widerspricht und auch den anerkannten Grundsatz, dass sich dem Begriff der Duldung schon seinem Wortsinn nach keine Verpflichtung oder auch nur Obliegenheit entnehmen lässt, die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters - über die Gewährung des Zugangs zu den vermieteten Räumen hinaus - aktiv zu unterstützen, ist unwirksam. 2. Dem Vermieter wird kein „Mehr“ an Informationen abverlangt, sondern ein „Weniger“, nämlich die Beschränkung auf die nach §§ 555a, 555c
vorgegebene Information bzw. eine zutreffende Information des Mieters. Orientierungssatz Werden in der Ankündigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters an den Mieter auch konkrete Handlungspflichten des Mieters eingefordert (hier: Beseitigung von Einbauten im Haus und von Anpflanzungen im Garten), stellt dies eine unzutreffende Information des Mieters über die mit den Baumaßnahmen für ihn entstehenden Belastungen dar, sodass diese fehlerhafte Information keine Duldungspflicht hinsichtlich der geplanten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen begründet. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee,
. Randnummer 5 Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 hat mit der Neufassung des § 554 Abs. 3
aF (§ 555c
nF) ausdrücklich die äußerst strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung absenken wollen, dies allerdings bezogen auf den voraussichtlichen Beginn, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen, weil der Vermieter zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt zu präziseren Angaben häufig nicht in der Lage sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 36 f., 49f.). Randnummer 6 Betont hat er im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Regelung den Zweck der Modernisierungsankündigung. Sie soll den Mieter in erster Linie frühzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren, damit er auf der Grundlage dieser Information vorab prüfen kann, ob und gegebenenfalls von welchen der ihm in dieser Situation zustehenden Rechte – zum Beispiel eines Widerspruchs aus Härtegründen oder der kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses – er Gebrauch machen möchte (vgl. BT-Ds. 14/4553, S. 36f.). Randnummer 7 Diesen grundlegenden Ansatz hat der BGH in der Folgezeit seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, indem er den Inhalt der jeweiligen Modernisierungsankündigung an den Informationsbedürfnissen des Mieters gemessen hat, deren Zweck er dahingehend konkretisiert hat, dass sie dem Mieter eine sachgerechte Beurteilung der sich ergebenden Lage ermöglichen soll, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 – VIII ZR 242/11, WuM 2011, 677, nach juris Rn. 29f.). Randnummer 8 Die Neufassung der Regelungen im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 (BT-Ds. 17/10485, S. 18ff.) hat an dieser Grundlage – ungeachtet der Einführung einer ausdrücklichen Regelung zur Ankündigungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen und der Entkoppelung von Duldungspflicht und (Härte aufgrund der zu erwartenden) Mieterhöhung – nichts geändert. Randnummer 9 Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass ihr Ankündigungsschreiben die nach §§ 555a Abs. 2, 555c Abs. 1 bis 3
erforderlichen Informationen enthält. Randnummer 10 Wenn die Klägerin dann aber in der Anlage 4 der Ankündigung unter der Überschrift „ Mitwirkungshandlung und Leistungen der Mieter “ unter anderem mitteilt, dass die Termine zur Schaffung von Baufreiheit in der Wohnung und im Keller gesondert durch Aushänge mitgeteilt würden, die Baufreiheit dann bitte zu gewährleisten sei, alle nicht bauseitigen Anbauten in und an der Wohnung zu beseitigen und Anpflanzungen in etwaigen Gärten in einer Breite von ca. 2 m ab Hauswand herauszunehmen seien, so handelt es sich um eine Fehlinformation, die nicht nur den Regelungen in §§ 555a Abs. 3, 4, 555c Abs. 5, 555d Abs. 6, 7
widerspricht, sondern auch dem anerkannten Grundsatz, dass sich dem Begriff der Duldung schon seinem Wortsinn nach keine Verpflichtung oder auch nur Obliegenheit entnehmen lässt, die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters – über die Gewährung des Zugangs zu den vermieten Räumen hinaus – aktiv zu unterstützen; der Begriff der „Duldung“ beschreibt passives Verhalten (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 555d Rn. 17; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016,
2; Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017,
4; Kammer, Urt. v. 17.02.2016 – 65 S 301/15, NJW 2016, 2582, nach juris Rn. 35). Randnummer 11 Die Klägerin informiert die Beklagte damit unzutreffend über die auf sie zukommenden Belastungen mit der Folge, dass ihr eine sachgerechte Beurteilung der Lage gerade nicht ermöglicht wird, denn sie geht – aufgrund der Fehlinformation – von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus. Randnummer 12 Es liegt auf der Hand, dass es für den einzelnen Mieter einen erheblichen Unterschied macht, ob er die erforderliche Baufreiheit einschließlich etwaiger (De-)Montagearbeiten in dem von der Klägerin vorgegebenen Zeitfenster selbst zu schaffen hat oder auf eigene Kosten gewährleisten muss oder – wie es der Rechtslage entspricht – der Vermieter dafür verantwortlich ist. Randnummer 13 Wird der Umfang der Maßnahmen – hier unter anderem der mehrwöchige Ausschluss der Nutzbarkeit von Bad und Küche - sowie die Empfehlung der Klägerin, während der Bauarbeiten in ein nicht näher bezeichnetes Ausweichquartier umzuziehen, in die vom Mieter zu treffende Beurteilung einbezogen, so ist die Fehlinformation der Klägerin geeignet, den Mieter zu veranlassen, sich für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes zu entscheiden. Randnummer 14 Wenn er denn die umfangreichen, von der Klägerin verlangten Mitwirkungshandlungen ausführen muss, die zu großen Teilen auch bei einem Auszug anfallen würden, mag es ihm sinnvoller erscheinen, auszuziehen, um damit wenigstens die weiteren Unannehmlichkeiten bzw. die mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Provisorien zu vermeiden. Dass es für den Mieter auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Berlin derzeit schwierig ist, eine Ersatzwohnung zu finden, ist für die Frage der Wirksamkeit der Ankündigung gemessen an den für alle Wohnungsmärkte geltenden Regelungen der §§ 555a ff
ohne Belang. Randnummer 15 Die Kammer überspannt damit auch nicht etwa die formellen Anforderungen an die Ankündigung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter; das Gegenteil ist der Fall. Der Klägerin wird kein „ Mehr “ an Informationen abverlangt, sondern – im hier gegebenen Fall - ein „ Weniger “, genauer gesagt, die Beschränkung auf die nach §§ 555a, 555c
vorgegebene Information bzw. eine zutreffende Information des Mieters. Randnummer 16 Ebenso wie ein Zurückbleiben hinter den Informationsanforderungen der §§ 555a, 555c
dazu führt, dass die Ankündigung ihren Zweck nicht erfüllen kann, verhält es sich mit einer Ankündigung, die – wie die der Klägerin – tatsächlich nicht bestehende Verpflichtungen als auf den Mieter zukommende Belastungen darstellt. Letztere birgt zusätzlich die Gefahr, dass der Mieter aufgrund der Fehlinformation veranlasst wird, das Mietverhältnis zu beenden. Eine solche Interpretation (des Zweckes) der Ankündigungspflichten ließe sich mit dem aus Art. 14 GG abgeleiteten Schutz des vertragstreuen Mieters vor einem Verlust der Wohnung, einschließlich des Schutzes vor einem „ Hinausmodernisieren “ nicht vereinbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 19.02.1992 – VIII ARZ 5/91, MDR 1992, 476, [477], nach juris; BVerfG, Beschl. v. 08.01.1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83, in WuM 1985, 75, juris; Beschl. v. 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, in NJW 1993, 2035, juris Rn. 21ff.). Den Stellenwert dieses Schutzes hat der Gesetzgeber mit dem am
, davon ausgehen, dass er sich mit Abgabe der dem Schreiben in der Anlage 6 vorformulierten „ Einverständniserklärung “ zugleich wirksam verpflichtet, auch die von der Klägerin formulierten Mitwirkungshandlungen und Leistungen zu erfüllen. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.