der weiteren ergänzenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 SGB IV und des § 17 SGB IV (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris,
§ 96aNr.
14; BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris,
§ 96aNr.
16). Randnummer 44 Einmalige Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen. Nach diesen Maßstäben sind Leistungen zur Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf. Es handelt sich bei § 7 Abs. 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann. Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw. eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw. ausgezahlt wird. Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw. Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert. Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw. der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 24 - 29, 32 m. w. N.). Randnummer 45 Der der Klägerin gezahlte Betrag von 3.868,22 Euro ist Urlaubsabgeltung. Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft der DAG vom
- Juli 2013 handelt es sich um Urlaubsabgeltung für 35 Tage. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der DGmbH an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Juli
- Danach wurden mit diesem Betrag der Resturlaubsanspruch aus 2012 und der anteilige Urlaubsanspruch für 2013 abgerechnet. Diese Urlaubsabgeltung resultiert damit als einmalige Einnahme auch aus der Beschäftigung der Klägerin mit der DGmbH. Randnummer 46 Allerdings erfolgte die Zahlung dieses Arbeitsentgelts nicht aus einer Beschäftigung während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und ist deswegen kein Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F.. Randnummer 47 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI a. F. unberücksichtigt. Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI a. F. folgt, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum
- Januar 1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen". Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat. Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst i. S. des § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 43 – 48, m. w. N. und unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom
- Oktober 1995 zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 13/2590, S 19, 20). Randnummer 48 Ein Hinzuverdienst liegt somit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Endet das Arbeitsverhältnis vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst. Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 39, 45, 47, 50). Randnummer 49 Der Begriff der Beschäftigung in § 96a Abs. 1 SGB VI ist i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV zu verstehen. Beschäftigung ist danach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst i. S. von § 96a Abs. 1 SGB VI anzurechnen ist, ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist dabei unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnrn. 37, 38, 39, m. w. N.). Randnummer 50 Eine Beschäftigung i. S von § 96a SGB VI a. F. endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht. Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 63, m. w. N.; BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39, m. w. N.). Der Zusammenhang von während des Rentenbezugs erzieltem Arbeitsentgelt mit dem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 62). Randnummer 51 Allein die – ggf. auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses i. S. von § 96a SGB VI a. F. oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 65). Randnummer 52 Ausgehend davon endete das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der DGmbH spätestens zum
- Juni 2013, denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enden zugleich die wechselseitigen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Beschäftigtem. Randnummer 53 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
- Juni 2013 stellt der vor dem Arbeitsgericht Cottbus am
- Juli 2013 (11 Ca 10390/13) geschlossene Vergleich fest. Der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom
- März 2013 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Mit Schreiben der D GmbH vom
- Juni 2013 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass deswegen gemäß § 22 Abs. 1 BasisTV das Arbeitsverhältnis zum
- Juni 2013 endet. Randnummer 54 Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist allerdings davon auszugehen, dass bereits vor dem
- Juni 2013 das Arbeitsverhältnis ruhte bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet war. Diese Rechtsfolge trat jedoch ausgehend vom Vorbringen der Klägerin und der Auskunft der D vom
- November 2016 nicht vor dem
- Mai 2013 ein. Randnummer 55 So hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, sie habe, da sie arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei, ihre Arbeitsleistung erst wieder angeboten gehabt, als sie keine Lohnersatzleistungen mehr erhalten habe. Dies erfolgte, da nach der Auskunft der D vom
- November 2016 die Arbeitsunfähigkeit durchgängig vom
- Februar 2012 bis
- Mai 2013 andauerte, erst nach dem
- Mai
- Dies wird aus dem vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die D vom
- Juni 2013 ersichtlich, indem erklärt wurde, dass die Klägerin bereit sei, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten über den
- Juni 2013 hinaus im Rahmen und unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Sie werde sich daher auch nach dem
- Juni 2013 im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bereithalten, Arbeitszuweisungen Folge zu leisten. Die Klägerin gab während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen ab, die darauf schließen lassen, dass sie nicht mehr bereit war, ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen; vielmehr zeigt das Schreiben vom
- Juni 2013, dass sie weiterhin am Arbeitsvertrag festhalten wollte. Dasselbe gilt für die D. Nach deren Auskunft vom
- November 2016 wurde die Klägerin, da sie arbeitsunfähig war, nicht zur Arbeitsleistung aufgefordert. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag während ihrer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsleistung nicht anbot, bestand schon deswegen seitens der D keine Veranlassung, weitere Erklärungen bezüglich des Fortbestehens bzw. der Beendigung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag abzugeben, insbesondere die Annahme einer Arbeitsleistung abzulehnen. Im Zeitraum vom
- Februar 2012 bis
- Mai 2013 ruhte das Arbeitsverhältnis somit nicht, denn es lag lediglich der Sachverhalt einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit vor. Randnummer 56 Dies änderte sich allerdings nach dem
- Mai
- Nach der Auskunft der D vom
- November 2016 hatte die Klägerin nach monatelanger Arbeitsunfähigkeit plötzlich wieder ihre Arbeitsleistung angeboten; die Annahme dieser Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung wurden jedoch von der D abgelehnt. Die D verzichtete damit auf ihre Verfügungsbefugnis über die Klägerin. Die Klägerin schuldete deswegen keine Dienste mehr im Rahmen ihres Arbeitsvertrages. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte somit ab diesem (nicht näher bekannten) Zeitpunkt im Juni 2013 und damit noch vor dem
- Juni
- Randnummer 57 Die Urlaubsabgeltung wurde nach dem Schreiben der D vom
- Juli 2013 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zahltag des
- Juli 2013 gezahlt. Sie ist daher kein Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F.. Randnummer 58 Dem steht nicht entgegen, dass die Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.868,22 Euro (zusammen mit der Abfindung) nach der Abrechnungsbescheinigung der DGmbH dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2013 zugeordnet wurde. Randnummer 59 Dies beruht auf § 23a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB IV. Danach ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit § 23a Abs. 2 und 4 SGB IV nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 23a Abs. 2 SGB IV ist (jedoch) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Randnummer 60 Es handelt sich bei § 23a SGB IV ausschließlich um eine beitragsrechtliche Regelung, die bei der Beurteilung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung findet. § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F. lässt nicht erkennen, dass § 23a SGB IV unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Auf die beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs. 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an. (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 19). Randnummer 61 Die Urlaubsabgeltung ist daher bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F. unberücksichtigt zu lassen, denn sie resultierte nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum vom
- Juli 2013 bis
- Juli
- Randnummer 62 Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten, so dass die Beklagte den Bescheid vom
- März 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 nicht für die Zeit vom
- Juli 2013 bis
- Juli 2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ändern durfte. Damit erweist sich der Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014, soweit er gleichwohl eine solche Änderung verfügt, als rechtswidrig. Dasselbe gilt hinsichtlich der zugleich insoweit verfügten Rückforderung von 210,39 Euro, denn erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, aufgehoben worden ist. Randnummer 63
- Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 und bezogen auf die Bescheide vom
- Februar 2014 und vom
- Juli 2015 hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom
- Dezember 2013 bis
- Juni 2015 unbegründet, denn diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig, da Arbeitslosengeld als Einkommen in Gestalt einer Sozialleistung nach dem ihm zugrunde liegenden Bemessungsentgelt anzurechnen ist, weswegen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Höhe der Hälfte zusteht. Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 für die Zeit vom
- August 2013 bis
- November 2013 begründet, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der zur Ermessensausübung verpflichtet hätte; Ermessen wurde jedoch nicht ausgeübt. Randnummer 64 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X liegen, abgesehen von der genannten fehlenden Ermessensausübung, vor. Randnummer 65 In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom
- März 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 vorgelegen haben, ist durch das bewilligte Arbeitslosengeld eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass vom
- August 2013 bis
- Juni 2015 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Höhe der Hälfte zu leisten ist. Randnummer 66 Wie bereits dargelegt bestimmt § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F.: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Randnummer 67 Ergänzend bestehen folgende Regelungen: Randnummer 68 Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI a. F.). Randnummer 69 Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F.). Randnummer 70 Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (u. a.) der Bezug von den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen (§ 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Sätze 3 und 4 SGB VI a. F.). Randnummer 71 Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird (§ 228a Abs. 2 SGB VI). Randnummer 72 Die monatliche Bezugsgröße beträgt Randnummer 73 im Jahr 2013 2.695 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 – BGBl I 2012, 2361), im Jahr 2014 2.765 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 – BGBl I 2013, 4038) und im Jahr 2015 2.835 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 – BGBl I 2045, 1957). Randnummer 74 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt Randnummer 75 ab
- Juli 2013 25,74 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013; BGBl. I 2013, 1574), ab
- Juli 2014 26,39 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014; BGBl. I 2014, 746). Randnummer 76 Der aktuelle Rentenwert beträgt Randnummer 77 ab
- Juli 2013 28,14 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013), ab
- Juli 2014 28,61 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014). Randnummer 78 Die maßgebende monatliche Bezugsgröße im Beitrittsgebiet beträgt mithin Randnummer 79 ab
- Juli 2013 2.465,15 Euro (2.695 Euro x 25,74 Euro : 28,14 Euro), ab
- Januar 2014 2.529,18 Euro (2.765 Euro x 25,74 Euro : 28,14 Euro), ab
- Juli 2014 2.550,45 Euro (2.765 Euro x 26,39 Euro : 28,61 Euro), ab
- Januar 2015 2.615,02 Euro (2.835 Euro x 26,39 Euro : 28,61 Euro). Randnummer 80 Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mithin bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Klägerin ausgehend von 3,1362 Entgeltpunkten, der Summe der Entgeltpunkte aus den Kalenderjahren 2009 (1,0811), 2010 (1,0302) und 2011 (1,0249) vor dem am
- Februar 2012 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung, Randnummer 81 ab
- Juli 2013 Randnummer 82 in voller Höhe 1.778,18 Euro (das 0,23fache von 2.465,15 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.164,74 Euro (das 0,28fache von 2.465,15 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten) Randnummer 83 ab
- Januar 2014 Randnummer 84 in voller Höhe 1.824,36 Euro (das 0,23fache von 2.529,18 x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.220,96 Euro (das 0,28fache von 2.529,18 x 3,1362 Entgeltpunkten) Randnummer 85 ab
- Juli 2014 Randnummer 86 in voller Höhe 1.839,71 Euro (das 0,23fache von 2.550,45 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.239,64 Euro (das 0,28fache von 2.550,45 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten) Randnummer 87 ab
- Januar 2015 Randnummer 88 in voller Höhe 1.886,28 Euro (das 0,23fache von 2.615,02 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.296,34 Euro (das 0,28fache von 2.615,02 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten). Randnummer 89 Zu den in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen gehört das Arbeitslosengeld. Randnummer 90 Dem Arbeitslosengeld lag nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom
- August 2013 ein Bemessungsentgelt von 65,49 Euro täglich, mithin von 1.964,70 Euro monatlich (§ 339 Satz 1 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird), zugrunde. Randnummer 91 Mit 1.964,70 Euro wird im Zeitraum vom
- August 2013 bis
- Juni 2015 die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten, hingegen die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte eingehalten. Randnummer 92 Das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom
- August 2013 bis
- Januar 2014 steht der Anrechnung für diesen Zeitraum nicht entgegen, denn das Ruhen hatte seinen Grund nicht im Rentenbezug, sondern in der Vorschrift des § 158 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III. Danach gilt: Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 93 Die Vorschrift dient dem Zweck, den gleichzeitigen Bezug einer Entlassungsentschädigung und von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben die Möglichkeit, durch eine geeignete vertragliche Gestaltung das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und trotz Beendigung weitere Leistungen an den Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung würde daher in vielen Fällen zum doppelten Bezug von Arbeitslosengeld und Abfindung führen, was dem Zweck der Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmer vor den Folgen der Arbeitslosigkeit zu schützen, widerspräche. Mit § 158 SGB III hat der Gesetzgeber eine typisierende Vorschrift eingeführt, welche unwiderlegbar unterstellt, dass ein Teil der gezahlten Entlassungsentschädigung Arbeitsentgelt enthält. Das Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird durch § 158 Abs. 2 SGB III entsprechend Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit typisierend ins Verhältnis gesetzt (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Aufl. 2014, § 158 SGB III, Rdnr. 10 – 12). Randnummer 94 Stellt mithin ein Teil der Entlassungsentschädigung Arbeitsentgelt dar, so ist es gerechtfertigt, auch ein deswegen ruhendes Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen, da der Empfänger der Entlassungsentschädigung im zeitlichen Umfang des ruhenden Arbeitslosengeldes insoweit Arbeitsentgelt zur Verfügung hatte. Randnummer 95 Der Sachverhalt des unschädlichen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze liegt bezogen auf das (in nicht unterschiedlicher Höhe gezahlte bzw. dem Grunde nach zustehende) Arbeitslosengeld (auch ausgehend vom unverändert zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelt) nicht vor. Randnummer 96 Bei gleichbleibendem Verdienst (Einkommen) steht die Vergünstigung der unschädlichen zweimaligen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu. Die Überschreitensregelung ist auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (so bei Erzielung eines Jahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit, das deswegen nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen ist: BSG, Urteil vom
- Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, Rdnrn. 30, 31, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs. 1 Satz 2
- Halbsatz SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf. weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Denn dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom
- Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, Rdnrn. 25, 26, 28,
§ 96aNr.
9). Die genannten Erwägungen treffen in gleicher Weise auf das (in nicht unterschiedlicher Höhe gezahlte bzw. dem Grunde nach zustehende) Arbeitslosengeld zu. Randnummer 97 Nach Erlass des Bescheides vom
- März 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 ist somit aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung eingetreten. Randnummer 98 Die Beklagte durfte daher den Bescheid vom
- März 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 mit Wirkung für die Zukunft, also ab
- Dezember 2013, durch den Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 und (nachfolgend) durch die Bescheide vom
- Februar 2014 und vom
- Juli 2015 hinsichtlich der Rentenhöhe ändern. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Die Erteilung des Bescheides vom
- Dezember 2013 noch vor dem
- Dezember 2013 bewirkt mithin, dass der Zahlungsanspruch für den Monat Dezember 2013, also zum
- Dezember 2013, beseitigt wurde. Randnummer 99 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung, also für die Zeit vom
- August 2013 bis
- November 2013, liegen ebenfalls vor, denn es wurde Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt haben würde. Randnummer 100 Die maßgebenden Fristen sind gewahrt. Randnummer 101 Dies betrifft zum einen die Frist der in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Bezug genommenen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X. Randnummer 102 Nach § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X gilt: Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
- der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am
- April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Randnummer 103 Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist mit dem Bezug von Arbeitslosengeld am
- August 2013 eingetreten, so dass die Frist von zehn Jahren bei Erlass des Bescheides vom
- Dezember 2013 noch offen war. Randnummer 104 Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gilt, ist ebenfalls gewahrt. Danach muss die Behörde dies (die Rücknahme) innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 105 Die Beklagte hat den Bescheid vom
- Dezember 2013 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Aufhebungsgrundes erlassen. Randnummer 106 Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen. Dazu gehören auch die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf eine Anrechnung (BSG, Urteil vom
- Januar 2008 – B 13 R 23/07 R, Rdnr. 24, zitiert nach juris, m. w. N). Randnummer 107 Da das rentenschädliche Einkommen überhaupt erstmalig am
- August 2013 erzielt wurde, konnte frühestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist beginnen, so dass diese Frist bei Erlass des Bescheides vom
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war. Randnummer 108 Dies eröffnet die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehene Rechtsfolge, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll. Randnummer 109 Es liegen jedoch Tatsachen vor, die eine sog. Atypik begründen, so dass im Hinblick auf die "Soll"-Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht ohne Ausübung von Ermessen erfolgen durfte. Randnummer 110 Das Wort „soll“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung zu überprüfen und zu entscheiden (BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 13 R 77/09 R, Rdnr. 57, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 48 Nr. 18). Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls i. S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 13 R 77/09 R, Rdnr. 58, m. w. N.) Randnummer 111 Der Umstand, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Rente zurückzahlen und dazu seine laufenden Bezüge heranziehen muss, ist grundsätzlich nicht typische Gesetzesfolge und kann einen Ausnahmefall begründen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Leistungsempfänger mit später erzieltem Einkommen oder Vermögen die zu Unrecht erhaltende Leistung zurückzahlen kann. Steht ihm diese nicht mehr zur Verfügung, kann es zu Härten kommen. Diese sind jedoch allenfalls von Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger die zu Unrecht gezahlte Leistung und das zugeflossene Einkommen oder Vermögen in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit einer von den Bediensteten der dafür zuständigen Behörde ihm gegebenen Information erzieltes Einkommen verbraucht bzw. die zu Unrecht gezahlte Leistung nicht für eine Erstattungsforderung zurückgehalten hat, kann ein atypischer Geschehensablauf vorliegen (BSG, Urteil vom
- Februar 1986 – 7 RAr 55/84, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom
- Januar 1989 – 10 RKg 12/87, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 53; BSG, Urteil vom
- August 1994 – 13 RJ 29/93, Rdnr. 30, zitiert nach juris). Randnummer 112 Ein solcher atypischer Geschehensablauf kann dabei selbst dann in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihm Leistungen (in dieser Höhe) nicht mehr zustehen. Maßgebend ist nämlich auch, ob und in welchem Umfang eine rechtswidrige Fortzahlung von Leistungen (mit) in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt (BSG, Urteil vom
- Juni 1990 – 7 RAr 132/88, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-4100 § 115 Nr. 1). Dies gilt zumindest, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen ist und die anschließend eingetretene Überzahlung darauf beruht, dass eine entsprechende Anzeige des Leistungsempfängers von der Behörde unbeachtet gelassen wurde (BSG, Urteil vom
- Juni 1986 – 7 RAr 126/84, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 25). Randnummer 113 Ein atypischer Geschehensablauf ist vorliegend im Sinne eines Fehlverhaltens der Beklagten wegen der weiteren Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gegeben. Randnummer 114 Die Beklagte wurde am
- August 2013 von der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom
- August 2013 darüber informiert, dass die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom
- Januar 2014 bis
- Juli 2015 nach einem Bemessungsentgelt von 65,49 Euro täglich hat. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass vom
- August 2013 bis
- Januar 2014 der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Urlaubsabgeltung ruht. Diese Mitteilung nahm die Beklagte ersichtlich nicht zum Anlass, tätig zu werden, denn es findet sich nach Aktenlage lediglich die Verfügung „Wv 04.11.13“. Randnummer 115 Die Beklagte hätte nach Eingang dieser Mitteilung bei sachgerechtem Verhalten, ohne dass es noch einer weiteren entsprechenden Mitteilung durch die Klägerin in Erfüllung deren Mitteilungspflicht oder deren Einschaltung bedurfte, bereits im August 2013 einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen können. Randnummer 116 Einer Anhörung der Klägerin hätte es nicht bedurft. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist zwar, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X (aber) abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Letztgenannter Sachverhalt ist für die Zeit ab
- August 2013 gegeben, denn die Berücksichtigung von Arbeitslosengeld stellt bei der einkommensabhängigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine solche Anpassung an die geänderten Verhältnisse dar. Auch bezogen auf die Zeit vom
- August 2013 bis
- August 2013 war eine Anhörung nicht nötig, da insoweit auf der Grundlage des § 50 SGB X die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit nicht in Betracht kam und daher nicht in bereits begründete Rechte eingegriffen werden sollte, denn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde am Monatsende fällig (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und ausgezahlt. Randnummer 117 Bei sachgerechtem Verhalten der Beklagten wäre damit eine Überzahlung vom
- August 2013 bis
- November 2013 vermieden worden. Die unterlassene Mitteilung der Klägerin ist hierfür nicht kausal geworden, denn auch bei Vorlage des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom
- August 2013 durch die Klägerin in Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht hätte die Beklagte dieselben, für den Erlass eines Änderungsbescheides erforderlichen und ausreichenden Erkenntnisse gehabt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom
- November 2013 bei der Klägerin geführten Ermittlungen, die im Übrigen bereits im August 2013 hätten erfolgen können und deren Ergebnisse am
- Dezember 2013 vorlagen, brachten keine zusätzlichen Erkenntnisse, die für den Erlass des Änderungsbescheides wesentlich waren. Solches trägt selbst die Beklagte nicht vor. Randnummer 118 Der Hinweis der Beklagten auf die Vielzahl ihrer Aufgaben und insbesondere auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Jahresfrist ist ausschließlich bedeutsam, wenn es um eine rückwirkende Aufhebung geht. Aufgrund seines Regelungsbereiches kommt eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausschließlich in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X in Betracht (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Auflage 2017, § 48 SGB X, Rdnrn. 113, 120, 121). Der Anwendungsbereich der Jahresfrist betrifft mithin nur solche Sachverhalte, bei denen eine Überzahlung infolge einer wesentlichen Änderung bereits eingetreten ist. Dementsprechend steht die Jahresfrist in keinem Zusammenhang damit, zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Die Jahresfrist dient darüber hinaus nicht dem Schutz der Behörde. Vielmehr erwerben nach Ablauf der Jahresfrist auch Personen, die eigentlich keinen Vertrauensschutz genießen, diesen Vertrauensschutz. Sie müssen nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Behörde von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr mit einer Rücknahme der Begünstigung rechnen. Diese zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis dient der Rechtssicherheit (Padé in Schlegel/Voelkze, jurisPK-SGB X, a.a.O., § 45 SGB X, Rdnr. 110). Letztlich geht es auch nicht darum, ob, wie die Beklagte meint, eine übermäßig lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich sei, sondern ausschließlich darum, ob die nicht rechtzeitige Aufhebung der Bewilligung und Einstellung der Zahlungen auf einem Verhalten der Beklagten beruht, das einem typischen Verwaltungshandeln einer Behörde entspricht. Davon vermag sich der Senat nicht zu überzeugen, denn es stellt einen groben Verwaltungsfehler dar, wenn eine Behörde trotz Kenntnis einer wesentlichen Änderung, statt tätig zu werden, ein solches Tätigwerden auf einen späteren Zeitpunkt unter Inkaufnahme von Überzahlungen verschiebt. Der pauschale Verweis auf eine Vielzahl von zu erfüllenden Aufgaben seitens der Beklagten rechtfertigt ein solches Verhalten nicht. Es wird von der Beklagten schon nicht vorgetragen, aufgrund welcher anderer notwendiger Arbeiten keiner ihrer Mitarbeiter in der Lage gewesen wäre, unmittelbar nach dem am
- August 2013 eingegangenen Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom
- August 2013 tätig zu werden. Angesichts jeglicher Untätigkeit der Beklagten müssen ihre Überlegungen, dass eine Umsetzung noch vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente für August 2013 am Monatsende praxisfremd erscheine, hypothetisch bleiben, zumal sie keine konkreten Tatsachen dafür benennt, dass auch im Falle eines unmittelbaren Tätigwerdens gleichwohl der Erlass eines Änderungsbescheides und somit die Vermeidung einer Überzahlung nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 119 Bei dieser Sachlage war die Beklagte verpflichtet, Ermessen auszuüben. Randnummer 120 Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein. Randnummer 121 Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden (BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 31 a Nr. 1; BSG, Urteil vom
- März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, Urteil vom
- Dezember 1994 – 4 RA 42/94, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (BSG, Urteil vom
- März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom
- Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (BSG, Urteil vom
- November 2010 – B 2 U 10/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2). Randnummer 122 Ausgehend davon liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizites vor, denn die Beklagte hat ihr Fehlverhalten bei der Ermessensentscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Randnummer 123 Der Bescheid vom
- Dezember 2013 enthält keinerlei Hinweise auf die Ausübung von Ermessen. Im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2014 finden sich zwar Ausführungen zum Ermessen. Es wird dort ausgeführt: Mit der Formulierung „soll“ wird ein erheblich eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Im Regelfall ist der Sozialleistungsträger beim Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes zur rückwirkenden Aufhebung verpflichtet. Das Ermessen findet vielmehr dort seine Grenze, wo das gewählte Handeln zur Willkür wird oder gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, wie etwa gegen den der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Zu berücksichtigen ist somit auch das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes und der Vermeidung ungerechtfertigter Bevorzugung Einzelner durch gleichmäßige Anwendung der Gesetze (Rechtsstaatsprinzip). Zudem soll die öffentliche Hand bzw. die Versichertengemeinschaft vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen, vor finanziellen Verlusten, nach Möglichkeit bewahrt werden (fiskalisches Interesse). Im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage, wonach sichergestellt ist, dass die Anrechnung von Hinzuverdienst in jedem Falle zu erfolgen hat, ist es grundsätzlich nicht vertretbar, von der Rückforderung der zu viel gezahlten Rentenleistung abzusehen. Ein Ermessensspielraum besteht daher nicht. Darüber hinaus ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine besondere Härte nicht vorliege. Es heißt dann weiter: „Damit kann vorliegend von einem atypischen Fall nicht ausgegangen werden.“ Die Beklagte hat damit aber bereits die Voraussetzungen für das Erfordernis der Ausübung von Ermessen verneint. Ungeachtet dessen lassen diese Ausführungen jedenfalls erkennen, dass das Fehlverhalten der Beklagten bei den dargestellten Erwägungen keine Berücksichtigung gefunden hat. Es liegt somit insoweit zumindest ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizites vor. Randnummer 124 Der Bescheid vom
- Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2014 ist daher wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufzuheben, soweit er den Zeitraum vom
- August 2013 bis
- November 2013 betrifft. Randnummer 125 Dies hat zur Folge, dass Erstattung von 839,13 Euro (207,96 Euro für die Zeit vom
- August 2013 bis
- August 2013 und 631,17 Euro für die Zeit vom
- September 2013 bis 30.November 2013) nicht verlangt werden kann, denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: (Nur) soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Soweit die Beklagte darüber hinaus 2,43 Euro als einen von der Rente für die Zeit vom
- August 2013 bis
- August 2013 einzubehaltenen Betrag als weitere Überzahlung hinzugerechnet hat, handelt es sich schon um keine in diesem Zeitraum entstandene Überzahlung. Dieser Betrag wurde vielmehr als zu erstattender Betrag bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom
- Juli 2013 infolge einer Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gefordert. Dies schließt es aus, dass derselbe Betrag nochmals verlangt werden kann, so dass deswegen die von der Beklagten getroffene Verfügung zur Erstattung einer „Überzahlung“ in Höhe von 2,43 Euro ebenfalls aufzuheben ist. Randnummer 126 Die Berufung der Klägerin hat daher teilweise Erfolg. Die weitergehenden Klagen müssen hingegen erfolglos bleiben. Randnummer 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 128 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001367558