4 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. (Rn.15)
Zustellung des Bescheides abzugeben oder zu übersenden. Gleichzeitig erhob sie Gebühren und Auslagen in Höhe von 222,04 Euro. Gegen den am
Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. II. Randnummer 10
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung wird sich der angegriffene Bescheid in dem Hauptsacheverfahren insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, so dass auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung absieht. Randnummer 12 a) Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung bzw. der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich im Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben.
VG darf die
Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist.
VG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - auch wenn sie
anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Randnummer 13
diesen Maßstäben ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller war am 29. August 2016 bei einer Gesamtpunktzahl von 4 Punkten
VG schriftlich ermahnt worden. Am 5. Dezember 2016 war eine schriftliche Verwarnung
VG bei einem Punktestand von 7 Punkten erfolgt. Sodann entzog ihm der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis, als sich für ihn im Fahreignungsregister zehn Punkte ergaben. Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen (vgl. in diesem Sinne bereits den Beschluss der Kammer vom
2 Führerschein-Richtlinie kann vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
4 UAbs. 2 Führerschein-Richtlinie lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Randnummer 16
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2008 – C-1/07 –, juris Rn. 38) ist zunächst allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, dafür zuständig, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt. Ein Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist, darf wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins nur solche Maßnahmen
seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-260/13 –, juris Rn. 60). Randnummer 17
diesen Maßstäben durfte dem Antragsteller jedenfalls das Recht aberkannt werden, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ohne dass es für die allein gebotene summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf ankommt, ob und seit wann er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht (mehr) in Deutschland hat. Zwar können die deutschen Fahrerlaubnisbehörden die polnische Fahrerlaubnis nicht selbstständig entziehen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.). Allerdings tritt unabhängig davon anstelle der eigentlichen Entziehungsentscheidung die gesetzliche Folge der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ein. Dies steht
der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem Unionsrecht in Einklang. Randnummer 18
einer Sachentscheidung auszusetzen und dem EuGH zum Zwecke der Vorabentscheidung vorzulegen, geht ins Leere, weil es
einer Entscheidung in der Sache keine streitentscheidende Auslegungsfrage des Unionsrechts im Sinne des Artikels 267 AEUV mehr gibt. Es gäbe sie auch nicht vor einer Entscheidung in der Sache, da die vom Antragsteller angesprochene Auslegungsfrage durch das von ihm selbst angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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