Obsah (4)
§ 39§ 252a§ 315a§ 183Voraussetzungen der Neufeststellung einer Bestandsrente aus einer überführten Rente des Beitrittsgebietes Orientierungssatz 1. Bei einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Rente ist der Zinsans
§ 39Abs.
2 letzte Alt. SGB X) – Bescheide vom
- Dezember 2007,
- Februar 2008 und
- Juni 2011 in vollem Umfang ersetzt haben, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August
- Ferner ist Gegenstand des Verfahrens für den Regelungszeitraum ab
- Oktober 2011 noch der WR-Bescheid vom
- September 2011, der ebenso wie die Bescheide vom
- September 2012 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom
- Februar 2008 geworden war. Da die Beklagte über den Widerspruch gegen die Bescheide vom
- September 2012 (gesondert) durch Widerspruchsbescheid vom
- August 2013 und abschließend mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2015 über den Widerspruch insgesamt entschieden hat, sind auch diese beiden Widerspruchsbescheide mit der Klage angefochten. Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch des Klägers durch Bescheid vom
- Mai 2013 handelt es sich hingegen um eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X, die von der Beklagten – zutreffend – auf Antrag des Klägers durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen wurde und die nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen die Bescheide vom
- September 2012 geführten Widerspruchsverfahrens geworden ist. Zwar ist der Zinsanspruch materiell-rechtlich akzessorisch, aber dennoch materiell-rechtlich selbstständig zu bescheiden (
BSG, Urteil vom
- Januar 2011, Aktenzeichen B 5 R 14/10 R). Haupt- und Zinsentscheidung stellen zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Der Zinsbescheid ist auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, weil weder die Beklagte eingewilligt hat noch das SG die Klageänderung als sachdienlich angesehen hat. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren eine höhere Verzinsung der Rentennachzahlungsbeträge geltend macht, ist die Klage daher unzulässig. Randnummer 24 Die Beklagte hat sowohl die RAR als auch die WR für die streitgegenständlichen Zeiträume zutreffend festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der vom Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom
- August 2011 getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen. Eine Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI hat nicht zu erfolgen, so dass auch für die WR keine höheren EP-Ost zugrunde zu legen waren. Randnummer 25 Die bindend gewordenen Datenfeststellungen des Versorgungsträgers sind bei der Feststellung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente iS des § 64 SGB VI dann zu Grunde zu legen, wenn die Voraussetzungen des § 259b SGB VI erfüllt sind und diese Vorschrift anwendbar ist. Dies war hier nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entgeltbescheides vom
- August 2011 der Fall. Da die Beklagte sich im Hinblick auf etwaige AAÜG-Datenfeststellungen in dem im Verfahren – S 1 R 405/05 - geschlossenen Vergleich zu einer rückwirkenden Neuberechnung beider Renten (frühestens) ab
- Januar 1992 verpflichtet hatte, erfolgten die Neufeststellungen der RAR wie auch der WR für den gesamten Bezugszeitraum. Danach ist für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - der Verdienst nach dem AAÜG (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG bzw den besonderen Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 Abs. 2 bis 4, 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) zu Grunde zu legen. § 259b SGB VI ist nicht anzuwenden, wenn sich dies zB auf Grund von spezialgesetzlichen Regelungen (zB § 6 Abs. 4 Satz 2 AAÜG) oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz ergibt oder soweit eine nicht dem AAÜG unterfallende Zweitbeschäftigung zu bewerten ist. Auf Grund der Drittbindungswirkung (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) der vom Versorgungsträger getroffenen (bindenden) Datenfeststellungen steht fest, welche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem die Versicherte zurück gelegt hat und welcher Verdienst nach dem AAÜG (bis zu den vorgenannten Beitragsbemessungsgrenzen) bei der Ermittlung der kalenderjährlichen Rangstellenwerte - gemessen in EP - zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen gilt für die Feststellung des Monatsbetrages der Rente die "Rentenformel" des § 64 SGB VI, die um die so genannten EP- Ost und den aktuellen Rentenwert Ost zu modifizieren ist (§§ 254b Abs 1, 254d, 255a SGB VI). Das Verfahren, mit dem der Wert der gleichgestellten (fingierten) Vorleistung Ost festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschriften sind auch in allen Fällen, in denen nach § 259b SGB VI vom Versorgungsträger festgestellte Daten zu Grunde zu legen sind, anzuwenden. Randnummer 26 Den sich auf Grund des AAÜG ergebenden, in EP-Ost gemessenen Werten der gleichgestellten Vorleistungen Ost sind kalenderjährlich (§ 63 Abs 2 SGB VI) die für die gleichen Zeiträume auf Grund derselben Beschäftigung bereits – wie hier - nach § 307a SGB VI ermittelten Werte gegenüber zu stellen, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität die kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die sich aus den gleichgestellten Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG ergeben, den nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen Rangstellenwerten aus derselben Beschäftigung oder Tätigkeit vorgehen, gleichgültig, ob sie höher, gleich oder niedriger sind. Gibt es in einzelnen Kalenderjahren keine zeitgleichen Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG, sind die bereits nach § 307a SGB VI ermittelten kalenderjährlichen EP-Ost zu Grunde zu legen. Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten kalenderjährlichen Rangstellenwerte ergibt die Summe der EP, die in die "Rentenformel" nach §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI einzusetzen ist (
zur Berechnung bei nachträglichen AAÜG-Datenfeststellungen im Rahmen von nach § 307a SGB VI umgewerteten Renten BSG, Urteil vom
- März 2004 – B 4 RA 39/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr 2). Randnummer 27 Die Beklagte hat dabei zutreffend AAÜG-Beitragszeiten nur bis
- September 1985 berücksichtigt, weil für die Zeit vom
- September 1985 bis
- April 1987 Arbeitsausfalltage in Anwendung von § 252a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln waren, die die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten ersetzen (
§ 252aAbs.
2 Satz 3 SGB VI). Auf die beanstandungsfreie Neubestimmung der EP-Ost in Anlage 10 der Bescheide vom 4. September 2012 wird verwiesen; hieraus errechnen sich 73,4922 EP-Ost. Randnummer 28 Es bleibt im Übrigen bei der Berechnung der RAR nach Maßgabe von § 307a SGB VI. § 307a SGB VI setzt für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils einen bestimmten Vorleistungswert (Rangstellenwert) in EP-Ost fest (
stellvertretend: BSGE 82, 64, 65 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 61 ff; BSG SozR 4-2600 § 64 Nr 1 S 4 f). Dieser wird als Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt. Dabei wird sein individuell in diesem Zeitraum erzieltes und in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR versichert gewesenes Durchschnittseinkommen in Relation gesetzt zu den Durchschnittseinkommen in der DDR in dem entsprechenden 20-Jahres-Zeitraum. Nach den Vorgaben der DDR lagen damals nur für den jeweiligen letzten 20-Jahres-Zeitraum Daten über die versichert gewesenen Arbeitsentgelte vor. Da über vier Millionen Bestandsrentner wegen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ab
- Januar 1992 Rechte auf Renten haben mussten, die den Maßstäben des SGB VI entsprachen, musste für die Feststellung des Wertes der gleichgestellten Vorleistung - gemessen in EP-Ost - entweder auf den Datenbestand der DDR zurückgegriffen oder die Rentenüberleitung für die Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR bis zur schwierigen, teuren und zeitaufwändigen Ermittlung aller individuellen in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografien zurückgestellt werden. Das Gesetz hat auf die Datenbestände der DDR zurückgegriffen und - ohne Änderung der Rentenformel des SGB VI - den Durchschnittswert der relativen Vorleistung des Versicherten in den letzten 20 Jahren seiner aktiven Beschäftigung als für jedes von ihm in der DDR zurückgelegte Arbeitsjahr maßgeblich erklärt. Die nach § 307a SGB VI ermittelten EP-Ost sind somit nach Inhalt und Wert völlig den nach §§ 256a ff SGB VI ermittelten EP Ost gleich gestellt. Randnummer 29 Die Beklagte hat dabei – wie im Übrigen auch bei der Berechnung der Invalidenaltersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets in Ansatz gebracht worden waren - zutreffend 47 Arbeitsjahre, endend am
- Dezember 1986, in die Berechnung eingestellt. Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 307a Abs. 3 Nr 1 SGB VI), wozu hier auch der Bezug von Krankengeld bei Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis
- April 1987 zählte. Maßgebend ist insoweit das Rentenrecht der DDR (
auch BSG, Urteil vom
- August 2008 – B 13 R 9/08 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 8 – Rn 24) und damit auch die in § 2 Abs. 2 Buchst i der
- DDR-Rentenverordnung enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit". Ein Auffüllbetrag (
§ 315a
SGB VI) war nicht zu leisten, weil die nach Anwendung von § 307a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente des R für Dezember 1991 nicht niedriger lag als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Betrag iHv insgesamt 1.309,- DM, um 6,84 vH erhöht (= 1.398,54 €). Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Berechnung der umgewerteten Rente mit 51 Arbeitsjahren ist darauf zu verweisen, dass diese zu einer geringeren Zahl von EP-Ost und damit einem geringeren Wert der Rechte auf RAR und WR geführt hätte (
Bescheide vom
- Dezember 2007 und
- Februar 2008: 70,6044 EP-Ost). Randnummer 30 Eine Neuberechnung der RAR nach Maßgabe von § 307b SGB VI scheidet aus, weil R schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 307b SGB VI unterfiel. Er hatte am
- Dezember 1991 keinen "Anspruch" (gemeint: subjektives Recht bzw Stammrecht) auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets (§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI). Ihm stand für Dezember 1991 kein "Anspruch" auf Zahlung von Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gegen einen Versorgungsträger zu, der zum
- Dezember 1991 nach § 4 AAÜG in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets hätte überführt werden können. Materiell-rechtlich bestimmte sich ein solches Recht für Dezember 1991 allein nach dem zu diesem Zeitpunkt durch den Einigungsvertrag geschaffenen primären Bundesrecht und den als sekundäres Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen des – hier einschlägigen – Versorgungssystems Nr.1 der Anlage 1 zum AAÜG. Danach konnte ein (Stamm-)Recht auf Versorgung nur bestehen, wenn der Betroffene entweder vor dem
- Juli 1990 durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers oder danach von einem bundesrechtlichen Funktionsnachfolger (ausdrücklich) in das Versorgungssystem einbezogen und ihm (ausdrücklich) ein solches Recht zuerkannt worden war (
zum Ganzen BSG, Urteil vom
- Juli 2005 – B 4 RA 42/04 R – juris). Dies war bei R nicht der Fall. Der zuständige Versorgungsträger hatte mit dem Bescheid vom
- August 2011 lediglich Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die dabei erzielten Verdienste festgestellt, ihm aber nicht ein Stammrecht auf Versorgung für Dezember 1991 zuerkannt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil der Kläger nicht Sonderrechtsnachfolger der I ist und die Kostenfreiheit für einen sonstigen Rechtsnachfolger nur für die Instanz gilt, in der dieser das Verfahren aufnimmt (
§ 183Sätze 1 und 2 SGG).
Der Kläger hat indes das gesamte Verfahren von Beginn an betrieben. Randnummer 32 Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 5000,- € festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte – der Kläger hat die begehrten höheren Rentenleistungen zu keiner Zeit beziffert -, so ist ein Streitwert von 5000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369806