Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt ein Negativattest, um eine Räumlichkeit ohne zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung als Praxis für Osteopathie zu nutzen. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des im Bezirk Mitte von Berlin gelegenen Grundstücks F... in … Berlin, das seit Ende der 1980er-Jahre mit einem Mehrparteienhaus bebaut ist. Im Vorderhaus des Gebäudes in der F... befindet sich die streitgegenständliche Räumlichkeit (3...). Randnummer 3 Mit Prüfbescheid Nr. 4... vom 2... erteilte die Staatliche Bauaufsicht die Genehmigung zur Bauausführung für das „.... Ausweislich einer mit dem Bauantrag eingereichten Zeichnung des Projektanten V... Berlin sollten in der Räumlichkeit unter anderem ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, Bad und Küche entstehen. Im April 2009 genehmigte der Beklagte mit Baugenehmigung Nr. 2... eine umfassende Sanierung des gesamten Gebäudes, die im Jahr 2010 fertig gestellt wurde. In einem hierzu vorgelegten Grundriss wird die Räumlichkeit als Wohneinheit bezeichnet. Randnummer 4 Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, liegt weder ein Bebauungsplan noch ein Aufstellungsbeschluss vor. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Fläche der Gebietskategorie „M1“ gekennzeichnet. Randnummer 5 Die Räumlichkeit war bis zum
(1)Die Zulässigkeit der Art der Nutzung richtet sich mangels eines geltenden Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB –. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Randnummer 41 Unter der „näheren Umgebung“ ist diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2012 – BVerwG 4 C 11.11 –, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 37; jeweils m.w.N.). Randnummer 42 Entspricht die nähere Umgebung – wie der Beklagte behauptet – einem Mischgebiet, wäre eine Wohnnutzung allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Randnummer 43 Aber auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die nähere Umgebung einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO entspricht, ist eine Nutzung zu Wohnzwecken unter Berücksichtigung einer Ausnahme zulässig. Mangels eines Bebauungsplans kommt eine Wohnnutzung im faktischen Kerngebiet nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Hiernach können Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zugelassen werden. Randnummer 44 Die Nutzung zu Wohnzwecken ist eine solche Wohnnutzung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die beabsichtigte Wohnnutzung nicht gebietsverträglich ist (vgl. zur Gebietsunverträglichkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- März 2013 – 8 S 2504.12 – juris Rn. 17 ff.). Auch eine Unvereinbarkeit mit § 15 BauNVO liegt nicht vor. Eine solche käme in Betracht, wenn eine Wohnnutzung in der Räumlichkeit, etwa bedingt durch die Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft, unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt wäre oder von ihr derartige Belästigungen und Störungen ausgehen. Dies ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt eine Unvereinbarkeit nicht aus der von der Klägerin erstmals im Erörterungstermin thematisierten Schallschutzproblematik, da sie zweckentfremdungsrechtlich gehalten ist, etwaig bestehende Missstände zu beheben (s.o.). Sonstige städtebauliche Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB), die einer Ausnahmeerteilung entgegenstehen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB durch eine Zulassung der Wohnnutzung in sein Gegenteil verkehrt werden könnte und damit gleichsam zur Regel würde, statt auf Einzelfälle beschränkt zu bleiben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
- Mai 2011 – 2 B 11.397 –, juris Rn. 37). Dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten lässt sich entnehmen, dass in den umliegenden Gebäuden eine Wohnnutzung zwar vorkommt, sie aber quantitativ deutlich hinter anderen Nutzungen zurücktritt. Hieran ändert sich durch eine Wohnnutzung in der Räumlichkeit nichts. Auf Rechtsfolgenseite kann dahin stehen, ob für eine ablehnende Ermessensausübung der Behörde dann kein Raum bleibt, wenn es – wie hier – keine städtebaulichen Gründe gibt, die gegen die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme sprechen könnten (vgl. so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 3 S 1695.15 –, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom
- März 2018 – 12 BV 17.1765 u.a. –, juris Rn. 137; Rieger, in: Schrödter, BauGB,
- Aufl. 2015, § 31 Rn. 17). Denn der Beklagte hat im Erörterungstermin zugesichert, der Klägerin bei Stellung eines entsprechenden Antrags die Nutzung zu Wohnzwecken erneut zu genehmigen und damit sein Ermessen zugunsten einer gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmeerteilung ausgeübt. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis der zuständigen Baubehörde. Unstreitig wurden der Klägerin für andere in dem Komplex vorhandene Räumlichkeiten in den vergangenen zwei Jahren Baugenehmigungen für die Nutzung zu Wohnzwecken erteilt. Randnummer 45
(2)Die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung genügt, um die rechtliche Eignung der Räumlichkeit zu Wohnzwecken im Sinne des Zweckentfremdungsrechts zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche bereits vorliegt. Randnummer 46 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 – BVerwG 8 C 53.85 –, juris Rn. 17) zur Wohnnutzung in einem festgesetzten Kerngebiet ausgeführt, diese sei mit Wirkung für das Zweckentfremdungsrecht erst dann zulässig, wenn auf einen entsprechenden Antrag hin die ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung zugelassen worden sei. Dies gelte unter anderem deshalb, weil es gemäß § 31 Abs. 1 BauGB im Ermessen der zuständigen Behörden stehe, eine Ausnahme zu erteilen, der Betroffene also nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens habe. Dies reiche nicht aus, um die Möglichkeit der Bewilligung von bebauungsrechtlichen Ausnahmen im Zweckentfremdungsrecht zu berücksichtigen. Den Gemeinden stehe es frei, eine nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzung für „allgemein zulässig“ zu erklären. Wenn die Gemeinde dies nicht tue bzw. sich vorbehalte, die Regelnutzung nur durch Ausnahmen zu durchbrechen, hebe dies die Unzulässigkeit der Wohnnutzung erst nach Beantragung und Erteilung einer Ausnahme auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 – BVerwG 8 C 53.85 –, juris Rn. 16 f.). Randnummer 47 Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf ein faktisches Kerngebiet zu übertragen (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2014 – M 8 K 13.1911 –, juris Rn. 58). In einem festgesetzten Kerngebiet bringt die Gemeinde durch die Inanspruchnahme oder auch den Verzicht auf die Möglichkeit, die Wohnnutzung allgemein zuzulassen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) einen bestimmten Planungswillen zum Ausdruck. In Anbetracht dieser Planungsentscheidung kann es angemessen sein, den Willen des Plangebers auch im Zweckentfremdungsrecht durch die Notwendigkeit der vorherigen Erteilung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Randnummer 48 Mit der hier vorliegenden Situation in einem faktischen Kerngebiet ist dies aber nicht vergleichbar. Das Land Berlin hat gerade keinen Planungswillen zum Ausdruck gebracht, zu dem ihm der Vorwurf gemacht werden könne, er weiche von diesem ab, wenn er es gerade „bevorzuge“. Auch das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Auffassung unter Bezug auf den Planungswillen damit, es sei nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, „bei qualifiziert beplanten Gebieten je nachdem, was die Gemeinde unter dem Eindruck einer bestimmten Sachlage bevorzugt, als Ersatz für so nicht getroffene bauplanerische Entscheidungen zu dienen.“ (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1986 – BVerwG 8 C 53.85 –, juris Rn. 16). Randnummer 49 Im Übrigen dient ein faktisches Kerngebiet zwar nicht primär der Unterbringung von Wohnnutzung, seiner Zweckbestimmung laufen Wohnnutzungen in einem bestimmten, untergeordneten Umfang aber auch nicht zuwider, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 7 BauNVO. Da es auf den Wunsch der Klägerin, die Räumlichkeit nicht zu Wohnzwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, nicht ankommt, ist es daher – wie bereits dargelegt – unerheblich, dass es für die Erteilung einer Baugenehmigung, in dessen Zuge die Ausnahme erteilt werden könnte, eines Antrags bedarf. Die Klägerin ist zweckenfremdungsrechtlich gehalten, die Räumlichkeit zu Wohnzwecken zu nutzen und muss die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine entsprechende Nutzung zu ermöglichen. Für eine Unvereinbarkeit der Wohnnutzung mit Bauordnungsrecht ist schon deshalb nichts ersichtlich, da die Klägerin zweckentfremdungsrechtlich gehalten wäre, mit vertretbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand ein etwaig bestehendes Schallschutzproblem zu beheben (s.o.) Randnummer 50 2. Der Wohnraum wird zweckentfremdet gemäß § 2 Abs. 1 ZwVbG . Danach liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird. Der Wohnraum wird durch die Mieterin – eine Heilpraktikerin – jedenfalls für berufliche sonstige Zwecke, nämlich als Praxis für Osteopathiebehandlungen genutzt. Randnummer 51 Die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 ZwVbG stehen der Klägerin nicht zur Seite. Randnummer 52
- a)Auf den Bestandsschutz zur Fortführung eines gewerblichen Betriebs nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG kann sie sich nicht berufen. Nach dieser Bestimmung liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZwVbVO für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG genutzt wird – wobei dies nur gilt, solange das zum genannten Zeitpunkt bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Wohnraum am 1. Mai 2014 zu Wohnzwecken genutzt wurde und der Vertrag mit der Bestandsmieterin erst zu Ende Mai 2014 endete. Der Mietvertrag, auf dessen Grundlage die Wohneinheit derzeit genutzt wird, wurde erst im Juli 2015 geschlossen, also weit nach Inkrafttreten der Verordnung (s.o.). Randnummer 53
- b)Auch eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG kommt nicht in Betracht. Danach liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn die Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt). Randnummer 54 Die Mieterin nutzt den Wohnraum nicht als Berliner Hauptwohnung. Zum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 29. September 1992 – 24 B 94.3202 –, BeckRS 1995, 16813; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 1 M 1801.95 –, juris Rn. 5). Eine Wohnung dient zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und zur Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 – VG 23 K 167.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Berliner Hauptwohnung muss – in Abgrenzung zur Nebenwohnung – den Mittelpunkt der Lebensführung bilden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2018 – VG 6 K 666.17 –, EA S. 9, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Randnummer 55 Die Klägerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Mieterin ihren Lebensmittelpunkt in der Räumlichkeit begründet. Sie hat ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, die Mieterin nutze lediglich einen ca. 10,00 m² großen Raum für ihre Osteopathiepraxis im Laufe des weiteren Verfahrens schon dadurch aufgegeben, dass sie – trotz entsprechender ausdrücklicher Nachfrage des Bauamts – die vollständige gewerbliche Nutzung der Wohneinheit als Osteopathiepraxis beantragt hat und eine entsprechende Genehmigung im Januar 2017 erhalten hat. Darüber hinaus hat sie die Feststellungen des Bezirksamts Mitte während der Begehung im Februar 2017, im Schlafzimmer befänden sich nur zwei Matratzen, jedoch weder Bettdecke noch Schlafkissen, keine Kinderbetten und Schränke oder Kommoden für Kleidung und Wäsche, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Beobachtungen, es fehle in der Räumlichkeit an persönlichen Gegenständen, Dekoartikeln und Kinderspielsachen, auch die Küche erscheine unbenutzt. Ferner steht auf dem Klingelschild „Osteopathiepraxis G.... Randnummer 56 Diese Indizien für eine vollgewerbliche Nutzung werden durch die Meldeverhältnisse nicht widerlegt. Der Umstand, dass die Mieterin ihre Hauptwohnung erst nach Anhörung wegen der zweckfremden Nutzung in der Räumlichkeit anmeldete, zugleich aber eine Nebenwohnung in ihrer früheren Hauptwohnung behielt, in der weiterhin ihr Ehemann und ihre zwei kleinen Kinder gemeldet sind, spricht gegen eine Nutzung des Wohnraums als Berliner Hauptwohnung. Soweit die Klägerin einwendet, es sei schwierig, Termine beim Bürgeramt zur Ummeldung zu erhalten, mag dies zutreffen und auch erklären, warum die Mieterin sich nicht unverzüglich nach Beginn des Mietverhältnisses ummeldete. Dies erklärt jedoch weder, warum sie sich erst ein Jahr nach mietvertraglichem Beginn der Nutzung der Räumlichkeit ummeldete, noch warum sie zwar als Hauptwohnung die Räumlichkeit angab, als Nebenwohnung jedoch weiterhin ihre frühere Hauptwohnung und den Ort, an dem ihre Familie gemeldet ist, angibt. Es spricht einiges für eine Ummeldung der Mieterin zum Schein allein unter dem Eindruck des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens. Randnummer 57 Die Bezeichnung des Mietvertrags ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil es auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung ankommt. Randnummer 58 Der schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Beweisanregung der Klägerin auf Zeugenvernehmung der Mieterin war nicht nachzugehen. Zum einen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin diese schon dadurch aufgegeben, dass er selbst auf die ausdrückliche Frage des Gerichts ausführte, die Einheit werde vollgewerblich genutzt. Zum anderen konnte sich das Gericht aus den Meldeverhältnissen und den vom Beklagten beim Ortstermin getroffenen Feststellungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, bereits die Überzeugung bilden, dass die Mieterin in der Räumlichkeit nicht ihren Lebensmittelpunkt begründet. Auch haben weder der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin noch ihr im Erörterungstermin anwesender Geschäftsführer zuletzt behauptet, die Mieterin begründe ihren Lebensmittelpunkt in der Räumlichkeit und nicht in ihrer Nebenwohnung in Pankow. Der Geschäftsführer führte lediglich aus, seiner Ansicht nach werde der als Wohnraummietvertrag mit Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung abgeschlossene Vertrag auch entsprechend gelebt. Dass es sich bei der angeblichen Wohnnutzung um eine Nutzung als Berliner Hauptwohnung handelt, folgt hieraus nicht. Randnummer 59 3. Bei der im Jahr 2017 erteilten Baugenehmigung für eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeit handelt es sich schließlich auch nicht um eine Genehmigung, die eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung ersetzt. Baugenehmigungen sind in der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 6 ZwVbVO nicht enthalten. Abgesehen von den in dieser Vorschrift aufgeführten Ersatzgenehmigungen stehen Baurecht und Zweckentfremdungsrecht, die unterschiedliche Schutzrichtungen betreffen, materiell und verfahrensrechtlich nebeneinander (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2014 – VG 13 L 274.13 –, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 – VG 6 K 91.16 –, juris Rn. 49). Randnummer 60 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 61 BESCHLUSS Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 63 5.000,00 Euro Randnummer 64 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001368666