GG 9. Aufl. § 61 Rn. 47 mwN). § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG erlaubt dem Notar - im Gegensatz § 319 Abs. 1 ZPO dem Gericht - nicht nur, eigene Fehler zu berichtigen, sondern auch solche der Beteiligten, etwa Wortumkehrungen oder Berechnungsfehler. Hintergrund ist, dass der Inhalt der Urkunde, auch wenn es sich um Willenserklärungen der Beteiligten handelt, weitgehend durch den Notar bestimmt wird. Es wäre nicht interessengerecht, wenn ein Versehen des Notars den Beteiligten zum Nachteil gereichen würde und die insoweit belastete Partei gezwungen wäre, den Inhalt der Urkunde im Wege eines streitigen Gerichtsverfahrens feststellen zu lassen (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/
Die Tätigkeit des Richters beim Prozessvergleich ist der Beurkundungstätigkeit des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen ähnlich (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/
w. N.). Die Ähnlichkeit zwischen Prozessvergleich und notarieller Beurkundung ergibt sich schon aus der Gleichstellung hinsichtlich der Form gemäß § 127a BGB und der Vollstreckbarkeit gemäß §794 Abs. 1 Nr. 1 einer- und Nr. 5 ZPO andererseits (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/
Gerade weil der Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Vollstreckungstitel ist und die Vollstreckungsbehörden allein auf den Wortlaut des Titels, nicht jedoch auf das wirklich Gewollte abstellen können, besteht stets die Gefahr, dass von den Parteien nicht übereinstimmend gewollte Regelungen vollstreckt werden. Randnummer 23 bb. Aber auch wenn ein Berichtigungsantrag hinsichtlich eines gerichtlichen Vergleichs auf § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog gestützt werden könnte, scheidet eine Berichtigung vorliegend aus. § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ermöglicht die Berichtigung allein dem beurkundendem Notar, weil nur dieser die offensichtliche Unrichtigkeiten aus eigener Wahrnehmung beurteilen kann. Insoweit lassen sich aus § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG analog weitergehende Berichtigungsbefugnisse auch nur für den protokolierenden Richter bzw. die nach § 164 ZPO iVm. § 163 Abs. 2 ZPO zur Berichtigung befugten Personen herleiten. Da es vorliegend keine nach § 164 ZPO i. V. m. § 163 Abs. 2 ZPO zur Berichtigung befugt Person mehr gibt, kommt eine Berichtigung auch nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG nicht in Betracht. Randnummer 24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 25 4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach §§ 78 Satz 2 i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371159
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