Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wohnraum: Anspruch auf Unterlassung der Überlassung einer Wohnung an einen anderen Nutzer wegen eines bestehenden Vorvertrags Leitsatz 1. Für die Annahme eines
§ 535Rn. 91, juris, jew. mw
N). Randnummer 6 Bei der Vermietung von Räumlichkeiten kann das etwa dann der Fall sein, wenn eine Bindung des Mieters vor Fertigstellung eines Gebäudes nach den Wünschen des Mieters gewollt ist oder ein noch laufendes Vertragsverhältnis über die in Aussicht genommene Wohnung noch nicht wirksam gekündigt wurde (Staudinger/V Emmerich, 2018,
§ 535Rn.
91a, juris; Fleischmann NZM 2012, 625, [626]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien sofort einen Haupt(miet)vertrag abschließen wollten, wenn sie sich gebunden haben. Daraus folgt umgekehrt, dass es bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages regelmäßig auch an der für einen Vorvertrag erforderlichen Bindung fehlt. Für die Annahme eines Vorvertrages reicht es demzufolge insbesondere nicht, dass der beabsichtigte Haupt(miet)vertrag – wie hier - nicht unterschrieben wird (Staudinger/V Emmerich, 2018,
§ 535Rn.
91a, juris). Randnummer 7 Die Nachricht der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten im Schreiben vom
- November 2017 konnte die Verfügungsklägerin bei verständiger Würdigung nur dahin verstehen, dass die Verfügungsbeklagte zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen bereit war. Die Verfügungsklägerin hatte zu dieser Zeit den Mietgegenstand weder besichtigt noch hatten die Parteien sich über die Mietzeit (Mietbeginn), die Miethöhe und die künftigen Mietvertragsparteien verständigt. Randnummer 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jedoch auch ein Vorvertrag ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann. Dazu gehören bei einem Mietvertrag – wie auch sonst - dessen essentialia, namentlich Mietobjekt, Mietdauer, Mietzins und Mietvertragsparteien (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2015 – XII ZR 114/14, WuM 2016, 28, nach juris Rn. 12; Urt. v. 21.10.1992 – XII ZR 173/90, WuM 1992, 685, nach juris Rn. 11; Urt. v. 20.09.1989 – VIII ZR 143/88, nach juris Rn. 12). Randnummer 9 Die Verfügungsklägerin selbst hat die Einigung über die Vertragsparteien offen gehalten bzw. ersichtlich als nicht bindend (vorvertraglich) vereinbart angesehen, denn sie hat mit Email vom
- Januar 2018 um die Aufnahme ihres Lebensgefährten in den Mietvertrag gebeten, dies, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Email vom
- Januar 2018 den Vertragsschluss in Aussicht gestellt und die Übersendung von Vertragsexemplaren zur Unterschrift angekündigt hatte. Mit Email vom
- Januar 2018 bat die Verfügungsbeklagte zunächst um Übersendung von Unterlagen zur Person des Lebensgefährten. Randnummer 10 Die Verhandlungen der Parteien mögen zu diesem Zeitpunkt fortgeschritten gewesen sein; abgeschlossen waren sie keinesfalls. Ein Grund dafür, dass die Parteien sich – ausnahmsweise – bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen ohne abschließende Klärung der wesentlichen Vertragsbestandteile binden wollten, ist nicht ersichtlich. Dem Mietvertragsschluss standen weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen, sondern allein eine – jedem Vertrag vorausgehende – Einigung über dessen Inhalt. Randnummer 11 Der Email-Verkehr lässt unabhängig davon darauf schließen, dass beiden Parteien der Wille fehlte, sich bereits vor einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile und Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zu binden. Randnummer 12 Die Verfügungsbeklagte fragte noch mit Email vom
- Dezember 2017 nach, ob die Verfügungsklägerin mit einem Mietvertragsbeginn zum
- Februar 2018 auch dann einverstanden wäre, wenn der erste Monat nicht mietfrei ist, dies unter Hinweis auf weitere Interessenten. Wenn die Verfügungsklägerin in ihrer Antwort-Email vom
- Januar 2018 versichert, die Wohnung weiterhin mieten zu wollen, so trägt das nicht die Annahme eines bereits bestehenden, bindenden Vorvertrages. Es stellt sich in diesem Zusammenhang als folgerichtig dar, dass die Verfügungsklägerin sodann – wie ausgeführt – mit Email vom
- Januar 2018 darum bat, im Mietvertrag ihren Lebensgefährten als weitere Vertragspartei vorzusehen. Sie habe „ bei dem ganzen und her (...) total vergessen ,“ (...) mitzuteilen, dass dieser mit in die Wohnung einziehen und Vertragspartei werden wolle. Noch zu diesem Zeitpunkt sah die Verfügungsklägerin den (wesentlichen) Inhalt des Vertrages als offen verhandelbar an und fühlte sich nicht gebunden. Wenn sie dennoch bereits am
- Januar 2018 bzw.
- Januar 2018 – vor einer abschließenden Antwort der Verfügungsbeklagten und vor Übersendung der gewünschten Unterlagen an die Verfügungsbeklagte – Möbel für ein Wohn- und Esszimmer bzw. eine Küche erwarb, so handelte sie auf eigenes Risiko; den Rückschluss auf einen bindenden Vorvertrag trägt auch dieser Umstand nicht. Randnummer 13
- Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 14
- Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371127