Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der B... die gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 des Pachtvertrages vom 4. September 2012 erforderliche schriftliche Zustimmu
Art. 12Abs.
1 GG); hiervon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus. Randnummer 16 II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Randnummer 17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Soll mit der beantragten einstweiligen Anordnung – wie hier mit der Zurverfügungstellung der Fläche P01 für die Durchführung des Weihnachtszirkus vom
- Dezember 2018 bis
- Januar 2019 – die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung vorweggenommen werden, ist dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2013 – BVerwG 6 VR 3.13, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2018 – OVG 12 S 13.18, juris Rn. 2). Randnummer 18 Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die erforderliche Zustimmung zu der Vermietung der Fläche PO 1 für die Durchführung des Weihnachtszirkus in der Zeit vom
- Dezember 2018 bis
- Januar 2019 erteilt (1.). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (2.). Schließlich drohen dem Antragsteller unzumutbare Nachteile, welche die mit dem Begehren angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (3.). Randnummer 19
- Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte Nutzung. Anspruchsgrundlage ist Art. 3 Abs.
Art. 12Abs.
1 GG i.V.m. der bisherigen Vergabepraxis (a). Die beabsichtigte Durchführung eines Weihnachtszirkus ist nach der langjährigen Vergabepraxis zulässig (b). Die nunmehr erfolgte Änderung der Vergabepraxis durch den Antragsgegner stellt sich als rechtswidrig dar (c). Ein Ermessensspielraum verbleibt nicht (d). Randnummer 20 a) Rechtsgrundlage des von dem Antragsteller geltend gemachten Zugangsanspruchs ist Art. 3 Abs.
Art. 12Abs.
1 GG i.V.m. der bisherigen ständigen Vergabepraxis. Dem Antragsgegner kommt bei seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine öffentliche Fläche für die Durchführung gewerblicher Veranstaltungen zur Verfügung stellt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vorliegend kann hierbei offen bleiben, ob die Fläche PO 1 als eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Kommunalrechts anzusehen ist. Denn mit der in langjähriger Verwaltungspraxis erteilten Zustimmung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 2 Pachtvertrag hat der Antragsgegner die Fläche zumindest konkludent auch für die Durchführung eines Weihnachtszirkus gewidmet. Er hat sich insoweit selbst gebunden. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt dem Antragsteller dabei einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (
- b)– d)). Randnummer 21
- b)Die beabsichtigte Durchführung eines Weihnachtszirkus mit Wildtieren stellt sich nach der bisherigen Vergabepraxis des Antragsgegners als zulässige Nutzung der streitbefangenen Fläche dar. Randnummer 22
- c)Die nunmehr erfolgte Änderung der faktischen Widmung der Fläche PO 1 erweist sich als rechtswidrig. Dem Antragsgegner steht es zwar grundsätzlich frei, die Widmung einer öffentlichen Fläche für die Zukunft zu ändern. Die Rechtmäßigkeit einer geänderten Vergabepraxis setzt allerdings voraus, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt allgemein und nicht nur willkürlich in einem Einzelfall von der bisherigen Praxis abgewichen wird und die Einschränkung des Zugangs zu der öffentlichen Fläche durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die versagte Zustimmung zu der Vermietung der Fläche PO 1 an den Antragsteller stellt sich als willkürlich dar (aa). Die Beschränkung der Vergabe öffentlicher Flächen an Zirkusunternehmen ohne Wildtiere ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (bb). Randnummer 23
- aa)Die Entscheidung des Antragsgegners, die Fläche PO 1 für die Veranstaltung des Weihnachtszirkus nicht zur Verfügung zu stellen, ist nicht schlüssig und damit willkürlich. Das Schreiben der Senatsverwaltung vom 4. Oktober 2018, wonach sich die Koalition in ihrer laufenden Koalitionsvereinbarung dazu bekenne, den Tierschutz zu stärken und vor diesem Hintergrund die langjährige Praxis der Vermietung der Fläche PO 1 an den Weihnachtszirkus Voyage zunehmend kritisch gesehen werde, lässt in seiner Unbestimmtheit einen konkreten – auf seine Schlüssigkeit überprüfbaren – sachlichen Grund nicht erkennen. Soweit der Antragsgegner mit der Antragserwiderung, gestützt auf den Wortlaut der Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2016, konkretisiert, dass eine Vergabe öffentlicher Flächen an Zirkusse nur erfolgen solle, wenn eine artgerechte Tierhaltung sichergestellt sei, legt er nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt wären. Die Anforderungen an die artgerechte Haltung von Wildtieren in einem Zirkus ergeben sich aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, dass eine artgerechte Tierhaltung bei einer Wildtierhaltung im Zirkus aufgrund der typischerweise damit verbundenen Verhältnisse (enge Käfige, Transporte etc.) grundsätzlich nicht gewährleistet werden könne, zeigt einen konkreten Verstoß nicht auf. Vielmehr geht auch der Antragsgegner selbst davon aus, dass die Bestimmungen des Tierschutzes und damit die Intention des Koalitionsvertrages von der beabsichtigten Zirkusveranstaltung des Antragstellers eingehalten werden (Vermerk vom 28. August 2018, Bl. 4 Verwaltungsvorgang). Die Begründung der verweigerten Zustimmung durch den Antragsgegner verfehlt hiernach die selbst gesteckten Anforderungen. Randnummer 24
- bb)Des Weiteren ist eine ausschließlich tierschutzrechtlich begründete Ungleichbehandlung von Zirkusunternehmen mit und ohne Wildtiere bei der Vergabe öffentlicher Flächen nicht mit Bundesrecht vereinbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 – 10 ME 4/17; VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 E 203/18 Me; VG Minden, Beschluss vom 22. November 2017 – 9 L 1574/17; zitiert nach juris). Ihr steht die abschließende bundesgesetzliche Regelung der Voraussetzungen für das Verbot des gewerbsmäßigen Zurschaustellens von wildlebenden Tieren an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. d TierSchG entgegen. Hiernach verbleibt für die Länder und Kommunen keine weitere Möglichkeit, aus tierschutzrechtlichen Gründen auch nur teilweise das Mitführen von Wildtieren durch Zirkusunternehmen zu verhindern. Das Vorgehen des Antragsgegners stellt sich daher als der unzulässige Versuch dar, das insoweit rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht zu umgehen. Randnummer 25
- d)Das der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Nutzung einer öffentlichen Fläche grundsätzlich eingeräumte Ermessen, dessen gerichtliche Kontrolle auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt ist (§ 114 S. 1 VwGO), verdichtet sich vorliegend im Sinne eines gebundenen Zugangsanspruchs des Antragstellers. Denn weitere sachliche Gesichtspunkte, die der Zustimmung der Senatsverwaltung – wie etwa die zwischenzeitlich bereits erfolgte Vermietung an einen Mitbewerber – entgegenstehen könnten, sind von dem Antragsgegner nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 26 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist vor dem Beginn des Weihnachtszirkus am 14. Dezember 2018 nicht zu erwarten. Die Veranstaltung des Weihnachtszirkus an einem alternativen Gastspielort außerhalb Berlins ist nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen. Ein Ausfall führte für den Antragsteller zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden; nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben fallen Fixkosten in Höhe von 10.000,- Euro pro Tag an. Randnummer 27 3. Die mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten. Wie dargelegt (vgl. II. 1.) hat der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit den von ihm geltend gemachten Anspruch. Der Verweis auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist aufgrund der Höhe des dem Antragsteller bei Ausfall der Veranstaltung entstehenden Schadens von mindestens 240.000,- Euro nicht zumutbar. Randnummer 28 4. Zur Erreichung des von dem Antragsteller angestrebten Rechtsschutzziels hat die Kammer nach gerichtlichem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung getroffen. Randnummer 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie berücksichtigt als wirtschaftliches Interesse die von dem Antragsteller bezifferten Fixkosten für den Weihnachtszirkus in Höhe von 10.000,- Euro pro Tag; wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen Halbierung des Streitwertes abgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001370231