Obsah (5)
§ 87§ 81§ 83§ 50§ 322LAG-Beschlusses - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Leitsatz Der Gesamtbetriebsrat kann originär zuständig für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung sein, mit der u.a. alle Prämienbetriebsvereinbarun
§ 87Betr
VG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 5, Rz. 9 f.). Der zu 1) beteiligte Betriebsrat bestreitet nämlich, dass die Arbeitgeberin eine vom Gesamtbetriebsrat unstreitig abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung nicht anwenden dürfte. 3. Randnummer 45 Der Antrag des Betriebsrates zu 1 a aus der Antragsschrift, soweit er damit der Arbeitgeberin aufgeben will, es zu unterlassen, die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung durchzuführen, ist bereits unzulässig, da ihm insoweit die Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG fehlt. a) Randnummer 46 Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. nur BAG 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 –
§ 81Arb
GG 1979 Nr. 20, Rz. 17 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 47 Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor. Die gerichtliche Überprüfung einer nicht selbst abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann von einem Antrag stellenden Betriebsrat nur im Hinblick auf eine Verletzung gerade seiner Regelungsbefugnis erfolgen. Fehlt dem abschließenden Betriebsrat insoweit die Zuständigkeit, erweist sich die Betriebsvereinbarung als Eingriff in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers. Eine von einem unzuständigen Betriebsrat getroffene Vereinbarung ist unwirksam. Nur für den Ausspruch der darauf gestützten Rechtsfolge ist der für den Abschluss der Betriebsvereinbarung tatsächlich zuständige Betriebsrat antragsbefugt (vgl. nur BAG 05.03.2013, a. a. O., Rz. 18).
- b)Randnummer 48 Danach konnte der Betriebsrat nicht das Unterlassen der Durchführung einer GBV verlangen, die nicht von ihm abgeschlossen worden ist. 4. Randnummer 49 Soweit der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die BV Prämie vom 10. August 1981 durchzuführen, ist er als Partner der Betriebsvereinbarung antragsbefugt. Sein Antrag ist jedoch nicht begründet, da die BV Prämie durch die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung abgelöst worden ist.
- a)Randnummer 50 Die BV Prämie von 1981 ist durch die wirksame GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung gemäß Ziffer 14.4 der GBV abgelöst und damit wirksam beendet worden. Durch die Regelung in Ziffer 5 Nr. 2 GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung wird die Prämienuntergrenze von 125 % auf 120 % abgesenkt.
- b)Randnummer 51 Die GBV ist durch den Gesamtbetriebsrat wirksam mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden. Der Gesamtbetriebsrat war dafür originär zuständig gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG.
- aa)Randnummer 52 Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Danach ist der Gesamtbetriebsrat überhaupt nur zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betrifft. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Arbeitgeberin damals sowohl den Kündigungsverzicht als auch die Prämienabsenkung unternehmenseinheitlich regeln wollte. Auch in diesen Fällen ist der Gesamtbetriebsrat aber nur zuständig, wenn eine Beteiligungsangelegenheit nicht durch Einzelbetriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Damit sind nicht nur Angelegenheiten gemeint, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv unmöglich ist. Vielmehr erfasst § 50 Abs. 1 BetrVG auch die subjektive Unmöglichkeit. Subjektiv ist den einzelnen Betriebsräten beispielsweise eine Regelung im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetriebliche Ebene zu einer Regelung bereit ist (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 08.08.2013 – 26 Sa 61/13 – zitiert nach juris).
- bb)Randnummer 53 Damit wird im vorliegenden Fall das Dilemma deutlich, das insbesondere Betriebsrat und Arbeitgeberin aufgezeigt haben. Für eine Regelung der Beschäftigungssicherung kann die Arbeitgeberin unternehmensweit mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung schließen, weil es sich um eine freiwillige Regelung handelt. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss einer derartigen Betriebsvereinbarung herbeiführen (vgl. nur BAG 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 –
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GG Nr. 10, Rz. 15; BAG 10.10.2006 – 1 ABR 59/05 –
§ 50Betr
VG 2001 Nr. 5). Für eine Mitbestimmung über die Senkung von Prämien gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG fehlt dem Gesamtbetriebsrat dagegen das originäre Mitbestimmungsrecht, dies liegt wie im Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (vgl. dazu nur BAG 15.01.2002 – 1 ABR 10/01 – BAGE 100, 157 ff.) bei den örtlichen Betriebsräten.
- cc)Randnummer 54 Ist der Arbeitgeber allerdings nur auf der Grundlage von Reduzierungen der Prämien für eine unternehmensweite Beschäftigungssicherung bereit, zu der nicht nur die Beschäftigungssicherung für die Zukunft, sondern auch die Rücknahme von bereits ausgesprochenen Kündigungen gehört, ist diese Situation mit der Situation vergleichbar, dass ein Sanierungskonzept, welches im Interessenausgleich vereinbart wurde, nur auf der Grundlage eines beschlossenen, auf das gesamte Unternehmen bezogene Sozialplanvolumen durchgeführt werden kann (vgl. BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – BAGE 100, 60; BAG 03.05.2006 – 1 ABR 15/05 – BAGE 118, 131 ff. Rz. 28 und 32; s. auch Röger, ZIP 2018, 2045, 2048 m.w.N.).
- dd)Randnummer 55 Diese von der Arbeitgeberin zutreffend als „do ut es“ bezeichnete Situation liegt hier vor: Unstreitig war im Jahr 1996 nicht nur das Werk Bremen von der Schließung bedroht, vielmehr waren weitere Verlagerungen ins Ausland geplant, was zu Protesten der Belegschaft gerade in Berlin führte (vgl. dazu etwa die Presseberichte vom 06.03. und 04.06.1996, Anlage CMS 3, Bl. 122 f. d. A.). Aus dem Text der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin nicht nur für die Zukunft (gemäß Ziffer 3 bis zum 31.12.1999) auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtete, sondern auch bereits begonnene Maßnahmen rückgängig machte (vgl. Ziffer 13 der GBV): Randnummer 56 - Rücknahme der seit dem 01. Juni 1997 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen in der Montage, Randnummer 57 - Einstellung der Planungen zu betriebsbedingten Kündigungen in der Montage (z. B. Berlin-Mitte), Randnummer 58 - Einstellung der Planungen und Maßnahmen zur Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegungen im Zusammenhang mit der Kostensenkung in der Montage). Randnummer 59 Ausdrücklich waren von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarungen Prämie, die in sämtlichen Betrieben mit den einzelnen örtlichen Betriebsräten abgeschlossen worden waren, von der GBV gemäß Ziffer 14 Nr. 4 betroffen. Ausdrücklich wurden sämtliche Betriebsräte aller 39 Betriebe in Deutschland in diese Vereinbarung miteinbezogen, wobei es dabei dahinstehen kann, ob dies im Sinne einer eigenständigen Vereinbarung jedes einzelnen Betriebsrats mit der Arbeitgeberin gewertet werden kann: Nicht nur im Text der GBV auf der ersten Seite werden die Betriebsräte der Anlage 1 aufgeführt, für sämtliche Betriebsräte haben deren Vorsitzende auch in der Anlage 1 unterschrieben. Dazu wurde vorher eine Betriebsrätekonferenz abgehalten, auf der entschieden wurde, dass der Gesamtbetriebsrat sich der Sache annehmen möge (vgl. den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrates vom 23.06.2017, Seite 2, Bl. 408 b d. A.). 5. Randnummer 60 Es kommt damit auf eine etwaige Ablösung der BV Prämie durch etwaige in der Anlage 1 in Verbindung mit dem Text der GBV abgeschlossene Einzelbetriebsvereinbarungen durch die örtlichen Betriebsräte ebenso wenig an wie auf Genehmigungen durch diese, Rechtsschein oder § 242 BGB. 6. Randnummer 61 Dem steht auch nicht die rechtskräftige Entscheidung des LAG Bremen vom 11.02.2015 – 3 TaBV 22/13 – entgegen.
- a)Randnummer 62 Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtskraft des Beschlusses des LAG Bremen vom 11.02.2015 überhaupt entgegenstehen kann, wenn vorher ebenfalls rechtskräftig das LAG Köln mit Beschluss vom 14.08.2008 – 9 TaBV 51/08 – genau das Gegenteil entschieden hat, das LAG Bremen aber entgegen § 72 Abs. 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
- b)Randnummer 63 Denn auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft nach § 322 ZPO dem Eintritt der materiellen Rechtskraft entgegen. Die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens, insbesondere auf Antragsteller und Antragsgegner (vgl. BAG 20.03.1996 – 7 ABR 41/95 –
§ 322ZPO Nr.
10, zu B II 3 d. Gr.). c) Randnummer 64 Im Verfahren vor dem LAG Bremen hat das Landesarbeitsgericht lediglich den örtlichen Betriebsrat Bremen und die Arbeitgeberin beteiligt. Es kann daher gegenüber dem Berliner Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren keine Rechtskraft eintreten. III. Randnummer 65 Das Beschlussverfahren ist auch in zweiter Instanz gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 66 Für den zu 1 beteiligten Betriebsrat und den zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrat war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371095