Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn: Augenblicksversagen bei Übersehen eines von mehreren geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen; Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots Orientierungssatz 1. Die Annahme eines Augenblicksversagens durch punktuelles Übersehen eines einzelnen geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichens scheidet aus, wenn sich die die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelnden Verkehrsschilder (Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO) in regelmäßigen Abständen rechts- und linksseitig bis zur Tatörtlichkeit befinden. Auf die Frage der der (fehlenden) Ortskenntnis des Betroffenen kommt es dann nicht an. (Rn.7) 2. Der Tatrichter hat die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 18. April 2018, 300 OWi 1580/17 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 18. April 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt. Randnummer 2 Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 6. Juli 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Randnummer 4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 5 1. Die Rüge formellen Rechts weist keine nähere Begründung auf und ist als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Randnummer 6 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils offenbart weder hinsichtlich des Schuld- noch des Rechtsfolgenausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebieten würde. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.