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KG Berlin 3. Strafsenat (3) 161 Ss 153/18 (27/18) Beschluss Behandlung eines nicht eindeutig bezeichneten Rechtsmittels als Berufung § 74 Abs 1 GVG, §

Behandlung eines nicht eindeutig bezeichneten Rechtsmittels als Berufung Leitsatz Das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel ist selbst dann als Berufung zu behandeln, wenn es inhaltlich den Anforderungen einer Revisionsbegründung entspricht (hier: Rüge der „Verletzung materiellen Rechts“), die Wahl der Revision aber nicht erklärt ist. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,

  1. April 2018, (302 Ds) 285 Js 4159/17 (72/17) Tenor
  2. Der Senat ist für die Entscheidung über das vom Angeklagten eingelegte unbestimmte Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
  3. April 2018 nicht zuständig.
  4. Die Sache wird an das zuständige Landgericht Berlin abgegeben. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am
  5. April 2018 wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am
  6. April 2018 „Rechtsmittel“ eingelegt und die „Verletzung materiellen Rechts“ beanstandet. Das Rechtsmittel ist in der Folge nicht begründet worden, (Revisions-)Anträge sind nicht angebracht worden. Das Landgericht hat das Rechtsmittel gleichwohl als Revision bewertet und die Akten dem Kammergericht zur Entscheidung zugeleitet. Randnummer 2
  7. Der Senat ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig, denn es ist als Berufung vor dem Landgericht Berlin (§ 74 Abs. 3 GVG) durchzuführen. Randnummer 3 Das angegriffene Urteil unterlag grundsätzlich sowohl der Berufung als auch der Sprungrevision (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte konnte es deshalb zunächst in unbestimmter Form anfechten. Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte form- und fristgerechte Rechtsmittel (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) von Anfang an eine Berufung (vgl. BGHSt 33, 183 mwN; KG, Beschluss vom
  8. Oktober 2015 - 4 Ss 199/15 - bei juris). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verteidiger bei der Rechtsmitteleinlegung die „Verletzung materiellen Rechts“ gerügt hat. Denn es ist anerkannt, dass das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel selbst dann als Berufung zu behandeln ist, wenn es inhaltlich den Anforderungen einer Revisionsbegründung entspricht, die Wahl der Revision aber nicht erklärt ist (vgl. BayObLG DAR 1983, 254 bei Rüth; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO
  9. Aufl., § 335 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier, denn der Angeklagte hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§§ 345 Abs. 1, 43 Abs. 2 StPO) keine der Form des § 341 Abs. 1 StPO entsprechende Erklärung zur Rechtsmittelwahl abgegeben. Damit verbleibt es bei der Berufung. Randnummer 4
  10. In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom
  11. Januar 2015 - 5 Ss 8/14 - und vom
  12. Oktober 2015 - 4 Ss 199/15 - bei juris; BayObLG wistra 2001, 279 mwN) hatte sich der Senat für unzuständig zu erklären, das Landgericht Berlin als das für die Durchführung der Berufung des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369221

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