1 Satz 3 AO ohne Vorabinformation des Steuerpflichtigen nicht rechtswidrig bei von vornherein durch die Finanzbehörde festgestellter, offenkundiger Erfolglosigkeit einer Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen und bei Gefährdung des Ermittlungszwecks Orientierungssatz
gehend BFH, 28. Oktober 2020, X R 37/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von 21 an Dritte gerichtete Auskunftsersuchen des Beklagten im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung. Randnummer 2 Der Kläger betreibt in B… unter der Firma „C…“ einzelunternehmerisch einen Handel mit Kraftfahrzeugen, vor allem mit Gebrauchtwagen. Er erzielte laut den eingereichten Jahressteuererklärungen und Bilanzen in den Jahren 2008 bis 2011 positive Betriebsergebnisse in Höhe von mindestens 113 671 EUR
vollziehen. Die Fahrzeugbriefe hatte der Kläger beim Weiterverkauf der Fahrzeuge ausgehändigt. Randnummer 5 In einem am 8. Februar 2016 begonnenen und
Eingang weiterer Auskünfte des KBA am
stehend hinsichtlich der streitgegenständlichen 21 Auskunftsersuchen wiedergegeben wird, heißt es: Randnummer 6 „
interner Rücksprache im Haus am 08.02.2016 (s. separate Gesprächsnotizen) sind die Auskunftsersuchen an die letzten Halter der Fahrzeuge durch die BP zu fertigen. Randnummer 7 Ermessensentscheidungen: Randnummer 8 Allgemeine Vorbemerkungen:
– durch die Vorprüfgruppe – durchgeführten KBA-Anfragen wurde erkennbar, dass die Personen, die die Fahrzeuge an [den Kläger] verkauft haben, nicht die letzten Halter der Fahrzeuge waren. Randnummer 9 Bsp.: letzter Halter lt. KBA (Abmeldung 01.09.08) F… GmbH Verkäufer (nicht letzter Halter) G… Einkauf am 03.09.08 [Kläger] Randnummer 10
Auffassung der BP kann eine Anfrage an [den Kläger] unterbleiben, da diese(r) vom Käufer das Fahrzeug erworben hat (= Belege in Fibu vorhanden und gebucht) und nicht vom letzten Halter. Es ist davon auszugehen, dass der letzte Halter [dem Kläger] unbekannt sei. Randnummer 11 Die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten [Kläger] verspricht keinen Erfolg (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, Auskunftsersuchen direkt an Dritte zu richten, wenn die SV Erklärung durch den Beteiligten keinen Erfolg verspricht. Die Aufklärung des SV durch den Beteiligten verspricht dann keinen Erfolg, wenn sie
den Umständen nicht zu erwarten ist (s. Hinweis Abweichungen Käufer – letzter Halter bzw. letzter Halter mit abweichenden Daten in LUNA). (AEAO zu § 93, Rz. 12). Randnummer 12 Um aber die Fahrzeugbewegung in der Kette aufzuklären, sind die letzten Halter anzuschreiben und danach
folgend die jeweiligen Käufer bis [zum Kläger] hin. Randnummer 13 Es erfolgen keine rasterfahndungsähnlichen flächendeckenden Prüfungen ohne konkreten Anlass („ins Blaue hinein“). Die BP konzentriert sich auf die handgeschriebenen AE, da der Regelfall der Ankauf der Fahrzeuge über PC-Ankaufscheine darstellt. In Bezug auf PC-Ankaufscheine wurden diejenigen herausgesucht, die auffällig (nicht die Norm) waren; Bsp. abweichender Kilometerstand und Verkäufe durch H… (Ehefrau des Autohändlers G…/I… mit anderer Kundennummer usw.). Randnummer 14 (…) Randnummer 15 Fazit. Auskunftsersuchen an Dritte sind dann geboten, wenn die Beteiligten vermutlich keine eigenen Kenntnisse über den relevanten SV besitzen und eine Auskunft daher ohne Hinzuziehung der Dritten nicht erteilt werden könnten. In diesem Fall ist das Auskunftsersuchen unmittelbar an denjenigen zu richten, der über die entsprechenden Kenntnisse verfügt (AEAO zu § 93, Rz. 1.2.3). Randnummer 16
folgende Auskunftsersuchen werden vorerst erstellt (Stand 08.02.- 10.02.2018): Randnummer 17 Letzter Halter Verkäufer an [den Kläger] Anmerkung, warum J…, KBA II G… Sonst PC-Ankaufscheine, hier wie gebastelter Ankaufschein (Schriftarten und –größe) FA. F… GmbH, KBA IV G… Sonst PC-Ankaufscheine, hier wie gebastelter Ankaufschein (Schriftarten und –größe) K…, KBA IV G… Sonst PC-Ankaufscheine, hier wie gebastelter Ankaufschein (Schriftarten und –größe) L…, KBA I M…-str. N… O… (unleserlich) P…-allee N… Handschriftlicher Ankaufschein, handelt es sich um die gleiche Person/ abw. Adressen? Lt. Internetrecherche gibt es zwar die P…-allee, aber diese Straße hat keine Gebäude und Straßennummern, außerbetriebgesetzt 02.04.09, am 13.04.09 erst Ankauf durch [den Kläger] eines aktiven Fahrzeuges!! Q…, KBA II R… Handgeschriebener Ankaufschein, betrieb mal einen Kfz-Handel, Signal aber gelöscht S…, KBA I T… Handschriftliche Ankaufscheine; T… ist in LUNA; § 139b AO, Internet, Tel.buch nicht auffindbar , EMA erfolgt, noch keine Antwort U…, KBA I T… Handschriftliche Ankaufscheine; T… ist in LUNA; § 139b AO, Internet, Tel.buch nicht auffindbar, EMA erfolgt, noch keine Antwort V…, KBA II W… Handschriftliche Ankaufscheine (3 Stück alle im März 2009), betrieb Autowaschanlage bis 11/2008, dann wieder ab 11/2011, zwischendurch privat – 3 Autos verkauft X…, KBA I W… Handschriftliche Ankaufscheine (3 Stück alle im März 2009), betrieb Autowaschanlage bis 11/2008, dann wieder ab 11/2011, zwischendurch privat – 3 Autos verkauft Fa. Y… AG, KBA I (keine Außerbetriebsetzung durch die Firma, wie dann W… involviert?) W… Handschriftliche Ankaufscheine (3 Stück alle im März 2009), betrieb Autowaschanlage bis 11/2008, dann wieder ab 11/2011, zwischendurch privat – 3 Autos verkauft Z…, KBA II AA… PC Ankaufschein, aber AA… Autohändler – Ähnlichkeiten mit AA… (Verweis auf Treffer in zauber für AB…) AC…, KBA II AD… (Verkauf am 11.02.2009) Handschriftlicher Ankaufschein, Ankauf durch [den Kläger] von AD…, obwohl AC… bis 12.02.09 Halterin war AE…, KBA IV AF… Handschriftlicher Ankaufschein, nicht auffindbar in LUNA, § 139b AO auch nicht AG…, KBA IV AH… Handschriftlicher Ankaufschein, nicht auffindbar in LUNA, § 139b AO auch nicht AI…, KBA IV AJ… (AK…) Handschriftlicher Ankaufschein, nicht auffindbar in LUNA, § 139b AO auch nicht AL…, KBA IV AM… lt. Ankaufschein, AN… lt. LUNA Handschriftlicher Ankaufschein, abweichender Name – gleiche Person?, alle handschriftlichen Ankaufscheine sehen gleich aus AO…, KBA V AP… ER mit 65.000 km, AR mit 22.000 km – anfragen, ungewöhnlich hoher Gewinnaufschlag und
träglich KP-minderung AQ…, KBA III H… PC Ankaufschein, aber Autohändler ist G… = I…, hier Verkauf durch H… (= Ef) AR…, KBA III AS… PC Ankaufschein, aber Autohändler ist G… = I…, hier Verkauf durch AS… mit anderem geb.datum AT…, KBA III H… PC Ankaufschein, aber Autohändler ist G… = I…, hier Verkauf durch H… (= Ef) AU…, KBA III H… PC Ankaufschein, aber Autohändler ist G… = I…, hier Verkauf durch H… (= Ef) AV…, KBA III H… PC Ankaufschein, aber Autohändler ist G… = I…, hier Verkauf durch H… (= Ef) Randnummer 18 - 25 Auskunftsersuchen sind zu fertigen, Auswahlermessen getroffen, Kfz-Abmeldungen und somit die jeweiligen Auskunftsersuchen betreffen die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 (Summe 25 AE/4 Jahre) Randnummer 19 - Lt. BP kein Übermaß an Auskunftsersuchen (…..)“ Randnummer 20 Die Abkürzung LUNA im vorgenannten Aktenvermerk steht für „Länderumfassende Namensauskunft“. Hierüber kann die Finanzverwaltung persönliche Daten, Steuernummern und Einzelheiten über die steuerliche Führung von natürlichen oder juristischen Personen abfragen. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
vollziehbar, da derzeit keine unbeantworteten Anfragen der Prüferin vorlägen. Seit dem Ergehen der Prüfungsanordnung sei alles Mögliche getan worden, um den Verlauf der Außenprüfung so reibungslos wie möglich zu gestalten. Gestellte Fragen seien sofort beantwortet, angeforderte Belege und Unterlagen umgehend zur Verfügung gestellt worden. Randnummer 29 Der Kläger bat um Übersendung einer Aufstellung der Auskunftsersuchen und der Ergebnisse dieser Anfragen. Am
1 AO hätten Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären (§§ 85, 88 AO), dürfe sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halte (§ 92 Satz 1 AO). Zu diesen Beweismitteln zählten auch Auskünfte anderer Personen als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO). Rechtsgrundlage hierfür sei § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Randnummer 32 Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen
1 Satz 1 AO sei, dass die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hinreichend konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrungen geboten sei. Unter dieser Voraussetzung seien grundsätzlich auch Sammelauskunftsersuchen zulässig. Unzulässig seien hingegen Auskunftsersuchen, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuererhebliche Umstände fehlen würden, etwa im Rahmen sog. Rasterfahndungen oder ähnlicher Ermittlungen „ins Blaue hinein“. Die Erforderlichkeit der Sachverhaltsaufklärung durch ein Auskunftsverlangen habe die Behörde durch eine Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu prüfen. Würden konkrete Anhaltspunkte oder allgemeine Erfahrungen dafür sprechen, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen, sei das Auskunftsverlangen gerechtfertigt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 227). Randnummer 33 Das auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AO beruhende Auskunftsersuchen sei ein Ermessensverwaltungsakt. Die Finanzbehörde könne eine Auskunft
AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom
G – anwende, unterliege die Marge auch der Umsatzsteuer. Randnummer 35 Im Rahmen der Außenprüfung müsse er, der Beklagte, überprüfen, ob die in den vorgelegten Ankaufscheinen und -rechnungen ausgewiesenen Einkaufspreise den tatsächlichen Einkaufspreisen entsprächen und der Kläger somit die zutreffende Marge versteuert habe. Deshalb wolle er, der Beklagte, die Fahrzeugbewegung in der Kette zwischen dem letzten Fahrzeughalter und dem Kläger vollständig aufklären, um feststellen zu können, ob der in den Ankaufscheinen ausgewiesene Preis dem wirklichen Kaufpreis entspreche oder der Kaufpreis tatsächlich niedriger gewesen sei. Randnummer 36 Die mit den Auskunftsersuchen angeforderten Auskünfte seien zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet. Denn er, der Beklagte, habe mit dem Auskunftsersuchen ehemalige Fahrzeughalter – als erstes Glied der Kette – aufgefordert, Auskünfte zum Verkauf ihrer Fahrzeuge zu erteilen. Im nächsten Schritt würden dann die von den ehemaligen Fahrzeughaltern benannten Käufer um Auskunft gebeten werden, wann und an wen sie das Fahrzeug weiterverkauft hätten und zu welchem Preis. Diese Anfragen würden fortgesetzt, bis die Verkaufskette für die betreffenden Fahrzeuge vollständig
vollzogen worden sei. Randnummer 37 Er, der Beklagte, benötige die geforderten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung. Denn diese Informationen seien weder offenkundig noch seien sie ihm bereits bekannt. Auch sei die Festsetzungsfrist für die von der Außenprüfung umfassten Steuern noch nicht abgelaufen. Randnummer 38 Die Erteilung der gewünschten Auskünfte sei den 21 Empfängern der Auskunftsersuchen möglich. Die Inanspruchnahme der früheren Halter der betreffenden Fahrzeuge sei auch erforderlich. Denn er, der Beklagte, könne sich die von den Auskunftspersonen geforderten Angaben nicht etwa auf amtlichem Wege oder sonst wie leichter, d. h. einfacher, beschaffen. Die Verkaufskette können auch nicht anhand der Fahrzeugbriefe aufgeklärt werden. Denn aufgrund der Stilllegung der Fahrzeuge seien die Zwischenhändler nicht als Halter in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden. Ihm, dem Beklagten, stehe nur die Auskunftseinholung als Aufklärungsmittel zur Verfügung. Randnummer 39 Die Auskunftsersuchen seien auch mit Blick auf die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO verhältnismäßig.
dem darin zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsprinzip sollten andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Durch diese Vorschrift solle Dritten eine Auskunft, die auch beim Beteiligten eingeholt werden könne, erspart bleiben, weil die Auskunftserteilung mit nicht unerheblicher Mühe sowie mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein könne und weil Dritten aufgrund der Auskunftserteilung Unannehmlichkeiten,
teile oder sonstige unerwünschte Folgen erwachsen können. Die vorgenannte Vorschrift diene aber auch dem Interesse der Beteiligten daran, dass andere Personen über die „steuerlichen Verhältnisse“ der Beteiligten nichts erfahren würden. Zu diesen „steuerlichen Verhältnissen“ des Beteiligten gehöre auch das Verwaltungsverfahren an sich, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die der Betroffene vorgenommen habe. Außerdem gehörten hierzu die Tatsachen, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Steuerpflichtiger geführt werde und ob eine Außenprüfung bei ihm stattgefunden habe. Randnummer 40 Die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten verspreche keinen Erfolg, wenn die Wahrheitsfindung mit Hilfe des Beteiligten aus persönlichen und sachlichen Gründen voraussichtlich scheitern werde, zum Beispiel, weil der Beteiligte nicht mitwirken könne, nicht mitwirken müsse oder wolle oder unglaubwürdig, unzuverlässig oder querulatorisch („schwierig“) sei. Eine bloße zeitliche Verzögerung bei der Sachverhaltsermittlung bei Nichtinanspruchnahme eines Dritten reiche hingegen als Tatbestandsvoraussetzung nicht aus. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO setze aber weder voraus, dass eine Sachverhaltsaufklärung mit Hilfe des Beteiligten bereits in früheren Jahren erfolglos gewesen sei noch irgendeine vorherige Mitwirkung des Beteiligten. Führe eine Sachverhaltsaufklärung mit Hilfe des Beteiligten voraussichtlich nicht zum Ziel, sei eine unmittelbare Inanspruchnahme Dritter zulässig, selbst wenn die Finanzbehörde nicht einmal versucht habe, den Beteiligten zur Mitwirkung anzuhalten. Randnummer 41 Ob eine Aufklärung des Sachverhalts mit Hilfe des Beteiligten tatsächlich unmöglich sei oder voraussichtlich scheitern werde, entscheide die Finanzbehörde, nicht der Beteiligte oder der auskunftspflichtige Dritte. Die Entscheidung, ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten Erfolg verspreche oder nicht, treffe die Finanzbehörde im Wege einer Prognose und vorweggenommenen Beweiswürdigung (Hinweis auf Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 93 AO Rz. 87 ff.). Randnummer 42 Im Streitfall habe er, der Beklagte, das Auskunftsersuchen – ohne den Kläger vorher zur Sachverhaltsaufklärung aufzufordern – an die anderen Personen gerichtet, weil er davon ausgegangen sei und noch immer davon ausgehe, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Kläger keinen Erfolg verspreche, da er aller Wahrscheinlichkeit
keine Kenntnisse über den relevanten Sachverhalt besitze und daher die gewünschten Auskünfte nicht erteilen könne. Da die Fahrzeugverkäufe, auf die sich die Auskunftsersuchen bezögen, nicht an den Kläger, sondern an andere Personen erfolgt seien, sei nicht zu erwarten, dass der Kläger zu diesen Verkaufsgeschäften Auskünfte (Zeitpunkt des Verkaufs, Name des Erwerbers und vereinbarter Kaufpreis) erteilen könne. Randnummer 43 Seine, des Beklagten, Annahme, dass der Kläger zu den betreffenden Verkäufen keine Auskünfte erteilen könne, habe sich im Laufe des Einspruchsverfahrens bestätigt. Denn mit Schreiben vom
1 Satz 3 AO sollen Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Von diesem Grundsatz dürfe die Finanzbehörde nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher liege vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom
vollzogen werden können, sei festzustellen, dass er, der Kläger, bislang nicht zur Empfängerbenennung
Der Umstand einer möglicherweise fehlenden Gewerbeanmeldung des Verkäufers dürfte
seiner, des Klägers, Auffassung nicht von steuerlicher Relevanz für die Beurteilung seiner, des Klägers, Fahrzeugankäufe sein. Gleiches gelte für eine angebliche Namensähnlichkeit von Verkäufern zu Autohändlern. Randnummer 57 Die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten habe auf der Basis eines Aktenvermerks vom
vollziehbaren Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Auskunftsersuchen an Dritte.
seiner (des Klägers) Auffassung sei es nicht erforderlich gewesen, die in der Buchführung belegten Einkaufspreise zu überprüfen. Die Auskunftsersuchen seien zu deren Überprüfung auch nicht geeignet gewesen, sondern hätten allenfalls die Marge seiner Lieferanten aufgedeckt. Die dortigen Ausführungen hätten sich außerdem nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip sowie nicht mit der Frage, ob ein atypischer Fall vorliege, befasst.
der Systematik des AO-Anwendungserlasses habe kein atypischer Fall vorgelegen, denn er, der Kläger, sei als Beteiligter des Besteuerungsverfahrens dem Beklagten bekannt gewesen. Er sei auch zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung bereit gewesen und eine Sachverhaltsaufklärung durch Befragung des Klägers zu dessen Einkaufspreisen sei auch nicht von vorneherein als nicht erfolgversprechend anzusehen gewesen. Randnummer 63 Insbesondere das an Herrn AO… gerichtete Auskunftsersuchen sei nicht erforderlich gewesen. Der hierzu im Aktenvermerk vom
AO rechtswidrig gewesen sind, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 65 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 66 Er vertieft zunächst seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass § 93 Abs. 1 AO eine vorherige Information des Beteiligten über ein bevorstehendes Auskunftsersuchen an einen Dritten nicht ausdrücklich vorschreibe. Zwar solle die Finanzbehörde den Beteiligten vor der Befragung eines Dritten über die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens gegenüber Dritten informieren. Dies gelte jedoch nicht, wenn dadurch der Ermittlungszweck gefährdet werde. Randnummer 67 Die Notwendigkeit, die Bewegung bestimmter Fahrzeuge in der Lieferkette zwischen dem letzten erfassten Fahrzeughalter und dem Kläger vollständig aufzuklären, habe sich
Überprüfung der Ankaufscheine ergeben. Weitere Ermittlungen seien nur in den Fällen angestellt worden, in denen die Verkäufer gemäß Ankaufschein mit dem letzten Halter laut Abfrage beim KBA nicht übereingestimmt hätten. Randnummer 68 Er (der Beklagte) habe die um Auskunft ersuchten Personen nicht darüber informiert, dass beim Kläger derzeit eine Betriebsprüfung stattfinde; aus den erlassenen Auskunftsersuchen habe sich auch kein Rückschluss auf eine laufende Betriebsprüfung ziehen lassen. Randnummer 69 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung sieben Bände BP-Akten sowie zwei Bände BP-Handakten des Beklagten betr. den Kläger (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 71 I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Die Auskunftsersuchen sind anfechtbare Verwaltungsakte i. S. des § 118 Satz 1 AO. Diese Verwaltungsakte haben sich vor der Klageerhebung entweder durch Auskunftserteilung seitens der Dritten oder durch Verweigerung der erbetenen Auskunft durch die Dritten erledigt. Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen des Beklagten. Dieses berechtigte Interesse des Klägers besteht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da der Beklagte angekündigt hat, in künftigen Besteuerungsverfahren betr. den Kläger ggf. erneut schriftliche Auskunftsersuchen an Dritte zu richten (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135 m. w. N.). Randnummer 72 II. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen 21 Auskunftsersuchen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 73 1. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären (§§ 85, 88 AO), darf sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 Satz 1 AO). Zu diesen Beweismitteln zählen auch Auskünfte anderer Personen als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 92 Satz 2 Nr. 1 AO). Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen ist in diesem Fall gemäß § 102 FGO darauf gerichtet, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.). Randnummer 74 2.
1 Satz 1 AO haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Randnummer 75 a) Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt
der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom
Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, nicht zu hoch anzusetzen. Insbesondere darf noch unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu einer Steuerpflicht führt. § 93 Abs. 1 AO ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist. Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.). Randnummer 77 b)
1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel
ihr verfahren muss. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist
Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.). Randnummer 78 Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip zulässt, liegt
der Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Beteiligte selbst unbekannt ist oder nicht mitwirkt. Darüber hinaus erwägt der BFH, das Subsidiaritätsprinzip auch dann zu suspendieren, wenn von vornherein feststeht, dass der Beteiligte entweder nicht mitwirken wird, oder wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig ist. Auf letztes kann eine Finanzbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten bei konkret
weisbaren Fakten im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen. Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu werten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgte (ebenso BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O.; a. A. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO [Februar 2018], Rz. 20). Randnummer 79 c) Ermächtigt eine Norm wie § 93 Abs. 1 AO zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so muss dieser Eingriff – auch im engeren Sinne – verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Dabei muss
Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, beachtet werden, welche Möglichkeiten der Grundrechtsträger hat, eine eventuelle Grundrechtsbeeinträchtigung oder jedenfalls weitere Folgen des Eingriffs abwehren zu können. Wird eine Maßnahme heimlich durchgeführt, so ist es dem Betroffenen faktisch verwehrt, sich gegen sie im Voraus zur Wehr zu setzen. Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, a.a.O., Rz. 52, m.w.N.). Randnummer 80 3. Der Senat vermag
den vorstehenden Grundsätzen bei der Beurteilung der streitigen 21 Auskunftsersuchen des Beklagten keine Ermessensfehler festzustellen. Randnummer 81 a) Der Beklagte hat die Auskunftsersuchen mit dem Ziel erlassen, Informationen über die „Lieferkette“ von Fahrzeugen zu erlangen, die der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit angekauft hat. Dabei hat sich der Beklagte von vornherein auf solche Fälle beschränkt, in denen der Ankauf durch den Kläger –
den Angaben in dessen Buchführung – nicht vom letzten Halter des Fahrzeugs, sondern von nicht als Fahrzeughalter registrierten Zwischenhändlern erfolgt war. Die Ermittlung der „Lieferketten“ sollte in diesen Fällen dazu dienen, die vom Kläger angegebenen Ankaufspreise – und damit letztlich seine Gewinnmarge und mithin einen Teil der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Gewerbesteuer des Klägers – entweder zu verifizieren oder gegebenenfalls zu widerlegen. Randnummer 82 Dass Steuerpflichtige durch das Einschalten von vermeintlichen Zwischenhändlern versuchen, die eigenen Gestehungskosten für verkaufte Waren künstlich zu erhöhen, um so ihren Gewinn zu minimieren, ist ein verbreitet auftretendes Konstrukt. Es ist
der Überzeugung des Senats deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Streitfall – ohne dass damit bereits ein konkreter Verdacht gegen den Kläger hätte verbunden sein müssen – die beim Kläger mehr als nur vereinzelt auftretenden Fälle, in denen es
seinen Angaben zur Einschaltung eines Zwischenhändlers gekommen sein musste, weil der letzte Verkäufer nicht mit dem Fahrzeughalter identisch war, aufgrund seiner allgemeinen Erfahrung zum Anlass für eine nähere Überprüfung nahm. Hinzu kam, dass in einigen dieser Fälle – wie in dem ausführlichen Aktenvermerk des Beklagten vom 8./10. Februar 2016 detailliert niedergelegt – Ungereimtheiten wie z.B. Namensabweichungen, Ähnlichkeiten von Verkäufernamen mit den Namen von anderen Händlern, falsche Adressenangaben o.ä., festgestellt worden waren, so dass der Beklagte im Streitfall sowohl aufgrund konkreter Momente als auch aufgrund allgemeiner Erfahrung zu dem Ergebnis gelangen konnte, die Auskünfte bei den letzten Fahrzeughaltern könnten zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen – nämlich der tatsächlichen Einkaufspreise des Klägers – führen. Randnummer 83 Der Senat sieht es dabei auch als unschädlich an, dass die Adressaten der Auskunftsersuchen möglicherweise zu den Einkaufspreisen des Klägers keine unmittelbare Auskunft geben konnten, weil sie ihr Fahrzeug tatsächlich an einen Zwischenhändler veräußert und mit dem Kläger keinen geschäftlichen Kontakt gehabt hatten. Einer Finanzbehörde kann es
der Überzeugung des Senats nicht verwehrt sein, mit den zu Gebote stehenden Mitteln (zunächst) auch lediglich solche Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die ihrerseits Basis für die weitere Sachverhaltsaufdeckung sind oder sein können, wie im Streitfall z.B. die Namen derjenigen Händler, an welche die letzten Fahrzeughalter ihr Fahrzeug verkauft hatten, den Beklagten zu weiteren Auskunftsersuchen an eben jene Händler hätten führen können und sollen. Randnummer 84 b) Der Beklagte hat sein Ermessen auch in einer dem Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechenden Weise ausgeübt. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte im Rahmen der notwendigen vorweggenommenen Beweiswürdigung zu Recht davon ausgehen, dass die Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung der Lieferkette vom letzten Halter des Fahrzeugs laut den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes bis zum Kläger als vorläufig letztem Erwerber erfolglos bleiben werde. Denn wenn die Angaben des Klägers zutrafen, dass er die betreffenden Fahrzeuge von den benannten Zwischenhändlern erworben hatte, konnte der Kläger zu der Frage, von wem und zu welchen Konditionen diese Zwischenhändler ihrerseits das Fahrzeug erworben hatten bzw. an wen und zu welchen Konditionen die letzten Halter ihr Fahrzeug am Beginn der Lieferkette veräußert hatten, von vornherein keine Angaben machen, weil er in diese Transaktionen nicht involviert war. Hätte der Kläger hingegen die angegebenen „Zwischenhändler“ tatsächlich nur vorgeschoben, um hohe Ankaufspreise zu generieren, hätte ein Auskunftsersuchen an den Kläger deshalb keinen Erfolg versprochen, weil die Behörde lebensnah nicht erwarten konnte, der Kläger würde diese Manipulationen auf bloße
frage des Betriebsprüfers freimütig zugeben. Randnummer 85 Ein Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips lässt sich auch im Hinblick auf den Aufwand, der für die einzelnen Auskunftsadressaten mit der Beantwortung verbunden war, nicht feststellen. Der Aufwand für die einzelnen Adressaten war überschaubar, da nur wenige Daten zu einem einzelnen wirtschaftlichen Vorgang abgefragt wurden. Randnummer 86 c) Schließlich erweisen sich die Aufklärungsmaßnahmen des Beklagten
der Überzeugung des Senats auch als verhältnismäßig. Die Auskunftsersuchen waren geeignet, die für erforderlich gehaltenen Informationen über den Beginn der Lieferkette zu erlangen, und sie waren auch erforderlich, da andere, gleich geeignet erscheinende Mittel der Sachverhaltsklärung dem Beklagten nicht zur Verfügung standen. Die Maßnahmen waren auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Angesichts der zahlreichen aufklärungsbedürftigen Fragen zum Sachverhalt hinsichtlich der 21 streitgegenständlichen Lieferketten (siehe Aktenvermerk des Beklagten vom
fragen, Einschränkung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung o.ä.) nicht zu besorgen waren. Randnummer 87 Der Senat verkennt nicht, dass der Eingriff in die geschützten Interessen des Klägers im Streitfall auch deshalb von einigem Gewicht war, weil der Beklagte den Kläger nicht vorab über die beabsichtigten Auskunftsersuchen informiert, sondern ihn insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt hatte. Der Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass eine solche vorherige Information gesetzlich nicht zwingend vorgesehen ist und insbesondere dann unterbleiben kann, wenn hierdurch der Ermittlungszweck gefährdet würde. Von dieser Gefährdungslage ist der Beklagte im Streitfall ausgegangen, was sich zweifelsfrei daraus ergibt, dass das Auskunftsersuchen Nr. 26 an Herrn BA… explizit mit dem Hinweis darauf, dass dieser möglicherweise im Betrieb des Klägers arbeite, zurückgehalten wurde. Der Senat vermag auch in dieser Einschätzung des Beklagten keinen Beurteilungsfehler zu erkennen. Hätte der Kläger vorab von den beabsichtigten Auskunftsersuchen Kenntnis erlangt, so hätte er (unterstellt, dass bei den Ermittlungsmaßnahmen Hinweise auf manipulierte Einkaufspreise hätten zutage treten können) über eine Kontaktaufnahme zu seinen „Zwischenhändlern“ oder direkt zu den letzten Fahrzeughaltern versuchen können, der Auskunftserteilung an den Beklagten vorzugreifen. Randnummer 88 d) Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird zur Entlastung des Senats gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom 28. April 2016 verwiesen. Randnummer 89 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 90 IV. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371414
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