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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 976/16 Urteil Anspruch des freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehers auf Bewilligung eine

Anspruch des freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehers auf Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung - Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Orientierungssatz

  1. Für den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen des Rentenbeziehers für dessen Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 108 Abs. 1 S 1 SGB 6 gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. Nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB 6 wird danach die Zusatzleistung für eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. (Rn.29)
  2. Ist weder dem Rentenversicherungs- noch dem Krankenversicherungsträger ein Beratungsfehler vorzuwerfen, so kann ein Anspruch auf Beitragszuschuss auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gestützt werden. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
  3. September 2016, S 22 R 243/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  4. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  5. November 2017 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Verfahren bei dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die rückwirkende Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte der 1956 geborenen Klägerin, die von März 1982 bis zu ihrer Wiederheirat im September 1983 eine Witwenrente einschließlich Abfindung bezog, ab November 1987 nach Ehescheidung im Oktober 1987 antragsgemäß erneut Witwenrente unter Anrechnung der Abfindung in Teilbeträgen (Bescheid vom
  6. April 1988). Aufgrund der Pflichtversicherung in der in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu
  7. behielt die Beklagte einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 11,8 % ein und gewährte der Klägerin zugleich einen Beitragszuschuss (seinerzeit 5,9 %). Randnummer 3 Die Klägerin war vom
  8. April 1988 bis einschließlich
  9. Februar 1992 bei der Beigeladenen zu
  10. und vom
  11. März 1992 bis
  12. Juli 1994 bei der Beigeladenen zu
  13. pflichtversichert; vom
  14. August 1994 bis
  15. Februar 1995 war sie bei der Beigeladenen zu
  16. freiwillig versichert. Im Anschluss daran war sie privat kranken- und pflegeversichert. In der Zeit vom
  17. März 1992 bis
  18. Juli 1994 übte die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Danach war sie selbständig tätig. Randnummer 4 Anlässlich der Einführung des maschinell unterstützten Meldeverfahrens bei der Beklagten wurde zum
  19. Juli 1997 ein „KV-Meldesatz“ in den Daten der Klägerin gespeichert. Eine weitere Speicherung eines Meldesatzes im Rentenkonto der Klägerin erfolgte am
  20. Juli
  21. Auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bl. II 18 ff. über die „Meldesetze zur Kranken- und Pflegeversicherung wird Bezug genommen. Randnummer 5 Die Beklagte übersandte der Klägerin seit Juli 1997 jährlich Rentenanpassungsmitteilungen, mit denen die Beigeladene zu
  22. als Krankenversicherung angegeben und die Klägerin zugleich darüber informiert wurde, dass sie sich im Falle der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse an die für sie zuständige Krankenversicherung zu wenden habe. Randnummer 6 Mit Bescheid der Beklagten vom
  23. März 2004 (wegen Abzugs der Beiträge zur Pflegeversicherung) wurde die Klägerin darüber informiert, dass aus dem Rentenbetrag für die Beigeladene zu
  24. monatlich Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 15,50 bzw. 1,70 % ab
  25. April 2004 einbehalten würden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit einem Schreiben vom
  26. März 2008 die Überprüfung der Witwenrente wegen zu Unrecht an die Beigeladene zu
  27. abgeführter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie sei seit August 1994 als Unternehmensberaterin selbständig tätig und seit Januar 1995 privat krankenversichert (Versicherungsscheine der Inter Krankenversicherung aG vom
  28. November 1994 über Pflege-Pflichtversicherung zum
  29. Januar 1995 und der Deutschen Krankenversicherung vom
  30. Februar 1997). Zugleich stelle sie einen Antrag auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Auf die telefonische Anforderung und ein entsprechendes Auskunftsersuchen der Beklagten übersandte die Beigeladene zu
  31. im Juni 2008 die Mitteilung, die Klägerin sei nicht bei ihr pflichtversichert; eine Versicherungszeit bis
  32. Februar 1992 wurde bestätigt (Schreiben vom 10.,
  33. und
  34. Juni 2008). Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  35. Juni 2008 berechnete die Beklagte die bisherige große Witwenrente der Klägerin ab
  36. Januar 2004 neu und stellte eine Nachzahlung für die Zeit vom
  37. Januar 2004 bis zum
  38. Juli 2008 in Höhe von 3.491,32 € fest. Ein Erstattungsanspruch wegen Beiträgen für die Zeit bis
  39. Januar 2004 sei verjährt. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  40. Juni 2008 berechnete die Beklagte die Rente ab
  41. März 2008 neu und gewährte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Randnummer 10 Einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
  42. Juni 2008 mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom
  43. Dezember 2008 wertete die Beklagte als Ergänzung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid, half diesem insofern ab, als sie der Klägerin einen Beitragszuschuss nunmehr ab
  44. März 2007 bewilligte, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom
  45. Juli 2009). Zur Begründung ist ausgeführt, der Zuschuss werde nur auf Antrag geleistet, der von der Klägerin erst am
  46. März 2008 gestellt worden sei. Auch im Wege eines Herstellungsanspruchs könne ein Beitragszuschuss nicht für Zeiten vor dem
  47. März 2007 gewährt werden. Die Klägerin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Beigeladene zu
  48. den Wegfall der Krankenversicherungspflicht melde. Sie habe aufgrund der Mitteilungen zur Rentenanpassung erkennen können, dass wegen der zugrunde gelegten Versicherungspflicht Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner von der Rente zugunsten der Beigeladenen zu
  49. abgezogen wurden. Randnummer 11 Mit ihrer am
  50. Juli 2009 gegen den Bescheid vom
  51. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. Juli 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 12 Ein als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom
  53. Juni 2008 gewertetes Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom
  54. März 2010 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom
  55. April 2010). Randnummer 13 Den Überprüfungsantrag der Klägerin vom
  56. Oktober 2011 in Bezug auf die Bescheide vom
  57. April 2010 und vom
  58. Juni 2008 mit dem Begehren, unter Änderung jener Bescheide eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend für die Zeit ab
  59. Juli 1995 zu erhalten, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom
  60. November 2011, Widerspruchsbescheid vom
  61. Mai 2012). Zur Begründung ist ausgeführt, die Beigeladene zu
  62. habe das Bestehen der Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab
  63. Januar 1992 seinerzeit bestätigt. Für die Klägerin sei der Abzug der Beiträge aufgrund der jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen erkennbar gewesen. Sie habe die Krankenversicherungsverhältnisse rechtzeitig klarstellen können. Der Rentenversicherungsträger sei nach Ablauf der Verjährungsfrist berechtigt, die Erstattung zu verweigern. Auch hinsichtlich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gelte eine Ausschlussfrist von vier Jahren. Randnummer 14 Die Klage – S 22 R 470/12 – gegen den Bescheid vom
  64. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. Mai 2012 hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) zu vorliegendem Verfahren verbunden (Beschluss vom
  66. Februar 2015). Randnummer 15 Mit Urteil vom
  67. September 2016 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  68. Juni 2008 und unter Aufhebung der Bescheide vom
  69. April 2010 und vom
  70. November 2011, letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  71. Mai 2012, verurteilt, erneut über die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  72. Januar 1995 bis zum
  73. Dezember 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die Beklagte den Erstattungsanspruch für Zeiten vor dem
  74. Januar 2004 abgelehnt habe, weil er verjährt sei, habe sie die Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft erhoben, so dass der Bescheid insoweit aufzuheben sei. Die erforderliche Ermessensprüfung sei von der Beklagten nachzuholen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege insofern nicht vor; ein Anspruch auf Beitragserstattung vor dem
  75. Januar 2004 folge auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, dem die Verjährung entgegenstehe. Zu Recht habe die Beklagte den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung angesichts des Antrags der Klägerin vom
  76. März 2008 erst ab dem
  77. März 2007 gewährt. Ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vor dem
  78. März 2007 stehe ihr schließlich ebenfalls nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu, da es an einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung fehle. Der Klägerin wäre es vielmehr selbst zumutbar gewesen, der Beklagten den Wechsel in die private Krankenversicherung mitzuteilen. Randnummer 16 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, indem sie einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vom
  79. Januar 1995 bis
  80. Februar 2007 sowie die rückwirkende Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab
  81. Januar 1995 bis
  82. Dezember 2003 begehrt. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung seit
  83. Januar 1995 wegen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses geendet habe. Die Beklagte dürfe aufgrund der „Funktionseinheit“ im sogenannten „KV-Meldeverfahren“ nach Treu und Glauben die Verjährungseinrede nicht erheben. Ausweislich der Meldung der Beigeladenen zu
  84. an die Beklagte vom
  85. Juli 2000, deren Inhalt weiter zu ermitteln sei, habe auffallen müssen, dass die Klägerin bereits seit
  86. März 1992 nicht mehr Pflichtmitglied gewesen sei. Dies dränge sich aufgrund des Vermerks der Beklagten vom
  87. Juni 2008 auf, wonach im Jahr 2000 ein „entsprechender“ Datensatz, mithin eine KVdR-Meldung abgesetzt worden sei. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  88. September 2016 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  89. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  90. Juli 2009 zu verurteilen, ihr einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  91. Januar 1995 bis
  92. Februar 2007 zu gewähren, ferner die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  93. November 2017 zu verurteilen, ihr einbehaltene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom
  94. Januar 1995 bis zum
  95. Dezember 2003 zu erstatten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie macht geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin seit dem
  96. März 1992 neben dem Witwenrentenbezug eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und diese zum
  97. Juli 1994 beendet habe. Im Übrigen wäre sie nach Wegfall der vorrangigen Versicherungspflicht als Beschäftigte in die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner eingetreten, so dass die Rente unverändert der Beitragspflicht unterlegen hätte. Von der ab
  98. August 1994 hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit hätte auch anhand eines Versicherungsverlaufs keine Kenntnisnahme erfolgen können. Die dokumentierte Meldung vom
  99. Juli 1997 sei nicht von der Beigeladenen zu
  100. abgegeben worden, es handele sich vielmehr um Bestandsdatensätze, die von der Beklagten anlässlich der Einführung des maschinell unterstützen Meldeverfahrens zum
  101. Juli 1997 auf der Grundlage des im Rentenkonto der Klägerin vorhandenen Krankenversicherungs-Datensatzes maschinell gebildet worden seien. Die Meldung vom
  102. Juli 2000 sei zwar von der Beigeladenen zu
  103. erfolgt, habe aber keine Angaben zum Krankenversicherungs-Verhältnis der Klägerin enthalten, sondern habe lediglich der Übermittlung eines geänderten Akten- bzw. Identifikationszeichens der Krankenkasse gedient. Es habe auch keine Veranlassung für eine Meldung bestanden, weil die Klägerin bereits zum
  104. März 1992 die Krankenversicherung gewechselt habe, so dass die nunmehr gewählte Krankenversicherung zu einer Meldung gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, hätte sie vom Rentenbezug der Klägerin gewusst. Die Klägerin habe ihrerseits Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis gegenüber der Beklagten angeben und bei einem Krankenversicherungswechsel Angaben über den Rentenbezug tätigen müssen, damit die neue Krankenversicherung ordnungsgemäß eine Meldung hätte absetzen können. Randnummer 22 Mit Bescheid vom
  105. November 2017 hat es die Beklagte in Ausführung der Teilstattgabe im angefochtenen Urteil gegenüber der Klägerin abgelehnt, die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit bis zum
  106. Dezember 2003 zu erstatten und zur Begründung ausgeführt: Die Beiträge bis
  107. Dezember 2003 seien verjährt. Von der Geltendmachung der Verjährungseinrede werde auch nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der maßgeblichen Umstände nicht abgesehen. Weder der Beklagten noch der Beigeladenen zu
  108. sei ein Verschulden anzulasten. Dafür, dass die Beigeladene zu
  109. Kenntnis von dem Rentenbezug gehabt habe, beständen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin ihrerseits sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einbehalten würden. Randnummer 23 Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor, die Pflichtversicherung der Klägerin bei ihr habe mit dem
  110. Februar 1992 geendet. Wie sich die Krankenversicherungsverhältnisse der Klägerin ab dem
  111. März 1992 gestaltet hätten, sei ihr unbekannt. Randnummer 24 Die Beigeladene zu 2., die Mitgliedzeiten der Klägerin vom
  112. März 1994 bis
  113. Juli 1994 (gesetzliche Krankenversicherung) und vom
  114. August 1994 bis
  115. Februar 1995 (freiwillige Krankenversicherung) bestätigt hat – über Unterlagen verfüge sie nicht mehr –, stellt keinen Antrag. Randnummer 25 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu
  116. verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung der Klägerin sowie ihre zulässige Klage sind unbegründet. Randnummer 27 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenständliche Bescheid vom
  117. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  118. Juli 2009, mit dem es die Beklagte abgehlehnt hat, der Klägerin für Zeiten vor dem
  119. März 2007 einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist ferner gemäß § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gilt, der in Ausführung des nicht angefochtenen Teils des Urteils des SG ergangene Bescheid der Beklagten vom
  120. November 2017, mit dem es diese unter Nachholung von Ermessenserwägungen erneut abgelehnt hat, die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit bis
  121. Dezember 2003 zu erstatten. Abändern oder ersetzen im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  122. März 2018 – B 5 RE 12/17 B – juris Rn. 22 m.w.N.; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  123. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a mwN). Ein Ersetzen im Sinne dieser Norm ist hier gegeben. Mit dem Bescheid vom
  124. November 2017 hat die Beklagte ihren ursprünglich angefochtenen und angesichts der zulässigen Berufung nach Teilabweisung der statthaften kombinierten Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht bestandskräftigen Bescheid vom
  125. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  126. Mai 2012 vollständig ersetzt, dessen Regelungswirkung sich mithin erledigt hat, so dass das Berufungsgericht nunmehr über den Bescheid vom
  127. November 2017 insofern als erste Instanz und wie von der Klägerin beantragt auf Klage zu entscheiden hat (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom
  128. Februar 2010 – B 13 R 61/09 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 28 Die Klägerin hat indes keinen – mit der statthaften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG verfolgten und zeitlich beschränkten – Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  129. Januar 1995 bis
  130. Februar
  131. Der insofern angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  132. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  133. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten, wie bereits das SG mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Randnummer 29 Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, dass der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin zwar seit dem
  134. Januar 1995 vor, da sie in dieser Zeit bis zum
  135. Februar 1995 bei der Beigeladenen zu
  136. freiwillig versichert und sodann privat kranken- und pflege-versichert war. Indes gelten für Zusatzleistungen wie dem Zuschuss zur Krankenversicherung die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend (§ 108 Abs. 1 SGB VI). Aus § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI folgt, dass eine solche Zusatzleistung für die hier in Rede stehende Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet wird. Unter Berücksichtigung des am
  137. März 2008 bei der Beklagten eingegangenen Antrags der Klägerin hat jene mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den Zuschuss erst ab dem
  138. März 2007 gewährt. Randnummer 30 Wie vom SG darüber hinaus zutreffend ausgeführt worden ist, kann die Klägerin den Beitragszuschuss auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dessen (im Wesentlichen dreigliedriger) Tatbestand fordert zunächst das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  139. März 2018 – B 5 RE 1/17 R – juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom
  140. April 2014 – B 5 R 5/13 R – juris Rn. 37). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, a.a.O. Rn. 36 m.w.N. zur stRspr.). Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss,
(2)Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten,
(3)Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und
(4)Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr. – vgl. a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil es vorliegend bereits an einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung fehlt, so dass die Voraussetzungen dafür, die Klägerin rechtlich so zu behandeln, als hätte sie einen wirksamen Antrag bereits vor März 2008 gestellt, nicht gegeben sind. Randnummer 31 Die Beklagte hat es zur vollen Überzeugung des Senats im maßgeblichen Zeitraum seit Januar 1995 nicht pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über eine nach § 106 Abs. 1 SGB VI bestehende Antragsmöglichkeit zu beraten (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften – SGB I). Ein konkretes Beratungsbegehren hat die Klägerin, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und die Klägerin selbst auch nicht behauptet, nicht an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte war auch nicht aufgrund anderer, erkennbarer Umstände gehalten, die Klägerin auf etwaige klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (sog. Spontanberatung; vgl. BSG, Urteil vom
  1. März 2016 – B 9 V 6/15 R – juris Rn. 29 m.w.N.). Eine solche Beratungspflichtverletzung kann der Beklagten nicht angelastet werden, weil ihr die Änderung in den Versicherungsverhältnissen der Klägerin erst aufgrund deren Antragstellung bekannt geworden sind. Randnummer 32 Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben, welches sich der zuständige Leistungsträger zurechnen lassen muss. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren „arbeitsteilig“ eingeschaltet ist. Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle „Ansprechpartner“ des Berechtigten ist und sie – die Behörde – aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 2016 – B 9 V 6/15 R – a.a.O. Rn. 30 m.w.N., insbesondere BSG, Urteil vom
  3. September 2009 – B 9 VG 3/08 R – juris Rn. 44 m.w.N. sowie zur Zurechnung des Verhaltens Dritter i.S. einer Funktionseinheit: BSG, Urteil vom
  4. Oktober 1998 – B 8 KN 1/97 U R – juris). Solches ist hier indes nicht der Fall. Randnummer 33 Selbst unter Zugrundelegung einer nach Auffassung der Klägerin auf § 106 SGB VI und dem sogenannten „KV-Meldeverfahren“ beruhenden Funktionseinheit zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträger fehlt es an der erforderlichen Pflichtverletzung i.S. einer Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bzw. einer der Beigeladenen Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die auf einen erkennbaren Beratungsbedarf der Klägerin hätten schließen lassen können. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, den Wechsel der Krankenversicherung bzw. die Aufnahme ihrer selbständigen Beschäftigung einem der Beteiligten gegenüber vor März 2008 angezeigt zu haben. Hierfür bestehen auch ausweislich der beigezogenen Akten keine Hinweise. Randnummer 34 Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, jene habe rechtzeitig prüfen müssen, ob die Einbehaltung der Beiträge (noch) rechtmäßig ist, begründet dies keine Pflichtverletzung der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1., welches sich die Beklagte vermeintlich zurechnen lassen müsste (zu Frage der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung des Verhaltens Dritter bei der Verjährungseinrede vgl. BSG, Urteil vom
  5. Oktober 1975 – 11 RA 152/74 – a.a.O. Rn. 13) im vorstehenden Sinn. Denn die Beklagte darf aufgrund des nach § 201 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V ausgestalteten Meldeverfahrens grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr im Falle eines Versicherungswechsels dies die zuständige Krankenkasse mitteilt (vgl. § 201 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB V). Eine solche Mitteilung an die Beklagte wäre im Übrigen auch, wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, der Klägerin selbst zumutbar gewesen, die bereits mit Bewilligungsbescheid vom
  6. April 1988, sodann jährlich ab
  7. Januar 1997 im Wege der Rentenanpassungsmitteilungen und schließlich mit Erteilung des Bescheides vom
  8. März 2004 über die Einbehaltung der Beiträge zugunsten der Beigeladenen zu
  9. informiert wurde (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom
  10. Juni 1985 – 7 RAr 107/83 – a.a.O.). Randnummer 35 Davon, dass die Beklagte aufgrund einer entsprechenden Meldung der Beigeladenen zu
  11. pflichtwidrig und fehlerhaft über das Bestehen einer Pflichtversicherung informiert worden wäre, wie die Klägerin behauptet, ist der Senat nicht im Ansatz überzeugt. Denn die Datensätze vom
  12. Juli 1997 im Rentenkonto der Klägerin beruhten auf der Einführung des maschinell unterstützen Meldeverfahrens gemäß § 201 Abs. 6 SGB V und waren von der Beklagten selbst aus dem Bestandskonto der Klägerin erzeugt worden. Aus dem Meldesatz vom
  13. Juli 2000, den die Beigeladene zu
  14. an die Beklagte abgesetzt hatte, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere ist hiermit nicht ansatzweise das Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung der Beigeladenen zu
  15. belegt. Denn diese Meldung erfolgte augenscheinlich und im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
  16. Dezember 2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zwecks Mitteilung eines geänderten Identifikationskennzeichens der Krankenkasse, das zuvor die Nummer 109519005 und nunmehr die Nummer 127302016 hatte. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass die Beklagte den in diesem Zusammenhang angegebenen Meldegrund „74“ nicht näher definiert hat, wie die Klägerin rügt; denn zu weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sah sich der Senat auch angesichts der von dem Bevollmächtigten der Klägerin beantragten weiteren Beweisaufnahme nicht gedrängt. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten, „wegen des Meldesatzes vom
  17. Juli 2000 weiter bei der Beklagten zu ermitteln, insbesondere wegen seiner Bedeutung“ war nicht durch weitere Amtsermittlungen (vgl. § 103 SGG) zu folgen. Ein förmlicher Beweisantrag ergibt sich hieraus nicht. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl. BSG, Beschluss vom
  18. Oktober 2018 – B 5 R 112/18 B – juris Rn. 16). Aber auch der in dem Antrag liegenden Anregung der Klägerin, erneut in Bezug auf den Meldesatz vom
  19. Juli 2000 zu ermitteln, war nicht Folge zu leisten, insbesondere nicht gegenüber der Beklagten. Denn jene hat sich bereits, wie ausgeführt, mit Schriftsatz vom
  20. Dezember 2016 hierzu inhaltlich geäußert, ohne dass der Senat insofern Anhaltspunkte für Widersprüchlichkeiten erkennen könnte. Soweit die Klägerin meint, aus dem Vermerk der Beklagten vom
  21. Juni 2008 lasse sich schließen, dass die Beigeladene zu
  22. seinerzeit eine KVdR-Meldung abgesetzt habe, indem es wörtlich heißt, „Die Vers. hat selbst bei der AOK angerufen, und ihr wurde mitgeteilt, dass bereits im Jahr 2000 ein entsprechender Datensatz an uns abgesetzt wurde.“, erschließt sich dies dem Senat nicht. Weder bestand für die Beigeladene zu
  23. für eine Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2000 Anlass noch konnte eine entsprechende Meldung im Rahmen der nachfolgenden Sachaufklärung der Beklagten bestätigt werden. Hierfür bestehen auch im Übrigen keine plausiblen Anhaltspunkte, nachdem die Beigeladene zu
  24. im Juni 2008 nur Versicherungszeiten bis zum
  25. Februar 1992 bestätigt hat. Abweichendes folgt schließlich weder aus den beigezogenen Leistungsakten der Beigeladenen zu
  26. noch aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Bei dieser Sachlage kamen mangels greifbarer und auch vom Prozessbevollmächtigten nicht in der mündlichen Verhandlung bezeichneter konkreter Anhaltspunkte weitere Nachforschungen des Senats aufs Geratewohl nicht in Betracht (vgl. B. Schmidt, a.a.O. § 103 Rn. 8a m.w.N.). Eine der Beklagten zurechenbare Beratungspflichtverletzung liegt hiernach nicht vor. Randnummer 36 Das Klagebegehren hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
  27. April 2010 und Änderung des Bescheides vom
  28. Juni 2008 sowie auf Erstattung der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom
  29. Januar 1995 bis zum
  30. Dezember
  31. Der mit der zulässigen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 4 SGG) angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  32. November 2017 ist rechtmäßig. Denn, wie vom SG bereits in Bezug auf die zwischenzeitlich ersetzten Bescheide zutreffend entschieden worden ist, welches auf die noch anhängige Klage gegen den Bescheid vom
  33. November 2017 ebenfalls gilt, ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht einbehaltener Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV für Zeiten vor dem
  34. Januar 2004 jedenfalls verjährt. Der Erstattungsanspruch verjährt danach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Die Verjährung wird u.a. durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung gehemmt, den die Klägerin erst im März 2008 gestellt hat. Mit dem zum alleinigen Gegenstand des Verfahrens insoweit gewordenen Bescheid vom
  35. November 2017 hat die Beklagte ermessensfehlerfrei gegenüber der Klägerin die Einrede der Verjährung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (vgl. auch § 45 Abs. 1 SGB I) erhoben, indem sie die zuvor fehlenden Ermessenserwägungen einschließlich der insofern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X erforderlichen Begründung nachgeholt und sodann ihre bereits mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung, sich für Zeiten bis zum
  36. Dezember 2003 auf Verjährung zu berufen, gegenüber der Klägerin bestätigt hat. Hat der Versicherungsträger, der im Rahmen seines Ermessens regelmäßig – d.h. wenn keine besonderen Umstände vorliegen – gehalten ist, die Verjährungseinrede zu erheben (BSG, Urteil vom
  37. Oktober 1996 – 13 RJ 17/96 – juris Rn. 40), die Einrede erhoben, ist vom Gericht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur zu prüfen, ob er „von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht“ hat (vgl. BSG, Urteil vom
  38. Oktober 1975 – 11 RA 152/74 – juris Rn. 10). So liegt es hier aufgrund des Bescheides vom
  39. November
  40. Insbesondere darf das Gericht, wenn – wie hier – keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind, die Ermessensentscheidung des Verwaltungsträgers nicht durch eine eigene ersetzen. Randnummer 37 Ermessensfehler im Sinne eines Nicht- oder Fehlgebrauchs bzw. einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) liegen nicht vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 45 SGB I (vgl. BT-Drs. 7/868 S. 30) – nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen ebenfalls in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind – hat der Versicherungsträger jeweils prüfen, ob Gründe dafür sprechen könnten, ganz oder für einen Teil des Zeitraums von der Verjährungseinrede abzusehen. Eine etwaige Unkenntnis des Betroffenen – hier der Klägerin – sowie eventuelle Gründe, die dazu geführt haben, sind insofern nicht zu berücksichtigen. Zwar ist es dem Versicherungsträger grundsätzlich nicht gestattet, Ansprüche allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzusetzen; allein aufgrund einer damaligen Unkenntnis des Versicherten von den ihm zustehenden Ansprüchen ist der Versicherungsträger jedenfalls regelmäßig nicht verpflichtet, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (vgl. BSG, Urteil vom
  41. Oktober 1996 – 13 RJ 17/96 – a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Vielmehr hat der Versicherungsträger erst dann von der Erhebung der Verjährungseinrede abzusehen, wenn sie im Einzelfall zu grober Unbilligkeit oder zu besonderer Härte führen würde (vgl. BSG, Urteil vom
  42. Oktober 1975 – 11 RA 152/74 – juris Rn. 12). Vergleichbares ist hier nicht erkennbar. Randnummer 38 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr könne nicht angelastet werden, dass sie in Unkenntnis ihrer Versicherungsfreiheit nicht bereits früher die Erstattung der Beiträge beantragt habe, ist dies gerade der typische Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung. Denn es ist ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis beim Eintritt der Verjährung grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom
  43. Juni 1985 – 7 RAr 107/83 – juris Rn. 21). Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ihr die Verjährungseinrede gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt sei, weil jene sich das Verschulden der Beigeladenen zu
  44. zurechnen lassen müsse, trifft es zwar zu, dass es der Behörde obliegt, im Rahmen der Prüfung der Verjährungseinrede eine etwaig zurechenbare – krasse – Pflichtverletzung zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Erhebung der Verjährungseinrede von vornherein wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  45. Oktober 1996 – 13 RJ 17/96 – juris Rn. 31 m.w.N.). Davon, dass die Beklagte die fehlerhafte Einbehaltung der Beiträge zur – nicht mehr bestehenden – gesetzlichen Krankenversicherung schuldhaft (mit-)verursacht haben könnte, ist der Senat nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen jedoch nicht im erforderlichen Vollbeweis überzeugt. Randnummer 39 Wie zuvor bereits ausgeführt worden ist, kann die Beklagten aufgrund des nach § 201 SGB V ausgestalteten Meldeverfahrens grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr ein etwaiger Krankenversicherungswechsel mitgeteilt wird (vgl. § 201 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB V). Anhaltspunkte für eine Falschinformation insofern seitens einer der Beigeladenen bestehen nicht. Auf die obigen Ausführungen zu den aus den Verwaltungsakten der Beklagten ersichtlichen Meldesätzen vom
  46. Juli 1997 und vom
  47. Juli 2000 wird verwiesen. Zwar ist die Beklagte im Zuge des Krankenkassenwechsel zur Beigeladenen zu
  48. am
  49. März 1992, im Rahmen dessen die Klägerin zunächst ebenfalls aufgrund einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 SGB V), welches für die Beitragszahlung aus der Rente materiell mithin keine Bedeutung hatte (vgl. §§ 226 ff. i.V.m. § 255 SGB V), nicht über den Wechsel und das Ende der Versicherungspflicht der Klägerin zum
  50. Juli 1994 durch eine entsprechende Meldung informiert worden. Indes hat die Klägerin weder plausibel dargetan noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte, dass dies auf ein schuldhaftes Verhalten der Beigeladenen zu
  51. zurückzuführen sein könnte, da nicht ersichtlich ist, dass jene überhaupt Kenntnis vom Rentenbezug der Klägerin hatte oder hätte haben müssen (vgl. § 201 Abs. 1 SGB V). Randnummer 40 Wie im Übrigen zutreffend vom SG ausgeführt worden ist, sind Anhaltspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Absehens vom Erheben der Verjährungseinrede sprechen könnten, nicht ansatzweise ersichtlich. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist daneben, wie schließlich ebenfalls zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt worden ist, kein Raum, da den Ermessenserwägungen regelmäßig dieselbe Ausgleichsfunktion zukommt, die auch dem Herstellungsanspruch zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom
  52. Oktober 1996 – 13 RJ 17/96 – juris Rn. 28). Dass es auch insofern an der erforderlichen zurechenbaren Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, kann danach dahinstehen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001369829

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