Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen Leitsatz 1. Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr. (Rn.29) (Rn.31) (Rn.32) 2. Das in Haftsachen geltende Gebot besonderer Verf
§ 112aNr.
4 m.w.N.). Randnummer 28 Der Senat verkennt nicht, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht der Verfahrenssicherung dient, sondern die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen soll, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR 2010, 291 m.w.N.; BVerfGE 19, 342 und 35, 191; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 112a Rnr. 2 m.w.N.). Randnummer 29 a) Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten aus dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 Satz 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl.
§ 112aNr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NSt
Z-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75). Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO von generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen. Die Taten müssen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Eine Straftat nach § 243 StGB darf nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlasstat eingestuft werden (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2009, 143 m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Böhm in Münchener Kommentar zur StPO, § 112a Rnr. 40 m.w.N.). Randnummer 30 Zwar fehlt es vorliegend hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten vier Taten des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) an dem erforderlichen schweren Unrechtsgehalt, bei den übrigen, dem Angeklagten zur Last gelegten elf (teilweise schweren) Raub- bzw. Erpressungstaten handelt es sich jedoch um Taten mit überdurchschnittlichem Schweregrad und Unrechtsgehalt. Der Angeklagte soll ganz überwiegend gegen jüngere, minderjährige Geschädigte vorgegangen sein, die von ihm jeweils massiv - teilweise mit dem Tode, teilweise mit einem Messer - bedroht worden seien und sich zudem nicht nur dem Angeklagten, sondern auch mindestens einem seiner wechselnden Mittäter ausgesetzt gesehen hätten. Fünf der minderjährigen Geschädigten seien zudem körperlich misshandelt worden. Vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache, dass die Beute-Werte jeweils 650,- Euro nicht überschritten haben, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich jeweils um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten. Randnummer 31 b) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt nach § 112a Abs. 1 Satz 1 letzter HS StPO zudem voraus, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist. Diese Regelung gilt im Jugendstrafrecht mit der Maßgabe, dass insgesamt eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein muss und zwar ohne Einbeziehung weiterer Vorverurteilungen oder Nichtkatalogtaten (vgl.
§ 112aNr. 4 m.w.N.; Böhm aa
O, Rnr. 41 m.w.N.; Graf aaO, Rnr. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend - worauf auch die Jugendkammer im Haftbefehl ausdrücklich hingewiesen hat - erfüllt. Randnummer 32
- c)Schließlich erfordert die Wiederholungsgefahr eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Die Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung (oder wenigstens Bereitschaft) des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleicher Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstaten fortsetzen (vgl. OLG Dresden aaO; Graf aaO, Rnr. 19 m.w.N.; Lind in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage (Nachtrag), § 112a Rnr. 11 m.w.N.). Anknüpfungspunkte sind neben den Tatumständen die Vortaten des Beschuldigten, seine gesamten Lebensverhältnisse und sein soziales Umfeld (vgl. Senat StV 2009, 83; Graf aaO, Rnr. 19 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind auch die zeitlichen Abstände zwischen den Taten (vgl. Thüringer OLG StraFo 2009, 21). Beweisanzeichen können zudem die serienmäßige Begehung von Straftaten sowie die Verübung weiterer Straftaten nach Haftentlassung oder in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sein (vgl. Thüringer OLG aaO; Graf aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 112a Rnr. 14). Randnummer 33 Vorliegend ist der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern zunächst gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Mutter aufgewachsen. Nachdem es zunehmend zu Konflikten gekommen war, zog der Angeklagte im Jahr 2016 zu seinem Vater und seiner Großmutter. Seine schulische Entwicklung verlief nicht erfolgreich, er verließ die Schule ebenfalls im Jahr 2016 ohne Abschluss nach der neunten Klasse und begann dann diverse Berufsvorbereitungsmaßnahmen, die er jeweils nicht beendete. Wegen der Vielzahl der Ermittlungsverfahren, die seit 2016 gegen ihn eingeleitet wurden, schaltete die Staatsanwaltschaft das Familiengericht ein. Trotz diverser Versuche gelang es weder der Jugendgerichtshilfe noch dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes, ein Gespräch mit dem Angeklagten oder dessen Vater zu führen. Erst Ende November 2017 kam ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Jugendgerichtshilfe zustande. Die Lebenssituation des Angeklagten wurde anschließend von der Jugendgerichtshilfe als „auffallend instabil“, bei unklarer elterlicher Einflussnahme und Gefährdung durch das Umfeld eingeschätzt. Randnummer 34 Der Angeklagte wurde insbesondere durch das Amtsgericht Tiergarten am 6. März 2017 (398 Ds 219/16 Jug) und am 9. Januar 2018 (402 Ds 130/17 Jug) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Im ersten Verfahren wurde ihm unter anderem aufgegeben, ein Anti-Gewalt-Seminar abzuleisten, was er im Mai 2017 auch tat. Im Verfahren 402 Ds 130/17 Jug musste am 17. Oktober 2017 Haftbefehl nach § 230 StPO gegen den Angeklagten erlassen werden. Nachdem er sich am 14. November 2017 bei Gericht gestellt hatte, wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Randnummer 35 In der Gesamtschau hat die Jugendkammer zutreffend eine Wiederholungsgefahr bejaht. Seit dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung im Jahr 2016 hat sich die kriminelle Energie des Angeklagten massiv gesteigert. Für Angebote des sozialpädagogischen Dienstes des Jugendamtes und der Jugendgerichtshilfe war er nicht erreichbar. Gerichtliche Verurteilungen haben ihn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ebenso wenig beeindruckt wie die Ableistung des Anti-Gewalt-Seminars. Auch der Umstand, dass gegen den Angeklagten Untersuchungshaft angeordnet wurde, hatte keine Wirkung. Vielmehr wurde die hier verfahrensgegenständliche Tatserie - die ein verfestigtes kriminelles Handlungsmuster aufzeigt - während laufender Haftverschonung und sogar nach erfolgter Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten fortgesetzt. Innerhalb der Tatserie hat der Angeklagte - nachdem anfangs noch der Mitangeklagte C derjenige war, der das Messer einsetzte und damit den gewichtigeren Tatbeitrag leistete - zunehmend die Führungsposition eingenommen. Auch die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Taten wurden zunehmend geringer. Vor seiner Festnahme am 14. Mai 2018 beging er allein im Mai 2018 fünf schwere Straftaten. All dies belegt eine sich rasant verfestigende starke innere Neigung zur Begehung einschlägiger Straftaten. Randnummer 36 Gesichtspunkte, die erwarten lassen könnten, dass der Angeklagte diese innere Neigung zur Begehung von einschlägigen Straftaten inzwischen aufgegeben hat, bestehen nicht. Insbesondere vermag die Tatsache, dass sich der Angeklagte erstmals in Untersuchungshaft befindet, eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen. Zwar wird der erste längere Freiheitsentzug in der Regel spürbar empfunden und kann durch seine spezialpräventive Wirkung eine Verhaltensänderung zur Folge haben. Dafür, dass dies vorliegend der Fall ist, spricht jedoch nichts. Zu beachten ist insoweit, dass die Untersuchungshaft allein der Sicherung (des Verfahrens bzw. vorliegend der Allgemeinheit) dient, so dass ihr eine „resozialisierende Wirkung“ nicht zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Januar 2016 - [4] 161 Ss 207/15 [178/15] -). Vorliegend deuten die Gesamtumstände, insbesondere die durch die Taten zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft und die immer kürzer werdenden Tatabstände auf gravierende charakterliche Mängel hin, die nur im Rahmen einer langfristigen, umfassenden Gesamterziehung behoben werden können. Dafür, dass diese gravierenden Mängel allein durch die bisherige Untersuchungshaft behoben wurden, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte am 25. Juni 2018 - somit nach rund eineinhalb Monaten vollzogener Untersuchungshaft - im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auf die Frage nach seinem Befinden in der Untersuchungshaft angegeben hat, es laufe „ganz gut hier drin“ und es sei „nicht schlimm“. Randnummer 37 Von seinen wechselnden Mittätern befindet sich lediglich der Mitangeklagte Al in Untersuchungshaft, die Mittäter C und A sind auf freiem Fuß. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob die Wiederholungsgefahr deshalb entfallen sein könnte, weil sich die Mittäter des Angeklagten in Haft befinden und nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch allein schwere Straftaten begehen wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 2010, 585, wo Wiederholungsgefahr verneint wurde, weil sich die weiteren Bandenmitglieder in Haft befanden). Randnummer 38 Auch die Tatsache, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft eine Einstellungszusage seines ehemaligen Praktikumsgebers erhalten hat, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. Die Einstellungszusage beruht ausdrücklich auf den positiven Leistungen, die der Angeklagte während des vom 1. Februar bis zum 30. März 2018 abgeleisteten Praktikums gezeigt hat. Während der Ableistung des Praktikums hat der Angeklagte jedoch zwei schwere Straftaten begangen, nämlich am 21. Februar 2018 einen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und am 26. Februar 2018 einen schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und dort auch Anerkennung findet, vermag ihn somit nicht von der Begehung einschlägiger Straftaten abzuhalten. Randnummer 39
- d)Der Vollzug der Untersuchungshaft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Taten auch erforderlich. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft vermögen deren Zweck nicht zu erfüllen. Der Angeklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit durch eine ihm gewährte Haftverschonung nicht von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Im Fall einer erneuten Haftverschonung würde er in dieselbe instabile Lebenssituation und in das ihn gefährdende Umfeld zurückkehren, in dem er sich bereits vor der Inhaftierung befunden hat. Dafür, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, der bislang jede Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes und der Jugendgerichtshilfe verweigert hat, nun positiven erzieherischen Einfluss auf ihn nehmen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte inzwischen volljährig ist. Randnummer 40 3. Der Senat bejaht im Ergebnis auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens noch gewahrt. Randnummer 41 Die aufgrund der Vielzahl der Taten umfangreichen Ermittlungen wurden mit der für die Bearbeitung von Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt. Es waren zahlreiche Zeugen zu vernehmen, Verfahren zu verbinden und die umfangreiche und sorgfältige Anklageschrift zu fertigen. In Anbetracht des Aktenumfangs (23 Bände Hauptakten nebst diversen Beiakten) ist die Erhebung der 71 Seiten umfassenden Anklageschrift rund drei Monate nach Erlass des Haftbefehls nicht zu beanstanden. Randnummer 42 Auch die mit der Sache befassten Jugendgerichte haben das Verfahren mit hinreichender Beschleunigung betrieben. Das Zwischenverfahren wurde umgehend eingeleitet und die Akten zur Übernahme an die Jugendkammer weitergeleitet. Der Jugendkammervorsitzende hat noch am Tag des Eingangs der Akten die Anhörung der Angeklagten zur Frage der Verfahrensübernahme verfügt. Nachdem über inzwischen gestellte Beiordnungsanträge entschieden und den Verteidigern Akteneinsicht gewährt worden war, hat die Jugendkammer bereits am 19. September 2018 beide Verfahren nach §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG übernommen, miteinander verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und beide Anklageschriften unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden ebenfalls am 19. September 2018 nach vorheriger Absprache mit den Verteidigern ab dem 19. Dezember 2018 bestimmt. Es wurden zehn Sitzungstage anberaumt, das Verfahren wird voraussichtlich am 30. Januar 2019 abgeschlossen sein. Der Jugendkammervorsitzende hat vermerkt, dass ein früherer Beginn der Hauptverhandlung nicht möglich ist, weil die Jugendkammer zuvor ältere Verfahren, zumeist ebenfalls Haftsachen, verhandeln muss. Soweit auch zwei Nicht-Haftsachen terminiert wurden, ist nicht zu beanstanden, dass deren Hauptverhandlungstermine nicht zugunsten des hiesigen Verfahrens aufgehoben wurden. Randnummer 43 Zwar kann das in Haftsachen geltende Gebot besonderer Verfahrensbeschleunigung dazu führen, dass notfalls auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen sind. Allerdings gibt es keinen Grundsatz, dass Nichthaftsachen erst dann verhandelt werden dürfen, wenn in einer Strafkammer keine Haftsachen mehr anhängig sind. Denn auch für Nichthaftsachen gilt das Beschleunigungsgebot, auch sie müssen in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Es stellt einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot einer funktionierenden Strafrechtspflege dar, wenn rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Nichthaftsachen immer mehr unter Anwendung der sog. „Vollstreckungslösung“ als scheinbar nicht zu vermeidender Nachteil Akzeptanz finden und sich nicht mehr auf besondere bzw. außergewöhnliche Fälle beschränken (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 59). Es ist daher weder geboten noch hinnehmbar, dass - insbesondere schwere - Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, weil aufgrund des Zeitablaufs ein Beweisverlust oder gar Verjährung eingetreten ist. Zudem ist zu beachten, dass die Nichtförderung von Nichthaftsachen - insbesondere bei Sexualdelikten - zu einer erheblichen Belastung der Opfer führen kann. Dies gilt in besonderem Maße bei kindlichen Opfern. Auch für die jeweiligen Angeklagten können sie mit erheblichen Belastungen (beispielsweise Suspendierung, Vorverurteilung im sozialen Umfeld etc.) verbunden sein. Deshalb müssen auch Jugendschutzsachen, die keine Haftsachen sind, zügig terminiert und abgeschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Denn gerade in diesen Verfahren liegt es auf der Hand, dass die kindlichen Opfer durch eine lange Verfahrensdauer erheblich belastet werden und zudem aufgrund des Zeitablaufs das Erlebte nicht mehr mit der erforderlichen Genauigkeit und Detailliertheit schildern können, so dass ein Beweismittelverlust droht. Der jeweilige Strafkammervorsitzende muss daher bei der Terminierung und Festlegung der Verhandlungsreihenfolge die einzelnen Beschleunigungsgesichtspunkte gegeneinander abwägen und gewichten. Dies ist vorliegend erfolgt. Der Strafkammervorsitzende hat vermerkt, dass beide Nichthaftsachen den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von (teilweise sechs- bis achtjährigen) Kindern zum Gegenstand haben. Die Angeklagten hätten im Verurteilungsfall jeweils mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen. Die geschädigten Kinder seien durch das Verfahren erheblich belastet, es drohten wegen des Zeitablaufs Beweismittelverluste. Zudem seien jeweils erhebliche außergerichtliche Folgen (wie Entzug des Sorgerechts, Kontaktverbot zu den eigenen Kindern der Angeklagten usw.) bereits eingetreten oder zu erwarten. Die Entscheidung, die Verhandlungstermine der beiden Nichthaftsachen nicht zugunsten des hiesigen Verfahrens aufzuheben, ist unter den gegebenen Umständen sachgerecht und nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass beide Nichthaftsachen sehr konzentriert terminiert sind. Eine Aufhebung beider Hauptverhandlungen hätte zur Folge gehabt, dass mit der hiesigen Hauptverhandlung lediglich einen Monat früher hätte begonnen werden können. Randnummer 44 Der dargestellte Verfahrensgang trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen somit noch hinreichend Rechnung. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschleunigungsgrundsatz in der Regel dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung bzw. Eröffnungsreife des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.). Mit dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung wahrt die Jugendkammer diese Vorgabe ebenso wie den von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.N.). Randnummer 45 Die von der Jugendkammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt schließlich in vollem Umfang die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.N.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 -
(4)141 HEs 56/14 (14/14) - und
- September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.N.). Die Hauptverhandlung wird voraussichtlich bereits am
- Januar 2019 beendet sein. Soweit zwischen dem
- Dezember 2018 und dem
- Januar 2019 eine Pause vorgesehen ist, ist zu beachten, dass zwischen diesen beiden Terminen lediglich fünf Arbeitstage liegen. Zudem befindet sich die Berichterstatterin vom
- Dezember 2018 bis zum
- Januar 2019 im Erholungsurlaub. In Anbetracht der geringfügigen Verzögerung einerseits und des großen Umfangs des hiesigen Verfahrens andererseits war es nicht geboten, das Verfahren mit einem Vertreter zu verhandeln. Randnummer 46
- Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Randnummer 47
- Die Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369314