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KG Berlin 5. Zivilsenat 5 U 124/17 Urteil Irreführende gesundheitsbezogene Werbung bei Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1

Irreführende gesundheitsbezogene Werbung bei Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage Orientierungssatz 1. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen könnten. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. (Rn.49) 2. Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 16. August 2017, 15 O 444/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 444/16 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden. Randnummer 2 Die Beklagte vertreibt Infrarotkabinen und Infrarotduschen. Sie warb in der Beilage “schön gesund Magazin für Medizin und Wohlbefinden” der “Berliner Zeitung” vom 4. November 2015 in der aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ersichtlichen Weise. Randnummer 3 Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit dem als Anlage K 4 zur Akte gereichten Schreiben vom 17. November 2015 ab, weil er die Aussagen, die Infrarotkabinen und Infrarotduschen seien geeignet, den Körper des Anwenders zu entschlacken und zu entgiften, mangels wissenschaftlicher Belege für irreführend hält. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, 1. Randnummer 5 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Randnummer 6 im geschäftlichen Verkehr für ... Infrarotkabinen und/oder Infrarotduschen zu werben: Randnummer 7 1. “der Körper … entgiftet”, 2. “der Körper entschlackt”, Randnummer 8 sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben, 2. Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Mit dem am 16. August 2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien. Randnummer 13 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das am 16. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 444/16 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 19 Der Senat hat die Akte des Landgerichts Berlin 15 O 544/15 (vorangegangenes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin ist zulässig. Randnummer 21 Es ist unschädlich, dass die Beklagte in der Berufungsschrift erklärt hat, gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, 15 O 444/16, Berufung einlegen zu wollen. Randnummer 22 Bei der unrichtigen Ortsangabe handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der keinen Zweifel daran aufkommen lässt, welches Urteil angegriffen werden soll. Die Beklagte hat nicht nur das Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin, das Datum des Verkündungstermins und das Zustellungsdatum korrekt angegeben, sondern der noch vor Ablauf der Berufungsfrist im Original eingegangenen Berufungsschrift eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. C. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 1. Randnummer 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Randnummer 25 im geschäftlichen Verkehr für ... Infrarotkabinen und/oder Infrarotduschen zu werben: Randnummer 26 1. “der Körper … entgiftet”, Randnummer 27 2. “der Körper entschlackt”, Randnummer 28 sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG).

  1. a)Randnummer 29 Die beanstandeten Werbeaussagen über die von der Beklagten angebotenen Infrarotkabinen und -duschen in der Verlagsbeilage “schön gesund Magazin für Medizin und Wohlbefinden” der “Berliner Zeitung” vom 4. November 2015 (Anlage K 3 zur Klageschrift) sind irreführend.
  2. aa)Randnummer 30 Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Werbeaussage dazu führen kann, den Verkehr in einem wesentlichen Punkt zu täuschen, der den Entschluss zu einer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.57). Randnummer 31 Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Der Grad der Aufmerksamkeit dieses Verbrauchers ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben. (vgl. BGH WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH GRUR 2005, 690 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 2007, 805 – Irreführender Kontoauszug)
  3. bb)Randnummer 32 Die in der Verlagsbeilage “schön gesund Magazin für Medizin und Wohlbefinden” der “Berliner Zeitung” vom 4. November 2015 verbreitete Werbung der Beklagten richtet sich an jeden Leser dieser Zeitung, der für den Kauf einer Infrarotkabine oder einer Infrarotdusche interessiert werden soll. Adressat der Werbung ist damit allgemein die Leserschaft dieser Zeitung und keine durch besondere Vorkenntnisse geprägte Verbrauchergruppe. Randnummer 33 Da die Mitglieder des Senats mithin auch zum angesprochenen Personenkreis gehören, können sie den Aussagegehalt der beanstandeten Aussage aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen (vgl. BGH WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; GRUR 2007, 805 – Irreführender Kontoauszug; GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Rn 32; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.232).
  4. cc)Randnummer 34 Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr der Werbung der Beklagten mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnet, da der Einbau einer Infrarotkabine oder -dusche in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus mit erheblichen Kosten und hohem Aufwand verbunden ist.
  5. dd)Randnummer 35 Der angesprochene Verkehr versteht die beworbene Entschlackung und Entgiftung des Körpers bei regelmäßiger Nutzung von Infrarotkabinen oder -duschen der Beklagten als zumindest gesundheitsfördernden Vorgang und nicht nur als “Wellness”-Maßnahme, die (nur) zu einer Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens führt. Randnummer 36 Der Titel der Verlagsbeilage “schön gesund Magazin für Medizin und Wohlbefinden”, in der die beanstandete Anzeige veröffentlicht worden ist, lenkt das Verkehrsverständnis zunächst weder in die eine noch in die andere Richtung. Randnummer 37 Während man die beworbenen Infrarotkabinen oder -duschen nach dem Titel der Anzeige “Wohlfühlen in einer neuen Dimension” noch als “Wellness”-Einrichtungen einordnen kann, stellen die kurzen und übersichtlichen Textelemente der Werbung einen eindeutigen Gesundheitsbezug her, der dem situationsadäquat aufmerksamen Betrachter der Anzeige nicht entgeht. Randnummer 38 Im oberen Teil der Anzeige ist ein Produkt der Beklagten zu sehen, zu dem erläutert wird: Randnummer 39 “Gesundes Schwitzen im eigenen Zuhause”. Randnummer 40 Im ersten Satz unterhalb der Abbildung heißt es weiter: Randnummer 41 “Wärme wird schon seit Jahrtausenden zur Behandlung verschiedenster Beschwerden eingesetzt.”. Randnummer 42 Nach drei weiteren Sätzen, die in denen aufbauend auf dieser jahrtausendealten Praxis die Produkte der Beklagten angepriesen werden, heißt es dann: Randnummer 43 “Die positive Wirkung von regelmäßiger Anwendung: Verspannungen lösen sich, Rückenschmerzen werden gelindert, die Abwehrkräfte gestärkt, der Körper entschlackt und entgiftet.”. Randnummer 44 In diesem Kontext, der die Möglichkeit der Besserung (“seit Jahrtausenden zur Behandlung ... eingesetzt”) einer Vielzahl von Leiden (“verschiedenster Beschwerden”) durch die Nutzung der Produkte der Beklagten (“Wärme”) in den Raum stellt, und unter der Aufzählung der positiven Wirkungen einer regelmäßigen Anwendung die Entschlackung und Entgiftung des Körpers in eine Reihe mit der Stärkung der Abwehrkräfte stellt, entnimmt auch derjenige der Werbung ein Versprechen der Gesundheitsförderung, der mit Begriffen wie Entschlackung und Entgiftung des Körpers zuvor nicht vertraut war. Konkret vermitteln die Begriffe Entschlackung und Entgiftung auch ohne Vorkenntnisse die Erwartung einer Befreiung von im Körper vorhandenen Abfallprodukten und Giften. Randnummer 45 Grundsätzlich ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Entgiftung bzw. Entschlackung seines Körpers ohne weiteres mit einer messbaren und wissenschaftlich nachweisbaren physiologischen Wirkung und einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gleichsetzt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016, 3 U 32/16; Senat, Urteil vom 17. März 2017, 5 U 80/16). Randnummer 46 Letztlich trägt auch die Beklagte vor, bei den Begriffen der Entgiftung und Entschlackung des Körpers handele es sich um laienhafte Darstellungen dafür, dass dem Körper während des Schwitzens auch der Gesundheit abträgliche Stoffe entzogen werden. Randnummer 47 Für das von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Verständnis von “gesundem Schwitzen” in Infrarotkabinen und -duschen im Gegensatz zu einem “ungesunden” Schwitzen in Saunen, das zu Gefahren für Herz und Kreislauf führen kann, findet sich in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten kein Anhaltspunkt.
  6. dd)Randnummer 48 Bei gesundheitsbezogener Werbung sind generell besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn 15, m.w.N.) Randnummer 49 Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn 16, m.w.N.) Randnummer 50 Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt. (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn 32, m.w.N.) Randnummer 51 Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn 19, m.w.N.) Randnummer 52 Es gibt keinen Anlass, im vorliegenden Fall wegen der Art der beworbenen Produkte andere Maßstäbe anzulegen. Es ist nicht beachtlich, dass es sich weder um ein Medizinprodukt noch um ein Arzneimittel handelt. Randnummer 53 Die oben dargestellten Grundsätze gelten – wie ausgeführt - generell, d.h. überall, wo Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird (BGH GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen; GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn 16).
  7. ee)Randnummer 54 Der Kläger hat den ihm obliegenden substantiierten Vortrag erbracht und belegt, dass die Werbung der Beklagten mit einer gesundheitsfördernden, entschlackenden und entgiftenden Wirkung der regelmäßigen Nutzung der von ihr angebotenen Infrarotkabinen und -duschen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Randnummer 55 Der Kläger hat bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass Infrarotstrahlen sich bei dem Auftreffen auf den menschlichen Körper in Wärme umwandeln und Transpiration verursachen, eine Ausscheidung von toxischen Stoffen – jedenfalls in namhaftem Umfang - mit dem Schweiß aber unbekannt sei und es sogenannte Schlacken im menschlichen Körper nicht gebe. Randnummer 56 Um die Unbekanntheit einer aus Gesundheitsgründen erforderlichen Entgiftung durch Schweißabsonderung, insbesondere als Folge einer Infrarotbestrahlung, zu belegen, liegt es nahe, wie der Kläger vorzugehen und Nachschlagewerke und andere Informationsquellen vorzulegen, von denen anzunehmen ist, dass Wirkungen auf den oder im menschlichen Körper beschrieben werden, wenn diese zum Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis gehören. Randnummer 57 In den mit der Klageschrift vorgelegten wikipedia-Beiträgen über “Schweiß” (Anlage K 5) und “Schwitzen” (Anlage K 6) finden sich keine Hinweise, dass Schwitzen unter natürlichen Bedingungen oder bei gezielter Herausforderung dieses Vorgangs, insbesondere durch einen Aufenthalt in einer Sauna oder vergleichbaren Einrichtungen, zu der erforderlichen Befreiung des Körpers von Giftstoffen oder Schlacken beiträgt oder der abgesonderte Schweiß Giftstoffe oder Schlacken enthält. Randnummer 58 Die mit der Klageschrift vorgelegten wikipedia-Beiträge über “Tiefenwärme” (Anlage K 7) und “Infrarotwärmekabine” (Anlage K 8) erwähnen eine Entgiftungs- und Entschlackungsfunktion des Schwitzens ebenfalls nicht, obwohl sie sich jeweils in gesonderten Absätzen mit der Wirkung von Tiefenwärme bzw. Infrarotstrahlung auf den menschlichen Körper befassen. Randnummer 59 In dem “Springer Lexikon Medizin” wird unter dem Stichwort “Schweiß” lediglich ausgeführt (Anlage K 9): Randnummer 60 “...; von den Schweißdrüsen der Haut abgesondertes Sekret, bestehend aus Wasser (99%), Kochsalz, Harnstoff, flüchtigen Fettsäuren, Cholesterin etc.; ...” Randnummer 61 Der als Anlage K 13 vorgelegte wikipedia-Beitrag über “Entschlackung” bezeichnet diesen Begriff als “pseudomedizinischer Ausdruck für Maßnahmen in der Esoterik, die vermehrt Stoffwechselprodukte ausscheiden sollen” und verweist darauf, dass “Schlacken” nicht wissenschaftlich nachgewiesen seien und Gegenstand eines weit verbreiteten Irrtums seien. Randnummer 62 Man mag an der wissenschaftlichen Stichhaltigkeit von wikipedia-Beiträgen Zweifel hegen. Der Kläger hat jedoch Gutachten vorgelegt, die Sachverständige in anderen Gerichtsverfahren über die entschlackende Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln verfasst haben (Anlagen K 11 und K 12) und die Aussagen der wikipedia-Beiträge bestätigen. Randnummer 63 So führt Prof. Dr. med. Hans K. ... in seinem Gutachten (Anlage K 11) unter anderem aus: Randnummer 64 “Die Annahme …, bei Entschlackung handele es sich um normale körperliche Vorgänge … des Schwitzens … muss als “Volksglaube” angesehen werden, da der menschliche Körper keine Schlacken im eigentlichen Sinne kennt und folglich auch keine Entschlackung.”, Randnummer 65 “Schlacken als “Brennstoffrückstände” kennt der Organismus nicht”, Randnummer 66 “Beim Schwitzen dient die Sekretion von Schweiß der Hautbefeuchtung. Dabei gehen Mineralien verloren, keinesfalls sogenannte Schlacken.”, Randnummer 67 “Die beschriebenen Ablagerungen sind in der seriösen Biowissenschaft unbekannt. … So wird man in der wissenschaftlichen Literatur auch vergeblich nach Arbeiten suchen, die sich mit “Entschlackung” befassen, da dieser Terminus nicht vorkommt. Er ist eben nicht evident. Das englische Wort “detoxification” ist in gleicher Weise unwissenschaftlich und wird von einem der besten britischen Wissenschaftler als “mass delusion” und “nonsense” bezeichnet.”. Randnummer 68 Prof. Dr. med. Jürgen ... hält in seinem Gutachten (Anlage K 12) fest: Randnummer 69 “Die Bezeichnung “Schlacke” wird in der Medizin und den Biowissenschaften nicht verwendet, entspricht nicht den physiologischen Tatsachen und ist höchstens geeignet, beim Verbraucher Ängste zu schüren (...). ...”. Randnummer 70 Die vom Kläger ergänzend vorgelegten Medienbeiträge über abführend wirkende oder wasserausschwemmende Mittel (Anlage K 14) oder Fastenkuren (Anlagen K 15, K 16, K 17 und K 18) und das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2014 - 4 HK 5939/14 -, in dem die Werbung mit einer entschlackenden Wirkung von (Heil-)Wasser verboten worden ist (Anlage K 19), runden das Bild ab. Randnummer 71 Die Nichterwähnung bzw. die Verneinung der Bestimmungszwecke des durch die beworbene Infrarottechnik ausgelösten Schwitzens lässt mithin den Schluss zu, dass die behaupteten Wirkungen nicht hinreichend abgesichert sind. Die Seriosität der vom Kläger zitierten Quellen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Randnummer 72 Der Kläger hat überdies bereits erstinstanzlich den als Anlage B 17 zur Klageerwiderung vorgelegten Beitrag von Ralf Kleef “Hyperthermie und Entgiftung” in: Marktl/Reiter/Ekmekcioglu, säuren – basen – schlacken, 2006, aufgegriffen und auf das Vorwort der Herausgeber dieses Werks, vorgelegt als Anlage K 20 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2017, verwiesen. Danach sollte das Werk der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Standpunkte der Schulmedizin bzw. naturwissenschaftlichen Medizin und der Komplementär- bzw. Alternativmedizin dienen, worauf im Übrigen auch der Untertitel des Buchs “pro und contra – eine wissenschaftliche Diskussion” hindeutet. Randnummer 73 In dem als Anlage B 17 vorgelegten Beitrag wird dementsprechend auch festgehalten, dass es in der wissenschaftlichen Literatur “nur wenige gültige Daten zu messbaren Auswirkungen der fernen Infrarotbestrahlung bei Hyperthermietherapie auf den Organismus” gibt und “wenig über die Wirkmechanismen dieser Wirkungen publiziert” worden sei. Der Beitrag verfolgt das Ziel mit einer “Miniübersicht” eine Datengrundlage und Strategie für die weitere klinische Forschung zu schaffen. Randnummer 74 Damit hat der Kläger das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage der angegriffenen Werbeaussagen hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. BGH GRUR 1991, 848 – Rheumalind II).
  8. ff)Randnummer 75 Der Vortrag der Beklagten zu einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer streitgegenständlichen Werbeaussagen reicht demgegenüber nicht aus, so dass es auch an einer Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015, 5 U 167/13). Randnummer 76 Es ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten weder davon auszugehen, es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei Stoffwechselvorgängen der Gesundheit nicht zuträgliche Abfallprodukte, sogenannte Schlacken, entstehen und im Körper eingelagert werden, wenn ihre Ausscheidung nicht durch Wärme und Schwitzen, insbesondere infolge von Infrarotbestrahlung, ausgelöst wird. Randnummer 77 Noch ist nach dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass der Körper des Durchschnittsverbrauchers aus gesundheitlichen Gründen einer Entgiftung von eingelagerten Fremdstoffen bedürfe, die durch Wärme und Schwitzen, insbesondere infolge von Infrarotbestrahlung, ausgelöst wird. Randnummer 78 Es mag Anhaltspunkte geben, dass mit Schweiß auch Giftstoffe den Körper verlassen, so dass man das Auslösen des Schwitzens mit einer gewissen Berechtigung als Entgiftung bezeichnen könnte. Die von der Beklagten vorgelegten Quellen belegen jedoch allenfalls Anregungen, in diese Richtung weiter zu forschen, nicht aber den Stand gesicherter Erkenntnis. Randnummer 79 Einen gesundheitlichen Nutzen für den Durchschnittsverbraucher infolge einer durch Schwitzen ausgelösten Entgiftung hat die Beklagte jedenfalls nicht belegt. Randnummer 80 Im Einzelnen: Randnummer 81 - Die als Anlage B 10 zur Klageerwiderung vorgelegten Ausschnitte der “Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung” der Bayerischen Landesärztekammer belegen die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage der Beklagten nicht. Randnummer 82 Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass zu den Weiterbildungsinhalten der Zusatz-Weiterbildung “Naturheilverfahren” ausleitende Verfahren gehören. Randnummer 83 Ob Schwitzen, insbesondere dann, wenn es durch Infrarotstrahlen ausgelöst wird, zum Zweck einer Entgiftung oder Entschlackung des Körpers zu diesen Weiterbildungsinhalten gehört, ist völlig offen. Randnummer 84 Die Beklagte kann jedenfalls nicht mit dem als Anlage B 11 vorgelegten Ausschnitten aus dem Werk eines Dritten nachweisen, dass dies so ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Richtlinien der Bayerischen Landesärztekammer auf diesem Werk aufbauen. Randnummer 85 Wie fragwürdig die Argumentation der Beklagten ist zeigt das in diesem Werk als Beispiel für ausleitende Verfahren genannte Brechverfahren, von dem es dort weiter heißt, dass es heute nur noch in der Notfallmedizin bei Vergiftungsfällen angewandt werde. Randnummer 86 Der als Anlage B 41 zur Berufungsbegründung vorgelegte Beitrag “Ausleitung – den Körper von Giftstoffen befreien”, der unter wwwnaturheilkunde.de veröffentlicht worden ist, hilft der Beklagten nicht weiter. Randnummer 87 Der Beitrag belegt zwar, dass – zumindest aus naturheilkundlicher Sicht – Schwitzen (in der Sauna) zu den ausleitenden Verfahren gezählt wird. Randnummer 88 Wenn es in dem unter der Bezeichnung “Anlage B 41” auch überreichten Beitrag “Ausleitende Verfahren” der “PhytoDoc-Radaktion” heißt: Randnummer 89 “Moderne Medizin stört sich an den Begriffen wie Gifte, Übersäuerung, Schlackenstoffe oder Körpersäfte. Sie betont, dass der Körper selbst in der Lage ist, für ausreichend Entgiftung zu sorgen. ...”, Randnummer 90 belegt die Beklagte letztlich das Fehlen einer hinreichenden Grundlage ihrer gesundheitsbezogenen Werbung. Randnummer 91 Überdies wird in den “Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung” der Bayerischen Landesärztekammer auch die Zusatz-Weiterbildung “Homöopathie” geregelt, obwohl diese Behandlungsmethode schwerlich als wissenschaftlich abgesichert bezeichnet werden kann. Randnummer 92 - Die Erläuterungen im “Pschyrembel” (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) stützen den Standpunkt der Beklagten nicht. Wenn als Bestandteile des Schweißes dort “einige Fremdstoffe (z.B. Invermectin, manche Zytostatika)” aufgezählt werden, deutet dies auf Ausnahme- oder Einzelfallerscheinungen hin, nicht aber auf eine umfassende Entgiftung des Körpers durch das Schwitzen. Randnummer 93 - Die Definition im “Roche Lexikon” zu “Exkretion” (Anlage B 4 zur Klageerwiderung) ist so allgemein gehalten, dass sie Schlüsse darauf, welche konkreten Substanzen über die Haut ausgeschieden werden, nicht zulässt. Randnummer 94 - Die als Anlage B 6 zur Klageerwiderung vorgelegte Zusammenstellung von “abstracts”, also Zusammenfassungen wissenschaftlicher Untersuchungen, ist zum Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung untauglich. Diese Zusammenfassungen machen auf wissenschaftliche Untersuchungen aufmerksam und weisen den Interessierten auf die Möglichkeit hin, die Studie anzufordern. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Untersuchungen selbst vermag ein “abstract” jedoch nicht zu ersetzen. (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012, 3 U 97/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2013, 20 U 222/11; OLG Bamberg, Urteil vom 7. Mai 2014, 3 U 1/14) Randnummer 95 Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, sich aus einer mehr als neun Seiten umfassenden Sammlung derartiger Zusammenfassungen in englischer Sprache die Inhalte herauszusuchen, die geeignet sein könnten das Vorbringen der Beklagten zu stützen. Randnummer 96 Soweit die Beklagte sich in ihrem Vorbringen auf einzelne “abstracts” bezieht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Randnummer 97 Abbott, 1998 Randnummer 98 Der Zusammenfassung der Studie, deren Gegenstand die Behandlung von Alkoholismus bei nordamerikanischen Ureinwohnern war, weist darauf hin, dass Schwitzhäuser (“sweat lodges”) zu den traditionellen Heilbehandlungsmethoden der Ureinwohner gehört haben. Sie lässt weder einen Hinweis auf den Erfolg dieser Behandlungsmethode bei Alkoholismus noch auf eine allgemeine Entschlackungs- oder Entgiftungswirkung des Schwitzens erkennen. Randnummer 99 Crinnion, 2007 Randnummer 100 Die Zusammenfassung der Studie lässt erkennen, dass Saunabesuche die Entgiftung von Schwermetallen und anderen Giftstoffen fördern können, weist aber darauf hin, dass dann lange Sitzungen unter ärztlicher Aufsicht erforderlich sind. Randnummer 101 Es ist nicht zu erkennen, dass die Infrarotbestrahlung in den beworbenen Kabinen und Duschen ausreichen könnte, um diesen Effekt herbeizuführen. Randnummer 102 Krop, 1998 Randnummer 103 Die Zusammenfassung der Studie verhält sich zu einer Entgiftungsbehandlung, die nicht nur aus Saunabesuchen bestanden hat, sondern auch aus anderen Therapieelementen, so dass nicht nachzuvollziehen ist, wie sie die beanstandeten Werbeaussagen stützen soll. Randnummer 104 Sie beschäftigt sich überdies mit der Beobachtung nur eines Patienten, der zudem über 20 Jahre hinweg bei der Arbeit giftigen Chemikalien ausgesetzt war. In welcher Hinsicht sich die Erkenntnisse auf den Durchschnittsverbraucher übertragen lassen sollen, für den dies regelmäßig nicht gilt, ist nicht zu erkennen. Randnummer 105 Parpalei et al., 1991 Randnummer 106 Die Zusammenfassung hält fest, Saunabesuche hätten die Absonderung toxischer Substanzen mit der Schweißflüssigkeit erhöht. Dies betraf jedoch Arbeiter in Chemieunternehmen etc., die diese Giftstoffe während der Arbeit aufgenommen hatten. In welchem Umfang sich diese Erkenntnisse auf andere Personen übertragen lassen, ist nicht zu erkennen. Randnummer 107 Sears and Genuis, 2012 Randnummer 108 Die Zusammenfassung der Studie enthält keinen erkennbaren Hinweis auf Entschlackung oder Entgiftung durch Schwitzen oder Infrarotbestrahlung. Randnummer 109 Kintz et al., 1996, Kintz 1996, Chawarski, 2007, Huestis et al., 2008, Fucci et a., 2008 Randnummer 110 Die Studien befassen sich mit dem Nachweis von Drogen im Schweiß und beruhen auf der Auswertung von Pflastern, die die Probanden – zumindest überwiegend - mehrere Tage getragen haben, offenbar ohne besonderen Behandlungen ausgesetzt worden zu sein. Welche Erkenntnisse dieser Studien die Entschlackung oder Entgiftung durch Schwitzen oder Infrarotbestrahlung belegen sollen, ist nicht nachzuvollziehen. Randnummer 111 Piekoszweski et al., 2001 Randnummer 112 Laut Zusammenfassung hat sich die Studie mit dem Nachweis von Opiaten in Speichel und Haaren befasst. Welche Erkenntnisse dieser Studien die Entschlackung oder Entgiftung durch Schwitzen oder Infrarotbestrahlung belegen sollen, ist nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher Opiate konsumiert. Randnummer 113 Verstraete, 2004 Randnummer 114 Aus der Zusammenfassung der Studie ist zu entnehmen, dass Drogen im Schweiß nachgewiesen werden können. Drogenmissbrauch ist dem Durchschnittsverbraucher aber nicht zu unterstellen. Randnummer 115 Schnare et al., 1982 Randnummer 116 Es ist anhand der Zusammenfassung nicht zu erkennen, welche Entgiftungskuren Gegenstand der Studie waren. Randnummer 117 Ross und Sternquist, 2012 Randnummer 118 Das Behandlungsprogramm, das Gegenstand dieser Studie war, hat neben Saunabesuchen auch ein Bewegungsprogramm und Nahrungsumstellung umfasst, so dass sich die beschriebenen Erkenntnisse auf die hier zu beurteilende Infrarotbestrahlung nicht ohne weiteres übertragen lassen. Randnummer 119 Der Behandlung wurden Polizisten unterzogen, die wiederholt bestimmten Chemikalien ausgesetzt waren, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies auch für den Durchschnittsverbraucher gilt. Randnummer 120 Rea et al., 1991 Randnummer 121 Der Zusammenfassung der Studie ist ein besonderer Effekt der nicht weiter beschriebenen “physical therapy/sauna” in Bezug auf Entschlackung oder Entgiftung nicht zu entnehmen. Randnummer 122 Kilburn, 1989 Randnummer 123 Nach der Zusammenfassung der Studie war deren Gegenstand ein Entgiftungsprogramm bestehend aus einer medizinisch überwachten Diät, Bewegung und Sauna, so dass sich die beschriebenen Erkenntnisse auf die hier zu beurteilende Infrarotbestrahlung nicht ohne weiteres übertragen lassen. Randnummer 124 Teilnehmer des Entgiftungsprogramms waren überdies 14 Feuerwehrmänner, die bestimmten Chemikalien ausgesetzt waren. Randnummer 125 Genuis et al. 2010 Randnummer 126 Die Zusammenfassung der Studie endet in dem Bericht, dass eine Therapie mit dem Wirkstoff Cholestyramin die Abführung von Perfluorverbindungen über das Magen-Darm-System erleichtern kann. Randnummer 127 Jefferson et al., 2009 Randnummer 128 Es ist nicht nachzuvollziehen, welche Relevanz die Zusammenfassung der Studie für den vorliegenden Fall haben soll. Randnummer 129 Der Durchschnittsverbraucher ist keiner Poloniumvergiftung ausgesetzt. Randnummer 130 Pall, 2009 Randnummer 131 Die Zusammenfassung der Studie verhält sich nicht zu der Frage, ob Saunabesuche die Entgiftung von chemischen Substanzen und deren Ausscheidung befördern. Randnummer 132 Grossi und Mastroianni, 1990 Randnummer 133 Die Zusammenfassung der Studie befasst sich mit der Funktion der Galle und weist als Ergebnis keine sichere Erkenntnis, sondern eine Annahme aus. Randnummer 134 - Beiträge in einem Werk mit dem Titel “Naturheilverfahren und Komplementärmedizin in der Praxis” (Anlagen B 7, B 11 zur Klageerwiderung) sind schon deshalb zum Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung ungeeignet, weil der Begriff “Komplementärmedizin” für Behandlungsmethoden und diagnostische Konzepte steht, die sich als Alternative oder Ergänzung zu wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden der Medizin verstehen. Randnummer 135 - Entsprechendes gilt für das Buch “Naturheilverfahren und Unkonventionelle Medizinische Richtungen”, wobei aber auch dort der Begriff “Entschlackung” in nur Anführungszeichen verwendet wird (Anlage B 9 zur Klageerwiderung). Randnummer 136 - Entsprechendes gilt auch für den als Anlage B 8 zur Klageerwiderung vorgelegten Ausschnitt aus dem Buch “Naturheilverfahren: Leitfaden für die ärztliche Aus-, Fort- und Weiterbildung”. Dort wird die “Detoxifikation” als Leitprinzip einer Reihe von “Reflextherapien” dargestellt, zu denen neben diaphoretischen Therapien (Steigerung der Schweißabsonderung) etwa auch Aderlass, Blutegel oder Schröpfen sowie die “nicht unumstrittene Form der Purgation”, die Kolonhydrotherapie (Darmspülung), gezählt werden. Ein Hinweis auf die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungen, die diesen Therapien zugeschrieben werden, findet sich dort nicht. Randnummer 137 - Entsprechendes gilt für die Artikel in der “Schweizerische Zeitschrift für Ganzheitsmedizin”, die sich als “Offizielles Mitteilungsorgan” der “Union schweizerischer komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen” und des “Dachverband Komplementärmedizin” bezeichnet (Anlage B 20 zur Klageerwiderung), deren Berücksichtigung im vorliegenden Rechtsstreit aber auch angesichts des “Disclosure Statement” problematisch ist. Die “Firma ... ” wird als Mandant eines der drei Autoren benannt, während ein weiterer Autor “Leiter der Abteilung für Forschung und Entwicklung der Firma ... ist” und der dritte Autor offenbar Leiter eines Instituts ist, das Kooperationspartner der Beklagten war und ist. Die Artikel können mithin nicht als unabhängige und neutrale Quellen angesehen werden. Randnummer 138 - Der als Anlage B 5 zur Klageerwiderung vorgelegte Beitrag “The skin function: a factor of anti-metabolic syndrome” von Zhou et al. endet in der Feststellung: Randnummer 139 “Although the basic functions of skin have been well documented, the role of the skin in systematic metabolic is far from clear.” Randnummer 140 und stellt damit die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen der Beklagten deutlich in Frage. Randnummer 141 - In dem als Anlage B 12 zur Klageerwiderung eingereichten Artikel “Blood, Urine and Sweat (BUS) Study: Monitoring und Elimination of Bioaccumulatet Toxic Elements” von Genuis et. al. aus dem Jahr 2010 wird laut der eingereichten deutschen Übersetzung als Ausgangspunkt festgestellt, es gebe in der jüngsten wissenschaftlichen Literatur zunehmend Beweise über mögliche gesundheitlich nachteilige Folgeerscheinungen durch die Bioakkumulation natürlich vorkommender toxischer Elemente, so dass bereits die Unterstellung in der Werbung der Beklagten, Entgiftung und Entschlackung durch Schwitzen seien für den Durchschnittsverbraucher gesundheitsfördernd, nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert erscheint (Seite 2, dritter Absatz der Übersetzung). Randnummer 142 Dem gleichen Absatz ist weiter zu entnehmen, dass es bis zum damaligen Zeitpunkt nur eine minimale Diskussion in der wissenschaftlichen Literatur über therapeutische Interventionen, um angesammelte Toxizide einschließlich toxischer Elemente aus dem menschlichen Körper zu entfernen, gegeben hat. In dem Artikel wird über die Ergebnisse einer einzigen weiteren Studie berichtet, ohne dass die Beklagte erläutert, wie diese Studie die wissenschaftliche Diskussion so beeinflusst hat, dass ihre Erkenntnisse an diesem Stand Wesentliches geändert hätten. Randnummer 143 Als Schlussfolgerung der eigenen Studie, in der die Autoren Beweise gefunden haben wollen, dass induzierter Schweiß unter dem Gesichtspunkt der Entgiftung eine Rolle als präventive oder therapeutische Maßnahme spielen könnte, weisen die Autoren auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Studien hin. Randnummer 144 - Der als Anlage B 13 und Anlage B 18 zur Klageerwiderung eingereichte Artikel von Sears et.al. “Arsenic, Cadmium, Lead, and Mercury in Sweat: A Systematic Review” aus dem Zeitraum 2011/12 weist ebenfalls in diese Richtung. Randnummer 145 Auch dort wird die Unterstellung der Werbung der Beklagten, Entgiftung und Entschlackung durch Schwitzen seien für den Durchschnittsverbraucher gesundheitsfördernd, nicht belegt. Randnummer 146 Wie bereits der Titel des Artikels aussagt, geht es in dieser Studie um Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber. Schwitzen, bevorzugt hervorgerufen als Folge von Sport oder aber durch einen Saunabesuch, wird dort unter anderem als “potenziell vorteilhafte Behandlung für Personen, die kurzfristig toxischen Elementen ausgesetzt waren oder für Personen mit regelmäßiger Exposition durch größere Mengen von Giftstoffen” dargestellt. Randnummer 147 Es wird in der Zusammenfassung der Ergebnisse dann festgestellt, dass ein klarer Bedarf an robusten Studien in angemessenen Größenordnungen besteht, die für die Beurteilung der klinischen Ergebnisse geeignet sind und aus denen therapeutische Protokolle abgeleitet werden können. Randnummer 148 - Die als Anlagen B 14 und B 15 zur Klageerwiderung bezeichneten, nur in Auszügen vorgelegten Publikationen ergeben für die Ausscheidung von Pharmaka über das Sekret von Schweißdrüsen eine “quantitativ untergeordnete Rolle” bzw. für die Ausscheidung von toxischen Substanzen durch den Schweiß “mengenmäßig nur eine geringe Rolle”. Randnummer 149 - Die als Anlagen B 16 zur Klageerwiderung bezeichnete, ebenfalls nur auszugsweise vorgelegte Veröffentlichung verhält sich zur Menge der über extrarenale Ausscheidungswege, wie etwa Schweiß, ausgeschiedenen Fremdstoffe nicht. Randnummer 150 - Der als B 21 zur Ärztezeitung überreichte Artikel in der “Ärztezeitung” stammt von dem Autor, der auch den als Anlage B 17 zur Klageerwiderung vorgelegten Beitrag verfasst hat, und hält als “Fazit” zur Ganzkörperhyperthermie (GHT) fest: Randnummer 151 “... Studien zur GHT erfüllen in vielen Anwendungsgebieten nicht die Kriterien der Evidence-Based Medicine (EBM) auf dem Niveau von randomisierten Studien. Eine Renaissance der Methode hat in Klinik und Grundlagenforschung begonnen. ...”. Randnummer 152 - Dem als Anlage B 19 zur Klageerwiderung vorgelegten Beitrag “Energiehaushalt und Temperaturregulation” und dem als Anlage B 23 zur Klageerwiderung vorgelegten Aufstellung aus dem Buch “Praxisleitfaden zur Naturheilkunde” ist zu einer Entgiftung oder Entschlackung des Körpers durch Infrarotbestrahlung nichts zu entnehmen. Randnummer 153 - Der als Anlage B 22 zur Klageerwiderung vorgelegte Bericht befasst sich mit “Detoxifikation und Immunstimulation durch Infrarot-C-Strahlenbehandlung”. Sie ist bei “konventionell austherapierten Krebspatienten” mittels der “Komplexen Serum-Redoxdifferenz-Provokationsanalyse” bzw. “”Komplexen Serum-Redoxanalyse” “in Rahmen einer stationären komplementär-onkologischen Nachsorgebehandlung” durchgeführt worden, so dass durchgreifende Zweifel bestehen, ob diese Ergebnisse gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Randnummer 154 - Die als Anlage B 24 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2017 vorgelegte Arbeit besteht aus einer Übersicht über Studien Dritter und referiert Schlussfolgerungen, die sich aus diesen Studien möglicherweise ableiten lassen. Die Wiedergabe eines gesicherten Erkenntnisstandes der Wissenschaft findet sich dort nicht. Randnummer 155 Unter der Überschrift “Stoffwechsel von toxischen Elementen und Schweiß” berichten die Autoren über eine Studie, die die Konzentration von BPA, definiert als allgegenwärtige und ungesunde chemische Verunreinigung, in Blutproben, Urin und Schweiß untersucht hat und fassen zusammen, das Induzieren von Schwitzen “könnte” eine “mögliche Maßnahme” zur Beseitigung von Toxinen wie BPA sein. Randnummer 156 Sie berichten weiter über eine Untersuchung von ca. 120 Verbindungen, unter anderem toxischer Elemente, in Blut, Urin und Schweiß und halten laut der vorgelegten deutschen Übersetzung fest, “dass Schweiß ein potentielles Entsorgungsmedium zur Beseitigung einiger Toxine ist”, ohne dass diese benannt werden. Randnummer 157 Zum Ergebnis einer weiteren Studie, die die Ausscheidung von Toxinen wie Blei, Thiuram, Captax, Sulphenamid C, Methamphetamin und verwandten chemischen Verbindungen zum Gegenstand hatte, heißt es dort laut der deutschen Übersetzung, “dass das Saunieren ein wirksamer Weg zur Beseitigung einiger chemischer Faktoren sein könnte”,, ohne dass diese benannt werden. Randnummer 158 Die letzte Studie, über die die Autoren berichten, befasst sich mit der Absonderung von Arsen sowie Cholesterin, Vitamin E und Zink nach dem Konsum von arsenhaltigem Trinkwasser und lässt einen Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Frage nicht erkennen. Randnummer 159 - Auch die als Anlage B 25 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2017 vorgelegte Arbeit besteht aus einer Übersicht über Studien Dritter und referiert Schlussfolgerungen, die sich aus diesen Studien möglicherweise ableiten lassen. Die Wiedergabe des gesicherten Erkenntnisstandes der Wissenschaft findet sich dort ebenfalls nicht. Randnummer 160 In der deutschen Übersetzung heißt es: Randnummer 161 “Es wird angenommen, dass die vorteilhafte Wirkung von Saunen auf die Schweiß-vermittelte Ausscheidung von toxischen Substanzen aus dem Körper zurückzuführen ist [61]. Obwohl nicht bewiesen, könnten erhöhte Hauttemperatur-induzierte Veränderungen in der Aktivität von Xenobiotika- und ROS-metabolisierenden Enzymen auch zur positiven Wirkung der Sauna beitragen. ...”. Randnummer 162 - Der als Anlage B 27 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2017 vorgelegte Artikel von H. Bebenezer wirkt seiner Aufmachung und seinem Inhalt nach wie ein populärwissenschaftlicher Beitrag, weist aber auch auf die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Aussagen hin, wenn er sich auf die Ergebnisse einer im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels

(2007)20 Jahre alte Studie beschränkt, die nur wenig Beachtung gefunden habe. Die Studie habe wissenschaftliche Fragen aufgeworfen, die “bis heute” nicht beantwortet worden seien. Randnummer 163 Auch der als Anlage B 35 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 vorgelegten Originalpublikation sind konkrete Ergebnisse, die die beanstandeten Werbeaussagen stützen, nicht zu entnehmen. Thermisch induziertes Schwitzen wird darin als adjuvantes Behandlungsregime bei Niereninsuffizienz empfohlen, also nur als ergänzende oder unterstützende Therapiemaßnahme. Randnummer 164 - Aus dem als Anlage B 29 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2017 vorgelegten Beitrag “Human Excretion of Polybrominated Diphenyl Ether Flame Retardants: Blood, Urine and Sweat Study” von Genuis et al. ist ebenfalls keine wissenschaftliche Absicherung der beanstandeten Werbeaussagen zu entnehmen. Randnummer 165 Die Autoren dieser Studie stellen fest, dass angesichts der geringen Teilnehmerzahl (20 Personen, von denen nur 17 auswertbare Schweißproben abgegeben haben) weitere Untersuchungen erforderlich sind. Auch die Schlussfolgerung, dass die Elimination von Giftstoffen aus dem menschlichen Körper durch regelmäßigen Sitzungen erleichtert werden könnte, bei denen Schweiß induziert wird, rechtfertigen die Aussage, dass Infrarotbestrahlung zu einer Entgiftung des Körpers führt, nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil laut der Studie nicht festgestellt werden konnte, in welchem Maß induzierter Schweiß die Belastung mit dem untersuchten Stoff verringern konnte. Randnummer 166 - Dem als Anlage B 31 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 vorgelegten Beitrag von Piazena und Meffert ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis über die Gewebeentgiftung und –entschlackung auf der Basis von Infrarotbestrahlung nicht zu entnehmen. Randnummer 167 Unter der Überschrift “Physiologische Effekte der IR-Strahlung und Gegenregulationen, Forschungsbedarf” führen die Autoren aus, die physiologische Wirksamkeit der Infrarotstrahlung sei “gegenwärtig nur hinsichtlich spezieller Effekte und auch hierbei nur teilweise untersucht”, es sei Forschungsbedarf gegeben. Randnummer 168 - Der als Anlage B 36 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 vorgelegte Beitrag aus dem Jahr 1966 “Sauna baths in the treatment of chronic renal failure” befasst sich mit der Behandlung chronischen Nierenversagens, also nicht mit der Entschlackung und Entgiftung des Körpers eines gesunden Menschen. Randnummer 169 - Entsprechendes gilt für den als Anlage B 37 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2017 vorgelegten Beitrag ”Sweating Treatment for Chronic Renal Failure”. Randnummer 170 Die festgestellten Wirkungen beruhten zudem auf dreistündigem Schwitzen täglich, ohne dass anzunehmen ist, dass ein Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig so lange in einer Infrarotkabine oder -dusche aufhält.
  1. b)Randnummer 171 Die Relevanz der Irreführung ist zu bejahen. Randnummer 172 Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, das Marktverhalten der Gegenseite, also die Entscheidung für das Warenangebot der Beklagten mit zu beeinflussen. Randnummer 173 In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt jedoch in Betracht, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben. (vgl. BGH GRUR 2008, 443 – Saugeinlagen; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5, Rn 1.181) Randnummer 174 Die Vorstellung mit dem Kauf einer Infrarotkabine oder –dusche nicht nur eine Einrichtung zu erwerben, deren Benutzung dem Wohlbefinden dient, sondern gleichzeitig Gifte und Schlacken, also schädliche Elemente, aus dem Körper entfernt, stellt einen erheblichen Kaufanreiz dar. Der Kauf einer Infrarotkabine oder –dusche erscheint so nicht als reiner Luxus, sondern als vernünftige Maßnahme.
  2. c)Randnummer 175 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch nicht auf den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet. Randnummer 176 Das als Anlage B 49 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2018 vorgelegte Schreiben beschränkt sich auf die Mitteilung, nach erneuter Prüfung des Vorgangs werde die Abmahnung vom 21. Januar 2011 für erledigt erklärt. Randnummer 177 Es ist nicht ersichtlich, woraus die Beklagte herleiten will, dass der Kläger sich mit diesem Schreiben für die Zukunft in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte binden wollte. Eine Aufforderung, eine verbindliche Erklärung für die Zukunft abzugeben, hat auch das vorangegangene Schreiben der Vertreter der Beklagten vom 1. Februar 2011 (Anlage B 48 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2018) nicht enthalten. 2. Randnummer 178 Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. D. Randnummer 179 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 180 Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001370893

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