Verpflichtende Nacherhebung zu niedrig einbehaltener Kapitalertragsteuer für Dividenden aus ausländischen Aktien - Keine Ungleichbehandlung zwischen Großanlegern und Kleinanlegern im Rahmen der Geltendmachung von Ermäßigungsansprüchen im Ausland Orientierungssatz 1. Für im Jahr 2009 erzielte Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien hat die inländische Depotbank für zu niedrig einbehaltene Kapitalertragsteuer nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nachzuerheben (hier: im Jahr 2012). Solange für die fehlerhafte Steueranmeldung nach § 168 AO keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, hat der zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung und -Abführung verpflichtete Dritte eine korrigierte Steueranmeldung gemäß § 164 Abs. 2 AO abzugeben. Der Bearbeitungsstand der Einkommensteuerfestsetzung des steuerpflichtigen Dividenden-Empfängers im entsprechenden Veranlagungszeitraum (hier: 2009) ist insoweit unbeachtlich (Rn.30) (Rn.31) . 2. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG regelt allein den Zeitpunkt der Wirksamkeit der gebotenen nachträglichen Korrektur neu und beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung (Rn.38) . 3. Die Berücksichtigung des im Ausland bestehenden Ermäßigungsanspruches durch eine Antragstellung im entsprechenden Staat in der jeweiligen Landessprache (hier besteht sowohl in Spanien als auch in Norwegen eine Steuerfreistellung für Anleger aus anderen EU-Staaten) führt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kleinanlegern im Vergleich zu institutionellen Großanlegern (Rn.28) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 34/18, abgegeben an 7. Senat, neues Az.: VII R 65/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 28. Juni 2022, VII R 65/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kapitalertragsteuer in Höhe von 132,09 € auf die Einkommensteuer 2012 anzurechnen ist. Randnummer 2 Der Kläger erzielte im Jahr 2009 Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien, für die die B… Bank nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 unter Berücksichtigung angerechneter ausländischer Quellensteuer von insgesamt 132,09 € Kapitalertragsteuer in Höhe von 88,10 € einbehalten hatte: Randnummer 3 Aktien Dividenden 25% Kapitalertragsteuer darauf angerechnete ausländische Quellensteuer – begrenzt auf 15% der Einnahmen einbehaltene Kapitalertragsteuer Spanien € 563,75 € 140,94 € 84,56 € 56,40 Norwegen € 317,02 € 79,26 € 47,55 € 31,70 Randnummer 4 Im Streitjahr 2012 belastete die B… Bank den Kläger für die Dividendeneinnahmen von 2009 mit dem Betrag von 132,90 € durch Steuernachforderungen vom 31. Oktober 2012 in Höhe von 84,56 € und vom 4. Dezember 2012 in Höhe von 47,55 €. Randnummer 5 Der Kläger wandte sich zunächst an die B… Bank und forderte die Rückgängigmachung der Buchung. Die B… Bank erklärte mit ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2012, die durchgeführte Korrektur habe ihre Grundlage in den BMF-Schreiben zur Anrechnung spanischer Quellensteuer vom 8. September 2011 - IV C 1-S 2406/10/10001: 002, FMNR3d7000011 – BStBl I 2011, 854 I 2011, 854 (veröffentlicht am 17. Oktober 2011) und zur Anrechnung norwegischer Quellensteuer vom 15. November 2011 - IV C 1-S 2406/10/ 10001:002, 2011/0883660 - BStBl I 2011, 1113 (veröffentlicht am 7. Dezember 2011). Die Bank habe als auszahlende Stelle nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) den Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen und hierbei den Auslegungen der Finanzverwaltung durch die BMF-Schreiben Folge zu leisten. Das Ziel einer Fehlerkorrektur von Transaktionen ohne Verpflichtung zur Stornierung für bereits abgeschlossene Jahre (sog. Deltakorrektur) sei mit dem Jahressteuergesetz 2010 in § 20 Abs. 3a EStG i.V.m. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG durch den Gesetzgeber vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens der B… Bank vom 28.12.2012 wird auf Bl. 19 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 6 Der Kläger hat das Recht auf Erstattung der ihm für 2009 belasteten spanischen bzw. norwegischen Quellensteuer nicht wahrgenommen. Randnummer 7 Aufgrund der Nachforderung von insgesamt 132,09 € erklärte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2012 geminderte Kapitalerträge, um eine Erstattung der nachgeforderten Steuerbeträge zu erreichen. Der Beklagte berücksichtigte im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 5. September 2013 diesen Minderungsbetrag nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das Klageverfahren, das bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K 5382/13 geführt wurde, endete mit einer Hauptsachenerledigung, nachdem die Beteiligten übereinkamen, dass die Anrechnung von Kapitalertragsteuer nicht im Wege der Einkommensteuerfestsetzung, sondern im Erhebungsverfahren im Wege eines Abrechnungsbescheides zu erfolgen habe. Randnummer 8 Den daraufhin gestellten Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides und Anrechnung der Kapitalertragsteuer von 132,09 € lehnte der Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 15. Januar 2016 ab. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2016 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Randnummer 10 Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgendes aus: Randnummer 11 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu. Erst durch die von der B… Bank als auszahlende Stelle insgesamt in 2009 und 2012 für die in 2009 zugeflossenen Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer (220,19 €) zuzüglich des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages (12,04 €) sei die Steuer zutreffend entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 43 EStG ermittelt worden. Für die im Jahre 2009 vom Kläger erzielten Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien sei gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG die Einkommensteuer i.H.v. 25 % des Kapitalertrags durch Abzug vom Kapitalertrag durch die auszahlende Stelle (= B… Bank) zu erheben gewesen. Ausländische Steuern auf den Kapitalertrag seien nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG) gewesen. Danach sei auf die Abgeltungsteuer i.S. § 32d Abs. 1 EStG (= § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Anzurechnen sei eine ausländische Quellensteuer daher nur gemindert um einen bestehenden Ermäßigungs-(=erstattungs-)anspruch. Da sowohl für spanische, als auch für norwegische Dividenden ein Erstattungsanspruch bestanden habe, habe die Kapitalertragsteuer von 25 % des Ertrages nicht um ausländische Quellensteuer gemindert werden dürfen, weshalb der Kläger für die Dividenden die Kapitalertragsteuer in voller Höhe von 25 % schulde und sich folgende Nachforderung ergeben habe: Randnummer 12 Aktien Dividenden 25% Kapitalertragsteuer ursprünglich in 2009 einbehaltene Kapitalertragsteuer in 2012 nachgeforderte Steuer Spanien € 563,75 € 140,94 € 56,40 € 84,54 Norwegen € 317,02 € 79,26 € 31,10 € 47,55 Gesamt € 880,77 € 220,20 € 88,10 € 132,09 Solidaritätszuschlag € 12,11 € 4,79 € 7,25 Randnummer 13 Die Korrektur des fehlerhaften Steuerabzuges durch die Bank sei in zulässiger Weise erfolgt. Den für den Steuereinbehalt geltenden Vorschriften (§§ 43 - 45e EStG) sei weder ein Hinweis auf eine nur eingeschränkte bzw. fehlende Korrekturmöglichkeit eines fehlerhaften Steuereinbehalts zu entnehmen, noch ein Verweis auf die analoge Anwendung der für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (hier bzgl. der Frage Bestandskraft, Änderung usw.). Insoweit existiere keine gesetzliche Regelung, welche es der Bank verwehren könnte, einen festgestellten Fehler bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalertragsteuereinbehalt entsprechend zu korrigieren. Auch aus dem vom Kläger angeführten § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG könne nicht abgeleitet werden, dass im Jahre 2012 keine Korrektur des ursprünglich fehlerhaften Steuerabzugs mehr hätte erfolgen dürfen. Zwar sei diese Regelung, wonach die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch die Bank vorzunehmen sei, erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 eingefügt worden. Eine entsprechende gleichlautende Regelung sei aber bereits im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 („Einzelfragen zur Abgeltungsteuer") urspr. Fassung in Rz. 251 enthalten gewesen, wo ausgeführt worden sei, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung Korrekturen beim Kapitalertragssteuerabzug nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen seien. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG regele nicht die Berechtigung der Bank zur Fehlerkorrektur, sondern bestimme nur den Zeitpunkt der Korrektur, indem vorgegeben werde, den beim Steuereinbehalt aufgetretenen materiellen Fehler im Jahr der Kenntnisnahme des Fehlers (hier 2012) und nicht rückwirkend in dem Jahr, in welchem die Kapitalerträge zugeflossen seien (hier 2009) zu beheben, sog. Deltakorrektur. Randnummer 14 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Randnummer 15 Zur Klagebegründung beruft er sich im Wesentlichen auf Folgendes: Randnummer 16 Die streitgegenständliche Kapitalertragsteuer habe im Jahre 2012 nur unter den Voraussetzungen des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG entstehen können. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Weder sei eine für die Korrektur erforderliche Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer Kapitalertragsteuer gegeben, da sich an den in Spanien und Norwegen in 2009 abzuführenden und abgeführten Quellensteuern nichts geändert habe und auch die in Deutschland geltenden Anrechnungsvorschriften unverändert geblieben seien. Geändert habe sich allenfalls die Rechtsmeinung des BMF, wonach jegliche Anrechnung dann unterbleiben solle, wenn im ausländischen Staat Erstattungsansprüche für die anrechenbare Steuer entstehen könnten. Die Änderung einer Rechtsmeinung des BMF erfülle indessen nicht den Tatbestand des § 43a Abs. 3 S. 7 EStG. Weiter hätte eine tatbestandlich zulässige Korrektur nur zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Kreditinstituts von den änderungsbegründenden Umständen erfolgen dürfen. Aufgrund der Veröffentlichung der BMF-Schreiben im Jahr 2011 sei die Kenntnisnahme durch die betroffenen Banken im gleichen Jahr anzunehmen. Außerdem habe die depotführende Bank schon in 2010 für die laufenden Dividenden aus dem Ausland eine Änderung ihrer Anrechnungspraxis für die ausländische Quellensteuer vorgenommen. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Fall die erst in 2012 erfolgte Korrektur in jedem Fall zu spät erfolgt. Schließlich sei die so genannte Delta-Korrektur erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 aus Dezember 2010 eingeführt worden. Eine echte Rückwirkung von Steuergesetzen für bereits abgeschlossene Jahre sei jedoch unzulässig. Einem Anspruch auf Steuernachforderung für das Jahr 2009 stehe des Weiteren auch als (rechtshemmende) Einwendung der vorherige Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides für 2009 vom 28. Juli 2010 entgegen. Die unstreitig im Ausland abgeführte Quellensteuer müsse im anrechnungsfähigen Umfang auch materiell-rechtlich angerechnet werden. Die Auslegungspraxis der BMF-Schreiben vom 8. September 2011 und 15. November 2011 berühre verfassungsrechtliche Gleichheitsgesichtspunkte, weil die Geltendmachung von Ermäßigungsansprüchen nach dem Antragsprinzip im Ausland in der jeweiligen Landessprache für Kleinanleger unangemessene Übersetzungskosten verursache, so dass er im Vergleich zu institutionellen Großanlegern wirtschaftlich an der Antragstellung gehindert sei. Randnummer 17 Zum weiteren ausführlichen Vortrag des Klägers wird auf Blatt 4 bis 14 der Akte verwiesen. Randnummer 18 Der Kläger hat bei Klageerhebung zudem die Verzinsung der Erstattungsforderung aus § 233a AO begehrt und zwar ab dem 31. Oktober 2012 auf 84,56 € und bzw. ab 4. Dezember 2012 auf 47,55 €. Diese Begehren hat er nicht aufrechterhalten. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer für 2012 vom 15. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2016 dahingehend zu ändern, dass die Kapitalertragsteuer für Dividenden des Jahres 2009 aus Spanien und Norwegen in Höhe von € 132,09 angerechnet wird. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er hält an den Gründen der Einspruchsentscheidung fest. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist unbegründet. I. Randnummer 24 Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf den begehrten Ausweis eines Steuerguthabens in Höhe von 132,09 € zu (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Randnummer 25 Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsbetrag von 132,09 € für 2012 nicht zu, weil dieser Betrag in 2012 in zulässiger Weise durch die B… Bank als von ihm noch für 2009 geschuldete Kapitalertragsteuer an den Beklagten abgeführt wurde. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.