Auslegung eines Haustarifvertrags - Begriff der Vergütung - Berechnung von Jahressonderzahlungen und Entgeltfortzahlungsansprüchen Leitsatz 1. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein, auch die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr. (Rn.29) 2. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung sind auch die Vergütung für Rufbereitschaft und die hierauf entfallenden Zuschläge zu berücksichtigen. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des BAG (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99, Rn. 19 ff bei juris) davon auszugehen, dass Rufbereitschaftszeiten neben der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Leistungen darstellen, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt. (Rn.35) 3. Demgegenüber ist das Entgelt nebst Zuschlägen für die in diesem Zusammenhang ggf. (bei entsprechender Heranziehung) angefallene Arbeitsleistung nach § 29 Satz 3 HTV PKH ausgenommen, da es sich insoweit hier um Überstunden handelte (so auch BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 zu der wortgleichen Regelung in § 21 TV-L). (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 7. September 2017, 1 Ca 9908/16, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 46,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,03 Euro seit dem 1. März 2016 und aus 7,18 Euro seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 75 vH und die Klägerin 25 vH zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Berechnung der Jahressonderzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie über die Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1994 als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden im streitgegenständlichen Zeitraum die Regelungen des Haustarifvertrages vom 2. April 2014 mit den Entgeltordnungen in den Anlagen A und B (HTV PKH, Bl. 32ff. d.A.) und die des Vergütungstarifvertrags Nr. 2 vom 10. Juni 2015 Anwendung (VTV PKH, Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.) Anwendung. Auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 6. September 2016 und vom 18. Oktober 2016 wird wegen des Inhalts der Tarifregelungen Bezug genommen. Randnummer 3 § 26 Abs. 3 Satz 1 HTV PKH lautet: Randnummer 4 „Die Jahressonderzahlung beträgt 55 % der durchschnittlichen Vergütung der letzten 12 Monate.“ Randnummer 5 Im November 2015 rechnete die Beklagte eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.303,98 EUR brutto ab. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bezog der Beklagte nicht alle im für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum von zwölf Monaten vor November 2015 bzw vor November 2016 an die Klägerin ausgezahlte Beträge ein. Nicht berücksichtigt wurden ua die im Vorjahr gezahlte Jahressonderzuwendung und Entgeltfortzahlung auch nur in der durch ihn tatsächlich gezahlten Höhe. Die Klägerin begehrt insoweit in Bezug auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2015 noch weitere 542,54 EUR brutto. Randnummer 6 Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung berücksichtigte und berücksichtigt die Beklagte nicht die im Zusammenhang mit Rufbereitschaftszeiten angefallenen Entgelte, weder die ohne tatsächliche Heranziehung geleisteten, noch die im Falle einer Heranziehung einschließlich der jeweiligen Zulagen. Hierauf bezieht sich der Antrag der Klägerin zu 2. Randnummer 7 § 29 HTV PKH (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung lautet: Randnummer 8 „In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 2, § 30, § 33, § 34 und § 37 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehen Überstunden und Mehrarbeit) und die Jahressonderzahlung.“ Randnummer 9 Im November 2016 zahlte der Beklagte an die Klägerin eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 1.384,78 Euro. Die Klägerin begehrt insoweit weitere 511,66 Euro brutto. Randnummer 10 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass Berechnungsgrundlage der Jahressonderzahlung nach § 26 Abs. 3 HTV PKH die durchschnittliche Gesamtvergütung sei. Der Begriff Vergütung umfasse dabei alle erzielten Einkünfte und beziehe sich nicht nur auf das Tabellenentgelt. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung seien nach § 29 HTV PKH auch die Pauschalen für Rufbereitschaftszeiten nebst Zulagen und die Entgelte im Falle der tatsächlichen Heranziehung zu berücksichtigen. Randnummer 11 Die Klägerin hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 542,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen. Randnummer 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 536,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Randnummer 14 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 511,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. 4. ... Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sei lediglich das durchschnittliche Tabellenentgelt der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen. Der Begriff Vergütung werde in § 26 Abs. 3 HTV PKH zwar nicht definiert. Insbesondere die Regelungen in § 22 Abs. 2 sowie in § 27 Abs. 2 HTV PKH sprächen für ein Verständnis des Begriffs Vergütung im Sinne von Tabellenentgelt. Die Formulierung „durchschnittlich“ solle lediglich Veränderungen des Grundentgelts aufgrund von Tariferhöhungen oder Höherstufungen bei Umgruppierung oder Änderung der Arbeitszeit erfassen. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung seien alle Zahlungen im Zusammenhang mit Rufbereitschaft – unabhängig davon, ob eine Heranziehung erfolgt – nicht zu berücksichtigen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015 teilweise stattgegeben. Die Gesamtschau der Tarifnormen spreche dafür, den Begriff der Vergütung umfassend zu verstehen. Auszunehmen sei allerdings die Jahressonderzuwendung für das Vorjahr. Bei der Entgeltfortzahlung seien weder Beträge, die für die Rufbereitschaft gezahlt werden, noch solche, die als Entgelt im Falle einer Heranziehung angefallen seien, sowie die jeweiligen Zulagen als für Überstunden geleistet iSd § 29 S. 3 HTV PKH anzusehen. Die Entgelte seien daher bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Randnummer 17 Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. Oktober 2017 zugestellt Urteil am 2. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 27. Dezember 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Beklagten am 5. Januar 2018 zugestellt worden. Die Anschlussberufung der Klägerin ist – nach entsprechender Fristverlängerung für die Berufungserwiderung am 9. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 18 Zur Begründung der Berufung wiederholt der Beklagte unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Vergütung nur die Tabellenentgelte gemeint hätten, spreche schon die Formulierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VTV PKH, wo von einer Monatsvergütung gemäß der Vergütungstabelle die Rede ist. Auch aus § 1 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HTV PKH ergebe sich, dass nur das Tabellenentgelt gemeint sein könne. Nur so könnten die tariflichen Regelungen verstanden werden, wenn in § 21 Abs. 2 Satz 2 HTV PKH von Vergütung nach einer Vergütungsgruppe die Rede sei, für den Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Unterschiedsbetrag in den Tabellen als Vergütung bezeichnet werde und in § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HTV PKH von einer Vergütung sowie den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gesprochen werde. Gegen die Auslegung sprächen auch Praktikabilitätsgesichtspunkte, da die Fälligkeiten von Zuschlägen und Zulagen stets um zwei Monate versetzt seien. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Tarifvertragsparteien sich im Rahmen der Erarbeitung des HTV PKH darüber einig gewesen seien, dass Berechnungsgrundlage der Jahressonderzahlung ein Monatsgehalt sein solle. Insoweit legt sie den Auszug eines ver.di-Papiers vor. Durch eine Berücksichtigung von Überstundenentgelt und Rufbereitschaftszeiten würden zudem im Ergebnis die Mitarbeiter begünstigt, die solche Zeiten aufzuweisen hätten. Das führe zu einer Ungleichbehandlung. Zudem sei die Jahressonderzahlung an die Stelle von Weihnachts- und Urlaubsgeld getreten, weswegen es sich insoweit nicht um ein zusätzliches Leistungsentgelt handele, sondern um eine Anerkennung der bisherigen Betriebstreue. Entgelt im Zusammenhang mit Rufbereitschaftszeiten sei bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Rufbereitschaft liege außerhalb der Arbeitszeit. Damit handele es sich im übertragenen Sinn um Überstunden. Es gehe nicht um im Dienstplan eingeplante Tätigkeiten, was unter den Parteien nicht streitig ist. Außerdem sei auch die Vergütung von Rufbereitschaft angelehnt an die von Überstunden. Hinsichtlich der Anschlussberufung verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 21 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt – unter Rücknahme der Klage, soweit für die Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche mehr als die Berücksichtigung der Rufbereitschaftspauschale und der insoweit gezahlten Zulage und des Entgelts für die im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft angefallene Arbeitszeit einschließlich der Zulagen geltend gemacht worden war, Randnummer 23 1. die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 24 2. im Wege der Anschlussberufung (unter Berücksichtigung der Klagerücknahme sinngemäß), das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 2017 – 1 Ca 9908/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 80,59 Euro brutto zu zahlen. Randnummer 25 Zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags wiederholt auch die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es gebe überhaupt keinen Anlass dafür, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bestimmte Zahlungen auszunehmen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auch die Regelungen in § 17 und § 27 HTV PKH untersucht und sei dabei zum richtigen Ergebnis gelangt. Praktikabilitätsgesichtspunkte stünden nicht entgegen, da auf die in den letzten zwölf Monaten tatsächlich ausgezahlten Beträge abzustellen sei. Ihre Anschlussberufung begründet die Klägerin damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Jahressonderzuwendung aus dem Vorjahr in Abzug gebracht habe. Aus der vorgelegten Synapse lasse sich schon der Inhalt, den der Beklagte ihm beimessen wolle, nicht entnehmen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Zuschläge für Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie der im Zusammenhang mit Rufbereitschaften geleisteten Zahlungen verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 27. Dezember 2017 sowie vom 9. und 27. Februar 2018 und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. März 2018. Entscheidungsgründe Randnummer 27 I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Sie sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 28 II. Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist in Höhe von 46,21 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Randnummer 29 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung für das Jahr 2015 aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 26 HTV PKH in Höhe von 542,54 Euro brutto. Bei der Berechnung der Jahressonderzuwendung 2015 sind sämtliche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die der Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor November 2015 ausgezahlt worden sind. Das ergibt die Auslegung der hier relevanten Tarifnormen. Der in § 26 Abs. 3 HTV PKH verwendete Begriff der Vergütung ist umfassend und schließt sämtliche Entgeltbestandteile ein. Das gilt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch für die im Vorjahr gezahlte Sonderzuwendung. Randnummer 30
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