Versammlungsverbot wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung Orientierungssatz 1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (Rn.12) 2. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die der Polizeipräsident in Berlin hier allein zur Grundlage der Verfügung gemacht hat, kann ein Versammlungsverbot dabei nur ausnahmsweise gestützt werden. (Rn.12) 3. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung – d. h. die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird – nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung aus. (Rn.12) 4. Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). (Rn.12) 5. Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7). (Rn.12) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die versammlungsrechtliche Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als dort in Ziffer 1 der angemeldete Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ verboten worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, vertreten durch Herrn E..., meldete am 8. September 2018 einen Aufzug mit dem Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ für den 9. November 2018 (Zeit: 18.30 – 23.59 Uhr) an. Dieser soll am Washingtonplatz beginnen und über Rahel-Hirsch-Straße, Moltkebrücke, Willy-Brandt-Straße, Ostumfahrung der Schweizer Botschaft, Paul-Löbe-Allee, Heinrich-von-Gagern-Straße, Scheidemannstraße und auf gleicher Route zurück zum Washingtonplatz führen. An den „Weißen Kreuzen“ für Todesopfer der Berliner Mauer ist an der Ecke Ebert/Scheidemannstraße eine Zwischenkundgebung geplant. Die erwartete Teilnehmerzahl gab der Antragsteller mit ca. 250 Personen an. Mit dem Aufzug solle am Tag des Mauerfalls den Opfern an der Grenze der ehemaligen DDR gedacht werden. Entsprechend werde der Aufzug als Trauermarsch in gebotener Ruhe ausgestaltet; es sei beabsichtigt, Grablichter, Blumen, Banner und Fahnen mitzuführen, verbunden mit einer Untermalung durch klassische Musik. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 7. November 2018 verbot der Polizeipräsident in Berlin, gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), die Durchführung dieses Aufzuges und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er begründete dies mit einer drohenden nachhaltigen Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung. Der Aufzug werde sich vornehmlich aus Teilnehmern der rechtsextremen Szene rekrutieren und sei damit an einem Tag wie dem 9. November, an dem bundesweit der Opfer der Reichspogromnacht gedacht werde, nicht hinnehmbar. Randnummer 3 Mit seinem am 8. November 2018 eingegangenen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen das Versammlungsverbot. Er hat zeitgleich Widerspruch gegen die Verbotsverfügung eingelegt. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass aus seiner Sicht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht zu befürchten sei. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 über das Verbot der für den 9. November 2018 angemeldeten Demonstration zum Thema „Trauermarsch für die Toten von Politik!“ wiederherzustellen. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 7 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Er verteidigte den angefochtenen Bescheid und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Randnummer 9 Die Genehmigung für die Durchführung des Aufzuges im Befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages ist dem Antragsteller mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Oktober 2018 erteilt worden. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, der vorgelegen hat, Bezug genommen II. Randnummer 11 Der zulässige Antrag ist begründet. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Versammlungsverbots verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. November 2018 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt. Randnummer 12 1. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz - GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf deren Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die der Polizeipräsident in Berlin hier allein zur Grundlage der Verfügung gemacht hat, kann ein Versammlungsverbot dabei nur ausnahmsweise gestützt werden. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung – d. h. die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird – nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung aus. Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7). Eine solche Feststellung setzt vorliegend voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken am 9. November erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerwG, a.a.O., Rn.17). Randnummer 13 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist nicht zu erwarten, dass bei der angemeldeten Versammlung des Antragstellers die Schwelle des aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhaltens erreicht wird, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Randnummer 14
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