gehend BGH,
gelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist die Trägerin der rechtlich unselbstständigen “... Zusatzversorgungskasse” (im Folgenden: R... ), einer Zusatzversorgungskasse u.a. für die Gebiete des Landschaftsverbandes ... .
ihrer Satzung (in der Fassung vom 5.8.2005 = Anlage B 1; in der Fassung vom10.12.2007 und vom 14.5.2008 = Anlage ... 20; in der Fassung vom 7.6.2013 = Anlage ... 1) ist es ihre Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mitglieder der R... können
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der R... haben. Gemäß § 12 der Satzung kann die R... mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren.
1 der Satzung ist das Mitgliedschaftsverhältnis als privatrechtliches Versicherungsverhältnis ausgestaltet, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung der R... bestimmt wird. Die Mitgliedschaft in der R... endet
der Satzung dann, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird, oder durch Kündigung. Im Falle des Ausscheidens hat das ausscheidende Mitglied gemäß § 15 der Satzung an die R... einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Wegen der (weiteren) Einzelheiten der Satzungsbestimmungen wird auf die Anlagen ... 1, 20 und B 1 Bezug genommen. Randnummer 2 Die in erster Instanz als Beklagte angesehene B. ... V..., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten gleichen Namens, ist eine Betriebskrankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 existierenden Form durch die Fusion der B... f ... (neu) mit der B... V ... (alt) zum 1.1.2012 entstanden ist. Randnummer 3 Die B... f ... (neu) war ihrerseits das Resultat einer zum 1.1.2006 erfolgten Fusion zwischen der B... f ... (alt) und der B... E ... . Letztere war vor dem 1.1.2006 Mitglied der R... .
dem die B... E ... diese Fusion der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2005 (Anlage ... 2) zur Kenntnis gebracht hatte, schlossen die B... f ... (neu) und die Klägerin im Hinblick auf acht übernommene Arbeitnehmer der früheren B... E... zur Vermeidung einer infolge des Ausscheidens der B... E... zum Jahre 2006
der Satzung zu leistenden Ausgleichszahlung die hiermit in Bezug genommene Vereinbarung vom 30.4./21.5.2008 (Anlage ... 3) über eine partielle Mitgliedschaft der B... f ... bei der R... betreffend acht übernommene Mitarbeiter (u.a. Frau H... und Frau B...s), die hierdurch bei der R... versichert blieben. Randnummer 4 § 4 dieser Vereinbarung lautet: “Ausscheidende Mitarbeiter, die dem in § 2 genannten Bestand zuzurechnen sind, sind durch Neueinstellungen, die ebenfalls der Versicherungspflicht in der R... unterliegen, mit der Maßgabe zu ersetzen, dass weder die Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigten noch die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Jahres 2005 verringert werden dürfen, wobei lineare Entgeltsteigerungen herauszurechnen sind.” Randnummer 5 In § 5 der Vereinbarung ist bestimmt: “Sollten die in § 4 genannten Vorgaben nicht eingehalten werden, ist in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der R... ein - anteiliger - Ausgleichsbetrag zu zahlen ... (dessen) Höhe ... durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt (wird), dessen Kosten die B... f ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu tragen hat.” Randnummer 6 Unter § 6 ist vereinbart, dass “die Forderung der R... zur Zahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 692.334,00 EUR ... nicht weiterverfolgt” wird. Randnummer 7 “Für die Durchführung des (partiellen) Mitgliedschaftsverhältnisses” soll
versicherten Bestand von Arbeitnehmern der B... f ... ... die Satzung der R... in ihrer jeweils gültigen Fassung” gelten. Randnummer 8 Zum 31.12.2009 wurde von der B... f ... deren Mitarbeiterin B... s bei der R... abgemeldet, weil sie Mitglied des Deutschen Bundestages geworden war, wodurch ihr Arbeitsverhältnis bei der B... f ... ruhte. Da keine Neueinstellung einer (anderen) Arbeitnehmerin erfolgte, entspann sich zwischen der Klägerin und der B... f ... bzw. deren anwaltlichen Vertretern der aus den Anlagen ... 10 bis ... 17 ersichtliche Schriftverkehr, im Zuge dessen die Klägerin der B... f ... mit Schreiben vom 4.2.2011 (Anlage ... 12) vorschlug, dass diese für Frau B... s für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auf Grundlage der geltenden tarifvertraglichen Ansprüche ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt meldet, auf dessen Basis dann von der B... f ... zu zahlende Versicherungsbeiträge berechnet werden.
dem auf Wunsch der B... f ... zunächst noch ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellt worden war, das mit einem für das Ausscheiden von Frau B... s zu zahlenden Ausgleichsbetrag in Höhe von 44.340,- EUR endete, entschied sich die B... ... ausweislich ihres Schreibens vom 10.6.2011 (Anlage ... 17) dazu, den Vorschlag der Klägerin vom 4.2.2011 aufzugreifen und für Frau B... s auf der Grundlage eines fiktiven Entgelts einen jährlichen Umlagebeitrag in Höhe von ca. 5.800,- EUR zu entrichten. Bis einschließlich 2011 zahlten die B... f ... und danach bis einschließlich 2013 die Rechtsvorgängerin der Beklagten die entsprechenden Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 23.956,80 EUR. Randnummer 9
dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 26.4.2012 (Anlage ... 22) über die zum 1.1.2012 erfolgte Fusion mit der B... f ... unterrichtet hatte, erbat die Klägerin von dieser die Einreichung von Fusionsvertrag und neuer Satzung sowie eine ausdrückliche Mitteilung, ob die Mitgliedschaft in der R... weitergeführt oder beendet werden solle (vgl. Anlage ... 23). Mit Email vom 14.6.2012 (Anlage ... 24) teilte daraufhin die Personalreferentin im Unternehmensbereich Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten Frau Sch... -... ... mit, dass die Frage
der Fortführung der Mitgliedschaft
ihrem Urlaub
Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten beantwortet werde.
mehreren Erinnerungen seitens der Klägerin teilte eine weitere Personalreferentin im Unternehmensbereich Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Frau P..., mit Email vom 19.9.2012 (Anlage ... 28) der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaft in der R... vorerst weitergeführt werden solle. Anschließend zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin in Fortführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahr 2008 für das Jahr 2012 Beiträge in Höhe von 7.589,76 EUR sowie Umlagen und Sanierungsgelder in Höhe von 17.061,27 EUR für das Jahr 2013. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 25.2.2014 (Anlage ... 5) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, dass ihre Mitarbeiterin H... zum 30.11.2014 (wegen Bezugs von Altersrente) aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit auch aus der Pflichtversicherung bei der R... ausscheiden werde und bat unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 30.4./21.5.2008 um Berechnung des anfallenden Ausgleichsbetrages unter der Annahme, dass keine
meldung erfolge. Die Klägerin ließ daraufhin das aus der Anlage ... 6 ersichtliche versicherungsmathematische Gutachten vom 9.7.2014 erstellen, das mit einem Ausgleichsbetrag von 61.292,- EUR endete und ließ dies der Rechtsvorgängerin der Beklagten zukommen. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (Anlage ... 7) ersuchte die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten um Zahlung dieses Betrages, die daraufhin mit auf den 10.12.2014 datiertem Schreiben (Anlage ... 8) mitteilte, dass Frau H... ab dem 1.12.2014 bei ihr die aus der Anlage B 3 ersichtliche geringfügige Beschäftigung als Aushilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden und einer Bruttovergütung von 150,- EUR/Monat aufgenommen habe, weshalb sie nicht dem in § 4 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung genannten Personenkreis unterfalle. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage ... 18) berief sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin darauf, dass die Zahlung von Umlagen und Sanierungsgeldern für Frau B... s im Umfang von in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt gezahlten 23.956,80 EUR zu Unrecht erfolgt sei und erklärte vorsorglich die Kündigung einer etwaigen zwischen der R... und der B... V... bestehenden Vereinbarung über die Zahlung jeglicher Umlagen auf der Grundlage eines fiktiven zusatzversicherungspflichtigen Entgelts für Frau B... s. Die Klägerin wies dies mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage ... 19) zurück. Randnummer 12 Mit der vorliegenden am 12. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (zunächst nur) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen (61.292,- EUR + 20.383,20 EUR) betreffend deren Mitarbeiterinnen H... und B... s in Höhe von insgesamt 81.675,20 EUR geltend gemacht. Randnummer 13
dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.3.2016 (Anlage ... 21) zu ihrer Rechtsverteidigung auch darauf berufen hatte, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahre 2008 nicht auf sie übergegangen sei und die Klägerin daher aus der entsprechenden Vereinbarung keine Rechte herleiten könne, hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 14.4.2016 um die Feststellung erweitert, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung vom 30.4./21.5.2008 zwischen den Parteien rechtswirksam bestehe. Randnummer 14 Schließlich hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 9.11.2016 um weitere 8.602,02 EUR nebst Zinsen erweitert, wobei es sich um rückständige Beiträge für von der Vereinbarung über die partielle Mitgliedschaft erfasste und noch nicht ausgeschiedene Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Zeit von April bis Oktober 2016 handeln soll. Randnummer 15 Mit vorab per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29.12.2016 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Widerklage auf Rückerstattung der von ihrer Rechtsvorgängerin unstreitig entrichteten Beiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 17.061,27 EUR und der für das Jahr 2012 im Jahre 2013 geleisteten Beitragsnachzahlung von 7.589,67 EUR (insgesamt 24.651,03 EUR) erhoben. Randnummer 16 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung aus dem Jahre 2008 ungeachtet der zum 1.1.2012 erfolgten Fusion auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen, jedenfalls aber von dieser rechtsgeschäftlich übernommen worden sei. Die Regelungen dieser Vereinbarung seien zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden, weshalb sie ebenso wie der in der Vereinbarung in Bezug genommene § 15 der Satzung der R... wirksam seien. Die durch die versicherungsmathematischen Gutachten vom 5.4.2011 betreffend Frau B... s (Anlage ... 16) und vom 9.7.2014 betreffend Frau H... (Anlage ... 6) ermittelten Ausgleichsbeträge seien zutreffend. Randnummer 17 Die Beklagte meint, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen übergegangen sei und hält die Regelungen der §§ 3 und 4 dieser Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso für unwirksam wie § 15 (alt) bzw. § 15 a (neu: Fassung vom 7.6.2013) der Satzung der R... . Die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichsbeträgen für die Mitarbeiterinnen H. und B... s lägen außerdem bereits tatbestandlich mangels eines “Ausscheidens” nicht vor. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.2010 (Bl. 167-174/II d.A.) Bezug genommen, durch das das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage zur Zahlung von 81.675,20 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt hat, dass die zwischen der Klägerin und der B... ... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom 30.4./21.5.2008 zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtswirksam besteht. Randnummer 19 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 20 Das Landgericht habe ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, dass Frau H. ab dem 1.12.2014 bei ihr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht einer Aushilfstätigkeit beschäftigt sei, zu Unrecht durch Beschluss vom 10.11.2017 (Bl. 181/II d.A.) zurückgewiesen. Randnummer 21 Im Übrigen habe eine angeblich im Jahre 2012 bestehende partielle Mitgliedschaft ihrer Rechtsvorgängerin bei der Klägerin dadurch geendet, dass auch
dem 1.1.2012 weitere Fusionen erfolgt seien. Insoweit hat die Klägerin mit ihr im Hinblick auf diesen Vortrag
gelassenem Schriftsatz vom 21. August 2018 das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, dass die jeweiligen Rechtsvorgänger der Beklagten zum 1.1.2015 mit der B... M..., zum 1.1.2016 mit der B... D... ... und der B... ... sowie der B... B... und zum 1.1.2017 mit der V... B... fusioniert haben, nicht mehr bestritten. Eine solche partielle Mitgliedschaftsvereinbarung sei aber schon deshalb nicht von der B... f... (neu) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung auf ihre Rechtsvorgängerin übergegangen, weil kein solches Angebot (Antrag) vorgelegen habe, ein solches auch nicht angenommen worden sei, kein Rechtsbindungswille vorgelegen habe und die Personalreferentin des Vorstands nicht vertretungsberechtigt gewesen sei; insoweit habe das Landgericht verkannt, dass bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich der Vorstand vertretungsberechtigt sei. Es fehle auch an einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sowie einer konkludenten Genehmigung durch Zahlung der Beiträge. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien sowohl die Bestimmungen der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 als auch die darin in Bezug genommenen Paragraphen der Satzung der R... als - aus mehreren Gründen unwirksame - Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Es sei unglaubhaft, dass die Klägerin die Bestimmungen in der Vereinbarung 2008 im vorliegenden Fall erstmalig und einmalig verwendet habe; sogar
den Ausführungen des Landgerichts sei von einer dreifachen Verwendung auszugehen. Hinsichtlich der Paragraphen der Satzung der R... sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter - teilweiser - Änderung des angefochtenen Urteils Randnummer 24 1. die Klage insgesamt abzuweisen, Randnummer 25 2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 24.651,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. Januar 2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abzug der den Versorgungskonten der Versicherten ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ) Randnummer 26 durch die Zahlung von Umlagen ihrerseits im Jahr 2013 gutgeschriebenen Versorgungspunkte bzw. ihre Zustimmung zu der Feststellung, dass sich durch ihre Zahlung von Umlagen im Jahre 2013 keine Versorgungspunkte für diese Versicherten ergeben, Randnummer 27 sowie hilfsweise für den Fall, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht möglich sein sollte, Randnummer 28 3. die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 24.651,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.1.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen Randnummer 29 und in Erweiterung der Widerklage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018, S. 29 (Bd. II Bl. 148) Randnummer 30 4. die Klägerin zu verurteilen, ihr - der Beklagten - Auskunft zu erteilen, Randnummer 31
1 Halbsatz 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfahrens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen
1 ZPO automatisch eintretende Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 101/16 -, zitiert
juris; Greger a.a.O. § 246 Rn. 2 b). Randnummer 46 Zum Zeitpunkt der hiesigen Stellung des Aussetzungsantrags mit dem
gelassenen Schriftsatz vom
1 Halbsatz 1 ZPO nicht unterbrochenen Rechtsstreit ohne Aussetzung fortsetzen will. Spätestens aber seit Eingang der auch die Berufungsanträge ankündigenden Berufungsbegründung vom
der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Randnummer 49 c) Die Erweiterung der Widerklage ist unzulässig, da weder die Klägerin eingewilligt hat noch das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und sie auch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
2 ZPO). Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die von der Beklagten begehrte Auskunft nicht an, da jedenfalls die in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommene Bestimmung des § 15 der R... -Satzung die Qualität einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht verloren hat und diese
1 Satz 2 AGB unwirksam ist, wie
folgend unter B. 1 b) aa)
2 ZPO. Insoweit bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der “Umdeutung ... in eine Zwischenfeststellungsklage” durch den Senat, denn die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom
dieser Vorschrift kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Randnummer 55 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
dem
vollziehbarerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte die aus der Fusion von B... f... (neu) und B... V... (alt) zum 1. Januar 2012 entstandene B... V... (neu) ist, während tatsächlich eine ihrer Rechtsnachfolgerinnen gleichen Namens die Beklagte war. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die
dem
dem wirklichen Willen der Klägerin auch diese Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeint war, wenn in dem Feststellungsantrag von “der Beklagten” die Rede ist. Randnummer 58 Die Bezeichnung der vom
gelassenen Schriftsatz vom
folgenden Entscheidungsgründe für den Erfolg der gegenseitigen Zahlungsanträge allein auf die Fortgeltung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung bis zum Ablauf des Jahres 2014 ankommt, würde eine in dem Feststellungsausspruch des Senats liegende Teilabweisung auch keine abweichende Kostenentscheidung wegen eines Teilunterliegens der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag rechtfertigen. Randnummer 62 cc) Der Antrag festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der B... f... geschlossene Vereinbarung über eine partielle Mitgliedschaft vom
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 64 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 im Jahre 2012 durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung von der neu entstandenen Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden ist; insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter A.I.1.b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Randnummer 65 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Randnummer 66
dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die B... V... in ihrer bis zum
1 der Satzung der Klägerin die am
einer Weiterführung der Mitgliedschaft nämlich dahin, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Erklärung zu erhalten, ob sie - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - anstelle der bisherigen Vertragspartnerin B... f... ... die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 mit der Klägerin übernehmen und damit weiterführen wolle. Randnummer 70 Daraus folgt zugleich, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an einer Nennung der maßgeblichen essentialia negotii fehlte, denn die damals handelnden Personen gingen offensichtlich davon aus, dass nur zu entscheiden war, ob die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten - und zwar ohne irgendeine inhaltliche Änderung - übernommen und damit von dieser anstelle der B... f... unverändert “weitergeführt” wird. Für dieses Verständnis spricht auch die Email der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14. Juni 2012, in der deren Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand der Klägerin mitteilt, dass sie “die Frage zur Fortführung unserer Mitgliedschaft ...
Rücksprache mit meinem Vorgesetzten beantworten” werde. Für die Annahme des Angebots der Klägerin auf Übernahme/Weiterführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten reichte somit ein einfaches “ja”. Dieses “ja” - und damit die Annahme des Angebots - hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten sodann durch die Email vom
träglich von einer eindeutigen Erklärung wieder zu lösen. Dass die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Mitgliedschaft in der R... weiterführen zu wollen, eine Annahmeerklärung im Sinne von § 147 BGB ist, lässt sich auch nicht durch den Hinweis der Beklagten darauf entkräften, dass nicht ersichtlich sei, welche der
der Satzung der Klägerin vorgesehenen Fortsetzungsmöglichkeiten angenommen worden sein soll. Denn es gab bereits die auf die individuellen Besonderheiten abgestimmte Vereinbarung vom
einer Fortführung der Mitgliedschaft erfolgt
- angekündigter - Rücksprache mit dem Vorgesetzten die Antwort, die Mitgliedschaft weiterführen zu wollen) keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Personalreferentin des Vorstands bei Abgabe der Erklärung mit Rechtsbindungswillen handelte. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten auf Seite 4,
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur als rechtsverbindliche Annahme des Angebots auf Übernahme/Weiterführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 verstehen. Randnummer 75
Abgabe der Erklärung - die Vertretungsbefugnis der Personalreferentin Unternehmensbereich Vorstand, die die Annahme erklärt hatte, in Abrede stellt, ist dies unerheblich. Zunächst geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Erklärung vom 19. September 2012 erst erfolgte,
dem die im Unternehmensbereich Vorstand der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten tätige Personalreferentin mit Email vom 14. Juni 2012 angekündigt hatte, die Frage
der Fortführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008
Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten beantworten zu wollen, alles dafür spricht, dass die dann erfolgte Annahmeerklärung durch die Referentin P... als - so der Vortrag der Beklagten - “Teil der dem Vorstand zugeordneten Stabstelle” mit dem Vorstand bzw. von diesem hierzu mit Organstellung betrauten Personen der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten abgestimmt gewesen und das jetzige Bestreiten nur darauf zurückzuführen ist, sich
träglich von der geschlossenen Vereinbarung wieder lösen zu wollen. Randnummer 76 Jedenfalls lässt sich aber im Hinblick auf die konkreten Umstände der Abgabe der Annahmeerklärung vom 19. September 2012 deren Wirksamkeit auch aus einer Anscheinsvollmacht herleiten. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Hinblick darauf, dass sich die Korrespondenz betreffend eine Übernahme/Weiterführung der Mitgliedschaft über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckte, der ehemalige Vorstand der B... f... und
der Fusion per
der auch von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 - m.w.N.) gelten die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch gegenüber - wie hier - privatrechtlich handelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften; die von dem Bundesgerichtshof hierfür geforderte Voraussetzung, nämlich dass die jeweils zuständigen Organe den Zustand geduldet bzw. nicht verhindert haben, durch den der Anschein der Vollmacht erweckt wurde, ist - wie ausgeführt - vorliegend auch bei zum Schutz öffentlich-rechtlicher Körperschaften erforderlicher Anlegung eines strengen Maßstabes erfüllt. Randnummer 78
trägliche Zustimmung zu der durch das Angebot vom
Randnummer 79 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche vorliegend grundsätzlich möglich, da - wie vorstehend ausgeführt - die Erklärung der Klägerin vom
gekommen ist. Im Übrigen ist es schwerlich vorstellbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten über vier Jahre bis ins Jahr 2016 weiterhin Umlagen und Sanierungsgelder für mehrere Mitarbeiter an die Klägerin abgeführt und im Gegenzug auf deren Versicherungskonten Versorgungspunkte gutgeschrieben bekommen hat, ohne davon ausgegangen zu sein, dass dies alles in Erfüllung der auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf sie übergegangenen partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung geschieht. Es ist ausweislich der im Zusammenhang mit der Fusion per
Absatz) der Berufungsbegründung nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist (was insoweit Bedenken begegnet, als es sich eher um die Äußerung einer Rechtsauffassung als um eine Tatsachenbehauptung handeln dürfte). Randnummer 81
§ 4 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 ist für einen (der von der B... f... übernommenen) ausscheidenden Mitarbeiter, der nicht durch eine Neueinstellung ersetzt wird, in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 der R... -Satzung ein - anteiliger - Ausgleichsbetrag zu zahlen.
dem die partielle Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 entsprechend den obigen Ausführungen unter a) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden ist, trifft nunmehr diese Zahlungsverpflichtung die Beklagte, sofern die dort normierten Voraussetzungen erfüllt und die Ausgleichsregelungen wirksam sind. Randnummer 85
dem von der Beklagten als Anlage B 3 eingereichten Vertrag vom
1 e) R... -Satzung versicherungsfrei. Dies entsprach jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch der rechtlichen Einschätzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie sich aus deren Schreiben vom
Sinn und Zweck der §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass mit “Ausscheiden” ein solches aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gemeint gewesen ist, wovon - wie ausgeführt - auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2014 ausgegangen ist. Da Frau H... - unstreitig - Altersrente bezieht, unterliegt sie
1 e) der R... -Satzung nicht mehr der Versicherungspflicht. Auf eine Versicherungspflicht
1 der Satzung, der nur “vorbehaltlich des § 19” der Satzung gilt, kommt es daher ebensowenig an wie darauf, ob Frau H. (auch) als geringfügig Beschäftigte
1 i) versicherungsfrei gewesen wäre (wenn sie nicht bereits wegen Bezugs von Altersrente
April/21. Mai 2008 in sinngemäßer Anwendung zum Vertragsgegenstand gemacht wurde. Randnummer 89 Obwohl die R... Zusatzversorgungskasse eine Anstalt öffentlichen Rechts ist, schließt sie mit ihren Mitgliedern privatrechtliche Versicherungsverträge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 R... -Satzung), deren Inhalt durch die Vorschriften ihrer Satzung bestimmt wird. Bei der Satzung der Klägerin handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle
den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - IV ZR 251/15 - und vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 -, zitiert
juris). Vorliegend sind dieser Inhaltskontrolle die §§ 15, 15 a der R... -Satzung in der Fassung der
der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung gilt für deren Durchführung die Satzung der R... in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies bezieht sich auch auf den in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommenen § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung, da sich § 7 der Vereinbarung insoweit als Generalklausel auf alle für die Durchführung der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 relevanten Paragraphen der Satzung der R... bezieht und insoweit Allgemeinverbindlichkeit beansprucht. Randnummer 90
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), der der Senat folgt, halten die genannten Regelungen einer somit zulässigen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen
teile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies
den Umständen gefordert werden kann und zum anderen, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbeitgeber muss daher in der Lage sein, die
seinem Ausscheiden erhobene Ausgleichsforderung
zuvollziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 a.a.O., Rdn. 17). Randnummer 91 Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Klägerin nicht. Randnummer 92 Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 a Satz 1 der R... -Satzung n.F..
1 R... -Satzung n.F. gelten “für die zwischen dem
seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsbetrages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15 b R... -Satzung n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weitere Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfüllt ist (BGH a.a.O., Rdn. 19). Randnummer 93 Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 R... -Satzung n.F. dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden § 15 a R... -Satzung n.F. mit den in § 79 Abs. 2 a Satz 1 und 2 R... -Satzung n.F. genannten Besonderheiten Anwendung findet, ist diese Regelung nicht hinreichend transparent. Randnummer 94 Zwar verstößt nicht bereits der Verweis auf “versicherungsmathematische Grundsätze” in § 15 a Abs. 2 Satz 1 der R... -Satzung gegen das Transparenzgebot. Denn dies verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwertes zuständigen verantwortlichen Aktuars, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind, vorgenommen wird. Entsprechendes gilt für den Begriff des Barwertes, den das ausscheidende Mitglied so verstehen wird, dass es einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 21). Aus dem Zusammenhang der Regelung ist ersichtlich, dass es sich bei dem Barwert um den auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen künftigen Rentenzahlungen an die versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben (BGH a.a.O., Rdn. 22). Randnummer 95
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.9.2017, a.a.O., juris Rdn. 23; Urteil vom 13.2.2013 - IV ZR 131/12 -, juris Rdn. 34) genügt allerdings der bloße Verweis auf die Berechnung
versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung
vollziehen und überprüfen zu können. Vielmehr muss er die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (BGH a.a.O.). Zwar sind in § 15 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der R...-Satzung einige Rechnungsgrundlagen genannt, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Vollständig sind weder die Berechnungsmethode noch die Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen ersichtlich. Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung nehmen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dabei ist es auch nicht Aufgabe des ausgeschiedenen Beteiligten, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen. Randnummer 96 Die zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinreichend deutlich beschrieben. Aus § 15 a Abs. 3 Satz 4 der R...-Satzung kann das ausgeschiedene Mitglied entnehmen, dass die H...-Richttafeln 2005 G zu verwenden sind. Das Recht zur Nutzung dieser von der H...-Richttafeln-GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsversicherung, der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland, kann nur auf Grund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Richttafeln, zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berechnung den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen zugänglich gemacht werden können. Eine weitere Unklarheit entsteht für den Versicherungsnehmer dadurch, dass
2 Satz 7 der R...-Satzung nicht näher bezeichnete “weitere Berechnungsparameter” vom Kassenausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15 a aufgenommen werden können (BGH a.a.O., Rdn. 26). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Berechnungsparameter insoweit in Betracht kommen. Randnummer 97 Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 27). Randnummer 98 Die infolge der Intransparenz zur Unwirksamkeit führende Inhaltskontrolle der §§ 15, 15 a der R...-Satzung verbietet sich auch nicht etwa deshalb, weil - wie das Landgericht meint - § 15 der R... -Satzung im Einzelnen ausgehandelt worden wäre (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Aushandeln setzt voraus, dass der Verwender die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich zur Disposition stellt, wohingegen die lediglich theoretische Bereitschaft zum Aushandeln nicht ausreicht (BGH NJW-RR 1986, 54 f.). Ein “Aushandeln” erfordert somit mehr als ein “Verhandeln”, der Verwender muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vielmehr inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, mit zumindest der realen Möglichkeit, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 2005, 2543 f.). Das kommt in aller Regel durch erkennbare Änderungen des vorformulierten Textes zum Ausdruck, und allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn der andere Teil
gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt und es deshalb bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH NJW 2015, 3025 f.; 2013, 856). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2015, 1952 f.). Vorliegend fehlt es an entsprechendem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Randnummer 99 Infolge der Unwirksamkeit des in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 in Bezug genommenen § 15 (bzw. 15 a) der Satzung der R... fehlt es derzeit an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die in Höhe von 61.292,- EUR geltend gemachte Ausgleichszahlung. Randnummer 100
Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGH a.a.O., Rdn. 28). Randnummer 101 Die hiergegen vorgetragenen Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich - wie ausgeführt - bei der Inbezugnahme des § 15 der R... -Satzung in § 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 um eine dynamische Verweisung handelt, da sich § 7 dieser Vereinbarung, wonach die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt, auch auf § 5 der Vereinbarung bezieht. Eine Satzungsänderung mit Wirkung auch für bereits ausgeschiedene Mitglieder ist somit möglich. Dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin für die Mitarbeiterin H... auch einen Zuschlag auf Umlagen und Sanierungsgeld gezahlt hat, ist hinsichtlich eines ggf. zu zahlenden Ausgleichsbetrages ohne Belang. Denn diese Zahlungen stellten keine (vorweggenommene) Gegenleistung für einen durch Ausscheiden bedingten Ausgleich dar. Im Übrigen haben die Vertragsparteien sowohl die laufenden Zahlungen einschließlich des Zuschlags als auch die Zahlung eines Ausgleichsbetrags im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters unabhängig voneinander vereinbart. Randnummer 102
träglichen Geltendmachung eines Ausgleichsbetrages ist es auch unerheblich, ob die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin - wie sie nunmehr in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen vorträgt - noch Mitglied der Klägerin ist oder nicht; denn es geht lediglich um die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für das Ausscheiden einer einzelnen Mitarbeiterin, wofür die Vertragsparteien unter §§ 4, 5 der partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 entsprechende Regelungen getroffen haben. Die hieraus resultierende Forderung ist mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin H... zum 30. November 2014 dem Grunde
entstanden und somit als schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung der damals existierenden B... V... auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolgerinnen übergegangen. Randnummer 103
Art einer “Wahlfeststellung”) auch auf die Fortgeltung der unter dem
vollziehbar dargelegt. Randnummer 106 c) Widerklage Randnummer 107 Die Widerklage der Beklagten auf (Rück-)Zahlung der von ihr im Jahr 2013 an die Klägerin geleisteten Umlagen und Sanierungsgelder sowie
forderungen betreffend das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 24.651,03 EUR ist unbegründet und daher von dem Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen. Randnummer 108 Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die von ihr im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 24.651,03 EUR nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Denn diese Zahlungen sind auf Grund der Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 3 der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vom 12. Juni/19. September 2012 übernommenen und jedenfalls bis 31. Dezember 2014 gültigen partiellen Mitgliedschaftsvereinbarung 2008 erbracht worden. Auf die obigen Ausführungen unter B.1)
folgend die Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 auf der Grundlage einer fiktiven Beitragsberechnung für Frau B... s Umlagen und Sanierungsgelder gezahlt hat. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Vereinbarung mit Schreiben vom
vollziehbarer Berechnung der geltend gemachten Forderung von 8.602,02 EUR abgewiesen. Auch in der Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin diese Forderung - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - nicht weiter substantiiert, sondern vielmehr eingeräumt, dass ihr weiterer Vortrag zur konkreten Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages auf Grund vertragswidriger Verweigerung der Informationserteilung seitens der Beklagten nicht möglich sei. Dies als zutreffend unterstellt wäre die Klägerin aber auch nicht rechtlos. Denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Beklagte - ggf. im Wege einer Stufenklage
Da sie dies (auch in zweiter Instanz) nicht getan hat, musste es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung verbleiben. C. Randnummer 113
2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht. Insbesondere muss die zwischen den Parteien im Streit stehende Frage, ob eine partielle Mitgliedschaftsvereinbarung ein höchstpersönliches Recht darstellt oder als schuldrechtliche Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einer umlagefinanzierten Versorgungseinrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, vorliegend nicht entschieden werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369502
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