Erteilung eines Vander Elst-Visums Leitsatz 1. Bei der Erteilung eines Visums nach den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH darf der Aufnahmemitgliedstaat vor der Einreise des Arbeitnehmers kontrollieren, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist. (Rn.29) 2. Dazu gehört die Prüfung, ob es sich um die grenzüberschreitende Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung handelt. (Rn.35) 3. Eine Entsendung ist, auch wenn sie nur einige Monate dauert, nicht vorübergehend, wenn sie sich einfügt in ein längerfristig angelegtes Rotationssystem von Arbeitnehmern zur Unterstützung der laufenden Produktion eines Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat durch ein Unternehmen im Entsendemitgliedstaat. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 12 K 183.16 V nachgehend BVerwG, 20. Juni 2019, 1 B 12/19, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Das Verfahren betrifft die Erteilung eines sog. Vander Elst-Visums an einen Drittstaatsangehörigen zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat für einen Auftraggeber in Deutschland. Randnummer 2 Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er hielt sich aufgrund eines befristeten nationalen Visums in Polen auf und war bei der Beigeladenen aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Wie zuvor bereits andere bei der Beigeladenen befristet beschäftigte Angehörige von Drittstaaten sollte für mehrere Monate nach F... in Deutschland für eine Tätigkeit bei der dort ansässigen B...B... GmbH & Co. KG entsandt werden. Randnummer 3 Die B...B... GmbH & Co. KG gehört ebenso wie die Beigeladene und weitere Gesellschaften zu der Unternehmensgruppe „B... Baugruppe“. Sitz der Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe ist F...; von dort aus erfolgt nach Eigenangaben des Unternehmens die zentrale Steuerung der gesamten Unternehmensgruppe. Am Standort F... betreibt die B...B... GmbH & Co. KG ein Betonfertigteilwerk. Die Beigeladene hat ihren Firmensitz in Polen und betreibt dort ein Betonfertigteilwerk; sie unterhält in F... am Sitz der Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe eine Zweigniederlassung. Randnummer 4 Zwischen der B...B... GmbH & Co. KG und der Beigeladenen werden jedenfalls seit 2009 für jeweils zwei Jahre so bezeichnete Werkverträge geschlossen, nach denen die Beigeladene mit eigenen Arbeitnehmern als Auftragnehmerin die in einem Leistungsverzeichnis festgelegte Produktion von Betonfertigteilen im Betonwerk der Auftraggeberin in F...zu einem festgelegten Gesamtpreis übernimmt. Nach Ablauf der Vertragszeit wird regelmäßig ein neuer Werkvertrag mit neuem Leistungsverzeichnis und ggf. neuen Preisen geschlossen. So wurde der für die Jahre 2016 und 2017 geschlossene Werkvertrag, in dessen Rahmen der Kläger entsandt werden sollte, durch einen Werkvertrag für die Jahre 2018 und 2019 abgelöst. Zur Erfüllung der Aufträge setzt die Beigeladene 50 bis 60 Arbeitnehmer vor Ort ein, die sie in einem Rotationssystem entsendet. Soweit es sich dabei um Drittstaatsangehörige handelt, hat die Beklagte ihnen hierfür bis zu der den Gegenstand u.a. des vorliegenden Verfahrens bildenden Einstellung dieser Praxis regelmäßig Visa nach Vander Elst für Zeiträume von einigen Monaten ausgestellt. Randnummer 5 Zum Einsatz der entsandten Arbeitnehmer ist in den Werkverträgen bestimmt, dass die Beigeladene die Anzahl der nötigen Arbeitnehmer bestimmt, sie unter Leitung des Vorarbeiters bzw. Werkführers der Beigeladenen in eigener Regie arbeiten, für die auszuführenden Arbeiten separate Arbeitsplätze sowie Arbeitsmaterial zur Verfügung stehen, die Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Beigeladenen verbleiben und ausschließlich deren Weisungsrecht unterliegen. Die B...B... GmbH und Co. KG verpflichtet sich, alle zur Ausführung notwendigen Materialen, Räumlichkeiten und Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen (s. etwa Werkvertrag vom 1. Dezember 2015 für die Jahre 2016 und 2017). Randnummer 6 Der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums nach Vander Elst für eine befristete Erwerbstätigkeit für die als Referenzadresse angegebene deutsche Niederlassung der Beigeladenen in F... lehnte die Botschaft der Beklagten in Warschau jeweils mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nach Vander Elst für die Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht vorlägen. Die geplante Entsendung nach Deutschland erfolge nicht zur Erbringung einer Dienstleistung der Beigeladenen, sondern sei als Personalunterstützung zu Gunsten des Empfängerunternehmens anzusehen. Dafür spreche auch die im Visumverfahren eingereichte Erklärung des Geschäftsführers des deutschen Unternehmens, dass seit Wochen wegen der fehlenden Arbeitskräfte die Produktion nicht mehr im geforderten Umfang aufrechterhalten werden könne, und die fast vollständige Deckung des Beschäftigungszeitraums der Arbeitnehmer in Polen mit dem Entsendezeitraum nach Deutschland. Eine Remonstration des Klägers gegen die Versagung des Visums blieb ohne Erfolg (Remonstrationsbescheid vom 31. März 2016). Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 2. Mai 2016 Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich ausweislich des Werkvertrags zwischen der Beigeladenen und der B... B... GmbH und Co. KG, die jeweils rechtlich selbständig seien, nicht um eine konzerninterne Personalunterstützung oder um eine Entsendung in die deutsche Niederlassung der Beigeladenen gehandelt habe, sondern um einen grenzüberschreitenden Fall der Dienstleistungsfreiheit. Der Einsatz solle im Rahmen des Werkvertrages im Werk der B...B... GmbH und Co. KG in F... erfolgen. Dass in dem Visumantrag als Referenzadresse in Deutschland die deutsche Niederlassung der Beigeladenen angegeben worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Er habe ungeachtet der in Folge des Zeitablaufs eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Visa nach Vander Elst, weil er weiterhin beabsichtigte, als Werkvertragsarbeitnehmer vorübergehend in Deutschland für die Beigeladene tätig zu werden. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau vom 31. März 2016 rechtswidrig war. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen, Randnummer 12 und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es Sinn und Zweck der Vander Elst-Rechtsprechung sei, den in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, welche drittstaatsangehörige Arbeitnehmer beschäftigten, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, d.h. das vorübergehende Tätigwerden in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen keine Niederlassung habe. Die Beigeladene habe indes eine Niederlassung in Deutschland. Zudem seien die B... B...GmbH & Co. KG und die Beigeladene Teil eines Konzerns. Dazu passe die zeitliche Dichte und Anzahl der beantragten Visa für eine Tätigkeit von Arbeitern der Beigeladenen zu Gunsten der B... B... GmbH & Co. KG. Allein im Zeitraum von 2012 bis 2015 seien bei der Botschaft in Warschau 68 Anträge gestellt worden. Dies lege nahe, dass es sich bei der Entsendung um eine reine Personalunterstützung zu Gunsten des Empfängerunternehmens handele. Darüber hinaus sei aufgrund des Werkvertrages kein konkreter Bezug zu einem bestimmten, abgrenzbaren Dienstleistungsvorhaben etwa in der Form eines Auftrags oder eines Projekts zu erkennen. Zweck der Entsendung der Drittstaatsangehörigen und die eigene Geschäftstätigkeit des deutschen Empfängerunternehmens seien deckungsgleich. Beide beträfen die Herstellung von Betonfertigteilen, die auch Leistungsinhalt der geschlossenen Werkverträge sei. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2018 abgewiesen. Nach den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH könne ein Visum auch für die Arbeitnehmertätigkeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung erteilt werden. Die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers unterfalle aber nicht der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Diese umfasse in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit nur vorübergehende Dienste im Ausland, nicht eine Tätigkeit des Leistenden, die dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit angelegt sei. Der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit sei nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Danach liege hier keine Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV vor. Abzustellen sei nicht auf die Entsendezeit des Klägers und auch nicht auf die Laufzeit der einzelnen Werkverträge zwischen der B...B... GmbH & Co. KG und der Beigeladenen, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit jeweils neu abgeschlossen würden, sondern auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Beigeladenen insgesamt. Danach ergebe sich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die B...B... GmbH & Co. KG auf Dauer angelegt sei. Die Beigeladene erbringe seit Jahren durchgehend gegenüber diesem deutschen Unternehmen der gemeinsamen Unternehmensgruppe Produktionsleistungen, indem sie durch ihre Arbeitnehmer Fertigteile in den Produktionshallen der B...B... GmbH & Co. KG herstelle. Der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es bereits bei Beginn seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen im Jahr 2009 diese Werkverträge gegeben habe und es sie wohl auch vorher gegeben habe. Die entsandten Arbeitnehmer würden fortlaufend in die Produktion der B...B... GmbH & Co. KG geschickt, die naturgemäß auf Dauer angelegt sei. Dies zeige auch eine E-Mail des Geschäftsführers vom 22. März 2016 an die Beklagte. Damit werde eine Tätigkeit ausgeübt, die sich in die nationale Volkswirtschaft integriere und den Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt betreffe. Daran änderten die Regelungen in dem Werkvertrag nichts. Die Prüfung, ob überhaupt der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet sei, stehe der Beklagten auch zu. Nachdem fortlaufend Arbeitnehmer von der Beigeladenen zu dem gleichen Zweck entsandt worden seien und die Beklagte zu dem Schluss gekommen sei, dass die Grundsätze der Vander Elst-Rechtsprechung keine Anwendung finden, habe sie die Ausstellung des Visums an den Kläger versagen dürfen, ohne auf eine nachträgliche Kontrolle verwiesen zu sein. Randnummer 14 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass entgegen der missverständlichen Angabe im Visumantrag nicht die deutsche Zweigniederlassung der Beigeladenen der Arbeitgeber für die Zeit der Entsendung sein sollte, sondern weiterhin die Beigeladene. Vorgesehen gewesen sei eine Entsendung zur Ausführung eines Werkvertrages. Er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach Vander Elst und zu diesem Zweck alle im Visumshandbuch der Beklagten geforderten Unterlagen vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass er sowohl bei Antragstellung als auch während der beabsichtigten zeitlich befristeten Entsendung nach Deutschland ordnungsgemäß in Polen beschäftigt und dort in die Volkswirtschaft integriert gewesen sei. Eine Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen. Die Beklagte habe keine Befugnis, im Rahmen der Erteilung des Visums zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit erfüllt sei, sondern sei auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt. Im Übrigen sei der Anwendungsbereich eröffnet. Es handele sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um eine vorübergehende Tätigkeit in Deutschland im Rahmen eines Werkvertrages. Art. 57 AEUV normiere keine zeitliche Grenze zur Unterscheidung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit. Eine vorübergehende Tätigkeit könne durchaus mehrere Jahre andauern. Entscheidend sei, ob eine Eingliederung in die nationale Volkswirtschaft des Aufnahmemitgliedstaates erfolge. Nicht entscheidend sei hingegen, dass die Beigeladene über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfüge; denn von dieser gehe in Deutschland keine Geschäftstätigkeit aus. Sie sei allein wegen der benötigten Eintragung in die Handwerksrolle gegründet worden. Dass bereits mehrere Werkverträge hintereinander geschlossen worden seien, sei in dem Umstand begründet, dass die Auftrag gebende B...B... GmbH und Co. KG diese Arbeiten nicht mit eigenem Personal ausführen könne. Eine auf unbestimmte Zeit angelegte Geschäftsbeziehung bestehe indes nicht. Im Übrigen gehe weder aus dem Primärrecht noch der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass sich die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit in jeder Sachverhaltskonstellation stets ausschlössen. Auch die Entsenderichtlinie enthalte keine zeitliche Begrenzung einer Dienstleistung. Würde der Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit einer anderen deutschen Firma entsandt, hätte ein Visum nicht unter Hinweis auf eine fehlende Dienstleistung abgelehnt werden können. Der Kläger wäre dann aber ebenso wenig wie bei der Erteilung eines Visums für einen Einsatz bei der B...B... GmbH und Co. KG in den deutschen Arbeitsmarkt integriert worden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Versagung des beantragten Visums durch den Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 31. März 2016 rechtswidrig war und der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Visums hatte. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie zu der angestellten Prüfung vor Erteilung des Visums an den Kläger befugt gewesen sei. Zwar finde in den Vander Elst-Verfahren grundsätzlich nur eine einfache Plausibilitätskontrolle statt, ansonsten erfolge nach der Rechtsprechung des EuGH eine nachträgliche Kontrolle. Dies betreffe aber nicht die Frage, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit für die Entsendung des Arbeitnehmers überhaupt eröffnet sei. Das sei hier sowohl in Bezug auf den Kläger als auch in Bezug auf die Beigeladene zu verneinen. Eine grenzüberschreitende Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit scheide schon deshalb aus, weil die Beigeladene über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfüge und insoweit von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht habe. Die Entsendung von Arbeitnehmern in die deutsche Zweigniederlassung stelle unter dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit einen reinen Inlandssachverhalt dar. Aber auch ohne Berücksichtigung der deutschen Zweigniederlassung unterfalle die Entsendung des Klägers nicht der Dienstleistungsfreiheit, sondern stelle eine Personalunterstützung zur Verringerung des bei der B...B... GmbH und Co. KG bestehenden Personalmangels dar. Die Werkverträge bezeichneten keine hinreichend abgrenzbaren Dienstleistungen; vielmehr seien sie bei einer Gesamtbetrachtung auf Dauer angelegt. Angesichts des Rotationssystems der Arbeitnehmerentsendung fehle es an einem vorübergehenden Charakter und damit an einer Dienstleistung im Sinne des Unionsrechts. Dafür spreche die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der praktizierten Arbeitnehmerentsendung. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet sei, wäre ihre Beschränkung zur Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktzugangs zulässig. Das von der Beigeladenen praktizierte Rotationssystem stelle eine Umgehung der Dienstleistungsfreiheit dar, weil es dem deutschen Arbeitsmarkt auf Dauer Drittstaatsangehörige zuführe, die sich weder auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen könnten noch über einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung in Deutschland verfügten. Das Ziel der Verhinderung von Umgehungen der Dienstleistungsfreiheit durch eine Arbeitnehmerentsendung komme auch in der Entsenderichtlinie 96/71/EG, der Durchsetzungs-Richtlinie 2014/67/EU sowie der Änderung der Entsenderichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/957 zum Ausdruck. Randnummer 20 Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage im Verpflichtungsfall analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen statthaft. Auch ist der Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; er hatte möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland nach den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH. Aus der Dienstleistungsfreiheit der Beigeladenen folgt ein abgeleitetes Recht der Arbeitnehmer zu Einreise und Aufenthalt (Höller, ZESAR 2006, 460, 466). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht vorlagen. Randnummer 23 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und §§ 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH. Randnummer 24 Nach § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 7 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zu den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken erteilt. Zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet kann einem Ausländer gem. § 18 Abs. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne eine solche Zustimmung zulässig ist. Keiner Zustimmung bedarf gem. § 21 BeschV die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in dem Sitzland des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden. Randnummer 25 Damit sind zugleich die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach Maßgabe der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH umschrieben. Der EuGH hat entschieden, dass es der Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (Urteil vom 9. August 1994 – Rs. C-43/93 – Vander Elst). Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass ein solches Erfordernis eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle, weil die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren. Randnummer 26 Dem entspricht das vereinfachte (Anmelde-)Verfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums in der Verwaltungspraxis der Beklagten nach Maßgabe des Visumhandbuchs. Danach wird das Visum nach einer einfachen Plausibilitätsprüfung erteilt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen, also die Erbringung einer Dienstleistung, die ordnungsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers im Entsendemitgliedstaat sowie eine vorübergehende Entsendung, erfüllt sind. Randnummer 27 2. Auf der Grundlage der dargestellten Voraussetzungen hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Vander Elst-Visums. Randnummer 28
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