Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des von dem Bauträger an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbetrags Orientierungssatz
(2009)erfasst wird. Im gegebenen Zusammenhang besteht Einigkeit, dass alle Nachforderungen, vornehmlich sämtliche Vergütungsansprüche von der Ausschlusswirkung einer vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung erfasst werden (vgl. exemplarisch Leinemann, VOB/B,
- Aufl. 2016, § 16 Rn. 192). Eine dem abrechnenden Unternehmer zustehende, jedoch nicht berechnete Umsatzsteuer ist regelmäßig als rechtlich unselbständiger Teil des vereinbarten Preises anzusehen (vgl. BGH, NJW 1991, 2484). Randnummer 17
- Auch auf das von der Beklagten erklärte Zurückbehaltungsrecht wegen von ihr behaupteter Mängel kommt es danach nicht an. Randnummer 18
- Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Randnummer 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Randnummer 20 Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 2018 - VII ZR 157/7 - weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001367932