Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen "G" Orientierungssatz 1. Ein Anspruch des Grundsicherungsberechtigten, dem als Schwerbehinderten das Merkzeichen G zuerkannt ist, auf Mehrbedarf nach
§ 75Abs. 2 SGG) verurteilt werden kann. Randnummer 3 Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Gd
B 90) und erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ seit
- Juli
- Zwar besteht allein aufgrund dessen kein Anspruch gegen den Beklagten auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), sondern nur, soweit es sich um einen nichterwerbsfähigen, iSd Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) voll erwerbsgeminderten Bezieher von Sozialgeld handelt (
§ 23Nr 4 SGB II).
Der allein lebende Kläger ist indes kein Bezieher von Sozialgeld. Randnummer 4 In Betracht käme indes ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe – (SGB XII), der auch als abtrennbarer Streitgegenstand geltend gemacht werden kann (
BSG, Urteil vom
- November 2011 – B 8 SO 12/10 R = SozR 4-3500 § 30 Nr 4 – Rn 11). Danach wird für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vH der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Der Kläger macht geltend, voll erwerbsgemindert iSd SGB VI zu sein und nimmt insoweit auf ein im Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten Bezug (- S 178 SB 641/16 -). Das Sozialgericht wird daher entsprechende medizinische Ermittlungen anzustellen und festzustellen haben, ob und ggfs seit wann volle Erwerbsminderung iSd SGB VI bei dem Kläger vorliegt. Die mangelnde Antragstellung beim SGB XII-Träger stünde dessen Verurteilung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass der Kläger seit
- Juli 2017 nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB XII steht und bislang ein Verfahren nach § 44a SGB II mangels Zuständigkeitsstreits zwischen SGB II- und SGB XI-Träger nicht eingeleitet worden ist bzw der Rentenversicherungsträger keine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit abgegeben hat. Die Kenntnis des Beklagten ist dem SGB XII-Träger (
§ 18SGB XII) zuzurechnen.
Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII steht dem Betreffenden auch nach der zum 7. Dezember 2006 erfolgten Gesetzesänderung indes erst ab Vorlage des Anerkennungsbescheides zu (
BSG aaO Rn 18 ff). Randnummer 5 Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369802